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BGH Beschluss vom 07.12.2005 – 1 StR 287/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 287/05

URTEIL

vom

7. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

7. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Konstanz vom 30. März 2005 im Strafausspruch in den

Fällen II.1. und II.3. sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen se-

xueller Nötigung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der

Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat das Land-

gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein ein-

gezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis

ausgesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die

Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1. und II.3. und den Gesamtstrafenaus-

spruch beschränkten Revision greift die Staatsanwaltschaft mit der Sachbe-

schwerde die Bemessung der Freiheitsstrafen an. Sie wendet sich dabei gegen

die jeweils mit einem Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB begründete

Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

1. (Fall II.1.): Am 9. März 2003 saß der Angeklagte als Beifahrer in dem

von C. gesteuerten Pkw - auf der Rückbank saß die zur Tatzeit

15 Jahre alte G. , als dieser den Wagen auf dem Hinterhof eines Au-

tohauses in V. parkte. Nachdem C. das Fahrzeug in

der Absicht verlassen hatte, sich in einem nahe gelegenen Fastfood-Restaurant

etwas zum Essen zu kaufen, stieg der Angeklagte vom Beifahrersitz auf die

Rückbank zu der Geschädigten G. . Er verriegelte den Pkw von innen, legte

sodann seinen Arm um G. und griff ihr entgegen deren körperli-

chen Widerstand über der Kleidung an die Brust und ebenfalls über der Klei-

dung zwischen die Beine in Richtung Geschlechtsteil. Er versuchte sodann, der

Geschädigten G. die Hose zu öffnen, um weitere sexuelle Handlungen an

ihrem Geschlechtsteil vorzunehmen. Jedoch gelang es dieser, dem Angeklag-

ten einen Ellenbogen ins Gesicht zu schlagen, worauf er kurz von ihr abließ.

Die Geschädigte G. nutzte diese Gelegenheit, um das Fahrzeug zu öffnen

und zu entfliehen.

2. (Fall II. 3.): Am selben Abend des 8. Juni 2004 fuhr der Angeklagte in

einem Pkw Opel in S. umher und bemerkte die zur Tatzeit 17 Jahre

neun Monate alte Geschädigte F. , die zusammen mit ihrem Bekann-

ten St. zu Fuß unterwegs war. Er sprach die beiden, ihm bis

dahin unbekannten Personen, an. Er fragte sie dann, ob sie "ein paar Stadtrun-

den" mit ihm drehen würden, worauf diese in den Pkw einstiegen. Nachdem

man an einer Tankstelle Bier eingekauft hatte, parkte der Angeklagte das Fahr-

zeug auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes. Als der Bekannte der Ge-

schädigten F. das Fahrzeug verlassen hatte, um in der Nähe Kaugummi

zu kaufen, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug und der Geschädigten weg

unter dem Vorwand, mit ihr "reden zu wollen". Er hielt in der Folge auf einem

anderen Parkplatz an, fasste der Geschädigten an den Schenkel und kurbelte

sodann den Beifahrersitz des Fahrzeugs, auf dem die Geschädigte Platz ge-

nommen hatte, nach hinten. Mit einer Hand hielt er beide Hände der Geschä-

digten über deren Kopf fest und schob dann gegen ihren Widerstand den Stoff-

rock nach oben, dann zog er den Slip der Geschädigten aus und führte den un-

geschützten Geschlechtsverkehr bis kurz vor dem Samenerguss durch. Bei

diesem Geschehen weinte die Geschädigte und bat den Angeklagten aufzuhö-

ren. Dies hielt ihn jedoch nicht ab. Kurz vor dem Samenerguss zog er sein

Glied aus der Scheide und ejakulierte auf den Unterleib und den Rock. In der

Folge brachte er die Geschädigte zu dem Parkplatz zurück, auf welchem der

Bekannte St. wartete.

3. Zur Anwendung des § 46a StGB in beiden vorgenannten Fällen hat

die Strafkammer folgendes ausgeführt:

Vor der Hauptverhandlung hat die Kammer auf Anregung des Verteidi-

gers des Angeklagten mit diesem und der Staatsanwaltschaft ein Gespräch ge-

führt, "wie alle Beteiligten die Sachlage vorläufig einordneten". Die Kammer teil-

te hierbei allen Beteiligten mit, "dass, für den Fall, dass ein umfassendes Ges-

tändnis des Angeklagten in Bezug auf alle drei Anklagepunkte erfolge und sich

in der Hauptverhandlung ergäbe, dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-

Ausgleiches vorliegen," … "durchaus noch die Verhängung einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren in Betracht komme". Nachdem die Staatsanwalt-

schaft bei diesem Gespräch zunächst keine Entscheidung über ihr Einver-

ständnis mit einem solchen Procedere getroffen hatte, teilte sie in der Haupt-

verhandlung noch vor Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sa-

che mit, dass sie mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren oder darunter

nicht einverstanden sei. Des Weiteren hat der Verteidiger in der Hauptverhand-

lung mitgeteilt, dass der Angeklagte an ihn zu Gunsten der Geschädigten G.

2.500 € sowie zu Gunsten der Geschädigten F. 4.000 € überwiesen habe,

verbunden mit dem Auftrag zur Weiterleitung der Geldbeträge an die Geschä-

digten. Allerdings seien diese Überweisungen aus seinem, des Verteidigers

Verschulden, bislang versäumt worden; sie würden jedoch nun unverzüglich

vorgenommen werden. Der Angeklagte legte in der Hauptverhandlung mittels

einer vom Verteidiger verlesenen Erklärung ein Geständnis zu den ihm vorge-

worfenen Taten ab und teilte mit, dass er die Taten bereue. Von einer schriftli-

chen Entschuldigung vor der Hauptverhandlung habe er auf Anraten seines

Anwaltes abgesehen, weil dieser befürchtet habe, dass die Geschädigten bei

Erhalt eines Entschuldigungsbriefes erneut leiden müssten. Äußerungen der

beiden Geschädigten hierzu und deren Auffassung über eine Wiedergutma-

chung - entweder direkt oder über Bezugspersonen eingeholt - finden sich in

den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Bejahung der

Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs des hier in erster Linie in Be-

tracht kommenden § 46a Nr. 1 StGB durch das Landgericht begegnet durch-

greifenden rechtlichen Bedenken.

1. § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter im Bemühen, einen Aus-

gleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil"

wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der

Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen

kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen um-

fassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten

Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne

den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995,

492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29; BGH, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR

204/02). Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraus-

setzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem

Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Dabei reicht aber allein die

Erfüllung von Schadensersatzansprüchen nicht aus; insbesondere kann da-

durch nicht das Erfordernis eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter

und Opfer ersetzt werden.

Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte Kommunikation unab-

dingbar, dass es in den Dialog mit dem Täter über die zur Wiedergutmachung

erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-

Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das

Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert

(BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646; Urt. vom 19. De-

zember 2002 - 1 StR 405/02). Dies ergibt sich schon daraus, dass überhaupt

nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen

ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können. Lässt sich

das Tatopfer - etwa weil das Delikt oder Art und Umfang der Schädigungen ihm

einen Ausgleich unmöglich machen - auf einen kommunikativen Prozess nicht

ein, so ist das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs

nicht geeignet (vgl. BTDrucks. 14/1928 S. 8; BGH aaO). In gleicher Weise fehlt

es an einem kommunikativen Prozess und damit an den Voraussetzungen ei-

nes Täter-Opfer-Ausgleichs, wenn das Opfer überhaupt nicht - sei es persönlich

oder durch einen Vertreter bzw. Vermittler - beteiligt ist. Dass dem Opfer eine

solche Beteiligung möglich gemacht wird, liegt nach der Intention der gesetzli-

chen Regelung im Wesentlichen im Verantwortungsbereich des Täters, das

heißt, seine Bemühungen müssen naturgemäß zumindest den Versuch der

Einbeziehung des Opfers in den kommunikativen Prozess enthalten.

Regelmäßig sind daher tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich,

wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat, wie sicher die

Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche

Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (BGH NStZ 2002, 29;

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01). Darüber hinaus kann

der Tatrichter nur dann die Angemessenheit einer etwaigen Schmerzensgeld-

verpflichtung beurteilen, wenn er ausreichende Feststellungen dazu trifft, wel-

che Schäden das Opfer durch die Tat erlitten hat und gegebenenfalls welche

Folgen fortbestehen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der wei-

teren Umstände hat der Tatrichter in "wertender Betrachtung" und schließlich

nach Ermessensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen

des Täter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so eröffneten Milde-

rungsmöglichkeit Gebrauch macht.

2. Das Landgericht hat diese Maßstäbe nicht ausreichend beachtet. Die

Urteilsgründe belegen die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter-Opfer-

Ausgleichs nicht.

a) Schon ein ernsthaftes, auf einen Ausgleich mit der Geschädigten ge-

richtetes Bemühen des Angeklagten nach § 46a Nr. 1 StGB ist den Urteilsgrün-

den nicht sicher zu entnehmen. Die Strafkammer hat bei der Unterredung mit

Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor der Hauptverhandlung bereits auf ei-

nen Täter-Opfer-Ausgleich hingewirkt. Dennoch hat der Angeklagte keine Be-

mühungen entfaltet, um entweder direkt oder über vermittelnde Dritte, gegebe-

nenfalls auch seinen Verteidiger, mit dem Opfer in Kontakt zu treten und einen

Ausgleich zu versuchen. Hierbei kann ihn seine Erklärung nicht entlasten, er

habe auf Anraten seines Verteidigers von einer schriftlichen Entschuldigung

abgesehen; denn die behauptete Befürchtung, die Opfer müssten bei Erhalt des

Briefes "erneut leiden", müsste in allen Fällen von Sexualdelikten gelten und

würde damit einen Täter-Opfer-Ausgleich bei solchen Taten grundsätzlich aus-

schließen. Spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der

Hauptverhandlung, zu welcher die Geschädigten zunächst geladen waren und

diese sich damit ohnehin gedanklich mit dem jeweiligen Geschehen auseinan-

dersetzen mussten, wäre eine Kontaktaufnahme in der beschriebenen Form

erforderlich und möglich gewesen. Allein die Erklärung des Angeklagten in der

Hauptverhandlung, dass er die Taten bereue und sich bei den Geschädigten

entschuldigen wolle, reicht nicht hin, zumal diese nicht bei dieser Erklärung an-

wesend waren.

b) Auch genügen die vom Verteidiger zugesagten Zahlungen von

Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € zugunsten der Geschädigten G. bzw.

von 4.000 € zugunsten der Geschädigten F. den Anforderungen des

§ 46a Nr. 1 StGB nicht. Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, der Angeklagte

habe diese Beträge als Schmerzensgeld zur Verfügung gestellt und der Vertei-

diger habe zugesagt, sie den Geschädigten zu übermitteln. Wie der Angeklagte

das Geld aufgebracht hat und ob diese Zahlungen tatsächlich seinen finanziel-

len Möglichkeiten entsprechen, hat die Strafkammer ebenso wenig dargelegt

wie die für die Angemessenheit der Zahlungen eventuell verbliebenen Tatfolgen

sowie die für die Beurteilung der Genugtuungsfunktion als wesentlich anzuse-

hende Akzeptanz durch die Tatopfer.

c) Schließlich ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhalt dafür, dass

die Geschädigten den Täter-Opfer-Ausgleich "ernsthaft mitgetragen" und die-

sen als friedensstiftende Konfliktregelung "innerlich akzeptiert" haben. Vielmehr

können die Zahlungen an die Geschädigten ohne jede vorherige Einbeziehung

in einen kommunikativen Prozess allein zur Vermeidung einer längeren Frei-

heitsstrafe für den Angeklagten erbracht erscheinen, was für einen Täter-Opfer-

Ausgleich nicht genügen würde.

3. Der Senat hat mit Blick auf UA S. 7 von der Möglichkeit gemäß § 354

Abs. 2 Satz 1 I. Halbs. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landge-

richt Freiburg verwiesen (vgl. hierzu auch KK-StPO Kuckein § 354 Rdn. 37).

Nack Wahl Kolz

Elf Graf