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BGH Beschluss vom 26.02.2002 – X ARZ 9/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Klägerin hat Klage beim Amtsgericht G. erhoben, mit der sie von
der Beklagten 2.259,68 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat vorgetragen, daß sie
von der Beklagten als Teamleiterin für die Messe "C." vermittelt worden sei und
auf dem Messestand eines Dritten habe arbeiten sollen. Gegenstand des
Rechtsstreits sei die nicht gezahlte, ihr aber zustehende Vergütung aus einem
Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Die Beklagte hat gerügt, daß
das Arbeitsgericht zuständig sei, da nach dem klägerischen Vortrag die Kläge-
rin als Arbeitnehmerin verpflichtet worden sei und sie Arbeitsentgelt geltend
mache. Die Klägerin hat hierauf beantragt, die Sache an das Arbeitsgericht H.
abzugeben. Die Beklagte hat erklärt, daß gegen die Verweisung des Rechts-
streits an das Arbeitsgericht H. keine Bedenken bestünden.
Mit Beschluß vom 15. Oktober 2001 hat sich das Amtsgericht für "funk-
tionell und sachlich unzuständig" erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht
H. verwiesen. Der Beschluß enthält keine Begründung. Er wurde beiden Par-
teien zugestellt. Die Akten wurden noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das
Arbeitsgericht H. übersandt.
Das Arbeitsgericht H. hat am 26. November 2001 beschlossen, daß die
Gerichtsakte an das Amtsgericht G. zurückgereicht werde, weil der Rechtsstreit
nicht bei ihm anhängig geworden sei. Zur Begründung seiner Entscheidung hat
es unter anderem ausgeführt, daß es eines Beschlusses bedürfe, der begrün-
det und förmlich zugestellt werden müsse, da gegen den Beschluß das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei und daher eine Rechts-
mittelfrist in Gang gesetzt werde. Das möge nachgeholt werden. Der Beschluß
enthalte keine Begründung und sei auch deshalb greifbar gesetzwidrig.
Das Amtsgericht G. hat daraufhin den Rechtsstreit nach Anhörung der
Parteien dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen
Gerichts vorgelegt.
II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwen-
dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.
1. Der Antrag ist allerdings statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung
des Berufungsgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1
Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede-
ner Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23,
167, 169). Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der
Bundesgerichtshof entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung
in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGHZ 144, 21, 24).
Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung
nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Soweit sol-
che Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, kann unter besonderen Voraus-
setzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich sein
(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, zur Veröffentlichung vorgesehen;
Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).
Der Bundesgerichtshof ist als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes,
der zuerst darum angegangen wird, für die hier zu treffende Entscheidung zu-
ständig (BGHZ 44, 14, 15; Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; BAGE 23, 167, 170).
Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neure-
gelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3224) hat an der früheren Rechtslage insoweit nichts geändert
(Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; ebenso BAG, Beschl. v. 14.12.1998
- 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392).
2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift ist nur zulässig,
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig
für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Das Arbeitsgericht H. hat
sich nicht für unzuständig erklärt. Es hat in seinem Beschluß entscheidend
darauf abgestellt, daß der Rechtsstreit mangels Anhängigkeit zurückgereicht
werde. Es hat damit ersichtlich den am 26. November 2001 noch fehlenden
Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zum Anlaß für die Rück-
gabe der Akten genommen. Daß das Arbeitsgericht gegenüber dem Amtsge-
richt seine Kompetenz zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht abschließend
geleugnet hat, ergibt sich insbesondere auch aus der im Beschluß gebrauchten
Wendung "Das möge nachgeholt werden".
Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt re-
gelmäßig nicht in Betracht, wenn ein Gericht seine Zuständigkeit nicht endgül-
tig leugnet, sondern die Anhängigkeit des Rechtsstreits gemäß § 17b Abs. 1
Satz 1 GVG wegen fehlender Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses ver-
neint, da in einem solchen Fall der Streit der beteiligten Gerichte nicht die Zu-
ständigkeit betrifft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 24; vgl. auch
OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 821).
Die Sache ist daher an das vorlegende Amtsgericht G. zurückzugeben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes
hin: Das Amtsgericht G. wird die Akten erneut dem Arbeitsgericht H. vorzule-
gen haben, nachdem der Verweisungsbeschluß vom 15. Oktober 2001, der
den Parteien gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt wurde, inzwischen rechts-
kräftig geworden ist. Das Arbeitsgericht ist durch die nach Gewährung rechtli-
chen Gehörs ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegent-
scheidung des Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Bin-
dungswirkung nach dieser Vorschrift entfällt nicht etwa wegen der fehlenden
Begründung des Beschlusses vom 15. Oktober 2001. Zwar hat das Amtsgericht
verfahrensfehlerhaft nicht beachtet, daß der Verweisungsbeschluß nach § 17a
Abs. 4 Satz 2 GVG zu begründen ist. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2
Satz 3 GVG besteht jedoch auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ
144, 21, 24). Die fehlende Begründung läßt den Verweisungsbeschluß des
Amtsgerichts noch nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen, nachdem
die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien erging (vgl. BGH, Beschl.
v. 23.3.1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt-Aßmann in: Maunz-
Dürig, Kommentar z. Grundgesetz, Art. 103 Rdn. 100).
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf