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BGH Beschluß vom 29.01.2002 – X ZB 12/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Sumatriptan

VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines

ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 1, 3; PatG 1981 § 49 a

a) Bei der Erteilung des Schutzzertifikats ist das Erzeugnis (der Wirkstoff oder

die Wirkstoffzusammensetzung im Sinne des Art. 1 lit. b) der Verordnung

(EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines er-

gänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel) konkret zu bezeichnen, für das

das Zertifikat gilt.

b) Das Schutzzertifikat kann auch für einen im Grundpatent als solchen nicht

genannten Wirkstoff erteilt werden, der vom Schutzbereich eines Anspruchs

des Grundpatents umfaßt wird. Es kommt dann nicht darauf an, ob das

Grundpatent auf diesen Wirkstoff beschränkt werden könnte oder ob darin

mangels Offenbarung des konkreten Wirkstoffs eine unzulässige Erweite-

rung läge.

BGH, Beschluß vom 29. Januar 2002 - X ZB 12/01 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 29. Januar 2002

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

15. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentge-

richts vom 2. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespa-

tentgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Anmelderin ist Inhaberin des deutschen Patents 33 20 521, das

auf eine Anmeldung vom 7. Juni 1983 zurückgeht. Das Patent betrifft "he-

terocyclische Verbindungen, Verfahren zu ihrer Herstellung und diese Verbin-

dungen enthaltende Arzneimittel".

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Heterocyclische Verbindungen der allgemeinen Formel (I):

worin

R1 für ein Wasserstoffatom oder eine C1-3-Alkylgruppe steht,

R2 für ein Wasserstoffatom oder eine C1-3-Alkylgruppe steht,

R3 für ein Wasserstoffatom steht und

R4 und R5, die gleich oder verschieden sein können, jeweils für ein Was-

serstoffatom oder eine C1-3-Alkylgruppe stehen und

Alk für eine Alkylenkette mit 2 oder 3 Kohlenstoffatomen steht,

sowie die physiologisch annehmbaren Salze und Solvate davon."

Nach Patentanspruch 4 kann das physiologisch annehmbare Salz u. a.

ein Succinat sein.

Eine Verbindung der allgemeinen Formel des Anspruchs 1 ist 3-(2-

Dimethylamino-ethyl)-indol-5-yl-N-methylmethan-sulfonamid mit der Formel

und der Kurzbezeichnung "Sumatriptan".

In der Bundesrepublik Deutschland sind mit Genehmigungen vom

17. Dezember 1992 die Arzneimittel "Imigran s.c" und "Imigran Filmtabletten"

sowie "Avessa s.c" und "Avessa Filmtabletten" zugelassen worden; als wirksa-

mer Bestandteil dieser Arzneimittel ist dabei jeweils (mit unterschiedlichen

Mengenangaben) "Sumatriptanhydrogensuccinat" angegeben.

Das Deutsche Patentamt hat der Anmelderin auf der Grundlage des ge-

nannten Patents (Grundpatents) auf einen entsprechenden Hilfsantrag ein er-

gänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des

Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifi-

kats für Arzneimittel (nachfolgend: ArzneimittelschutzzertifikatsVO oder nur

Verordnung) "für den Wirkstoff Sumatriptanhydrogensuccinat der Arzneimittel

Imigran s.c und Imigran Filmtabletten sowie Avessa s.c und Avessa Film-

tabletten" erteilt. Den Hauptantrag der Anmelderin auf Erteilung eines Zertifi-

kats für "Sumatriptan, sowie Salze und Solvate hiervon, einschließlich des

Succinats", hat das Patentamt zurückgewiesen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie hat ihren

Hauptantrag nunmehr dahingehend formuliert, daß Schutzgegenstand des er-

gänzenden Schutzzertifikats "Sumatriptan, sowie physiologisch annehmbare

Salze und Solvate hiervon, einschließlich Sumatriptanhydrogensuccinat" sein

solle. Außerdem hat sie die Bezeichnung des durch die arzneimittelrechtliche

Genehmigung identifizierten Erzeugnisses sowie eine Reihe weiterer Angaben

in den Hauptantrag (ebenso wie in die nachfolgenden Hilfsanträge) aufgenom-

men. Einen ersten Hilfsantrag hat die Antragstellerin darauf gerichtet, ihr

- soweit dies nicht bereits durch den Beschluß des Patentamts geschehen sei -

ein ergänzendes Schutzzertifikat "für den Wirkstoff der Arzneimittel IMIGRAN

und AVESSA in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen"

zu erteilen, wobei hinzugesetzt werden solle: "Damit gilt die Erteilung des Zer-

tifikats auch für Sumatriptan".

Unter Zurückweisung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags hat

das Bundespatentgericht einem zweiten Hilfsantrag entsprochen, der sich vom

ersten Hilfsantrag durch die Weglassung des genannten Zusatzes unterschei-

det; der Beschluß des Bundespatentgerichts ist in GRUR Int. 2001, 629 veröf-

fentlicht.

Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde

verfolgt die Anmelderin ihren Hauptantrag aus dem Beschwerdeverfahren,

hilfsweise den ersten Hilfsantrag, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Antragstelle-

rin durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil die Erteilung des

Zertifikats unter Zurückweisung ihres Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags

nur nach dem zweiten Hilfsantrag erfolgt ist. Dies genügt im Sinne einer for-

mellen Beschwer (vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47

- Idarubicin III - m.w.N).

III. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-

ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.

1. Grundlage für die Beurteilung des Erteilungsantrags ist Art. 3

ArzneimittelschutzzertifikatsVO. Danach ist ein ergänzendes Schutzzertifikat zu

erteilen, wenn das Erzeugnis, für welches das Zertifikat begehrt wird, in dem

betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Anmeldung durch ein in Kraft be-

findliches Grundpatent i.S.d. Art. 1 lit. c) der Verordnung geschützt ist (lit. a)

und für das Erzeugnis als Arzneimittel eine gültige Genehmigung für das Inver-

kehrbringen gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/851/EWG

vorliegt (lit. b). Bei dieser Genehmigung muß es sich um die erste Genehmi-

gung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel handeln

(lit. d). Ferner darf für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt worden

sein (lit. c).

2. Das Bundespatentgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis ge-

langt, daß die Erteilungsvoraussetzungen für das durch die arzneimittelrechtli-

che Genehmigung identifizierte Erzeugnis Sumatriptanhydrogensuccinat vor-

liegen. Insbesondere sei dieses nach Maßgabe des § 14 PatG 1981 durch das

Grundpatent geschützt. Ob dieser Schutz sich auch allgemein auf die im

Hauptantrag genannte Verbindung Sumatriptan sowie deren physiologisch an-

nehmbare Salze und Solvate bezieht, hat das Bundespatentgericht nicht aus-

drücklich erörtert. Für die weitere Prüfung im Rahmen des Rechtsbeschwerde-

verfahrens ist zugunsten der Anmelderin davon auszugehen, daß dies der Fall

ist.

3. Zur Begründung der Zurückweisung des Hauptantrags hat das

Bundespatentgericht ausgeführt: Die Auslegung des Antrag ergebe, daß dieser

auf eine Zertifikatserteilung mit der Formulierung eines sogenannten "weiten"

Schutzgegenstandes gerichtet sei, dem die Anmelderin eine materielle Be-

deutung für den Umfang des Zertifikatsschutzes beimesse. Ein Anspruch auf

eine derartige Zertifikatserteilung lasse sich jedoch aus der Arzneimittelschutz-

zertifikatsVO nicht herleiten. Da Art. 15 Abs. 1 lit. c) der Verordnung vorgebe,

daß ein Schutzzertifikat wegen mangelnder Neuheit oder erfinderischer Tätig-

keit über die entsprechende Nichtigerklärung des Grundpatents zu Fall ge-

bracht werden müsse, sei nicht ersichtlich, weshalb ein Zertifikat gesonderte

Schutzgegenstände (Ansprüche) aufweisen müsse. Dagegen sprächen auch

die Entstehungsgeschichte des Art. 15 ArzneimittelschutzzertifikatsVO und die

Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergän-

zenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel. Solche Ansprüche hätten im

vorliegenden Fall teilweise den Mangel einer unzulässigen Einschränkung ge-

genüber den ursprünglichen Unterlagen des Grundpatents. So sei Sumatriptan

eine im Grundpatent nicht namentlich genannte Möglichkeit von mehreren

hundert, Sumatriptansuccinat eine nicht namentlich genannte Möglichkeit von

mehreren tausend Möglichkeiten. Es fehle an einer klaren positiven gesetzli-

chen Regelung, ob Ansprüche bei Schutzzertifikaten überhaupt zulässig seien

und wenn ja, nach welchen Kriterien. Es fehlten ferner verläßliche Kriterien für

die Bestimmung des "eigentlichen Wirkstoffs". So wäre es beispielsweise nicht

richtig, bei einem Schutzzertifikat für das Kopfschmerzmittel Aspirin mit dem

wirksamen Bestandteil Acetylsalicylsäure die Salicylsäure als den eigentlichen

Wirkstoff anzusehen. Selbst Salze könnten eigenständige Wirkstoffe sein.

Schließlich könne die Anmelderin auch aus der Erteilungspraxis anderer EG-

Mitgliedstaaten keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Formulierung des

Schutzzertifikats herleiten.

4. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

a) Nach Art. 10 Abs. 1 ArzneimittelschutzzertifikatsVO, § 49 a Abs. 2

PatG ist das Zertifikat zu erteilen, wenn die Anmeldung und das Erzeugnis, das

Gegenstand der Anmeldung ist, die in der Verordnung genannten Vorausset-

zungen erfüllen. Der auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für

"Sumatriptan sowie physiologisch annehmbare Salze und Solvate hiervon, ein-

schließlich Sumatriptanhydrogensuccinat" gerichtete Hauptantrag darf dem-

nach nicht zurückgewiesen werden, sofern er die genannten Voraussetzungen

erfüllt. Wie die Patenterteilung ist auch die Zertifikatserteilung ein Akt gebun-

dener Verwaltung, bei der der Antragsteller einen Anspruch auf Erlaß des be-

antragten Verwaltungsakts und somit auf Erteilung des begehrten Zertifikats

hat, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Sen.Beschl. v. 17.7.2001

- X ZB 21/00, GRUR 2002, 47, 48 - Idarubicin III).

b) In seiner bisherigen Rechtsprechung ist der Senat ohne weiteres da-

von ausgegangen, daß bei einem ergänzenden Schutzzertifikat - im Grundsatz

nicht anders als bei einem Patentanspruch - der Gegenstand (das Erzeugnis)

konkret zu bezeichnen ist, für das das Zertifikat erteilt wird (BGHZ 144, 15, 20

- Idarubicin

II; Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47

- Idarubicin III). Die Bedenken, die das Bundespatentgericht hiergegen anführt,

sind nicht begründet.

Zutreffend ist allerdings, daß das Zertifikat keine eigenen, vom Grund-

patent unabhängigen Schutzgegenstände begründet. Vielmehr bewirkt die Zer-

tifikatserteilung sachlich eine Verlängerung der Laufzeit des Grundpatents (vgl.

Begr. zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und

anderer Gesetze, BT-Drucks. 12/3630, S. 7), wobei sich der Schutz des

Grundpatents auf das zugelassene Erzeugnis und die vor Ablauf des Zertifikats

genehmigten zugelassenen Verwendungen dieses Erzeugnisses als Arznei-

mittel beschränkt (Art. 4 ArzneimittelschutzzertifikatsVO). Innerhalb dieser

Grenzen hat das Zertifikat denselben Schutzbereich wie das Grundpatent. Der

Schutzgegenstand eines Zertifikats beschreibt demnach lediglich den über die

normale Patentlaufzeit hinaus geschützten Ausschnitt aus dem Patent. Von

Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die daraus gezogene Schlußfolgerung des

Bundespatentgerichts, in dem Zertifikat dürfe das geschützte Erzeugnis nicht

konkret bezeichnet werden; statt dessen sei ganz allgemein auf die vom

Grundpatent geschützten Formen des Arzneimittelwirkstoffs zu verweisen.

Bei dem Begriff des Erzeugnisses i.S.d. Art. 1 lit. b) Arzneimittelschutz-

zertifikatsVO handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der durch die

arzneimittelrechtliche Genehmigung, insbesondere durch die dortige Benen-

nung von pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen eines Arzneimittels, nicht

allein bestimmt wird. Einerseits ist der Erzeugnisbegriff enger, weil er sich stets

auf nur einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination bezieht, während die

arzneimittelrechtliche Genehmigung mehrere unterschiedliche wirksame In-

haltsstoffe erfassen kann (vgl. Schennen, Die Verlängerung der Patentlaufzeit

für Arzneimittel im Gemeinsamen Markt, 1993, S. 52 f., Anm. 4 zu Art. 1 Arz-

neimittelschutzzertifikatsVO). Andererseits ist der Erzeugnisbegriff weiter, weil

Art. 1 lit. b) der Verordnung den Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung

selbst als "Erzeugnis" im Sinne der Verordnung definiert und das Schutzzertifi-

kat demgemäß nach dem ersten Leitsatz der Vorabentscheidung des Gerichts-

hofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. September 1999 (Slg. 1999 I

5553 = GRUR Int. 2000, 69 - Arzneimittel-Spezialitäten) diesen Wirkstoff in

allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen erfassen kann (z.

B. als freie Base und deren Derivate), auch wenn in der arzneimittelrechtlichen

Genehmigung nur bestimmte Formen (häufig nur eine Form) des Wirkstoffs

genannt werden.

Der Anmelder muß daher die Möglichkeit haben, das Zertifikat für den

Wirkstoff in bestimmten, die Erteilungsvoraussetzungen erfüllende Formen zu

beantragen, auch soweit der Wirkstoff in dem von der arzneimittelrechtlichen

Genehmigung identifizierten Erzeugnis in anderer Form in Erscheinung tritt. In

solchen Fällen erscheint es möglich, den Gegenstand des Schutzzertifikats

anders als durch Bezugnahme auf die arzneimittelrechtliche Genehmigung und

den dort angegebenen Wirkstoff zu bestimmen (vgl. Schennen aaO., S. 57,

Anm. 4 zu Art. 4 ArzneimittelschutzzertifikatsVO; Bopp/Lux, Pharma-Recht

2000, 2, 4).

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß in Art. 8 Abs. 1,

Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 ArzneimittelschutzzertifikatsVO für die Zertifi-

katsanmeldung sowie für die Bekanntgabe der Anmeldung und der Erteilung

die Angabe eines besonderen Schutzgegenstandes nicht ausdrücklich vorge-

sehen ist. Aus der Tatsache, daß dies auch in den parallelen Vorschriften der

Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96

über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutz-

mittel nicht der Fall ist, obwohl beim Erlaß dieser Verordnung das Problem der

Schutzgegenstände aus dem Arzneimittelzertifikatsrecht bekannt gewesen sei,

schließt das Bundespatentgericht, der europäische Verordnungsgeber habe

die Formulierung von Schutzgegenständen nicht gewollt. Dem ist entgegenzu-

halten, daß der Wortlaut der genannten Vorschriften (wie sich aus den Worten

"insbesondere" bzw. "zumindest" ergibt) es nicht ausschließt, daß im Einzelfall

über die ausdrücklich aufgeführten Pflichtangaben hinaus weitere Angaben

erforderlich sind. So muß aus der Anmeldung eindeutig hervorgehen, für wel-

ches konkrete Erzeugnis der ergänzende Schutz beansprucht wird. Soweit der

Schutz für das Erzeugnis in derselben Form beansprucht wird, in der es der

arzneimittelrechtlichen Genehmigung zugrunde liegt, genügt für diese Angabe

die in Art. 8 Abs. 1 lit. b) ArzneimittelschutzzertifikatsVO vorgeschriebene Vor-

lage einer Kopie der arzneimittelrechtlichen Genehmigung, aus der die Identität

des Erzeugnisses ersichtlich ist (das gleiche gilt bei der Anmeldung eines

Pflanzenschutzzertifikats, vgl. Schennen, GRUR Int. 1996, 102, 111). Sofern

das Zertifikat jedoch für den Wirkstoff in einer anderen, insbesondere weiteren

Form als der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung identifizierten erteilt

werden soll, muß dies in der Anmeldung, insoweit über die in Art. 8 Abs. 1 Arz-

neimittelschutzzertifikatsVO genannten Mindestangaben hinausgehend, erklärt

und angegeben werden, in welchem Umfang Schutz für den Wirkstoff begehrt

wird (vgl. Schennen, Die Verlängerung der Patentlaufzeit für Arzneimittel im

gemeinsamen Markt, 1993, S. 64, Anm. 2 zu Art. 8 Arzneimittelschutzzertifi-

katsVO). Bei der Erteilung des Zertifikats muß deutlich werden, in welchem

Umfang diesem Schutzbegehren entsprochen worden ist.

Dagegen spricht auch nicht die vom Bundespatentgericht herangezoge-

ne Entstehungsgeschichte des Art. 15 der Verordnung. Das Bundespatentge-

richt verweist darauf, daß in Art. 11 Abs. 3 des ursprünglichen Verordnungs-

entwurfs (abgedruckt bei Schennen, Die Verlängerung ..., S. 77 f.) die Möglich-

keit einer Beschränkung des Zertifikats für den Fall vorgesehen gewesen ist,

daß sein Gegenstand nur teilweise von dem Grundpatent gedeckt wird. Aus

dem Umstand, daß diese Regelung nicht in den jetzigen Verordnungstext

übernommen worden sei, könne geschlossen werden, daß der Gedanke an

weite Zertifikatsgegenstände, d.h. an "Ansprüche" im Zertifikat, die konse-

quenterweise auch einer Beschränkung zugänglich sein müßten, aufgegeben

worden sei. Das rechtfertigt die Schlußfolgerung des Bundespatentgerichts

nicht. Die genannte Passage des Verordnungsentwurfs brachte lediglich die

(selbstverständliche) Möglichkeit eines teilweisen Angriffs gegen das Schutz-

zertifikat zum Ausdruck. Wenn das Zertifikat von Anfang an oder nach einer

Beschränkung des Grundpatents nur teilweise von diesem gedeckt wird, kann

das Zertifikat auch nach der jetzigen Regelung teilweise für nichtig erklärt wer-

den.

c) Mit dem bloßen Verweis auf den Schutz, den das Grundpatent dem

Wirkstoff gewährt, kann die Erteilung des Schutzzertifikats für ein bestimmtes

Erzeugnis dann nicht erreicht werden, wenn sich der Anmelder - was ihm frei-

steht - gegenüber dem Grundpatent auf bestimmte Formen des Wirkstoffs be-

schränkt. Aber auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, käme eine solche Ver-

weisung allenfalls dann in Betracht, wenn sie mit der namentlichen Benennung

der geschützten Wirkstofform(en) eindeutig und ohne weiteres erkennbar in-

haltsgleich wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch insbesondere dann nicht ge-

geben, wenn fraglich sein kann, was der geschützte Wirkstoff oder die Wirk-

stoffzusammensetzung i.S.d. Art. 1 lit. b) der Verordnung ist. Das scheint das

Bundespatentgericht angenommen zu haben, indem es ausgeführt hat, es

fehlten verläßliche Kriterien für die Bestimmung des "eigentlichen Wirkstoffs",

es wäre beispielsweise nicht richtig, bei einem Schutzzertifikat für das Kopf-

schmerzmittel Aspirin mit dem wirksamen Bestandteil Acetylsalicylsäure die

Salicylsäure als den eigentlichen Wirkstoff anzusehen, und selbst Salze könn-

ten eigenständige Wirkstoffe sein. Die Entscheidungsformel des Bundespa-

tentgerichts läßt damit den Gegenstand des erteilten Schutzzertifikats letztlich

offen und verfehlt damit die Aufgabe, das Zertifikat für ein bestimmtes Erzeug-

nis zu erteilen.

d) Eine solche Erteilungspraxis ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn

der konkrete Wirkstoff, wie das Bundespatentgericht für Sumatriptan und ins-

besondere Sumatriptansuccinat angenommen hat, als solcher im Grundpatent

nicht offenbart ist. Das schließt, wie das Bundespatentgericht zutreffend ange-

nommen hat, den Schutz dieses Wirkstoffes nicht aus, wenn er nur unter die

allgemeine Formel des Anspruchs 1 fällt (ebenso schweiz. Bundesgericht,

BGE 124 III 375 = GRUR Int 1999, 286, 287 - Fosinopril). Dann steht die feh-

lende Offenbarung des konkreten Wirkstoffs aber auch einer Erteilung des

Schutzzertifikats gerade für diesen Wirkstoff nicht entgegen. Dies anzunehmen

liefe auf ein Verbot hinaus, den Wirkstoff, für den das Zertifikat erteilt wird,

beim Namen zu nennen.

Es geht hiernach nicht um die Frage, ob der Anmelder die Aufnahme

von vom Wortsinn des Patentanspruchs nicht erfaßten, jedoch in seinen

Schutzbereich fallenden Derivaten des Wirkstoffs in die Formulierung des

Schutzzertifikats beanspruchen kann, was der Senat verneint hat (BGHZ 144,

15, 20 - Idarubicin II).

Ebensowenig hängt die Benennung des Wirkstoffs, für den das Schutz-

zertifikat erteilt wird, davon ab, ob das Grundpatent auf diesen Wirkstoff be-

schränkt werden könnte oder ob darin mangels Offenbarung des konkreten

Wirkstoffs eine unzulässige Erweiterung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 bzw.

des § 38 S. 2 PatG läge. Der Umstand, daß das Grundpatent seinerseits mög-

licherweise nicht auf den Wirkstoff beschränkt werden kann, mindert die Ertei-

lung des Zertifikats nicht, solange dieser Wirkstoff in den Schutzbereich des

Patents fällt.

5. Der Hauptantrag der Anmelderin durfte daher mit der gegebenen Be-

gründung nicht zurückgewiesen werden. Aus diesem Grunde müssen der an-

gefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache gemäß § 108 Abs. 1 PatG an

das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden.

6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Da nach Art. 3 lit. a), b) ArzneimittelschutzzertifikatsVO der Schutz

des Zertifikats den Wirkstoff als solchen ebenso wie seine verschiedenen Deri-

vate erfaßt, soweit sie dem Schutz des Grundpatents unterliegen und sofern

nur eine seiner möglichen Formen Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Ge-

nehmigung ist, kommt eine Zertifikatserteilung für den Wirkstoff Sumatriptan

ebenso in Betracht wie für dessen physiologisch annehmbaren Salze und Sol-

vate. Es muß sich dabei allerdings jeweils um verschiedene Formen desselben

Wirkstoffs handeln, d. h. es muß mit ihnen derselbe Heilungs- bzw. Vorbeu-

gungseffekt i.S.d. Art. 1 lit. a) ArzneimittelschutzzertifikatsVO erzielt werden

können.

Im vorliegenden Fall findet sich nach den Feststellungen des Bun-

despatentgerichts in der Roten Liste 2000 unter dem Stichwort Sumatriptan der

Hinweis auf das Arzneimittel "Imigran", bei dem als wirksamer Bestandteil, je

nach Applikationsform, Sumatriptanhydrogensuccinat oder Sumatriptan selbst

genannt ist. Dies spricht dafür, daß es sich bei beiden Substanzen um ver-

schiedene Formen desselben Wirkstoffs i.S.d. Art. 1 lit. b) Arzneimittelschutz-

zertifikatsVO handelt. Weitere Anhaltspunkte hierfür könnten sich aus der Be-

schreibung des Grundpatents sowie den Angaben der Zulassungsbescheide zu

den pharmakologischen Eigenschaften der zugelassenen Arzneimittel ergeben.

Sollten gleichwohl konkrete Zweifel daran bestehen, daß Sumatriptan

den Wirkstoff i.S.d. Art. 1 lit. b) der Verbindung Sumatriptanhydrogensuccinat

darstellt, und/oder daran, daß entsprechendes für andere physiologisch an-

nehmbare Salze oder Solvate des Sumatriptan gilt, wären diese aufzuklären.

b) Das Patentamt hat das Zertifikat für Sumatriptanhydrogensuccinat

- insoweit unangefochten - bereits erteilt. Seine Aufnahme in den Hauptantrag

der Anmelderin wird daher so zu verstehen sein, daß dieser mit dem Zusatz

"einschließlich Sumatriptanhydrogensuccinat" den bereits erteilten und den mit

dem Hauptantrag noch erstrebten Gegenstand des Schutzzertifikats zusam-

menfaßt.

c) Was im übrigen die Tenorierung des Erteilungsbeschlusses angeht,

so wird durch diesen der Inhalt des Zertifikats festlegt, weshalb er alle dafür

erforderlichen Angaben (geschütztes Erzeugnis, Laufzeit usw.) enthalten muß.

Dagegen ist es nicht erforderlich, sämtliche Angaben, die in Art. 8 Abs. 1, Art. 9

Abs. 2 sowie in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung aufgeführt sind und die der

Festlegung des Verfahrensgegenstandes bzw. der Unterrichtung der Öffent-

lichkeit dienen, in die Beschlußformel aufzunehmen (Sen.Beschl. v. 17.7.2001

- X ZB 21/00, GRUR 2002, 47, 49 - Idarubicin III).

IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-

Melullis Keukenschriijver Mühlens

Meier-Beck Asendorf