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BGH Urteil vom 21.02.2002 – 1 StR 538/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 538/01

URTEIL

vom

21. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am

19. Februar 2002 in der Sitzung vom 21. Februar 2002, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 30. Mai 2001 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den nunmehr 90 Jahre alten Angeklagten wegen

Mordes und wegen versuchten Mordes – die Taten verübte er 1943 und 1944

als etwa 30jähriger Aufseher des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt –

unter Freispruch im übrigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Der Angeklagte war von 1940 bis 1945 Aufseher in dem in der Nähe von

Leitmeritz befindlichen Gestapo-Gefängnis “Kleine Festung” bei Theresienstadt

(damaliges Protektorat Böhmen und Mähren). In diesem Zeitraum waren dort

über 30.000 Häftlinge – Menschen jüdischer Abstammung, Angehörige von

Widerstandsgruppen und Kriegsgefangene – unter unmenschlichen Bedingun-

gen untergebracht, von denen nachweislich 2.500, wahrscheinlich aber we-

sentlich mehr, ums Leben kamen. Insbesondere gegen Kriegsende entwickelte

sich das Gestapo-Gefängnis zu einem Vernichtungslager.

1. Unter dem Lagerkommandanten J. mißhandelte der überwiegen-

de Teil der Aufseher aus Rassenhaß die Häftlinge; die Tötung der Häftlinge

“gehörte zum Alltag der Kleinen Festung”; erwähnt seien nur drei vom Landge-

richt festgestellte Vorfälle:

Im Jahre 1943 wurde in einer “jüdischen Zelle” ein provisorischer Galgen

aufgebaut. Mehrere Häftlinge mußten sich unter dem Galgen mit einer Schlinge

um den Hals auf eine Bank stellen, unter ihnen ein Häftling namens A. .

Dessen Sohn wurde sodann befohlen, die Bank wegzustoßen und so seinen

Vater zu erhängen. Nachdem der Sohn sich weigerte, mußte er sich selbst mit

der Schlinge um den Hals auf die Bank stellen. Die Aufseher zwangen den

Vater, die Bank wegzustoßen, so daß sein Sohn erhängt wurde.

Im März 1945 wurden zwei Häftlinge, deren Flucht gescheitert war, über

mehrere Tage grausam gefoltert. Aufseher banden sie auf leiterähnliche Ge-

stelle und zerschlugen ihnen mit Stöcken die Gliedmaßen. Die um den Gna-

dentod flehenden Häftlinge blieben mehrere Tage auf den Gestellen hängen.

Die Aufseher befahlen sodann anderen Häftlingen, die Mißhandelten zu steini-

gen. Um die Qualen zu verlängern, sollten mit den Steinen zunächst nur die

Beine zertrümmert werden. Schließlich “erbarmte” sich ein Häftling und zer-

trümmerte mit einem Stein die Schädel der Opfer.

An einem kalten Januartag im Jahre 1945 befahl der Lagerkommandant

J. zwei jüdischen Häftlingen, sich im Hof nackt auszuziehen. Ein dritter

Häftling mußte die beiden nackten Häftlinge unter dem Gejohle der herbeige-

rufenen Aufseher – unter denen sich auch der Angeklagte befand – mit einem

Schlauch so lange mit Wasser bespritzen, bis die um ihr Leben flehenden Op-

fer schließlich zusammenbrachen und an Unterkühlung starben. Insoweit wur-

de der Angeklagte, dem der Befehl zur Tötung der Häftlinge angelastet worden

war, freigesprochen. Das Landgericht konnte ihm weder eine Täterschaft durch

aktives Tun oder durch Unterlassen noch eine Beihilfe nachweisen.

2. Der Angeklagte – er war zur Tatzeit Wachhabender, dem die Wach-

stube unterstand – hatte die Ideologie des Rassenhasses verinnerlicht und ließ

sich hiervon im Umgang mit den Häftlingen leiten. Er galt unter den Aufsehern

als einer der gefürchtetsten und grausamsten, gerierte sich als Herrscher über

Leben und Tod und nahm nichtige Anlässe zum Vorwand für Quälereien und

Tötungen. Zwei Vorfälle sind Gegenstand seiner Verurteilung.

a) Im September 1943 waren jüdische Häftlinge als Erntearbeiter auf

dem Feld zur Blumenkohlernte eingesetzt. Der Angeklagte – der die Aufsicht

führte – bemerkte, wie ein namentlich nicht bekannter Häftling einen Blumen-

kohlkopf unter seinem Hemd versteckte. Er schlug mit einem Stock auf den

Kopf des Häftlings ein und schoß mindestens zweimal mit (bedingtem) Tö-

tungsvorsatz aus kurzer Entfernung auf den Brust- und Bauchbereich des Ge-

fangenen. Er ließ den Häftling, im Bewußtsein, ihn getötet zu haben, liegen und

entfernte sich. Das weitere Schicksal des Häftlings, dem niemand half, ist nicht

bekannt. Diese Tat hat das Landgericht als versuchten Mord aus niedrigen

Beweggründen bewertet und eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt.

b) Im September 1944 meldete sich der jüdische Ingenieur H.

vom Arbeitseinsatz im sog. “Urnenkommando” – dieses mußte Asche von im

Krematorium Bohuvice verbrannten Leichen von Häftlingen in die Eger kip-

pen – versehentlich nicht bei der Wachstube zurück. Der Angeklagte veran-

laßte, daß der Häftling vor die Wachstube gebracht wurde. Er ließ sich einen

Schlagstock aus Haselnußholz bringen und schlug mehrmals mit voller Wucht

auf den Kopf und die Schultern des Häftlings, der reaktionslos kopfüber nach

vorne stürzte. Dann trat er mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mit seinen Stiefeln

dem Gefangenen mehrmals wuchtig gegen dessen Kopf, Hals und Brustkorb.

Er befahl anderen Häftlingen, den Mißhandelten in die “Totenkammer” zu brin-

gen, wo dieser verstarb. Diese Tat hat das Landgericht als Mord aus niedrigen

Beweggründen bewertet und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

II.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; der Erörterung bedarf

nur folgendes:

1. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in der Tatsacheninstanz

hat das von drei Sachverständigen beratene Landgericht im Wege des Freibe-

weises festgestellt: Der geistige Zustand des Angeklagten ist altersgemäß; ei-

ne psychische Störung liegt nicht vor. Allerdings leidet er an körperlichen Ge-

brechen. Er hat Durchblutungsstörungen, ein Prostatakarzinom, dessen Be-

handlung eine Osteoporose hervorgerufen hat, und muß infolge von Schluck-

störungen pürierte Kost und Flüssignahrung zu sich nehmen. Diesem Zustand

hat das Landgericht – ärztlicher Empfehlung folgend – dadurch Rechnung ge-

tragen, daß die Hauptverhandlung auf zwei Stunden pro Tag mit einer längeren

Pause beschränkt wurde.

Die – gleichfalls freibeweisliche – Überprüfung durch den Senat ergibt,

daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verhand-

lungsfähig war. Da das Landgericht die Verhandlungsfähigkeit sorgfältig ge-

prüft, daran keinen Zweifel hatte, und da hierbei keine Rechtsfehler erkennbar

sind, kann auch das Revisionsgericht ohne Bedenken von der Verhandlungs-

fähigkeit ausgehen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Verhandlungsfähigkeit 1;

BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 1 StR 575/92; BGH, Beschlüsse vom

9. November 1993 – 1 StR 697/93 –, vom 17. Januar 1995 – 1 StR 804/94

und vom 22. November 2000 – 1 StR 375/00 –).

Auch die – anders zu beurteilende – Verhandlungsfähigkeit des Ange-

klagten für das Revisionsverfahren (vgl. BGHSt 41, 16) ist gegeben. Der Ange-

klagte hatte, aus denselben Umständen, die seine Verhandlungsfähigkeit vor

dem Landgericht begründeten, die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechts-

mittels der Revision verantwortlich zu entscheiden. Zudem ist nicht zweifelhaft,

daß der Angeklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens

zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortfüh-

rung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war. Das entnimmt der

Senat den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und zudem der Stel-

lungnahme des ärztlichen Dienstes der JVA München-Stadelheim vom

2. Januar 2002, die unter anderem durch den Anstaltsarzt Dr. F. , der das

Landgericht bei der Frage der Verhandlungsfähigkeit in der Tatsacheninstanz

beraten hat, verfaßt wurde. Danach hat sich der Zustand des Angeklagten seit

seiner Inhaftierung nicht verschlechtert.

2. Die Rüge, das Landgericht habe das Protokoll der kommissarischen

Vernehmung des Zeugen L. vor dem österreichischen Bezirksgericht Josef-

stadt – an dieser Vernehmung durfte der Verteidiger Dr. W. nicht teilneh-

men – zu Unrecht verwertet, ist schon nicht zulässig erhoben. So wird insbe-

sondere nicht mitgeteilt, ob der Verteidiger der Verwertung (rechtzeitig) wider-

sprochen hat (BGHR StPO § 168c Anwesenheitsrecht 1; BGH, Beschluß vom

20. November 2001 – 1 StR 470/01). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, da

das Landgericht sich ausschließlich auf die Bekundungen dieses Zeugen in der

Hauptverhandlung gestützt hat. Zwar wurde dem Zeugen auch das Protokoll

seiner kommissarischen Vernehmung vorgehalten, weil er dort mehrere in der

Hauptverhandlung bekundete Einzelheiten nicht erwähnt hatte. Für diese Aus-

sageerweiterung in der Hauptverhandlung hat das Landgericht aber eine plau-

sible Erklärung gefunden und sich deshalb allein auf die Aussage in der

Hauptverhandlung gestützt. Damit beruht das Urteil nicht auf der kommissari-

schen Vernehmung.

3. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Das gilt auch für die Überzeugung des Landgerichts von der Zuverläs-

sigkeit der Angaben der Belastungszeugen. Zu beiden Taten hat das Landge-

richt jeweils einen Augenzeugen der Tat gehört und bei beiden Zeugen sowohl

einen Irrtum als auch eine bewußte Falschaussage rechtsfehlerfrei ausge-

schlossen. Zudem wurden deren Angaben durch weitere Beweismittel zumin-

dest mittelbar bestätigt.

a) Die erste Tat hat der damals etwa 17jährige Zeuge K. – er war da-

mals Gast der Familie, die das Feld bewirtschaftete – bekundet. Er war von

seinem Freund und anderen Dorfbewohnern auf den als besonders brutal be-

kannten Angeklagten aufmerksam gemacht worden. Auf einer kleinen Anhöhe

stehend, hat er aus einer Entfernung von 35 bis 45 Metern plötzlich Geschrei

wahrgenommen, dabei die Tat des Angeklagten gesehen, und gehört, wie der

Angeklagte “jüdische Schweine, Schweine, Sauhaufen” brüllte. Er hat den An-

geklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Dieser Vorfall hatte sich

auch im Gestapo-Gefängnis herumgesprochen und der ehemalige Häftling

M. hat bekundet, daß davon die Rede war, der Angeklagte habe einen

Häftling wegen eines “blöden Blumenkohls” erschossen.

b) Die zweite Tat hat der damals etwa 23jährige Häftling M. bekun-

det, der über ein nahezu fotografisches Gedächtnis verfügt und deshalb präzi-

se Angaben bis hin zu kleinsten Details machen konnte. Dem Zeugen war be-

fohlen worden, auf dem Hof vor der Wachstube “Strafe zu stehen”, indem er mit

ausgestreckten Armen mit dem Gesicht zur Wand Ziegelsteine halten mußte.

Dabei konnte er aus einer Entfernung von 15 Metern die Tat beobachten und

exakt wiedergeben. Der Zeuge schilderte zudem ein Gespräch zwischen dem

Hofkommandanten und den Mitgliedern des “Urnenkommandos” vom folgenden

Tag, aus dem sich der Name des Getöteten ergibt (“H. hin, H.

her, ihr seit jetzt zu fünft”.) Ferner erfuhr der Zeuge nach Kriegsende von ei-

nem Mithäftling, dieser habe gesehen, wie der Leichnam des Opfers des Ange-

klagten in der Leichenverbrennungshalle verbrannt worden sei.

4. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.

Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für den vollendeten

Mord war rechtlich geboten. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung,

die als eigenständiger Strafmilderungsgrund zu einer exakt zu bestimmenden

Herabsetzung der Strafe führen muß, liegt nicht vor. Auch die lange Verfah-

rensdauer, der außergewöhnlich lange Abstand zwischen Tat und Urteil von

56 Jahren und sonstige Milderungsgründe können nicht zu einer außerge-

wöhnlichen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen.

a) Soweit es den Zeitaspekt betrifft, ist zu differenzieren zwischen Ver-

fahrensverlängerungen, die durch rechtsstaatswidrige Verzögerungen der Ju-

stizorgane verursacht worden sind, der Gesamtdauer des Verfahrens und dem

zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfah-

rensverzögerung 13; BVerfG – Kammer –, Beschluß vom 5. Juni 2000 – 2 BvR

814/00;).

Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des

Grundgesetzes garantiert dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf

ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Dieses Prozeßgrundrecht fordert eine

angemessene Beschleunigung des Verfahrens (BVerfG – Kammer – NJW

1995, 1277; NStZ 1997, 591). Auch Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantiert das

Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener

Frist.

Die “angemessene Frist” beginnt, wenn der Beschuldigte von den Er-

mittlungen in Kenntnis gesetzt wird, und endet mit dem rechtskräftigen Ab-

schluß des Verfahrens. Für die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte

Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und

Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise

der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das

Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen des

Beschuldigten zu berücksichtigen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfah-

rensverzögerung 9 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 1992, 2472; vgl. auch

BGH StV 1994, 652; StV 1992, 452).

Schon im Hinblick auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Be-

schleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichts-

hof für Menschenrechte, aber auch im Blick auf die Bedeutung der vom

Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung

müssen aus einem durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung be-

wirkten Konventionsverstoß Folgen gezogen werden; dies entspricht auch der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 46

Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7; BGH wistra 1992, 66). Diese Folgen be-

stehen darin, daß die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich

festzustellen und das Maß dieses eigenständigen Strafmilderungsgrundes

rechnerisch exakt zu bestimmen ist (BVerfG – Kammer – NJW 1995, 1277;

NStZ 1997, 591).

Unabhängig von dem Strafmilderungsgrund eines Konventionsverstoßes

durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt auch einer über-

durchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde

Bedeutung zu, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen

Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Dieser Strafmilde-

rungsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn die außergewöhnlich lange

Verfahrensdauer sachliche Gründe hatte und von den Strafverfolgungsorganen

nicht zu vertreten ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

Schließlich ist auch eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat

und ihrer Aburteilung neben der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

und der langen Verfahrensdauer ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne

daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (BGH StV 1992, 452;

StV 1994, 652; StV 1998, 377; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzöge-

rung 6, 13; BGH, Beschlüsse vom 3. März 1993 – 5 StR 67/93; vom

15. September 1993 – 5 StR 523/93; und vom 6. November 2001 – 4 StR

461/01). Die Strafe ist selbst dann zu mildern, wenn die Tat aus tatsächlichen

Gründen lange Jahre unbekannt geblieben ist (BGH NStZ 1998, 133).

Danach gilt hier:

aa) Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Die

Staatsanwaltschaft Dortmund – Zentralstelle in Nordrhein-Westfalen für die

Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen – ermittelte schon

seit 1970 gegen den Angeklagten wegen der in Theresienstadt verübten Ver-

brechen. Zwar waren die hier abgeurteilten Taten noch nicht bekannt, sie stan-

den jedoch im Zusammenhang mit der Aufsehertätigkeit des Angeklagten und

gehörten somit zum selben Ermittlungskomplex. Schon der Umstand, daß zwi-

schen 1979 und April 1999 die Ermittlungen fünfmal eingestellt und – ersicht-

lich wegen jeweils neu bekannt gewordener Tatsachen – wieder aufgenommen

worden sind, verdeutlicht, daß die Ermittlungsbehörden bemüht waren, den

Sachverhalt mit dem gebotenen Nachdruck aufzuklären. Zureichende tatsächli-

che Anhaltspunkte für die hier abgeurteilten Taten wurden erstmals durch die

Aussage des Zeugen K. vor der Staatsanwaltschaft in Prag am 8. Oktober

1999 bekannt. Drei Monate später, am 4. Januar 2000, leitete die Staatsan-

waltschaft München I das Ermittlungsverfahren ein. Nicht ganz ein weiteres

Jahr darauf, am 12. Dezember 2000, erhob sie Anklage und schon am

30. Januar 2001 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren. Die Hauptver-

handlung begann drei Monate später, am 23. April 2001, und am 30. Mai 2001

erging das Urteil. Bei diesem Sachverhalt scheidet eine rechtsstaatswidrige

Verfahrensverzögerung nicht nur aus; das Verfahren wurde – im Gegenteil –

seit Bekanntwerden der Taten vielmehr zügig betrieben.

bb) Allerdings liegt – beginnend ab 1970 – eine überdurchschnittlich

lange Verfahrensdauer des Gesamtkomplexes vor, auch wenn diese sachliche

Gründe hatte. Zu den mit diesem Verfahrenskomplex verbundenen Belastun-

gen – insbesondere den mehrfachen Einstellungen und Wiederaufnahmen der

Ermittlungen – kommen Strafverfahren durch ausländische Behörden hinzu.

Der Angeklagte wurde 1948 vom außerordentlichen Volksgericht in Litomerice

in Abwesenheit zum Tode verurteilt; dieses Urteil wurde erst 1969 vom Kreis-

gericht in Usti Nad Labem in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben.

Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz wurde 1963 wegen un-

bekannten Aufenthalts eingestellt. Diese Umstände hätten sich bei einer zeiti-

gen Freiheitsstrafe mildernd auswirken müssen.

cc) Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe wäre die lange Zeitspanne zwi-

schen Tat und Aburteilung von fast 60 Jahren gleichfalls ein bestimmender

Strafmilderungsgrund gewesen.

b) Die lange Verfahrensdauer, die lange Zeitspanne zwischen Tat und

Aburteilung und die Milderungsgründe aufgrund der Lebensumstände des An-

geklagten (Gesundheitszustand, Alter und bisherige Straffreiheit) können bei

Taten der vorliegenden Art jedoch nicht dazu führen, außergewöhnliche Um-

stände anzunehmen, die das Ausmaß der Täterschuld so erheblich mindern,

daß anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 49 Abs. 1

Nr. 1 StGB treten müßte.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juni 1977 (BVerfGE 45,

187) entschieden, daß die absolut angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe nur

dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn dem Richter von Gesetzes

wegen die Möglichkeit offenbleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die

abstrakte Norm zu einer Strafe zu kommen, die mit dem verfassungsrechtlichen

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Den konkreten Fall – ein Poli-

zeibeamter, der mit Rauschgift handelte, hatte den ihn erpressenden Abneh-

mer heimtückisch und um eine andere Straftat zu verdecken erschossen – be-

wertete das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht als so außergewöhn-

lich, daß die verwirkte lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig gewesen

wäre. Die Entscheidung betraf “insbesondere” die Mordmerkmale “heimtük-

kisch” und “um eine andere Straftat zu verdecken”. Das Bundesverfassungsge-

richt hat dem Bundesgerichtshof die Aufgabe übertragen, eine Lösung zu fin-

den, die diesen Vorgaben gerecht wird.

bb) Mit Beschluß vom 19. Mai 1981 hat der Große Senat für Strafsachen

des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) mit Hilfe des Kriteriums der “außer-

gewöhnlichen Umstände, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger

Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint”, eine Ergänzung der Rechts-

folgenseite des Mordparagraphen vorgenommen. In Heimtückefällen – dieses

Mordmerkmal war Gegenstand des Vorlageverfahrens – tritt auf der Rechtsfol-

genseite des Mordes an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrah-

men des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen,

die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern.

Im konkret entschiedenen Fall hatte der Angeklagte, dessen Ehefrau

von seinem Onkel vergewaltigt worden war, den Onkel, der sich auch noch der

Tat berühmt hatte, heimtückisch erschossen. Zu der Frage, in welchen Fällen

solche außergewöhnlichen Umstände anzunehmen sind, hat der Große Senat

für Strafsachen des Bundesgerichtshofs ausgeführt: “Eine abschließende Defi-

nition oder Aufzählung der in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung

der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB führenden außergewöhnli-

chen Umstände ist nicht möglich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos er-

scheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem

Mitleid oder aus ‚gerechtem Zorn’ auf Grund einer schweren Provokation ver-

übte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem

vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt

oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt im-

mer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.”

cc) In solchen Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof dann in der

Folgezeit eine Strafrahmenverschiebung gebilligt bzw. als rechtlich geboten

angenommen (NStZ 1990, 490: Heimtückemord durch die Ehefrau, die vom

Ehemann schwer mißhandelt worden war, und die sich in einer ausweglos er-

scheinenden Situation befand; NStZ 1995, 231: Heimtückemord am gewalttäti-

gen und körperlich überlegenen Erpresser).

Hingegen hat der Bundesgerichtshof bei einem Habgiermord (BGHSt 42,

301: ein Arzt hatte eine vermögende Rentnerin getötet) eine Strafrahmenver-

schiebung abgelehnt: “In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier

kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstän-

de im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49

Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich

bei den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Verdeckung einer Straftat eine

Kollision mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für möglich gehalten ...”.

In einem Fall, bei dem ein Grenzsoldat der DDR einen Bürger der Bun-

desrepublik Deutschland, der vom Westen aus die Grenze überschritten hatte,

erschoß, hat der Bundesgerichtshof (NStZ-RR 2001, 296) das Mordmerkmal

der Heimtücke verneint und auf der Grundlage der Feststellungen des ange-

fochtenen Urteils selbst auf Totschlag erkannt. Ob die 25 Jahre zurückliegende

Tat durch außergewöhnliche Umstände geprägt war, die eine Strafrahmenver-

schiebung geboten hätten, bedurfte deshalb – so der Bundesgerichtshof – kei-

ner Entscheidung.

Beim Heimtücke-Mord am Bülow-Platz im Jahre 1931 (BGHSt 41, 72,

93: Freiheitsstrafe von sechs Jahren) hat der Bundesgerichtshof die Strafmaß-

revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Er hat dabei offen gelassen, ob an

der seitherigen Rechtsprechung, die für die Strafrahmenverschiebung aus-

schließlich auf tatbezogene Umstände abgestellt hat, auch für Ausnahmefälle

festzuhalten sei, in denen – wie im entschiedenen Fall – zwischen Tat und Ur-

teil mehr als 60 Jahre liegen. Da zweifelhaft war, ob der Angeklagte für eine

erneute Verhandlung vor dem Landgericht verhandlungsfähig sein würde, hätte

eine Zurückverweisung der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Einstellung

des Verfahrens geführt. Bei einer solchen Sachlage habe die Rechtskraft Vor-

rang.

c) Hier kann offen bleiben, ob bei dem täterbezogenen Mordmerkmal der

niedrigen Beweggründe überhaupt eine Strafrahmenverschiebung in Betracht

kommen kann.

aa) Der Zeitaspekt der langen Verfahrensdauer und der lange zurücklie-

genden Tatzeit ist in Fällen der vorliegenden Art kein außergewöhnlicher Um-

stand, auf Grund dessen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unver-

hältnismäßig wäre.

Derartige Taten sind durch schwierige Ermittlungen gekennzeichnet, die

zu einer langen Verfahrensdauer führen können. Gerade deshalb können die

Taten oft erst nach vielen Jahren aufgeklärt werden. Auch aus diesen Gründen

hat der Gesetzgeber zunächst die Verjährungsfristen für die Verfolgung solcher

Taten mehrfach verlängert (Berechnungsgesetz vom 14. April 1965 – BGBl. I

S. 315; 9. StrÄndG vom 4. August 1969 – BGBl. I S. 1065) und schließlich die

Verjährung von Taten der vorliegenden Art gänzlich beseitigt (16. StrÄndG vom

16. Juli 1979 – BGBl. I S. 1046). Dem ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber

in Kenntnis dieser Umstände – und auch der typischen Lebensumstände der

voraussehbar hochbetagten Angeklagten – nicht nur eine unverjährbare Ver-

folgbarkeit, sondern auch keine Milderung der absolut angedrohten lebenslan-

gen Freiheitsstrafe für Mord gewollt hat. Dieser gesetzgeberische Wille zeigt

sich besonders deutlich daran, daß das 16. StrÄndG zwei Jahre nach der Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 49,

187) beschlossen wurde, ohne daß der Gesetzgeber einen Anlaß sah, die a b-

solute Strafdrohung für Mord zu ändern.

bb) Zudem verbietet sich eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles

mit den Fallgestaltungen, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundes-

verfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine lebenslange Freiheits-

strafe wegen erheblich geminderter Schuld – von Verfassungs wegen – unver-

hältnismäßig wäre.

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz