BGH Urteil vom 19.10.2007 – V ZR 150/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 150/06
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 19. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SachenRBerG §§ 116, 117
Für den Inhalt der nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu bewilligenden Grunddienst-
barkeit sind die Verhältnisse maßgeblich, unter denen sich die Mitnutzung des frem-
den Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 - soweit zumindest faktisch ge-
schützt - gestaltete. Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, kön-
nen nach den von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsät-
zen (BGHZ 44, 171; 145, 16) berücksichtigt werden.
BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007- V ZR 150/06 - OLG Naumburg
LG Halle/Saale
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juni 2006 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer zweier hintereinander liegender Grundstü-
cke in Halle/Saale. Beide Grundstücke gehörten ursprünglich einem Eigentü-
mer, der 1928 auf dem hinteren, heute der Klägerin gehörenden Grundstück ein
Kino im Bauhausstil errichten und auf dem vorderen, an der Straße gelegenen
und heute dem Beklagten gehörenden Grundstück einen großzügigen Ein-
gangsbereich für das Kino anlegen ließ. Der Eingangsbereich bestand ur-
sprünglich aus einer in der Mitte gelegenen Grünanlage, die rechts und links
von Wegen eingefasst war, über deren Art und Umfang die Parteien streiten.
Heute verläuft an der linken, östlichen Grundstücksseite ein befestigter Weg
zum Grundstück der Klägerin, das keinen anderen Zugang zum öffentlichen
Straßennetz hat. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das hintere Grundstück
mit dem Kino enteignet und in Volkseigentum überführt. Das vordere Grund-
stück wurde nicht enteignet, aber weiterhin als Zugang zu dem Kino genutzt;
eine rechtliche Absicherung unterblieb.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr zur Nutzung des befestig-
ten Wegs in einer Breite von 3,15 m ein unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht in
der Form einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Das Landgericht hat der Klage
mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Ausübung des Rechts von der Zah-
lung einer jährlichen Geldrente in Höhe von 262,50 € abhängig ist. Das Ober-
landesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Se-
nat zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des erst-
instanzlichen Urteils anstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Meinung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch der Klägerin
auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG aus. Schon bei
seiner Errichtung im Jahre 1928 habe das Kino keinen eigenen Zugang zur öf-
fentlichen Straße gehabt. Auf Rechtsverhältnisse, die schon vor dem 8. Mai
1945 bestanden hätten, sei das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht an-
wendbar. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall von
dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sei. Das sei im
Hinblick darauf zweifelhaft, dass § 1 SachenRBerG verfassungskonform ein-
schränkend auszulegen und nur auf Fallkonstellationen anzuwenden sei, die
auf den Bedingungen der sozialistischen, staatlich gelenkten und kontrollierten
Bodenordnung der DDR beruhten. Daran fehle es hier, weil das Grundstück der
Klägerin schon vor der Enteignung keinen eigenen Zugang zur öffentlichen
Straße gehabt und sich daran durch seine Enteignung nichts geändert habe.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klä-
gerin kann nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die Einräu-
mung einer Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundstück in einzelnen
Beziehungen nutzt, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbar-
keit verlangen, wenn die Nutzung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober
1990 begründet wurde und für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen
Grundstücks erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und
322 ZGB nicht begründet wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Die Klägerin nutzt das Grundstück des Beklagten als Zuweg und Zu-
fahrt zu ihrem Grundstück. Sie ist darauf angewiesen, da ihr Grundstück keinen
anderen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Dieser Zugang bestand schon vor
dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 und ist nicht durch ein
Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB abgesichert. Er wird zwar seit der
Enteignung des hinteren Grundstücks weitergenutzt. Dass dem schuldrechtli-
che Absprachen mit dem Beklagten oder mit dessen Rechtsvorgänger zugrun-
de lägen, die mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar
1976 zu einem Mitbenutzungsrecht erstarkt wären (dazu Senat, Urt. v. 10. März
2006, V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960, 961; OG, NJ 1989, 80, 81), ist aber
nicht ersichtlich.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Anwendung
von § 116 SachenRBerG auch weder daran, dass die Mitbenutzung des vorde-
ren Grundstücks vor dem 8. Mai 1945 begründet wurde, noch daran, dass bei
Errichtung des Kinos auf dem hinteren Grundstück eine dingliche Sicherung
seines Zugangs zur öffentlichen Straße möglich gewesen wäre.
a) Nach § 8 SachenRBerG sind Bereinigungsansprüche zwar ausge-
schlossen, wenn der Bau oder der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen
Anlage vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Das gilt aber nur für Bereinigungsansprü-
che nach dem Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, nicht für An-
sprüche auf Begründung von Dienstbarkeiten nach § 116 SachenRBerG (Se-
nat, Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 960). Im Übri-
gen war die hier zu bereinigende Lage entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts am 8. Mai 1945 noch nicht gegeben. Der Zugang zu dem hinteren Grund-
stück war zu diesem Zeitpunkt zwar nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert.
Die Bestellung einer solchen Dienstbarkeit wäre auch möglich gewesen, obwohl
beide Grundstücke seinerzeit demselben Eigentümer gehörten (Senat, BGHZ
41, 209, 211 f.; RGZ 142, 231, 237 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., Vor
§ 1018 Rdn. 4). Gerade aus diesem Grund war sie aber nicht geboten. Beide
Grundstücke waren nämlich mit einem in sich geschlossenen Ensemble bebaut,
so dass mit einer getrennten Veräußerung nicht zu rechnen und der Zugang
gesichert war (vgl. Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 159/05, NJW 2006, 3426,
3428 für § 917 BGB). Bereinigungsbedarf ist erst dadurch entstanden, dass das
hintere Grundstück nach dem Zweiten Weltkrieg enteignet worden ist, ohne
dass für eine rechtliche Absicherung seines Zugangs zur öffentlichen Straße
Sorge getragen wurde.
b) Dieser Umstand hebt den vorliegenden Fall von anderen Fällen ab, in
denen die an sich rechtlich mögliche dingliche Sicherung versäumt wurde.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings nicht generell
alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet
auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR
388/02, VIZ 2003, 385), sondern nur Sachverhalte, bei denen die Mitbenutzung
eines fremden Grundstücks der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die in-
dessen nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR
388/02, aaO; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, BGH-Report 2005, 220,
221; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526). Nichts anderes
ergibt sich aus der von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung an-
gesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann
einerseits nicht jede versäumte dingliche Absicherung unter Anwendung der
Vorschriften zur Bereinigung des Bodenrechts in den neuen Ländern nachge-
holt werden (VIZ 1999, 333). Andererseits scheitert die Anwendung dieser Vor-
schriften nicht schon daran, dass die Beteiligten die von der Rechtsordnung
vorgesehene und ihnen mögliche Absicherung versäumt haben (BVerfGK 1,
194, 197 f.). Entscheidend ist daher, ob der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR
ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02
und Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, jeweils aaO) und die mögliche Absi-
cherung planwidrig unterblieben ist (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR
28/03, VIZ 2004, 193, 194).
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bereinigungslage ist da-
durch entstanden, dass die Enteignungsbehörde bei der Enteignung des hinte-
ren Grundstücks die Notwendigkeit einer Absicherung auch seines Zugangs
zum öffentlichen Weg übersehen hat. Das wiederum beruht auf dem Zweck der
Enteignung. Diese diente keinem städtebaulichen oder vergleichbaren öffentli-
chen Zweck, sondern dazu, das Kino als Wirtschaftsbetrieb zu verstaatlichen.
Dieser für die Verhältnisse in der früheren DDR typische Enteignungszweck
verstellte den Blick auf die sachenrechtlich notwendige und enteignungsrecht-
lich mögliche dingliche Absicherung des Zugangs des hinteren Grundstücks zur
öffentlichen Straße. Dieser Zugang war zu Zeiten der DDR gleichwohl als recht-
mäßig anerkannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das
vordere Grundstück auch nach der Enteignung des hinteren weiterhin von den
staatlichen Betreibern des Kinos als Vorplatz und als Zuweg zu dem Kino ge-
nutzt. Jedenfalls wurde der Weg danach wie ein (privat-) öffentlicher Weg be-
handelt. Daran hat sich auch nach der Einstellung des Kinobetriebs nichts Ent-
scheidendes geändert. Die Überlegungen der staatlichen Stellen zur weiteren
Nutzung setzten wie selbstverständlich voraus, dass dieses über das vordere
Grundstück zugänglich war. Mehr ist für eine Anerkennung als rechtmäßig nicht
erforderlich (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385).
3. Der Beklagte kann weder die Begründung der Grunddienstbarkeit
überhaupt noch deren Begründung an der beantragten Ausübungsstelle am
linken Rand des vorderen Grundstücks verweigern, § 117 SachenRBerG.
a) Eine Verweigerung des Rechts insgesamt setzt nach § 117 Abs. 1 Sa-
chenRBerG, soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die weitere Mitbenutzung
der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigt
oder dass die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das
herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder
Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand her-
gestellt werden kann. Beides leitet der Beklagte daraus ab, dass sein Grund-
stück nicht bebaut werden könne, wenn er zur Begründung der Dienstbarkeit
zugunsten der Klägerin verurteilt würde. Das ist schon nach seinem eigenen
Vorbringen nicht der Fall.
aa) Dass die von der Klägerin beantragte Dienstbarkeit bei isolierter Be-
trachtung eine Bebauung des vorderen Grundstücks verhindert, ist in den Tat-
sacheninstanzen nicht vorgetragen. Dies ließe sich auch schwerlich darstellen.
Denn der Weg liegt am linken Rand und behindert eine Bebauung jedenfalls
des übrigen Grundstücks nicht. Zu einem Bebauungshindernis wird ein Wege-
recht zugunsten der Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten nur, weil er
selbst dem Stromversorger ein "dingliches Leitungsrecht" eingeräumt hat, das
diesem gestattet, in der Mitte seines Grundstücks mehrere Starkstromkabel zu
einem Trafohäuschen auf dem Grundstück der Klägerin zu führen, und weil er
die Verlegung einer Gasleitung zu dem Grundstück der Klägerin an der glei-
chen Stelle duldet. Ob der Beklagte dem gesetzlichen Anspruch der Klägerin
dieses von ihm selbst geschaffene Hindernis entgegenhalten darf, ist zweifel-
haft, kann aber offen bleiben.
bb) Der Beklagte hat nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf Verlegung
eines der beiden oder beider Rechte an eine Stelle, die die zur Ausführung
kommende Bebauung nicht behindert. Der Anspruch ergibt sich, soweit diese
Rechte durch Dienstbarkeiten abgesichert sind, aus § 1023 BGB. Sollte der
Beklagte die Führung der Stromkabel auf seinem Grundstück als Anschluss-
nehmer zu dulden haben, folgt dieser Anspruch aus § 12 Abs. 3 der Nieder-
spannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), der
den inhaltsgleichen § 8 AVBEltV abgelöst hat. Nichts anderes gilt für die Gaslei-
tung, die dem Anschluss des Grundstücks der Klägerin an das Gasnetz dient.
Zu dulden hat der Beklagte diese Leitung nach §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 der Nie-
derdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485
- NDAV) nur, wenn es sich hierbei um eine Niederdruckgasleitung handelt und
er selbst Eigentümer eines Grundstücks ist, das an das Niederdruckgasnetz
angeschlossen ist. Besteht eine solche Duldungspflicht, könnte er nach § 12
Abs. 3 NDAV von dem Gasversorger die Verlegung der Leitung auf dessen
Kosten verlangen, wenn sie ihm an der derzeitigen Stelle eine Bebauung un-
möglich macht. Andernfalls kann der Beklagte seine Zustimmung zur Führung
der Gasleitung über sein Grundstück von der Übernahme einer entsprechenden
Verpflichtung durch den Gasversorger abhängig machen.
cc) Ein der Verpflichtung zur Einräumung des Geh- und Fahrtrechts ent-
gegenstehender Nachteil des Beklagten lässt sich auch nicht aus seiner etwai-
gen Verpflichtung zur Tragung von Verlegungskosten ableiten. Es mag zwar
sein, dass der Beklagte zur Verwirklichung einer Bebauung seines Grundstücks
auf die Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeiten auf seinem Grundstück
angewiesen ist und dann Verlegungskosten zu tragen hat. Ob es aber über-
haupt zu einer Bebauung kommt, welcher Art sie sein könnte und welche
Dienstbarkeiten dazu an welche Stelle verlegt werden müssen, hat der Beklagte
nicht vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, ob Kosten für die Verle-
gung von Rechten überhaupt entstehen und ob solche Kosten einer Verlegung
im Verhältnis zu den für die Verwirklichung eines solchen Bauvorhabens ohne-
hin anfallenden Kosten ins Gewicht fallen.
b) Aus dem zuletzt genannten Grund kann der Beklagte die Begründung
der Dienstbarkeit auch nicht an der beantragten Ausübungsstelle verweigern
und deren "Verlegung" in die Mitte seines Grundstücks verlangen.
aa) Eine solche teilweise Verweigerung der Dienstbarkeit ist zwar grund-
sätzlich denkbar, wie sich aus § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 3, Satz 2 und
Abs. 2 SachenRBerG ergibt. Ob dies schon dann in Betracht kommt, wenn die
Verlegung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht,
oder ob in entsprechender Anwendung von § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB zusätz-
lich zu verlangen ist, dass die Ausübung an der bisherigen Stelle für den
Grundstückseigentümer besonders beschwerlich ist, bedarf keiner Entschei-
dung.
bb) Im einen wie im anderen Fall kommt eine Teilverweigerung nur in Be-
tracht, wenn die Bebauung des dienenden Grundstücks nach den bauplaneri-
schen Vorgaben und seinem Zuschnitt oder nach den konkreten Planungen
seines Eigentümers durch die Lage der beanspruchten Dienstbarkeit beein-
trächtigt ist. Denn anders lässt sich ein Nachteil oder eine Beschwer nicht fest-
stellen. Daran aber fehlt es hier. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück des
Beklagten nur bei einer Verlegung des Wegs in die Mitte und nicht auch bei ei-
ner Verlegung der Strom- und der Gasleitung bebaut werden könnte, sind nicht
ersichtlich. Eine konkrete Planung verfolgt der Beklagte nicht. Er verlangt die
Verlegung vielmehr nur vorsorglich für den Fall, dass es zu einer Bebauung
kommt, die in der Mitte des Grundstücks Raum für eine Durchfahrt lässt. Eine
solche vorsorgliche "Verlegung" der Dienstbarkeit ist der Klägerin nicht zuzumu-
ten, weil sie sich an den Kosten der Verlegung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Sa-
chenRBerG hälftig zu beteiligen hätte und Gefahr liefe, dass dieser Kostenbei-
trag bei einer von den derzeitigen theoretischen Überlegungen des Beklagten
abweichenden Bebauung als nutzlos erweisen könnte.
III.
Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung und Zurückverwei-
sung, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 und 3
ZPO).
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-
ne Feststellungen getroffen, die es erlaubten, den genaueren Inhalt der Grund-
dienstbarkeit hinsichtlich der Breite des Weges und des Umfangs der zu gestat-
tenden Benutzung festzulegen. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse, unter
denen sich die Mitnutzung des fremden Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober
1990 - soweit zumindest faktisch geschützt (s. o.) - gestaltete. Ein Anspruch auf
Bewilligung einer Grunddienstbarkeit besteht nur in diesem Umfang. Das gilt
sowohl für die Breite des Zugangswegs als auch für die Art der Nutzung, also
für die Frage, ob nur ein Geh- oder auch ein Fahrtrecht eingeräumt werden
muss. Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, können nach
den von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsätzen nur
insoweit berücksichtigt werden, als sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen
einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung hält und nicht auf eine zur Zeit
der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Be-
nutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt.
v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober
1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar
2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Für eine nach § 116 SachenR-
BerG zu bewilligende Grunddienstbarkeit bedeutet das, dass in diesem Rah-
men etwaige Änderungen seit dem 3. Oktober 1990 Berücksichtigung finden
können.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 300/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 U 48/06 -