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BGH Urteil vom 06.02.2002 – VIII ZR 106/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Februar 2002 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

EuGVÜ Art. 21

Der Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine Partei vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Partei im Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt, daß diese Kündigung unberechtigt war.

ZPO § 539 (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)

§ 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das Landge- richt zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 EuG- VÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rech- nung tragen.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-

ter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unbe-

rechtigter Kündigung eines Handelsvertretervertrages.

Die in Deutschland ansässige Klägerin war für die Beklagte, die ihren

Sitz in Italien hat und Gußteile aus Aluminium und Zink herstellt, aufgrund ei-

nes bis zum 1. Juli 1998 befristeten Vertrages als Handelsvertreterin tätig. In

dem Vertrag ist vereinbart, daß für das Vertragsverhältnis das am Sitz des

Handelsvertreters geltende Recht maßgebend ist und Gerichtsstand für Strei-

tigkeiten der Sitz des Klägers sein soll. Zwischen Juli 1997 und März 1998 ver-

handelten die Parteien über eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über

den 1. Juli 1998 hinaus. Mit Fax-Schreiben vom 13. März 1998 kündigte die

Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31. März 1998 und bot der Klägerin eine

Abfindung an. Die Klägerin widersprach einer vorzeitigen Beendigung des

Vertrages und bot die Fortsetzung ihrer Leistungen bis zum vereinbarten Ver-

tragsende an. Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Kündigung fest und forderte

die Klägerin auf, ihre Tätigkeit für sie einzustellen. Daraufhin erklärte die Klä-

gerin ihrerseits mit Schreiben vom 22. April 1998 die außerordentliche Kündi-

gung des Vertrages, weil durch die unberechtigte Kündigung der Beklagten das

Vertrauensverhältnis zu ihr zerstört sei, und meldete die Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen an.

Am 15. Juli 1998 reichte die Beklagte eine Klage beim Tribunale di An-

cona/Italien ein, die der Klägerin vor dem ersten Termin am 1. März 1999 zu-

gestellt wurde. Sie beantragt in diesem Verfahren unter anderem festzustellen,

daß für ihre Kündigung ein wichtiger Grund bestanden habe und der Klägerin

kein Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustehe.

Mit der vorliegenden, am 16. September 1999 beim Landgericht Stutt-

gart eingereichten Klage hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz

für die ihr bis zum 30. Juni 1998 entgangenen Provisionen in Höhe von

49.573,22 DM verlangt. Das Landgericht hat vor mündlicher Verhandlung durch

Beschluß vom 24. Februar 2000 den Antrag der Beklagten, das Verfahren ge-

mäß Art. 21 EuGVÜ auszusetzen, zurückgewiesen, weil ein Fall doppelter An-

hängigkeit nicht vorliege; zugleich hat es eine Aussetzung nach Art. 22 EuGVÜ

abgelehnt. Durch Urteil vom 19. Juni 2000 hat das Landgericht der Klage in

Höhe von 46.000 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil sowie das ihm zugrundeliegende

Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwie-

sen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Verfah-

rensfehler, weil das Landgericht das Verfahren nach Art. 21 EuGVÜ hätte aus-

setzen müssen. Für die Frage, ob zwei Klagen "derselbe Anspruch" im Sinne

des Art. 21 EuGVÜ zugrunde liege, sei nicht die formale Identität der Anträge

entscheidend, sondern es seien die Kernpunkte beider Streitigkeiten zu be-

werten. Gemeinsamer Kernpunkt der Feststellungsklage der Beklagten in Itali-

en und der Schadensersatzklage der Klägerin sei die Frage, ob die Kündigung

des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte aus wichtigem Grund zu

Recht erfolgt sei. Im Falle einer positiven Feststellung durch das italienische

Gericht und der Zuerkennung von Schadensersatz durch das deutsche Gericht

würden einander entgegengesetzte Entscheidungen gegeben sein, die im je-

weils anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden könnten.

Da das angefochtene Urteil wegen der von Amts wegen auszusprechen-

den Aussetzung nach Art. 21 EuGVÜ nicht hätte ergehen dürfen, sei das Ver-

fahren nicht lediglich in der Berufungsinstanz auszusetzen, vielmehr seien das

erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zu-

rückzuverweisen. Denn ein Urteil, das entgegen einem von Amts wegen zu be-

achtenden Aussetzungsgebot ergangen sei, sei solchen Urteilen gleichzustel-

len, die während einer kraft Gesetzes eingetretenen Unterbrechung des Ver-

fahrens oder während einer Aussetzung ergangen seien.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur insoweit

stand, als sie die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ bejahen. Mit Er-

folg rügt die Revision dagegen, daß gleichwohl die Voraussetzungen einer Zu-

rückverweisung an das Landgericht nicht vorliegen.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das

Landgericht das Verfahren nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ hätte aussetzen müs-

sen. Denn die beim Tribunale di Ancona anhängige Klage der hiesigen Be-

klagten betrifft, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß für die Kündi-

gung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte ein wichtiger Grund

bestanden hat, denselben Anspruch im Sinne des Art. 21 EuGVÜ wie die hie-

sige Klage. Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ schreibt dem Gericht in diesem Falle eine

Aussetzung des Verfahrens zwingend vor.

a) Die Auslegung des Begriffs "derselbe Anspruch" in Art. 21 EuGVÜ hat

sich daran zu orientieren, daß soweit wie möglich Parallelprozesse vor Ge-

richten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen Entschei-

dungen ergehen können, die miteinander "unvereinbar" im Sinne von Art. 27

Nr. 3 EuGVÜ sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt

werden (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - Rs. 144/86, Slg. 1987, 4861

= NJW 1989, 665 unter Tz. 8 und 13). Für die Unvereinbarkeit zweier Ent-

scheidungen im Sinne des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ und die Beurteilung, ob in zwei

Prozessen derselbe Anspruch verfolgt wird, kommt es deshalb nicht auf die

"formale Identität" der Klagen, sondern darauf an, ob der "Kernpunkt" beider

Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO,

unter Tz. 16 und 17). Derselbe Anspruch wird in zwei Prozessen deshalb auch

dann verfolgt, wenn Gegenstand des einen eine Zahlungsklage ist und Gegen-

stand des anderen eine Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, daß

entweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch (so in EuGH, Urteil vom

6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994 I, 5439 = EuZW 1995, 309 und BGHZ

134, 201, 208 ff) oder ein für den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsver-

hältnis (so in EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO, und Senatsurteil vom

8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, WM 1995, 1124 = NJW 1995, 1758) nicht be-

steht. Eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ liegt nämlich

auch dann vor, wenn der durch das anzuerkennende Leistungsurteil zugespro-

chene Anspruch nach einem Feststellungsurteil des Anerkennungsstaates

nicht bestehen kann (Senatsurteil vom 8. Februar 1995, aaO, unter II 1;

Schlosser, EuGVÜ, Art. 27-29 Rdnr. 20). Die Reihenfolge der Klageeinreichung

ist dafür ohne Bedeutung. Art. 21 EuGVÜ greift deshalb auch ein, wenn die

Feststellungsklage zuerst anhängig geworden ist (Senatsurteil vom 8. Februar

1995, aaO unter II.2. m.w.Nachw.).

b) Die Klage beim Tribunale di Ancona betrifft, soweit sie auf die Fest-

stellung gerichtet ist, daß für die Kündigung des Handelsvertretervertrages

durch die Beklagte ein wichtiger Grund bestand, ein für die hiesige Zahlungs-

klage auf Schadensersatz wegen entgangener Provisionen vorgreifliches

Rechtsverhältnis. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt nach § 89 a

Abs. 2 HGB voraus, daß sie zu ihrer eigenen Kündigung vom 22. April 1998

durch ein von der Beklagten zu vertretendes Verhalten veranlaßt worden ist.

Als ein solches Verhalten der Beklagten kommt allein die Kündigung des Han-

delsvertretervertrages zum 31. März 1998 in Betracht, die wegen der Befri-

stung des Vertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt war.

Wird deshalb auf die Klage in Italien hin rechtskräftig festgestellt, daß für die

Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund bestand, so ist aufgrund der

nach Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ zu beachtenden materiellen Rechtskraft die Zah-

lungsklage der Klägerin ohne weiteres als unbegründet abzuweisen. Wird hin-

gegen der Feststellungsantrag der Beklagten abgewiesen, ist aufgrund der

präjudiziellen Rechtskraftwirkung dieses Urteils für die hiesige Zahlungsklage

der Klägerin davon auszugehen, daß die Kündigung der Beklagten unwirksam

und damit vertragswidrig war, was eine der notwendigen Voraussetzungen für

einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ist. Daß mit der Abweisung der

Feststellungsklage der Beklagten noch nicht feststeht, ob der Schadensersatz-

anspruch der Klägerin gegeben ist, weil dafür noch weitere Voraussetzungen

vorliegen müssen, steht der Annahme einer doppelten Rechtshängigkeit im

Sinne des Art. 21 EuGVÜ nicht entgegen. Ausreichend ist nach dessen Zweck

schon die Möglichkeit, daß es in beiden Prozessen zu unvereinbaren Ent-

scheidungen kommen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO

unter Tz. 8).

c) Der Rechtshängigkeitssperre des Art. 21 EuGVÜ steht im Streitfall

entgegen der Meinung der Revision nicht eine überlange Verfahrensdauer des

von der Beklagten angestrengten Prozesses in Italien entgegen. Insoweit kann

dahingestellt bleiben, ob die Rechtshängigkeitssperre des Art. 21 EuGVÜ

nachträglich wegfällt, wenn eine überlange Dauer des zuerst anhängig gewor-

denen ausländischen Verfahrens eine Verletzung des Justizgewährungsan-

spruchs des inländischen Klägers aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Folge hat (vgl.

BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81, NJW 1983, 1269 unter III.2.

zu Art. 3, 4 Deutsch-Ital. AVA; Dohm, Die Einrede ausländischer Rechtshän-

gigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht, 1996, S. 178-182; Gei-

mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 21 EuGVÜ Rdnr. 47;

MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 21 EuGVÜ Rdnr. 16). Da dem EuG-

VÜ das Prinzip der Gleichwertigkeit der Justizgewährung in allen Vertrags-

staaten zugrunde liegt, kann eine Nichtbeachtung der Rechtshängigkeit allen-

falls in seltenen Ausnahmefällen überlanger Verfahrensdauer in Betracht kom-

men. Das ist bei dem von der Beklagten angestrengten Verfahren bislang nicht

der Fall.

2. Die vom Landgericht zu Unrecht abgelehnte Aussetzung des Verfah-

rens berechtigte das Berufungsgericht jedoch nicht, das erstinstanzliche Ver-

fahren nach § 539 ZPO - wie auch alle nachfolgend erwähnten Bestimmungen

der ZPO in der für das bisherige Berufungsverfahren geltenden Fassung - auf-

zuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht

durfte die Sache nicht an das Landgericht zurückverweisen, weil es selbst dem

Aussetzungsgebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch eine Aussetzung des Be-

rufungsverfahrens Rechnung tragen konnte.

a) Leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel,

kann nach § 539 ZPO das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben

und die Sache zurückverweisen. Im Rahmen der nach §§ 539, 540 ZPO zu

treffenden Ermessensentscheidung kommt aber auch beim Vorliegen eines

wesentlichen Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung nicht in Betracht, wenn

dem Berufungsgericht eine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung mög-

lich ist (BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – KZR 1/99, LM Nr. 30 zu § 539 ZPO un-

ter II. 2. b aa; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Februar 1986 – VI ZR 220/84, NJW

1986, 2436 unter II. 1. b ). Eine eigene Entscheidungsmöglichkeit des Beru-

fungsgerichts, die einer Zurückverweisung entgegensteht, kann auch dann an-

zunehmen sein, wenn das Berufungsgericht ein in erster Instanz fehlerhaft

nicht ausgesetztes Verfahren ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ausset-

zen kann (BGH, Urteile vom 9. Mai 2000, aaO., und vom 25. Mai 1973 - IV ZR

41/72, NJW 1973,1367). So ist es hier.

Die vom Landgericht in erster Instanz fehlerhaft unterlassene Ausset-

zung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ rechtfertigte keine Zurück-

verweisung der Sache an das Landgericht, weil das Berufungsgericht das Be-

rufungsverfahren aussetzen konnte und nur dieses Vorgehen sachgerecht war.

Denn der Rechtsstreit kann nach Beendigung des italienischen Prozesses vom

Berufungsgericht fortgeführt und möglicherweise durch eine eigene Entschei-

dung in der Sache erledigt werden, so daß sich eine Zurückverweisung in die-

sem Fall als unnötig erweist.

Mit einer rechtskräftigen Sachentscheidung über die von der Beklagten

in Italien erhobene Feststellungsklage endet die Anhängigkeit dieses An-

spruchs und entfällt das Aussetzungsgebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ. Wird

der Feststellungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist aufgrund der materi-

ellen Rechtskraft dieses Urteils der Entscheidung im hiesigen Verfahren zu-

grunde zu legen, daß die Kündigung der Beklagten berechtigt war. Damit wür-

de es an dem für den Schadensersatzanspruch der Klägerin notwendigen Er-

fordernis einer vertragswidrigen Kündigung durch die Beklagte fehlen und des-

halb die Klage ohne weiteres abzuweisen sein. Wird andererseits die Fest-

stellungsklage vom italienischen Gericht rechtskräftig abgewiesen, weil ein

wichtiger Grund für die Kündigung nicht vorgelegen habe, so steht fest, daß die

Kündigung der Beklagten nicht berechtigt war. Ist danach vom Bestehen dieser

Voraussetzung des Schadensersatzanspruches der Klägerin auszugehen, so

kann das Berufungsgericht für die weiteren Voraussetzungen an die Ergebnis-

se des erstinstanzlichen Verfahrens anknüpfen. Eine Zurückverweisung an das

Landgericht kommt in diesem Fall nur dann noch in Betracht, wenn, wofür im

Streitfall bislang nichts ersichtlich ist, das erstinstanzliche Verfahren aus einem

anderen Grund an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet.

b) Die Zurückverweisung wegen einer vom Gericht erster Instanz zu Un-

recht unterlassenen Aussetzung des Verfahrens ist entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das erstinstanzli-

che Urteil solchen Urteilen gleich zu stellen ist, die während einer Unterbre-

chung oder Aussetzung des Verfahrens ergangen sind. Die während eines

Verfahrensstillstandes ergangenen Urteile beruhen deshalb auf einem Verfah-

rensverstoß, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muß, weil nach

§ 249 Abs. 2 ZPO die während einer Unterbrechung oder Aussetzung von den

Parteien zur Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne rechtliche

Wirkung sind und die Parteien deshalb im Sinne des § 551 Nr. 5 ZPO nicht

nach Vorschrift der Gesetze vertreten waren (vgl. zur Zurückverweisung durch

das Revisionsgericht: BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urteile vom 11. Juli 1985

- VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, vom 5. November 1987 - VII ZR 208/97, ZIP

1988, 446 unter 2 und vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607).

Daran fehlt es bei einer zwar gebotenen, aber nicht angeordneten Aussetzung;

hier nimmt das Verfahren gerade seinen Fortgang.

c) Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 539 ZPO wegen ei-

ner in erster Instanz zu Unrecht unterlassenen Aussetzung des Verfahrens

nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ kann nicht allein damit begründet werden, daß nur

bei einer Aufhebung und Zurückverweisung das vorläufig vollstreckbare erstin-

stanzliche Urteil beseitigt wird, während es bei einer Aussetzung des Beru-

fungsverfahrens vorläufig unangetastet bleibt. Zwar unterliegt auch ein vorläu-

fig vollstreckbares Urteil der Anerkennung nach den Art. 26 ff EuGVÜ, so daß

es der in erster Instanz siegreiche Kläger in einem Vertragsstaat für vollstreck-

bar erklären lassen könnte. Der Beklagte kann jedoch jedenfalls für die Zeit der

Aussetzung des Berufungsverfahrens nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ die Einstel-

lung der Zwangsvollstreckung nach § 719 in Verbindung mit § 707 ZPO errei-

chen. Solange eine doppelte Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1

EuGVÜ gegeben ist und das zuerst angerufene ausländische Gericht seine

Zuständigkeit nicht verneint hat, wird das Berufungsgericht dem Einstellungs-

antrag stattzugeben haben. Bei identischen Ansprüchen ist mit rechtskräftiger

Bejahung der Zuständigkeit durch das Erstgericht die zweite Klage abzuwei-

sen. Hat das ausländische Verfahren – wie hier - nur eine Vorfrage für den in-

ländischen Prozeß zum Gegenstand, hängt jedenfalls die im inländischen Pro-

zeß zu treffende Entscheidung vom Ausgang des ausländischen Verfahrens

ab. Daß die Einstellung nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Regel nur gegen

eine Sicherheitsleistung des Beklagten erfolgen kann, zwingt nicht zur Aufhe-

bung des Urteils nach § 539 ZPO. Dieses Erfordernis gilt für die einstweilige

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil

generell, also unabhängig davon, an welchem Mangel das erstinstanzliche Ur-

teil möglicherweise leidet, und damit auch für andere Urteile, die aus prozes-

sualen Gründen nicht hätten ergehen dürfen. Es ist nicht ersichtlich, daß für die

Vorschriften des Art. 21 EuGVÜ nach Sinn und Zweck des Übereinkommens

hiervon eine Ausnahme geboten wäre.

d) Das Oberlandesgericht war auch verfahrensrechtlich befugt, das Be-

rufungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ auszusetzen. Dem steht § 512 2.

Halbs. ZPO nicht entgegen. Allerdings unterlag der Beschluß des Landge-

richts, mit dem die beantragte Aussetzung des Verfahrens abgelehnt worden

war, in dem auf die Aussetzung nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ entsprechend an-

zuwendenden Verfahren des § 148 ZPO (allg.M., vgl. Geimer/Schütze, aaO,

Art. 21 EuGVÜ Rdnr. 45; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl.,

Art. 21 EuGVÜ Rdnr. 23 je m.w.Nachw.) nach § 252 Satz 2 ZPO dem Rechts-

mittel der sofortigen Beschwerde. Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch

gemacht. Es kann dahin gestellt bleiben, ob damit dem Berufungsgericht nach

§ 512 2. Halbs. ZPO die Befugnis zur Beurteilung der Frage entzogen war, ob

das erstinstanzliche Verfahren wegen der nicht erfolgten Aussetzung an einem

Verfahrensfehler litt. Unabhängig davon wäre dem Berufungsgericht durch

§ 512 2. Halbs. ZPO nämlich nur verwehrt, die Entscheidung des Landgerichts

zu überprüfen; es wäre aber nicht gehindert, für das Berufungsverfahren eine

abweichende Entscheidung zu treffen. Zwar bewirkt § 512 2. Halbs. ZPO für

Entscheidungen in Urteilen, die dem Endurteil vorausgehen, die Erstreckung

einer sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung des erstinstanzlichen Gerichts

auf das Berufungsgericht (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 512

Rdnr. 8; Musielak/Ball, aaO, § 512 Rdnr. 1; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 512

Rdnr. 4). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf Beschlüsse ist

aber allenfalls für solche Beschlüsse gerechtfertigt, die - anfechtbaren Zwi-

schenurteilen vergleichbar - entweder eine Entscheidung in der Hauptsache

treffen oder über die Zulässigkeit der Klage oder eines Rechtsbehelfs befinden,

nicht aber für Beschlüsse, die wie die Entscheidung über eine Aussetzung des

Verfahrens nur prozeßleitenden Inhalt haben. Mit einem solchen Beschluß trifft

das Gericht des ersten Rechtszuges eine Entscheidung allein für das seiner

Herrschaft unterliegende erstinstanzliche Verfahren. Auch aus § 577 Abs. 3

ZPO ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn danach das Landgericht zu einer

Abänderung seines Beschlusses nicht befugt gewesen sein sollte, hätte sich

dieses Verbot als Ausnahmebestimmung zu § 571 ZPO wie diese Regelung

nur an das Landgericht als Ausgangsgericht gerichtet (vgl. Bauer NJW 1991,

1711, 1713 f).

III. Wegen des Verstoßes gegen die §§ 539, 540 ZPO waren daher das

Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 564 Abs. 1

und § 565 Abs. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001

geltenden Fassung). Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens durch den Se-

nat kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das Revisionsverfahren mit der

Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht die Sache zu Recht unter Auf-

hebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurückverwiesen hat,

abgeschlossen ist.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen