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BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 5 StR 489/06

5. Strafsenat

5 StR 489/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dresden vom 11. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Ein-

zelstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Ur-

teil des Amtsgerichts Dresden vom 19. August 2004 zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des

Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das

Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Amtsge-

richt Dresden wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in 13 Fäl-

len und versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe

von zwei Jahren acht Monaten“ verurteilt worden.

3

Hinsichtlich der „entsprechenden Gründe“ hat die Strafkammer „auf

das angesiegelte Urteil des Amtsgerichts“ Bezug genommen. Das genügt

nicht, da grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein

muss und nicht auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwei-

sen darf (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; 2007, 22; Meyer-Goßner, StPO

49. Aufl. § 267 Rdn. 2).

4

5

Das angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche Einzelstra-

fen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde ge-

legt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisi-

onsgericht prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde

(BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 3 StR 338/01).

Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB

nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug ge-

nommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137). Der Senat kann anhand

des vorliegenden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem

Umfang überprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen

Strafzumessungserwägungen im anderen Urteil rechtsfehlerfrei sind.

6

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war somit aufzuheben. Der Auf-

hebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht. Die

Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Darüber

hinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher

getroffenen nicht widersprechen.

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger