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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – 2 StR 55/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2002 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 28. September 2001 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die
Anordnung der Einziehung der Asservate 28, 31 und 41 (As-
servatenbuch Nr. 580/94) bleibt jedoch mit den dazu getroffe-
nen Feststellungen bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat mit Urteil
vom 3. Dezember 1997 (2 StR 270/97 = BGHSt 43, 336 ff.) ein freisprechendes
Urteil aufgehoben hatte, wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis
(§ 96 Nr. 4 AMG) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen hat es "die
sichergestellten Chemikalien und Laborgerätschaften (lfd. Nr. im Asservaten-
buch: 580/94, 536/94)".
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel
hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne des § 349
Abs.2 StPO unbegründet.
Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich
zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß "die Taten nunmehr sieben bis
acht Jahre zurückliegen".
Dies reicht indessen nicht aus, da - wie die Revision zu Recht mit der
Verfahrensrüge geltend macht - auch Anlaß zur Prüfung bestand, ob das in
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche
Entscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Eine rechtsstaatswidrige Ver-
fahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachten-
den wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, bei einem Verstoß gegen das Be-
schleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der
Strafe kenntlich zu machen (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 46,
160, 172 ff., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7, 13
m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01).
Nach der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1997 lagen die
Akten ab 13. Januar 1998 dem Landgericht wieder vor. Trotz wiederholter Hin-
weise der Staatsanwaltschaft hat die nunmehr zuständige Strafkammer erst am
17. April 2001 Termin zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2001 be-
stimmt. Gründe für eine solche Verzögerung sind aus den Akten nicht zu erse-
hen. Vor allem auch angesichts der Tatsache, daß die Taten bereits in den
Jahren 1993/1994 begangen worden waren, verletzt dieses Vorgehen den An-
spruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in angemessener Zeit und
hätte im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich strafmildernd berücksichtigt
werden müssen. Daran fehlt es hier.
Keinen Bestand haben kann auch die Einziehungsanordnung, soweit
andere als die der Verurteilung zugrundeliegenden Gegenstände (Nr. 28, 31
und 41 - Asservatenbuch Nr. 580/94) eingezogen worden sind. Die - nach der
Aufführung in den angewendeten Vorschriften - wohl auf § 98 AMG gestützte
Einziehung der sichergestellten Gegenstände setzt voraus, daß diese sich auf
die abgeurteilten Straftaten beziehen. Dem Urteil ist dies - abgesehen von den
Nummern 28, 31 und 41 des Asservatenbuchs Nr. 580/94 - nicht eindeutig zu
entnehmen. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte deshalb näherer Be-
gründung.
Zur Rüge, hinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten Gegen-
stände bestünde ein Verwertungsverbot, bemerkt der Senat ergänzend: Der
Angeklagte war, was die Revision nicht vorträgt, "mit der Sicherstellung der
aufgefundenen Gegenstände einverstanden" (Vermerk der Kriminalabteilung
Gießen vom 20. Juli 1994).
Jähnke Detter Bode
Otten Elf