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BGH Urteil vom 13.02.2002 – 2 StR 523/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 523/01

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002

gemäß §§ 44-46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von

Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 8. August 2001 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei

im übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng begrenzten

Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der

Revisionsbegründungsfrist trotz m e h r f a c h e r Mahnung keine Aktenein-

sicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 - 2 StR

481/01).

Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte

Formulierung der Rüge verhindert, muß die Rüge so genau mitgeteilt werden,

wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist und im übrigen muß der Beschwerde-

führer darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung

gehindert war (vgl. hierzu u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 44

Rdn. 7, 7 a, 7 b mit Rechtsprechungsnachweisen). Diesen Anforderungen ist

der Beschwerdeführer hier nicht nachgekommen. Dies steht der Annahme ei-

nes Ausnahmefalles entgegen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber insbesondere deshalb unzuläs-

sig, weil die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurde. Der

Verteidiger hat Fotokopien des angeforderten Sitzungsprotokolles durch den

Senat am 7. Januar 2002 erhalten, sein Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am

7. Februar 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangen, mithin nicht innerhalb

der Wochenfrist. Selbst wenn man auch in einem solchen Fall auf die Kenntnis

des Angeklagten selbst abstellen würde, wäre der Wiedereinsetzungsantrag

erfolglos, da das Gesuch keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des

Hindernisses enthält, was aber Zulässigkeitsvoraussetzung ist und innerhalb

der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht werden muß

(vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rdn. 5 m.w.N.).

Der Senat sieht bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß, Wiederein-

setzung von Amts wegen für die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1

StPO zu gewähren.

II.

Der Senat merkt an, daß der Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Kör-

perverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit

mit Bedrohung, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung hat nicht

zu entfallen. Nach der Rechtsprechung liegt Gesetzeseinheit in der Form der

Spezialität vor, wenn die Bedrohung den Tatbestand des § 241 StGB erfüllt

und sie zugleich Mittel der in der entsprechenden Vorschrift vorausgesetzten

Nötigung ist (vgl. u.a. BGH bei Miebach NStZ 1994, 225 zu §§ 177, 178 StGB

a.F.; BGH GA 77, 306 zu § 177 StGB a.F. mit weiteren Hinweisen zum Verhält-

nis zu § 240 und zu § 253 StGB; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902 zu § 113

StGB; bei Rücktritt vom Versuch vgl. aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1977 - 5

StR 310/77). Diese Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, da weder einfache

noch gefährliche Körperverletzung eine entsprechende Drohung als Nöti-

gungsmittel voraussetzen.

Ein Zurücktreten der Bedrohung (oder keine Tatbestandsmäßigkeit: vgl.

hierzu BGH NStZ 1984, 454 = EzSt § 241 StGB Nr. 2) wird weiter in den Fällen

angenommen, in denen eine Bedrohung mit Versuch oder Vollendung d e s

a n g e d r o h t en V e r b r e c h e n s zusammentrifft (vgl. hierzu u.a. Eser

in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 241 Rdn. 16; Bedenken bei Vorliegen

nur eines Versuchs des angedrohten Verbrechens bei Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 241 Rdn. 7 und Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 241 Rdn. 4 jeweils

unter Hinweis auf BGH NJW 1999, 69 = BGHSt 44, 196). Bei den vorliegenden

Taten ist aber kein Verbrechen gegeben, das zumindest versucht wurde; denn

es handelt sich jeweils nur um Vergehen. In diesen Fällen wird der Unrechts-

gehalt der Tat nicht erschöpfend erfaßt, wenn nicht die über die Körperverlet-

zungen hinausgehende Todesdrohung, die das Opfer ernst nehmen sollte, im

Schuldspruch - als tateinheitlich begangen - zum Ausdruck kommt.

Dadurch, daß der Angeklagte in dem Fall, in dem er z w e i Frauen

bedrohte, nicht wegen gleichartiger Idealkonkurrenz verurteilt wurde (vgl. hier-

zu Eser a.a.O.), ist er nicht beschwert.

Jähnke Bode Otten

Rothfuß Fischer