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BGH Urteil vom 27.02.2002 – IV ZR 271/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. Februar 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Februar 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

5. Oktober 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger und sein im Juli 1998 verstorbener Bruder W. G. waren

im Ergebnis hälftige Miterben des Nachlasses ihrer Mutter S. G. und ih-

rer Schwester F. G.. Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin von W.

G.. Der Kläger verlangt von ihr im Wege der Teilerbauseinandersetzung

die Auflassung eines Grundstücks.

Im Nachlaß befanden sich 35 Grundstücke. Über 34 Grundstücke

setzte sich der Kläger mit seinem Bruder W. G. mit notariellem Vertrag

vom 20. Dezember 1996 auseinander. Die Brüder waren sich darüber ei-

nig, daß der Kläger auch das letzte - hier streitige - Grundstück erhalten

sollte und aus der Grundstücksauseinandersetzung eine Wertdifferenz

von 89.108 DM auszugleichen hatte. Hinsichtlich des letzten Grund-

stücks und restlicher Bankguthaben wurde der Nachlaß im Dezember

1996 noch nicht auseinandergesetzt.

Dieses Grundstück ist Gegenstand eines notariellen Teilerbtei-

lungsvertrags vom 17. November 1998 zwischen dem Kläger und der

Beklagten. Danach übernimmt der Kläger zum Zwecke der weiteren

Erbteilung das Grundstück in sein Alleineigentum. Unter B II 3 des Ver-

trages heißt es:

"Die in dieser Urkunde enthaltene Erbteilung ist auf- schiebend bedingt dadurch, daß über die Erbteilung der noch vorhandenen Bankguthaben des Nachlasses von Frau F. G. und Frau S. G. unter den Erben eine außerge- richtliche Einigung erzielt wird ... Eine solche Einigung besteht derzeit noch nicht. Die in dieser Urkunde getroffene Vereinbarung erfolgt aus- drücklich unabhängig davon, wie eine solche Einigung aussieht und steht lediglich unter der Bedingung, daß eine außergerichtliche Einigung in irgend einer Weise erzielt wird."

Nach B III 1 des Vertrages ist die Auflassung ausdrücklich vom

Eintritt der vorgenannten Bedingung abhängig.

Im Januar 1999 haben die Parteien bis auf einen Restbetrag von

ca. 72.000 DM Bankguthaben in Höhe von knapp 300.000 DM unterein-

ander hälftig aufgeteilt. Der Kläger meint, dadurch sei die Bedingung für

die Auflassung gemäß B II 3, III 1 des notariellen Vertrages vom

17. November 1998 eingetreten. Das noch vorhandene ungeteilte Bank-

guthaben genüge, um die zu seinen Gunsten durch die Übertragung der

Grundstücke eingetretene Wertdifferenz auszugleichen.

Die Beklagte behauptet unter Berufung auf Zeugen, die Parteien

seien sich bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 17. November

1998 darüber einig gewesen, daß Bedingung für die Auflassung eine ab-

schließende Einigung der Parteien über den vom Kläger zu leistenden

Wertausgleich sei. Daran fehle es. Da der Kläger hierzu, wie die Klage

zeige, auch nicht bereit sei, sei der restliche Nachlaß nach den gesetzl i-

chen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Die Beklagte hat deshalb mit

der Widerklage die hälftige Teilung der restlichen Bankguthaben und die

hälftige Zahlung eines unstreitigen Veräußerungserlöses von ca.

10.000 DM verlangt.

Der Kläger hat die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprü-

che anerkannt. Er ist der Ansicht, daß jedenfalls dadurch die Bedingung

für die Auflassung des Grundstücks eingetreten sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Auflassung und zur Bewilli-

gung der Eintragung im Grundbuch verurteilt und der Widerklage durch

Anerkenntnisurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beru-

fung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren

Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Das Berufungsgericht meint, nach dem Wortlaut der notariellen

Urkunde vom 17. November 1998 sei die Bedingung für die Auflassung

unter B II 3 klar definiert. Alleinige Voraussetzung sei danach die Auf-

teilung des noch vorhandenen Bankguthabens. Die Beklagte habe zwar

unter Benennung ihres Sohnes, der sie bei der notariellen Vereinbarung

vertreten hatte, und des beurkundenden Notars als Zeugen behauptet,

Bedingung für die Auflassung sei weitergehend eine abschließende Ge-

samtregelung des Nachlasses gewesen. Von maßgeblicher Bedeutung

sei jedoch der Wortlaut der notariellen Urkunde. Mit dem Landgericht sei

von einer Einigung im Sinne von B II 3 des notariellen Vertrages auszu-

gehen. Nach Anerkenntnis des Widerklageantrags seien nunmehr sämt-

liche Bankguthaben aufgeteilt. Dies sei zwar vom Wortlaut her nicht von

dem in der notariellen Urkunde verwendeten Begriff der außergerichtl i-

chen Einigung erfaßt. Deshalb sei durch Auslegung zu ermitteln, ob

auch die durch Anerkenntnis des Klägers entstandene Regelung die

Tatbestandsvoraussetzung erfülle. Ausgehend von der Interessenlage

der Parteien sei festzustellen, daß der Kläger die Auflassung und die

Beklagte die Aufteilung der Bankguthaben unter Berücksichtigung einer

Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten hätten erreichen wollen. Durch die

in den notariellen Vertrag aufgenommene Bedingung für die Auflassung

sei ein gewisser Druck auf den Kläger entstanden, dem Ausgleichsver-

langen der Beklagten nachzugeben. Dies habe der Kläger zwar auch

durch sein Anerkenntnis nicht getan. Immerhin habe er dadurch aber die

unverzügliche Aufteilung der vorhandenen Bankguthaben nach Quoten

ermöglicht. Ob die Beklagte eine solche Teilauseinandersetzung gegen

den Willen des Klägers hätte durchsetzen können, sei fraglich.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beru-

fungsgericht hat, wie die Revision mit Recht beanstandet, das Beweis-

angebot der Beklagten und wesentlichen Parteivortrag rechtsfehlerhaft

übergangen und die notarielle Vereinbarung vom 17. November 1998

ohne hinreichende Berücksichtigung der Interessen der Beklagten ein-

seitig zugunsten des Klägers ausgelegt.

1. Dem angefochtenen Urteil läßt sich schon nicht entnehmen, wie

das Berufungsgericht die Regelung unter B II 3 des notariellen Vertrages

auslegt. Unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Wortlauts wird zu-

nächst gesagt, alleinige Voraussetzung für den Auflassungsanspruch sei

die Aufteilung des noch vorhandenen Bankguthabens. Bei den Ausfüh-

rungen dazu, ob die Widerklage und das Anerkenntnis als Bedingungs-

eintritt anzusehen seien, nimmt das Berufungsgericht jedoch an, durch

die Aufnahme der Bedingung in den Vertrag sei ein gewisser Druck auf

den Kläger entstanden, dem Interesse der Beklagten an einer Aus-

gleichszahlung nachzugeben. Eben dies war aber der von der Beklagten

behauptete Zweck der Bedingung.

a) Legt man die zuerst genannte Auslegung der revisionsrechtli-

chen Prüfung zugrunde, hat das Berufungsgericht es rechtsfehlerhaft

unterlassen, die von der Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen.

Nach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung umfaßte die als Bedi n-

gung für die Auflassung zu erzielende Einigung insbesondere die vom

Kläger zu leistende, der Höhe nach aber streitige Ausgleichszahlung.

aa) Dabei kann offenbleiben, ob der Wortlaut der Vertragsbestim-

mung so klar ist, wie das Berufungsgericht meint. Immerhin ist nicht von

einer Aufteilung des Bankguthabens die Rede, sondern von einer Erb-

teilung und einer insoweit zu erzielenden, aber noch nicht bestehenden

Einigung. Das deutet darauf hin, daß mit der Erbteilung des Bankgutha-

bens nicht die rein rechnerische Aufteilung nach den schon damals un-

streitig gewesenen Erbquoten gemeint ist.

bb) Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht beachtet, daß der

übereinstimmende Wille der Vertragsparteien dem Vertragswortlaut und

jeder anderen Interpretation vorgeht und Fragen der Auslegung erst ent-

stehen, wenn sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen

läßt (BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196 unter

II 1). Auch demjenigen, der sich auf einen vom eindeutigen Wortlaut ab-

weichenden Parteiwillen beruft, steht der Beweis hierfür offen (vgl. BGH,

Urteile vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 193/94 - NJW 1995, 3258 unter 2 c

und vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144 unter II 2).

b) Sollte die Bedingung als Druckmittel der Beklagten zur Durch-

setzung ihrer Ausgleichsforderung anzusehen sein, ist das vom Beru-

fungsgericht gefundene Ergebnis nicht mit dem Grundsatz einer nach

beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. dazu BGH, Urteil

vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a

m.w.N.) zu vereinbaren. Dieser Grundsatz besagt insbesondere, daß ein

Verzicht auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, sondern ein

unzweideutiges Verhalten festgestellt werden muß, das vom Erklärungs-

gegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (BGH, Urteil

vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - NJW 1994, 379 unter II 2 a und

b m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - Ur-

teilsumdruck S. 10 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß der Kläger durch

das Anerkenntnis der auf hälftige Teilung der restlichen Bankguthaben

gerichteten Widerklageforderung dem Wunsch der Beklagten nach Zah-

lung des Wertausgleichs aus der Grundstücksauseinandersetzung nicht

nachgegeben hat. Es hält den Auflassungsanspruch aber deshalb für

begründet, weil der Kläger durch sein Anerkenntnis die unverzügliche

Aufteilung der restlichen Bankguthaben ermöglicht habe und dadurch

der Beklagten entgegengekommen sei. Dieser Gesichtspunkt könnte

aber überhaupt nur dann bei der Interessenabwägung entscheidend zu

Lasten der Beklagten ins Gewicht fallen, wenn sie an der Auseinander-

setzung der nur noch verhältnismäßig geringen Bankguthaben ein gr ö-

ßeres Interesse gehabt hätte als der Kläger. Dazu haben die Parteien

nichts vorgetragen, dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Widerklage

kann auch nicht entnommen werden, daß die Beklagte auf das ihr durch

die Bedingung gegebene rechtliche Druckmittel verzichtet hat. Sie hat

vielmehr stets daran festgehalten, daß dem geltend gemachten Auflas-

sungsanspruch die fehlende Einigung über die Höhe des Ausgleichsan-

spruchs entgegenstehe.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die im notariellen Vertrag vom 17. November 1998 unter B II 3 ge-

nannte noch nicht bestehende Einigung dürfte sich nach dem überein-

stimmenden Parteivortrag nur auf die Höhe des vom Kläger unter Be-

rücksichtigung von Gegenforderungen zu zahlenden Ausgleichs bezogen

haben. Die Erbquoten und die Ausgleichspflicht dem Grunde nach waren

und sind unstreitig. Eine außergerichtliche Einigung darüber ist, wie das

Landgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem eigenen Vortrag des

Klägers nicht erzielt worden. Die Meinungsverschiedenheiten der Partei-

en über die Brandentschädigung stehen dem Auflassungsanspruch nach

dem bisherigen Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht entgegen. Da-

nach ist offen, wem dieser Betrag zusteht. Daß die Brandentschädigung

Gegenstand der notariellen Verhandlung vom 17. November 1998 gewe-

sen sei, hat die Beklagte nicht behauptet.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch