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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – 2 StR 55/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 55/02

BESCHLUSS

vom

26. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2002 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 28. September 2001 im Rechtsfolgenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die

Anordnung der Einziehung der Asservate 28, 31 und 41 (As-

servatenbuch Nr. 580/94) bleibt jedoch mit den dazu getroffe-

nen Feststellungen bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat mit Urteil

vom 3. Dezember 1997 (2 StR 270/97 = BGHSt 43, 336 ff.) ein freisprechendes

Urteil aufgehoben hatte, wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis

(§ 96 Nr. 4 AMG) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen hat es "die

sichergestellten Chemikalien und Laborgerätschaften (lfd. Nr. im Asservaten-

buch: 580/94, 536/94)".

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen

und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel

hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne des § 349

Abs.2 StPO unbegründet.

Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich

zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß "die Taten nunmehr sieben bis

acht Jahre zurückliegen".

Dies reicht indessen nicht aus, da - wie die Revision zu Recht mit der

Verfahrensrüge geltend macht - auch Anlaß zur Prüfung bestand, ob das in

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche

Entscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Eine rechtsstaatswidrige Ver-

fahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachten-

den wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, bei einem Verstoß gegen das Be-

schleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der

Strafe kenntlich zu machen (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 46,

160, 172 ff., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7, 13

m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01).

Nach der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1997 lagen die

Akten ab 13. Januar 1998 dem Landgericht wieder vor. Trotz wiederholter Hin-

weise der Staatsanwaltschaft hat die nunmehr zuständige Strafkammer erst am

17. April 2001 Termin zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2001 be-

stimmt. Gründe für eine solche Verzögerung sind aus den Akten nicht zu erse-

hen. Vor allem auch angesichts der Tatsache, daß die Taten bereits in den

Jahren 1993/1994 begangen worden waren, verletzt dieses Vorgehen den An-

spruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in angemessener Zeit und

hätte im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich strafmildernd berücksichtigt

werden müssen. Daran fehlt es hier.

Keinen Bestand haben kann auch die Einziehungsanordnung, soweit

andere als die der Verurteilung zugrundeliegenden Gegenstände (Nr. 28, 31

und 41 - Asservatenbuch Nr. 580/94) eingezogen worden sind. Die - nach der

Aufführung in den angewendeten Vorschriften - wohl auf § 98 AMG gestützte

Einziehung der sichergestellten Gegenstände setzt voraus, daß diese sich auf

die abgeurteilten Straftaten beziehen. Dem Urteil ist dies - abgesehen von den

Nummern 28, 31 und 41 des Asservatenbuchs Nr. 580/94 - nicht eindeutig zu

entnehmen. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte deshalb näherer Be-

gründung.

Zur Rüge, hinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten Gegen-

stände bestünde ein Verwertungsverbot, bemerkt der Senat ergänzend: Der

Angeklagte war, was die Revision nicht vorträgt, "mit der Sicherstellung der

aufgefundenen Gegenstände einverstanden" (Vermerk der Kriminalabteilung

Gießen vom 20. Juli 1994).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf