Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.02.2002 – V ZR 252/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 252/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 1018, 133 C, 157 B

a) Eine Baubeschränkung auf "eineinhalbgeschossige" Bauweise kann Inhalt einer

Grunddienstbarkeit sein.

b) Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: "eineinhalbgeschossi-

ge" Bauweise) kann nicht aufgrund von Schlußfolgerungen aus der Lage der be-

teiligten Grundstücke ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf die

Landschaft zu verbauen) beigemessen werden.

BGH, Urt. v. 8. Februar 2002 - V ZR 252/00 - OLG München

LG München II

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin

Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-

ger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel

das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 10. Mai 2000 aufgehoben.

Auf die Berufung der Kläger werden die Beklagten unter Zurück-

weisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der

weitergehenden Klage verurteilt, das auf dem Grundstück Straße,

I., Flur Nr. 50/2, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts W.,

Gemarkung I., Band 60, Blatt 2077, errichtete Gebäude soweit

abzutragen, bis dieses einer eineinhalbgeschossigen Bauweise

entspricht, nämlich im Obergeschoß auf mehr als einem Drittel

der Geschoßfläche hinter einer Höhe von 2,30 m (gerechnet von

der fertigen Fußbodenoberkante bis zur fertigen Dachaußenhaut)

zurück bleibt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/3, die Be-

klagten zu 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren von den Beklagten die teilweise Abtragung eines

von diesen aufgestockten Gebäudes.

Die Parteien sind Nachbarn an der I. Straße in I. Die Kläger sind Eigen-

tümer des Hausgrundstücks Nr. 16, die Beklagten des darunter befindlichen

Hausgrundstücks Nr. 8. Im Grundbuch ist zu Lasten des Grundstücks der Be-

klagten seit dem 26. Mai 1959 eine Bebauungs- und Bepflanzungsbeschrän-

kung eingetragen. Die Eintragung nimmt auf die im Kaufvertrag vom 27. Juli

1957 von den Voreigentümern erteilte Bewilligung folgenden Wortlauts Bezug:

"Die Käufer verpflichten sich hiermit mit Wirkung gegen sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der heutigen Vertragsfläche zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Restfläche der (damaligen) Fl.Nr. 50 den Bewuchs auf der Vertragsfläche so zu halten und zu gestalten, daß er nicht höher als 3 m wird und außerdem nur mit Bauwerken zu bebauen, die eineinhalbgeschossig sind."

Die Beklagten erwarben im Jahre 1992 das Grundstück und nahmen

einen Umbau vor.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten das vormals einein-

halbgeschossige Haus zweistöckig ausgebaut und ihnen den freien Blick auf

die Landschaft verbaut. Sie haben (in erster Linie) beantragt, die Beklagten zu

verurteilen, das Gebäude bis auf eine Gesamthöhe von 5,50 m, gerechnet ab

der Fußbodenoberfläche des Erdgeschosses abzutragen. Das Landgericht hat

die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger den erstin-

stanzlichen Antrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagten zu

verurteilen, das Gebäude so weit abzutragen, daß bei dem niedrigstmöglichen

genehmigungsfähigen Dachneigungswinkel - unter größtmöglicher Erhaltung

des Ausblicks auf die Alpenkette und des Einblicks in das Isartal vom Erdge-

schoß des Gebäudes der Kläger aus - höchstens die Hälfte der Geschoßfläche

des Dachgeschosses eine lichte Höhe von 2,20 m aufweist. Das Oberlandes-

gericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Be-

klagten verurteilt, das Gebäude bis auf eine Höhe von 667,37 m ü.N.N. abzu-

tragen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wie-

derherstellung des Urteils des Landgerichts anstreben. Die Kläger beantragen

die Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschlußrevision

ihre zweitinstanzlichen Anträge fort. Die Beklagten beantragen die Zurückwei-

sung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Begriff der "eineinhalbge-

schossigen" Bauweise sei hinreichend bestimmt. Der Ausbau des Oberge-

schosses auf dem Grundstück der Beklagten führe, wie sich aus den Berech-

nungen des beigezogenen Sachverständigen ergebe, zu einem zweiten Voll-

geschoß. Das Gebäude sei auf 667,37 m ü.N.N. abzutragen, denn nach dem

Sinn und Zweck der Dienstbarkeit müsse die Firsthöhe des eineinhalbge-

schossigen Bauwerks noch einen durchgehenden Blick auf die Alpenkette und

in das Isartal zulassen. Hierbei sei auf den Blickwinkel einer im Wohnzimmer

der Kläger aufrechtstehenden Person weiblichen Geschlechts mit durchschnitt-

licher Größe abzustellen, deren Augenhöhe das Berufungsgericht mit 1,60 m

veranschlagt. Ihm sei, wie das Berufungsgericht sachverständig beraten fest-

stellt, bei der angegebenen Differenz zur Meereshöhe Rechnung getragen.

Dies hält den Angriffen von Revision und Anschlußrevision nicht stand.

II.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet die Grund-

dienstbarkeit die Beklagten als Eigentümer des belasteten Grundstücks ledig-

lich, auf diesem kein Bauwerk zu errichten, das eine eineinhalbgeschossige

Bauweise übersteigt. Es ist nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht geboten,

eine bestimmte Firsthöhe des Hauses einzuhalten. Diese richtet sich danach,

was die Vorschriften des Bauordnungsrechts für die nach der Dienstbarkeit

zulässige Bauweise erlauben. Die Kläger haben eine Bebauung, die sich in

diesem Rahmen hält, hinzunehmen, auch wenn ihnen hierdurch der Alpen- und

Isarblick eingeschränkt wird. Der in Frage kommende Zweck der Bebauungs-

beschränkung ("Alpen- und Isarblick") ist nicht mit dem Inhalt der Grunddienst-

barkeit gleichzusetzen.

1. Die im Grundbuch eingetragene Baubeschränkung ist zulässiger Ge-

genstand einer Grunddienstbarkeit im Sinne von §§ 1018, 1019 BGB (vgl. nur

MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Auflage, § 1018, Rdn. 35 ff. m.w.N.). Zur

Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der

Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintra-

gungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter

als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb

dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie

nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weite-

res erkennbar sind (st. Senatsrspr., vgl. BGHZ 92, 351 (355); Urt. v. 3. Juli

1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885). Danach hat, wovon das Berufungsge-

richt zu Recht ausgeht, der von den Bestellern der Dienstbarkeit verwendete

Begriff der "eineinhalbgeschossigen" Bauweise einen objektiv bestimmbaren

und damit hinreichend bestimmten (zutr. Staudinger/Ring, BGB, 1994, § 1018

Rdn. 76 m.w.N.) Sinn (vgl. OLG Hamm, FGPrax 1996, 171; auch Erman-

Küchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1018 Rdn. 8). Es genügt grundsätzlich,

die Bebauung in Höhe und Länge oder durch Beschränkung auf eine konkrete

Art und Weise festzulegen (vgl. Falckenberg aaO, Rdn. 35; BGB-RGRK/Rothe,

BGB, 12. Aufl., § 1018 Rdn. 25; Staudinger/Ring, aaO, § 1018 Rdn. 51). Das

ist durch den Hinweis auf die Geschoßzahl geschehen. Die "Eineinhalbge-

schossigkeit" ist zwar in den bayerischen Baugesetzen und -verordnungen

nicht definiert. Allein aus dem Fehlen einer solchen Definition kann aber nicht

auf eine inhaltliche Unbestimmtheit geschlossen werden (vgl. OLG Hamm aaO,

172). Für einen unbefangenen Betrachter ist aus der Eintragungsbewilligung

ohne weiteres deren nächstliegende Bedeutung erkennbar, daß nämlich kein

zweigeschossiges Gebäude errichtet werden darf. Dies stimmt mit der vom Be-

rufungsgericht eingeholten amtlichen Auskunft des Landratsamts Bad T.-W.

überein, wonach der Ausdruck "eineinhalbgeschossiges Bauwerk" für Gebäude

Eingang gefunden hat, die nicht mehr eingeschossig, aber auch noch nicht

zweigeschossig sind, und inzwischen vielfach auch als "E + D-Gebäude" oder

"Kniestockhaus" bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe

läßt sich die Baugestaltung im übrigen nach den Vorschriften des Bauord-

nungsrechts festlegen. Daß diese einer inhaltlichen Veränderung zugänglich

sind, berührt ihre Eignung, den Inhalt des dinglichen Rechts zu bestimmen,

nicht. Die Befugnisse, die die Dienstbarkeit verleiht, oder die Beschränkungen,

denen sie den Eigentümer des dienenden Grundstücks unterwirft, sind nicht

ein für allemal und unwandelbar festgelegt. Sie können vielmehr einer Anpas-

sung an technische, wirtschaftliche aber auch rechtliche Entwicklungen unter-

liegen, solange die Art der Nutzung oder der Eigentumsbeschränkung unver-

ändert bleibt (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673;

Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, BGHR BGB § 1018, Ausübungsbe-

schränkung 1). In diesem Rahmen bleiben Änderungen der rechtlichen Anfor-

derungen an eine unter zwei Vollgeschossen bleibende Bauweise. Bautech-

nisch sind ihnen zudem Grenzen gesetzt.

2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zweck, den die

Besteller seinerzeit mit der Grunddienstbarkeit verbunden haben mochten

(oben vor 1), nicht geeignet, der Bebaubarkeit des dienenden Grundstücks

weitere Schranken zu setzen.

a) Selbst wenn die Beteiligten, was das Berufungsgericht nicht feststellt,

den Zweck, den Blick auf Alpen und Isartal freizuhalten, übereinstimmend zum

Inhalt der Dienstbarkeit hätten machen wollen (dingliche Einigung), wäre eine

Dienstbarkeit dieses Inhalts nicht entstanden. Er findet nämlich in der Grund-

bucheintragung auch unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung heranzu-

ziehenden Umstände (oben zu 1) keinen Ausdruck. Ein von der Eintragung

abweichender Wille muß aber unbeachtet bleiben, weil sonst der Eintragung

ihre eigenständige Bedeutung als rechtsbegründender Akt (§ 873 BGB) entzo-

gen würde (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, aaO). Zwar können die Verhältnisse

der beteiligten Grundstücke, insbesondere Lage und Verwendungsart des

herrschenden Grundstücks, Hinweise für die Auslegung des Eingetragenen

geben. Dies wird vor allem der Fall sein, soweit das Eingetragene der Deutung

bedarf und die äußeren Umstände dem Text eindeutig und offenkundig zu ei-

nem bestimmten Inhalt verhelfen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW

1992, 2885 f). Nicht zulässig ist es dagegen, dem eingetragenen Inhalt der

Dienstbarkeit (hier: Baubeschränkung auf eineinhalbgeschossige Bauweise)

aufgrund von Schlußfolgerungen, zu denen die Lage der Grundstücke Anlaß

gab, einen veränderten Inhalt (eineinhalbgeschossige Bauweise, die zusätzlich

den Blick auf Alpenkette und Isartal nicht verstellt) zu verschaffen.

b) Abgesehen davon würde eine Baubeschränkung des Inhalts, den

Blick freizuhalten, den Anforderungen an die Bestimmtheit des dinglichen

Rechts nicht standhalten. Dies belegen die Versuche des Berufungsgerichts,

den Interessen der Parteien durch die Festlegung von Koordinaten gerecht zu

werden, die den der Einsicht vorbehaltenen Landschaftsausschnitt und den

Blickwinkel des Betrachters festlegen sollen (Blick aus dem Wohnzimmerfen-

ster, dieser allerdings nicht aus Sitzhöhe, sondern im Stehen; Blickwinkel einer

Person mit geschlechtsspezifisch bestimmter Augenhöhe). Sie weichen die

Konturen des Rechts auf und weisen ihm einen Inhalt zu, der im Unbestimmten

und letztlich Beliebigen zerfließt.

3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht für seine Meinung die Recht-

sprechung des Senats zur Pflicht des Eigentümers des dienenden Grundstücks

in Anspruch, eine Baulasterklärung im Interesse der Bebaubarkeit des herr-

schenden Grundstücks abzugeben (vgl. BGHZ 106, 348; Urt. v. 3. Juli 1992,

V ZR 218/91, NJW 1992, 2885). Die Pflicht zur Abgabe der rechtsgeschäftli-

chen Erklärung ist ungeeignet, Inhalt des dinglichen Rechts im Sinne des

§ 1018 BGB zu sein. Die Zweckbestimmung der Dienstbarkeit begründet nach

der Rechtsprechung des Senats lediglich eine besondere Nebenpflicht in dem

zwischen den Eigentümern des herrschenden und dienenden Grundstücks be-

stehenden gesetzlichen Schuldverhältnis. Für eine Erweiterung des Pflichten-

kreises aus diesem Schuldverhältnis besteht im Streitfalle kein Bedürfnis. Die

gebotene Rücksichtnahme bei der Ausübung der Dienstbarkeit ist bereits ge-

setzlich, nämlich in dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen

§ 1020 BGB, angeordnet. Das Berufungsgericht übersieht indessen, daß der

von ihm angestrebte Erfolg, die Freihaltung des Ausblicks, nicht notwendig zu

einer Schonung des Interesses der Beklagten als Eigentümer des dienenden

Grundstücks führt. Die Bauweise unterhalb zweier Vollgeschosse läßt nach der

Bayerischen Bauordnung, wie die amtliche Auskunft des Landratsamts Bad T.-

W. bestätigt, unterschiedliche Firsthöhen zu. In dem von dem Landratsamt

zeichnerisch dargestellten Beispiel können sie bis ca. 1,70 m differieren. Maß-

geblich ist lediglich, daß die in Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 vorgeschriebenen

Mindestmaße eines Vollgeschosses nicht erreicht werden (im einzelnen nach-

folgend zu III). In einem bestimmten Zusammenhang mit dem Blick vom herr-

schenden Grundstück auf die Landschaft stehen sie nicht.

II.

Danach hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Nach § 565 Abs. 3

Nr. 1 ZPO a.F. kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

Die Bayerische Bauordnung vom 17. Februar 1901, die bei der Bestel-

lung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1957 galt, verwendete zwar den Begriff

des Vollgeschosses noch nicht ausdrücklich; gleichwohl waren aber auch sei-

nerzeit bestimmte Höhenangaben vorgegeben, die (auch) aus den lichten Hö-

hen von Aufenthaltsräumen (vgl. heute Art. 45 ff BayBO 1998) folgten (vgl.

Rauscher

in Simon, Bayerische Bauordnung, Stand Juni 2001, Art. 2

Rdn. 1253 f). Der seit der Bayerischen Bauordnung in der Fassung vom

1. August 1962 ausdrücklich verwendete Begriff des Vollgeschosses setzt nach

der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes, Bayerische Bauordnung 1998, vor-

aus, daß das Geschoß, das vollständig über der natürlichen oder festgelegten

Gebäudegrundfläche zu liegen hat, über mindestens zwei Drittel seiner Grund-

fläche eine Höhe von mindestens 2,30 m einhält (Art. 2 Abs. 5). Das sind die

den Beklagten für den Ausbau des Obergeschosses gesetzten Grenzen. Ge-

mäß § 1027 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB können die Kläger die Abtra-

gung des vorhandenen Bauwerks auf die danach mögliche Höhe verlangen. In

diesem Rahmen steht es den Beklagten, wovon sie jedenfalls teilweise Ge-

brauch gemacht haben, frei, das Obergeschoß als Dachgeschoß unter Einzi e-

hung eines Kniestockes (Aufmauerung der traufseitigen Außenwände im Be-

reich eines Dachgeschosses) auszubauen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Lemke

Gaier