Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.02.2002 – III ZR 92/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Februar 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2001 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag ab-

gewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Aurich vom 15. September 2000 teilweise ab-

geändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die

Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den

Klägern alle über einen Betrag von 80.528,47 € (= 157.500 DM)

nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit hinausgehenden Schä-

den an ihrem Grundstück sowie dem Gebäude aufgrund des

Ölunfalls vom August 1994 zu ersetzen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 4/5 und die

Beklagten als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Z.-Straße 6 in M. Die

Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Z.-Straße 8, das sie

zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, bewohnt. Im August 1994

liefen aus der Heizungsanlage der Beklagten größere Mengen Öl aus und

kontaminierten das Grundstück der Kläger. Mit der Klage haben diese Ersatz

ihrer materiellen Schäden in Höhe von 157.500 DM sowie ein angemessenes

Schmerzensgeld für den Kläger zu 1 gefordert. Außerdem haben sie zuletzt die

Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sei-

en, ihnen auch sämtliche weiteren Schäden, die an ihrem Grundstück und Ge-

bäude infolge des ausgelaufenen Heizöls entstanden seien oder noch entstän-

den, zu ersetzen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger

hat der Senat nur hinsichtlich des Feststellungsantrags angenommen.

Entscheidungsgründe

Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unbe-

gründet, weil nicht feststehe, daß den Klägern über den bezifferten Schadens-

ersatzanspruch hinaus ein Schaden entstanden sei. Im übrigen fehle es auch

an einem Feststellungsinteresse. Wegen der verstrichenen Zeit von gut sechs

Jahren seit dem Ölaustritt dürfte sich das Schadensbild zwischenzeitlich so

weit verfestigt haben, daß der Umfang des Schadens feststehe und eine Lei-

stungsklage möglich sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Selbst

wenn den Klägern inzwischen eine Bezifferung ihres gesamten Schadens und

damit umfassend eine Leistungsklage möglich wäre, was das Berufungsgericht

schon nicht als sicher feststellt, sondern lediglich vermutet, wären sie nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gezwungen, nach-

träglich zur Leistungsklage überzugehen (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Dezem-

ber 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 863 m.w.N., in BGHZ 146, 122 inso-

weit nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststel-

lungsklage genügt es ferner, daß ein (weiterer) Schaden möglich erscheint

oder auch hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001

- VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431, 1432). Im Streitfall läßt sich die ernsthafte

Möglichkeit weiterer Schäden angesichts dessen, daß die Schadensberech-

nung der Kläger in Anlehnung an das im selbständigen Beweisverfahren er-

stattete Sachverständigengutachten bisher nur auf die Kosten eines Boden-

austauschs bezogen ist und unstreitig darüber hinaus auch ein Gebäudescha-

den vorliegt, nicht bezweifeln.

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so daß der Senat über den

Feststellungsantrag selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach den nicht angegriffenen tatsächli-

chen Feststellungen des Berufungsgerichts haften die Beklagten, wie das Be-

rufungsgericht insofern zutreffend ausführt, den Klägern jedenfalls nach § 22

WHG auf Schadensersatz. Das bezieht sich allerdings nach rechtskräftiger

Abweisung der bisherigen Zahlungsanträge nur auf einen möglichen über

157.500 DM (80.528,47 €) hinausgehenden materiellen Schaden.

Rinne

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm ist urlaubsabwesend und deshalb gehin- dert zu unterschreiben.

Rinne

Kapsa

Dörr

Galke