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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZR 200/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 182
Zur Bestimmung der Quote im Sinne des § 182 InsO, wenn der Insolvenzverwalter
nicht bereit ist, von den Gläubigern behauptete Forderungen der Insolvenzmasse
beizutreiben.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05 - LG Hamburg AG Hamburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg vom
16. Juni 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger schloss mit der später insolvent gewordenen I. GmbH
(Schuldnerin) einen Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens. Nach sei-
ner Behauptung hatte ihm die Schuldnerin zugesichert, über 6 Jahre lang min-
destens 48 Interessenten pro Jahr zuzuführen. Der Kläger sollte diesen die
Möglichkeit einräumen, den Wintergarten zu besichtigen und dafür jeweils
500 DM erhalten. Der Kläger hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
gefochten, nachdem ihm nach der Errichtung des Wintergartens Interessenten
nicht zugeführt worden sind. Mit der Klage hat er beantragt, zur Insolvenztabelle
festzustellen, dass ihm eine Forderung von 46.797,73 € zusteht. Das Amtsge-
richt hat die Feststellung lediglich in Höhe von 2.751,83 € ausgesprochen. Die
Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung in Höhe von weiteren
44.045,90 € verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den
Streitwert auf der Grundlage einer Quote von 3,14 % auf 1.387 € festgesetzt.
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde
des Klägers.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer übersteigt zwanzigtausend Euro nicht, § 26 Nr. 8
EGZPO.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des
Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung
einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol-
venzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der In-
solvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für
den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert
(BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin
auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer.
Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne
Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts
wegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom
13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Urteil vom 9. September
1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Es obliegt grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsich-
tigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstre-
ben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom
25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).
2. Der Kläger erhebt Bedenken im Hinblick darauf, dass es dem Beklag-
ten als Insolvenzverwalter ermöglicht werde, auf die Beurteilung der Zulässig-
keit Einfluss zu nehmen, indem er Auskunft über die zu erwartende Insolvenz-
quote erteilt. Es könne nicht hingenommen werden, dass letztlich eine Prozess-
partei über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels "entscheide".
Diese Bedenken sind nicht begründet. Die Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs beruht auf der aus § 182 InsO, §§ 2 ff. ZPO abgeleiteten Geset-
zeslage. Danach ist es Sache der Gerichte, die Wertbestimmung vorzunehmen,
vgl. § 2 und § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten
auszuschöpfen (BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999,
1811, 1812). Das Gericht ist nicht an die Auskunft des Insolvenzverwalters ge-
bunden. Diese wird zwar regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung
sein. Das Gericht muss jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbezie-
hen und diese Auskunft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Wenn es not-
wendig erscheint, können Akten des Insolvenzverfahrens beigezogen und ver-
wertet werden.
3. Soweit der Kläger weiter meint, es sei nicht gerechtfertigt, die Zuläs-
sigkeit eines Rechtsmittels davon abhängig zu machen, in welcher Höhe ein
Anspruch voraussichtlich durchsetzbar sei, wendet er sich direkt gegen die Re-
gelung des § 182 InsO. Die angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken
teilt der Senat nicht. Der Kläger führt auch nicht aus, inwieweit seine verfas-
sungsrechtlich geschützten Rechte beeinträchtigt sein könnten. Der Hinweis
darauf, dass er nicht etwa nur in Höhe des durchsetzbaren Betrages, sondern
in Höhe der gesamten Forderung beschwert wäre, wenn er die Klage gegen
einen Sozialhilfeempfänger erhoben hätte, belegt weder einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. § 182 InsO orientiert sich an
dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Die Regelung beruht ebenso wie
§ 148 KO auf einer Interessenabwägung und verfolgt das Ziel, im wohlverstan-
denen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch
Prozesskosten zu verhindern und den Gläubigern bei geringer Konkursquote
eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos zu ermöglichen (BGH,
Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, BauR 1993, 247, 248
= ZfBR 1993, 77; Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964,
1229).
4. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der
Insolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 €
übersteigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 42 % zu
rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen.
Der beklagte Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 4. April 2006 zu-
nächst dargelegt, dass eine Quote von 22 % zu erwarten ist und auf noch mög-
liche Veränderungen hingewiesen. Zuletzt hat der Beklagte mitgeteilt, dass
durch weitere Forderungsanmeldungen sowie Masseverbindlichkeiten die Quo-
tenaussicht berichtigt werden müsse, mit einer höheren Quote als 10 % sei
nicht zu rechnen. Der Senat orientiert sich an der ersten Auskunft, die durch
das Zahlenmaterial nachvollzogen werden kann.
Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die zu einer höheren Quote
führen könnten. Seine Einwendungen betreffen durchweg die von ihm gesehe-
ne Möglichkeit des Beklagten, noch weitere Forderungen geltend zu machen.
Insoweit trägt er vor, es bestünden noch weitere, vom Beklagten nicht verfolgte
Forderungen gegen verschiedene Personen und Gesellschaften und es seien
erhebliche Beträge in anfechtbarer Weise geflossen. Der Beklagte müsse, ge-
gebenenfalls nach einer Anfechtung, diese Forderungen einziehen.
Der Beklagte hat sich gemäß der Auflagenverfügung des Berichterstat-
ters vom 7. März 2006 mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Er hat im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er die vom Kläger angeführten For-
derungen nicht geltend macht. Danach wird er nichts unternehmen, weil entwe-
der die Forderungen rechtlich so ungesichert sind, dass ihre Verfolgung aus-
sichtslos oder im Hinblick auf die Kostenbelastung zu riskant ist oder die
Schuldner zur Zahlung nicht in der Lage sind. Der Senat geht nach dieser
nachvollziehbaren Darstellung davon aus, dass im Insolvenzverfahren eine
Durchsetzung der reklamierten Forderungen unterbleibt. Sie können daher un-
abhängig davon, inwieweit eine Durchsetzung überhaupt erfolgreich sein könn-
te, nicht zu einer Erhöhung der Verteilungsmasse führen. Dass der Beklagte
durch die Gläubigerversammlung nach einem entsprechenden Beschluss, § 76
InsO, angewiesen werden könnte, bestimmte Forderungen durchzusetzen,
bleibt außer Betracht. Der Kläger hat diese Möglichkeit selbst nicht in Erwägung
gezogen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Wiebel Kniffka
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 20a C 237/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 320 S 128/04 -