Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.11.2003 – I ZR 102/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

EuGVÜ Art. 20, 57

Es wird - trotz inzwischen erfolgter Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften zur Vorabentscheidung (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 f.) -

daran festgehalten, daß auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine

die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestim-

mung i.S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. Februar

2003

- I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f.).

BGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 102/02 - OLG Nürnberg

LG Ansbach

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 12. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2002 und

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 10. Oktober

2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der M. Spedition (im fol-

genden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt mit ihrer im Jahre 2000 erhobe-

nen Klage die in den Niederlanden ansässige Beklagte aus übergegangenem

Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes von Transportgut auf

Schadensersatz in Anspruch. Seit Dezember 1999 ist zwischen den Parteien

eine negative Feststellungsklage über den Klageanspruch in Belgien rechts-

hängig.

Die Versicherungsnehmerin war mit der Besorgung des Transports von

Kosmetikartikeln von W.

im Landgerichtsbezirk Ansbach nach

Kampenhout/Belgien beauftragt. Mit der Durchführung des Transports beauf-

tragte sie ihrerseits die Beklagte, welche eine belgische Firma als Unterfracht-

führer einsetzte. Diese übernahm die Sendung am 27. August 1999. Am

30. August 1999 informierte die Beklagte die Versicherungsnehmerin darüber,

daß die Ware abhanden gekommen sei. Die Klägerin regulierte gegenüber der

Versicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 62.003, 60 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.003, 60 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts

gerügt und sich darauf berufen, daß einer Sachentscheidung auch die wegen

des streitgegenständlichen Anspruchs bereits früher vor dem belgischen Ge-

richt erhobene negative Feststellungsklage entgegenstehe.

Das Landgericht Ansbach hat die Klage wegen Fehlens seiner internatio-

nalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg TranspR 2002,

402).

Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte be-

antragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei jedenfalls nach

Art. 31 Abs. 2 CMR, Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ wegen der früheren Rechtshängig-

keit der vor dem belgischen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage

umgekehrten Rubrums unzulässig. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das belgische Gericht sei für die dort erhobene negative Feststellungs-

klage nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR, Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ zuständig, weil

der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort in Belgien liege. Diese Kla-

ge entfalte hinsichtlich einer - wie hier - später erhobenen, denselben Streitge-

genstand betreffenden Leistungsklage die Sperrwirkung des Art. 31 Abs. 2

CMR. Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem einschränkenden letzten

Halbsatz dieser Bestimmung eine neue Klage erhoben werden könne, wenn

die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden sei, in

dem Staat nicht vollstreckt werden könne, in dem die neue Klage erhoben wer-

de. Zwar sei diese Voraussetzung an sich gegeben, weil ein Feststellungsurteil

abgesehen von der Kostenentscheidung nicht vollstreckungsfähig sei. Ein sol-

ches Ergebnis widerspreche jedoch dem Zweck der genannten Bestimmung,

die der Prozeßökonomie und dem Ansehen der Justiz diene, das durch wider-

sprechende Entscheidungen verschiedener Staaten Schaden nehmen würde.

Die Einschränkung in Art. 31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR müsse deshalb so

verstanden werden, daß die Vollstreckbarkeit des Urteils des Gerichts, bei dem

die erste Klage erhoben worden sei, gerade an den Vorschriften des Zweit-

staates (Vollstreckungsstaates) scheitere. Daran fehle es hier, da die Ent-

scheidung des belgischen Gerichts in Deutschland anerkannt werde, ohne daß

es eines besonderen Verfahrens bedürfe. Im übrigen sei für den Geltungsbe-

reich des EuGVÜ anerkannt, daß der negativen Feststellungsklage der Vor-

rang vor einer später erhobenen Leistungsklage gebühre.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Landgericht. Die Vorinstanzen haben die Klage

zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das deutsche Gericht ist für die streit-

gegenständliche Leistungsklage international zuständig (1.). Der Zulässigkeit

der Klage steht nicht die von der Beklagten gegen die Klägerin vor einem bel-

gischen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegen (2.).

1. Das deutsche Gericht ist international zuständig.

a) Das Revisionsgericht ist befugt, die deutsche internationale Zuständig-

keit zu überprüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO, die hier anzuwenden

ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht dem nicht entgegen, da sie ungeach-

tet ihres weitgefaßten Wortlauts - wie bereits bislang unter der Geltung des

§ 549 Abs. 2 ZPO a.F. - nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Ge-

richts des ersten Rechtszuges, nicht jedoch die internationale Zuständigkeit ei-

ner revisionsrechtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH,

Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 203/02, NJW 2003, 2916).

b) Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergibt sich aus

Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen

aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte

eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes

oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Im Streitfall geht es um ei-

nen grenzüberschreitenden Gütertransport, der nach Art. 1 Abs. 1 CMR den

Bestimmungen dieses Abkommens unterliegt. Das deutsche Gericht ist daher

zuständig, weil das Transportgut in Deutschland übernommen worden ist.

c) Das Berufungsgericht hat die Frage der internationalen Zuständigkeit

aus seiner Sicht nicht für entscheidungserheblich erachtet. Es hat aber anders

als das Landgericht zu Recht keine Zweifel gehegt, daß diese nicht an einer

fehlenden Einlassung der Beklagten zur Sache scheitert (Art. 20, 57 Abs. 1

EuGVÜ).

aa) Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat mit Urteil vom

27. Februar 2003 (I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f.) entschieden, daß Art. 57

Abs. 1 EuGVÜ i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S. von Art. 20 Abs. 1

EuGVÜ darstellt. Damit kann der Beklagte, wenn sich - wie im Streitfall - die

internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 31 Abs. 1 CMR

ergibt, dessen Unzuständigkeit nicht durch Nichterscheinen, Nichtverhandeln

oder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit herbeiführen. Hieran ist fest-

zuhalten.

bb) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften liegt inzwischen

die Auslegung des Verhältnisses von Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ zu Art. 20 EuGVÜ

zur Vorabentscheidung vor (vgl. OLG München TranspR 2003, 155). Der Senat

sieht keinen Anlaß, mit der Entscheidung des Streitfalls bis zur Entscheidung

des Gerichtshofs zuzuwarten. Die vom Senat vorgenommene Auslegung be-

gegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Auch das vorlegende Gericht versteht

die internationale Zuständigkeit aus der CMR als eine Zuständigkeit i.S. des

Art. 20 EuGVÜ (OLG München TranspR 2003, 155, 156; vgl. auch OLG Ham-

burg TranspR 2003, 23).

Der Senat sieht auch keinen Anlaß, selbst vorzulegen. Abweichend von

Art. 234 Abs. 3 EG bedarf es nach Art. 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 be-

treffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über

die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-

gen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) einer Vorlage nur, wenn das ent-

scheidende Gericht eine Vorlage für erforderlich hält (Art. 3 Abs. 1), es also

vernünftige Zweifel an der vorzunehmenden Auslegung hat (vgl. EuGH, Urt. v.

6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 f. Tz. 16 ff.; BVerfG NJW 1988,

1456; BGHZ 109, 29, 35; 153, 82, 92). Dies ist bezüglich der in Rede stehen-

den Frage nicht der Fall.

Der Senat ist weiterhin der Auffassung, daß keine Anhaltspunkte dafür er-

sichtlich sind, die in Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ angeführte Zuständigkeit müsse

sich aus Titel II des Übereinkommens selbst ergeben. Der Zweck der in Art. 57

EuGVÜ übernommenen Zuständigkeit aus besonderen Übereinkommen be-

steht gerade darin, die Beachtung der in diesen Übereinkommen enthaltenen

Zuständigkeitsregeln zu gewährleisten, da diese unter Berücksichtigung der

Besonderheiten der Rechtsgebiete, auf die sie sich beziehen, aufgestellt wur-

den (vgl. EuGH, Urt. v. 6.12.1994 - Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309, 310 Tz.

24; BGH TranspR 2003, 302, 303). Auch im Hinblick auf die zuletzt genannte

Entscheidung des Gerichtshofs sieht der Senat keine vernünftigen Zweifel an

der von ihm vorgenommenen Auslegung der Art. 20 Abs.1, Art. 57 Abs. 1 und 2

EuGVÜ.

2. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht die von der Beklagten gegen die Klägerin vor einem belgi-

schen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegen.

a) Die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage das Prozeßhindernis der

Rechtshängigkeit entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der Bestimmung

des Art. 31 Abs. 2 CMR, die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S.

von Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ der Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl.

EuGH EuZW 1995, 309, 310 Tz. 25; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 3, 26;

MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 13; Huther in: Ebenroth/

Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl.,

Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 3, 46).

Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art.

31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit

anhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben

Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts,

bei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt

werden, in dem die neue Klage erhoben wird. Da im Streitfall der im Frachtver-

trag vorgesehene Ort der Ablieferung des Transportguts in Belgien liegt, sind

auch die belgischen Gerichte für die dort erhobene negative Feststellungskla-

ge international zuständig. Ferner sind die Parteien in beiden Verfahren iden-

tisch.

Ob die Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage in Belgien der

Erhebung der vorliegenden Leistungsklage in Deutschland entgegensteht,

hängt daher davon ab, ob es in beiden Verfahren um dieselbe Sache i.S. von

Art. 31 Abs. 2 CMR geht und gegebenenfalls die Entscheidung des belgischen

Gerichts in Deutschland vollstreckt werden kann.

b) Zur Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR kann nicht ohne weiteres die in

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich des nationalen

deutschen Rechts anerkannte prozessuale Regel des Vorrangs der Leistungs-

klage vor der negativen Feststellungsklage herangezogen werden. Danach

entfällt zum einen das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des

Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben

Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese nicht mehr ein-

seitig zurückgenommen werden kann. Zum anderen steht die Rechtshängigkeit

der negativen Feststellungsklage der später erhobenen Leistungsklage nicht

entgegen, weil das mit der Leistungsklage verfolgte Rechtsschutzziel über den

Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht und es daher an der er-

forderlichen Identität der Streitgegenstände fehlt (vgl. BGHZ 99, 340, 341 ff.

- Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846,

847 f. = WRP 1994, 810 - Parallelverfahren II, jeweils m.w.N.).

c) Ebensowenig läßt sich die zu Art. 21 EuGVÜ ergangene Rechtspre-

chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und - ihm folgend -

des Bundesgerichtshofs unbesehen auf Art. 31 Abs. 2 CMR übertragen (so

aber OLG Düsseldorf TranspR 2002, 237; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31

CMR Rdn. 30; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 18;

GroßKomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 49; Koller,

Transportrecht, 4. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 8). Danach kommt es hinsichtlich

des Begriffs desselben Anspruchs i.S. des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ darauf an, ob

der Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (vgl. EuGH, Urt. v.

8.12.1987 - Rs. 144/86, NJW 1989, 665 Tz. 16), so daß nach dem Prioritäts-

grundsatz auch die zeitlich früher erhobene negative Feststellungsklage Vor-

rang vor der später erhobenen Leistungsklage hat (vgl. EuGH EuZW 1995,

309, 312 Tz. 45; BGH, Urt. v. 8.2.1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758 f.;

BGHZ 134, 201, 210 f.; BGH, Urt. v. 6.2.2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002,

2795, 2796).

d) Die CMR ist als internationales Abkommen aus sich selbst heraus

- gegebenenfalls unter Heranziehung der Materialien - auszulegen, wobei

ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang ihrer Einzelvorschriften besondere

Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGHZ 75, 92, 94; 115, 299, 302). Die danach

vorzunehmende Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß die Rechtshän-

gigkeit einer von dem als Schuldner in Anspruch Genommenen gegen den An-

spruchsteller bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Ge-

richt erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späteren Erhebung der

Leistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen Gericht eines

anderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG Köln TranspR 2002, 239,

241; OLG Hamburg TranspR 2003, 25 f.; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26;

Herber, TranspR 1996, 196, 197 f.; ders. in TranspR 2003, 19, 20 f.).

aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

daß dieses Ergebnis nicht bereits daraus folgt, daß nach dem letzten Halbsatz

des Art. 31 Abs. 2 CMR eine neue Klage erhoben werden kann, wenn die

(noch ausstehende) Entscheidung des Erstgerichts in dem Staat, in dem die

neue Klage erhoben wird, nicht vollstreckt werden kann (vgl. Münch-

Komm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Herber, TranspR 2003, 19, 20).

Zwar hat selbst ein der Klage stattgebendes negatives Feststellungsurteil mit

Ausnahme des Kostenausspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt. Dasselbe gilt

jedoch auch für das eine Leistungsklage abweisende Urteil. Daß ein solches

Urteil ebenso wie ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil der Erhebung ei-

ner erneuten Leistungsklage wegen derselben Sache entgegensteht, ist mit

Recht allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR

Rdn. 28; Großkomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 51;

Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 25; Koller aaO Art. 31 CMR Rdn. 8). Denn

nach Art. 31 Abs. 2 CMR sollen gerade mehrere Verfahren vor verschiedenen

Gerichten wegen ein und derselben Angelegenheit vermieden werden. Es ist

daher ausreichend, daß ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes

Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Kosten (gegebenenfalls in

Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluß) vollstreckbar ist. Erst

wenn die Vollstreckbarkeit gerade an den Vorschriften des Vollstreckungs-

staats scheitert, kann nach der Ausnahmebestimmung des Art. 31 Abs. 2 letz-

ter Halbsatz CMR dort eine neue Klage erhoben werden (vgl. Münch-

Komm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28).

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich in beiden Ver-

fahren um dieselbe Sache i.S. des Art. 31 Abs. 2 CMR, steht jedoch nicht mit

dem sich aus dem Regelungszusammenhang ergebenden Sinn und Zweck des

Art. 31 CMR in Einklang.

(1) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiellrecht-

liche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirksamer

zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich geregelt

werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehörigen

Unterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44). Die Bestimmung des

Art. 31 Abs. 2 CMR steht in Zusammenhang mit der Regelung in Art. 31 Abs. 1

CMR, auf die sie Bezug nimmt. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internationale

Zuständigkeit, also die Frage, vor den Gerichten welcher Staaten Klage erho-

ben werden kann. Danach besteht keine ausschließliche internationale Zu-

ständigkeit der Gerichte eines Staates. Vielmehr soll einerseits der Kläger un-

ter mehreren möglichen den ihm im Einzelfall als zweckmäßig erscheinenden

Staat, vor dessen Gerichten er Klage erheben möchte, auswählen dürfen. An-

dererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen

werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der

Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Be-

klagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in

Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widerspre-

chende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl.

v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).

(2) Dieses Spannungsverhältnis ist, wenn - wie im Streitfall - eine negative

Feststellungsklage und eine Leistungsklage erhoben worden sind, zugunsten

eines Vorrangs der Leistungsklage zu lösen.

Das dem Kläger durch Art. 31 Abs. 1 CMR eingeräumte Wahlrecht zwi-

schen mehreren Gerichtsständen, das gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht

durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, darf nicht losgelöst von den

ihm zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. Das

Wahlrecht dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen An-

sprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daher

zum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag gel-

tend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als Kläger ein,

etwa der Frachtführer bei Klagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus Art. 10

CMR, der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen des

Verlusts oder der Beschädigung des Transportguts oder wegen Überschreitung

der Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Besonders deutlich tritt der bezweckte

Schutz des Anspruchsinhabers in der in Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR getroffe-

nen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ort

der Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oder

Empfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dort

auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, näm-

lich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger am

Ablieferungsort. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger eingeräumte Wahl-

recht auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch Genommenen bezweckt,

der gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht,

sind dagegen nicht ersichtlich.

Dieser Wertung widerspräche es, wenn es der als Schuldner in Anspruch

Genommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu unter-

laufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Feststel-

lungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden Staates

zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (widerkla-

gend) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund muß der in

der Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2

CMR zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, Klagen wegen

ein und derselben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener Staaten mit

möglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern.

3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen

könnten, nicht ersichtlich sind, hätten die Vorinstanzen die Klage nicht als un-

zulässig abweisen dürfen.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-

heben und die Sache - unter Aufhebung auch des Urteils des Landgerichts -

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

mittel, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Sache war entgegen dem

Wortlaut des § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht an das Berufungsgericht, sondern

an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn im Falle einer Zurückverweisung

an das Berufungsgericht müßte dieses zum Zwecke der nunmehr erforderli-

chen Verhandlung zur Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F., der im

Streitfall auf das Berufungsverfahren noch anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 Satz

1 EGZPO), seinerseits die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Zu ei-

ner solchen Entscheidung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht je-

doch selbst in der Lage (vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urt. v. 12.1.1994

- XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 380 f., jeweils m.w.N.).

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert