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BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 5 StR 489/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Dresden vom 11. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Ein-
zelstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Ur-
teil des Amtsgerichts Dresden vom 19. August 2004 zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des
Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das
Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Amtsge-
richt Dresden wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in 13 Fäl-
len und versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe
von zwei Jahren acht Monaten“ verurteilt worden.
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Hinsichtlich der „entsprechenden Gründe“ hat die Strafkammer „auf
das angesiegelte Urteil des Amtsgerichts“ Bezug genommen. Das genügt
nicht, da grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein
muss und nicht auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwei-
sen darf (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; 2007, 22; Meyer-Goßner, StPO
49. Aufl. § 267 Rdn. 2).
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Das angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche Einzelstra-
fen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde ge-
legt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisi-
onsgericht prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde
(BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 3 StR 338/01).
Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB
nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug ge-
nommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137). Der Senat kann anhand
des vorliegenden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem
Umfang überprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen
Strafzumessungserwägungen im anderen Urteil rechtsfehlerfrei sind.
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Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war somit aufzuheben. Der Auf-
hebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht. Die
Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Darüber
hinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher
getroffenen nicht widersprechen.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger