BGH Urteil vom 15.01.2002 – X ZR 91/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
BGHR: ja
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB § 397
Verkündet am: 15. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht
nicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Ver-
tragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
BGH, Urt. v. 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - KG Berlin
LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 3. April 2000 verkündete
Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts im Kostenausspruch
und insoweit aufgehoben, als die Klage auch in Höhe eines Betra-
ges von 10.442,63 Euro (20.424,-- DM, Anl. K 15, Position 4 nebst
Mehrwertsteuer - GA I 109) nebst 12,5% Zinsen seit Klagezustel-
lung abgewiesen worden ist.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin beteiligte sich an einer Ausschreibung des Beklagten und
erhielt den Auftrag (im folgenden: ursprünglicher Vertrag) zur Lieferung, Auf-
stellung und Installation eines Novell-Netzwerks für die Abteilung Volksbildung
des Bezirksamts W.. Dabei vereinbarten die Parteien die Geltung der
Besonderen Vertragsbedingungen-Kauf (BVB-Kauf) sowie, daß der Beklagte
wegen nicht ausreichender Haushaltsmittel die u.a. ausgeschriebenen Verka-
belungsarbeiten in eigener Zuständigkeit durchführe.
Bei der Ausführung des Auftrags kam es zu Verzögerungen und Un-
stimmigkeiten. Unter dem 26. August 1994 wies die Klägerin auf viele durch
Veränderungen des Systems verursachte Probleme hin, die sie "schon seit
sechs Monaten ständig" habe "beheben" müssen, und forderte die Unterzeich-
nung eines Wartungsvertrags. Mit Schreiben vom 1. September 1994 teilte die
Klägerin dem Beklagten sodann im Zusammenhang mit der bevorstehenden
Begutachtung ihrer Leistungen durch einen Sachverständigen mit:
"Wie gestern telefonisch vereinbart entstehen dem Bezirksamt W.
keine Kosten für den Gutachter.
Nur für den Fall, daß das Bezirksamt W. Technik Soft- und
Hardware und Installation nicht anerkennt und den BVB-Vertrag
nicht erfüllt, kann ... Schadensersatz geltend gemacht werden.
Wie Sie wissen, haben wir von vornherein jegliche Fehler
(PC 18 Supervisor, Printserver, Netzwerkkarten, Installation von
Windows mit 2 bzw. 4 MB, nicht angeschlossenes Netzwerkka-
bel, Umtausch der Netzwerkkarte, Kabeltopologie, Multicon-
necttreiber, Prisma-Office-Update vom DOS von 6.0 auf 6.2,
Einbauen einer Festplatte), die an unseren Systemen eingebaut
wurden, ohne Probleme und bisher auch ohne Kosten beseitigt."
Am 9. November 1994 erklärte der Beklagte die Abnahme der von der
Klägerin erbrachten Leistung. Die nach dem ursprünglichen Vertrag vorgese-
hene Vergütung wurde bis auf einen hier nicht mehr interessierenden Rest be-
zahlt.
Unter dem 21. November 1995 erteilte die Klägerin eine weitere Rech-
nung, die sich über sechs Positionen verhält. Als Position 4 verlangte die Klä-
gerin für in einer beigefügten Aufstellung aufgeschlüsselte 148 Stunden an zu-
sätzlicher Leistung in der Zeit vom 28. Januar bis 17. August 1994 einen Be-
trag von 20.424,-- DM (einschl. MwSt.).
Mit ihrer am 23. September 1997 zugestellten Zahlungsklage hat die
Klägerin u.a. die Positionen 1 und 3 bis 6 dieser Rechnung und für die Jahre
1994 bis 1997 ein Wartungsentgelt gerichtlich geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen teilweise
entsprochen. Es hat die Positionen 1 und 3 der Rechnung vom 21. November
1995 für begründet erachtet, die Position 4 hingegen nur in Höhe eines Teilbe-
trages von 9.384,-- DM; insoweit habe die Klägerin dargelegt, daß 1994 auf-
gewendete Arbeitsstunden als Mehrleistung nur deswegen erforderlich gewe-
sen seien, weil der Beklagte eine inkompatible Verkabelung verlegt habe. Ein
Wartungsentgelt hat das Landgericht der Klägerin nur für das Jahr 1994 zuge-
billigt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und auf Grund
des behaupteten Wartungsvertrages einen weiteren Betrag verlangt. Der Be-
klagte hat sich der Berufung angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung - auch im Umfang der Klageerweiterung - zurückgewiesen; die An-
schlußberufung hatte hingegen im wesentlichen Erfolg. Nach Auffassung des
Berufungsgerichts kann die Klägerin lediglich einen Betrag von 2.318,40 DM
(Positionen 1 u. 3 der Rechnung vom 21. November 1995) nebst Zinsen ver-
langen.
Wegen der Zurückweisung ihres Begehrens im übrigen hat die Klägerin
Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit mit
dem Rechtsmittel ein Betrag von 20.424,-- DM nebst Zinsen weiterverfolgt wird.
Die Klägerin beantragt,
im Umfang der Revisionsannahme das angefochtene Urteil
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere
10.442,63 Euro nebst 12,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu
zahlen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1. Da die zulässige Revision im Übrigen nicht angenommen worden ist,
ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin - wie von ihr mit Position 4
der Rechnung vom 21. November 1995 verlangt - für die in der Anlage zu die-
sem Schreiben aufgelisteten Arbeiten den berechneten Betrag von
10.442,63 Euro (= 20.424,-- DM) - nebst Zinsen - als Entgelt für Leistungen
beanspruchen kann, die nicht bereits im Rahmen des ursprünglichen Vertrags
zu erbringen waren und deshalb mit der insoweit vereinbarten und bezahlten
Vergütung abgegolten sind. Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Mangels tatrichterlicher Feststellungen hierzu ist bei dieser Überprü-
fung davon auszugehen, daß die Klägerin in der Zeit vom 28. Januar bis
17. August 1994 die in der Anlage zur Rechnung vom 21. November 1995 auf-
gelisteten und in der ebenfalls zu den Gerichtsakten gereichten Aufstellung
gemäß Anlage K 14 näher bezeichneten Leistungen tatsächlich erbracht hat,
die ergänzende Hardwareinstallationen, Softwareinstallationen, Besprechun-
gen, Beseitigung von sogenannten Manipulationen am Netz, Gerätetests usw.
betrafen. Diese Leistungen haben im wesentlichen werkvertraglichen Charakter
und ihre Erbringung durch einen Unternehmer kann normalerweise nur gegen
eine Vergütung erwartet werden. Dies hat zur Folge, daß die Klägerin jeden-
falls die übliche Vergütung verlangen kann (§ 631 Abs. 1, 2, § 632 Abs. 1, 2
BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im folgenden:
a.F.), wenn sie diese Leistungen jeweils dem Wunsche des Beklagten ent-
sprechend neben der Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und damit auf
konkludent geschaffener neuer vertraglicher Grundlage erbracht hat.
3. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht festzustellen
vermocht, weil die Klägerin nicht im einzelnen unter Beweisantritt dargetan ha-
be, daß es sich bei den in der Anlage zur Rechnung vom 21. November 1995
im einzelnen bezeichneten Arbeiten um zusätzliche Leistungen gehandelt ha-
be, die über die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags, insbesondere die Be-
seitigung bei der Erfüllung dieses Vertrags aufgetretener Fehler hinausgingen.
Diese Bewertung ist nicht prozeßordnungsgemäß zustande gekommen.
Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dabei wiederholte Dar-
legungen der Klägerin übersehen und das angefochtene Urteil enthalte keine
Begründung, warum das Berufungsgericht selbst im Hinblick auf die Leistungen
einen Zusatzauftrag nicht als dargetan erachtet habe, für die das Landgericht
der Klägerin ein zusätzliches Entgelt zugesprochen habe. Jedenfalls für einen
Großteil der Werkleistungen, von denen revisionsrechtlich davon auszugehen
ist, daß sie erbracht worden sind, kann dem schriftsätzlichen Vorbringen der
Klägerin ohne weiteres eine schlüssige Darstellung entnommen werden, daß
die Arbeiten weder im ursprünglichen Vertrag vereinbart waren noch einer im
Rahmen dieses Vertrages geschuldeten Mängelgewährleistung dienten. Da
das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteil festgehalten hat,
daß die Klägerin zur Begründung der beanspruchten Vergütung im einzelnen
unter Beweisantritt vorgebracht habe, daß sie die betreffenden Mehrleistungen
jeweils auf Wunsch und in Erfüllung zusätzlicher Forderungen des Beklagten
erbracht habe, kann mithin die Bewertung des Berufungsgericht, das Vorbrin-
gen der Klägerin sei unsubstantiiert, keinen Bestand haben.
a) Die Klägerin hat beispielsweise schriftsätzlich geltend gemacht, der
erste Installationsversuch sei gescheitert, weil der Beklagte einen anderen Ka-
beltyp verlegt habe als ursprünglich vorgesehen. Durch Einbau und Tests von
neuen Netzwerkkarten sei zusätzlicher Zeitaufwand entstanden. Dies weist
Arbeiten, die laut Anlage K 14 am 28. Januar, 25. Februar, 4., 17., 24. und
31. März 1994 erbracht worden sind, dem Bereich der zusätzlich zu vergüten-
den zu. Denn die Klägerin brauchte ohne entsprechenden Hinweis seitens des
Beklagten nicht damit zu rechnen, daß die Verkabelung nicht wie vorgesehen
ausgeführt werde. Mehraufwendungen, die durch diese Änderung entstanden
sind, waren mithin vom ursprünglichen Vertrag nicht umfaßt. Das Landgericht
hat der Klägerin die auf die genannten Positionen entfallende Vergütung dem-
gemäß auch zugesprochen. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, weshalb
es diese Bewertung für falsch hält.
b) Die Klägerin hat außerdem behauptet, der Beklagte habe zusätzliche
Hard- und Software bestellt bzw. verlangt, daß die Netzwerkeinbindung von
Geräten anders vorgenommen werde als ursprünglich vorgesehen. Das steht in
erkennbarer Beziehung zu Leistungen, die laut Anlage K 14 am 8. März, 7. und
18. April, 25. Mai, 6. Juni, 12. Juli sowie 4. August 1994 erbracht worden sind,
und läßt ebenfalls einen zusätzlichen Vergütungsanspruch als entstanden er-
scheinen. Wenn der Beklagte nachträglich zusätzliche Geräte oder eine ande-
re Einstellung von Netzwerkparametern begehrte, war auch dies vom ur-
sprünglichen Auftrag nicht umfaßt. Das Berufungsgericht durfte sich angesichts
dessen nicht damit begnügen, den Vortrag der Klägerin pauschal als unsub-
stantiiert zu bewerten. Es hätte ihm vielmehr nachgehen, dann aber auch den
Einwendungen des Beklagten Rechnung tragen müssen, wonach in einigen
Fällen vereinbart gewesen sei, nur das Material ohne Arbeitszeit habe gezahlt
werden sollen, der in Rechnung gestellte Aufwand sei zu hoch oder Änderun-
gen seien rechtzeitig abgestimmt worden und hätten deshalb keinen Mehrauf-
wand verursacht.
c) Ein Großteil des übrigen Aufwandes (Leistungen vom 8. und 11. April,
1., 2., 13., 21., 24., 29. und 30. Juni, 6. und 27. Juli, 2., 12. und 17. August
1994 der Anlage K 14) ist nach Behauptung der Klägerin überdies dadurch
entstanden, daß Mitarbeiter der Beklagten eigenmächtig die Netzwerkkonfigu-
ration verändert haben, was zu Fehlern geführt habe. Die Klägerin habe den
entsprechenden Zeitaufwand benötigt, um die Fehler aufzufinden und zu be-
heben. Auch dieser Vortrag macht einen zusätzlichen Vergütungsanspruch
schlüssig. Der Beklagte war nicht befugt, die Konfiguration des Netzwerks ei-
genmächtig zu ändern. Zumindest seine zur Vertragsabwicklung eingesetzten
Mitarbeiter waren insoweit seine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 Satz 1
BGB. Für aus ihren eigenmächtigen Änderungen resultierende Mängel und
deren Behebung hat deshalb im Zweifel der Beklagte einzustehen. Gemäß
§ 16 Nr. 2 der zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Vertragsbedin-
gungen (BVB-Kauf, veröffentlicht u.a. in GMBl. 1974, 326 ff.), die der Senat als
allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 7, 365,
368; BGHZ 105, 24, 27), weil sie als öffentlichen Auftraggebern in Bund und
Ländern zur Verwendung vorgegebene Regeln in Bezirken mehrerer Oberlan-
desgerichte angewendet werden, war der Beklagte als Auftraggeber verpflich-
tet, Änderungen an der Anlage der Klägerin als Auftragnehmerin rechtzeitig
anzuzeigen. Daß dies geschehen sei, ist nicht festgestellt. Nach Abs. 3 der
genannten Regel erlosch damit die Gewährleistung für Änderungen, die nicht
im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer durchgeführt wurden, es sei denn,
daß ein Mangel erkennbar nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entfällt entgegen der Meinung
des Berufungsgerichts hingegen nicht schon deshalb, weil die Klägerin durch
Mitarbeiter des Beklagten vorgenommene Netzwerkmanipulationen durch un-
zureichenden Paßwortschutz erst ermöglicht hat. Zum einen würde ein derarti-
ges Verhalten der Klägerin die von ihr behauptete Veranlassung von Zusatzar-
beiten des Beklagten nicht ohne weiteres ausräumen. Unabhängig davon rügt
die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht auch zu diesem Streitpunkt
den Vortrag der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Klägerin hat in
der Berufungsbegründung nämlich dargelegt, sie habe eigens ein Paßwort ein-
gerichtet und dieses nur auf Verlangen des für die Vertragsabwicklung zustän-
digen Mitarbeiters des Beklagten an diesen bekannt gegeben. Die sog. Super-
visor-Rechte, mit deren Hilfe die in Streit stehenden Veränderungen vorge-
nommen worden seien, habe dann ein Mitarbeiter der Beklagten vergeben.
4. Ob eine Vergütungspflicht auch für weitere der aufgelisteten Arbeiten
als schlüssig dargetan anzunehmen ist, kann für die revisionsrechtliche Über-
prüfung des angefochtenen Urteils dahinstehen. Bereits nach dem bisher Aus-
geführten ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Klägerin wegen der
Arbeiten in der Zeit vom 28. Januar bis 17. August 1994 ein zusätzlicher Ver-
gütungsanspruch entstanden ist. Unter diesen Umständen kann auch die Fest-
stellung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, ein Anspruch der Klä-
gerin sei wegen eines negativen Schuldanerkenntnisses i. S. v. § 397 Abs. 2
BGB ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, in dem nach dem
17. August 1994 an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 1. September
1994 habe die Klägerin in Kenntnis, daß ihr wegen der erbrachten Leistungen
möglicherweise ein Vergütungsanspruch gegen den Beklagten zustehe, aner-
kannt, daß insoweit ein Schuldverhältnis nicht bestehe. Denn aus dem Inhalt
des Schreibens gehe klar hervor, daß die Klägerin für die im einzelnen be-
zeichneten Tätigkeiten eine besondere Vergütung nicht beanspruchen wolle.
Diese Begründung ist nicht tragfähig, wie die Revision zu Recht geltend
macht. Ein eindeutig auf einen Verzichtswillen der Klägerin hindeutender
Wortlaut ist nicht gegeben. Die Formulierung "bisher auch ohne Kosten", aus
der das Berufungsgericht seine Bewertung herzuleiten scheint, besagt zu-
nächst nur, daß für die aufgeführten Tätigkeiten in der Vergangenheit nichts
berechnet worden ist. Für die Feststellung, daß die Klägerin auch in Zukunft
nichts habe verlangen wollen und dies auch erklärt habe, hätte es deshalb zu-
sätzlicher Anhaltspunkte bedurft. Hiermit hat sich das Berufungsgericht jedoch
nicht befaßt, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlaß oder in ähnlicher Weise rechts-
vernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten
Auslegung beachtet werden muß und die der Erklärung zugrundeliegenden
Umstände besondere Bedeutung haben (neuerdings wieder BGH, Urt. v.
10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325). Wenn feststeht oder davon aus-
zugehen ist, daß eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im
allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder auf-
gegeben (Sen.Urt. v. 18.4.1989 - X ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1373, 1374;
ebenso BGH, Urt. v. 16.11.1993 - XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; ähnlich
- "strenge Anforderungen" - BGH, Urt. v. 22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR
1996, 237). Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei eindeutig
erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht ange-
nommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen
sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
Zu ihnen gehört im vorliegenden Fall, daß - wie aus dem ersten Satz des
Schreibens vom 1. September 1994 hervorgeht - damals eine Begutachtung
der von der Klägerin erbrachten Leistungen durch einen Sachverständigen be-
vorstand. Das konnte - auch für den Beklagten erkennbar - Grund für die Klä-
gerin sein, das Ergebnis dieser Überprüfung erst einmal abzuwarten, bevor sie
über die Vergütungsforderung disponierte. Die Erklärung der Klägerin, bisher
keine Kosten für die genannten Arbeiten berechnet zu haben, könnte deshalb
durchaus in ihrem wörtlichen Sinne und als indirekter Hinweis zu verstehen
gewesen sein, daß eine nachträgliche Geltendmachung nicht ausgeschlossen
sei, zumindest für den Fall, daß der Beklagte auf die anderweitigen Forderun-
gen, insbesondere diejenige nach dem Abschluß eines entgeltpflichtigen War-
tungsvertrags nicht eingehen werde. Diese Deutung würde auch im Einklang
mit dem Umstand stehen, daß die Klägerin sich im zweiten Satz des Schrei-
bens vom 1. September 1994 Schadensersatzansprüche vorbehalten hat, in-
soweit also durchaus auf Wahrung ihrer Rechte bedacht war.
5. Das angefochtene Urteil erweist sich im Umfang der Annahme auch
nicht aus einem anderen Grund als richtig. Die von dem Beklagten erhobene
Verjährungseinrede greift gegenüber dem geltend gemachten zusätzlichen
Vergütungsanspruch nicht.
Gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. unterliegt diese Forderung einer
des Jahres beginnt, in dem der Anspruch zur Entstehung gelangte, worunter
bei unbedingten Forderungen Fälligkeit zu verstehen ist (z.B. BGHZ 113, 193).
Fällig konnte die zusätzliche Vergütung aber nicht werden, bevor die Klägerin
sie mit Schreiben vom 21. November 1995 dem Beklagten in Rechnung stellte.
Dies folgt aus § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BVB-Kauf. Diese Regelung sieht vor, daß
der Auftraggeber alle Rechnungen unverzüglich nach Eingang prüft, feststellt
und den Betrag erst dann zahlt. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin wegen der
zusätzlichen Vergütung Zahlungsklage frühestens im Jahre 1995 hätte erhe-
ben können. Die hiernach bis zum 31. Dezember 1997 laufende Verjährung ist
durch Klageerhebung am 23. September 1997 unterbrochen (§ 209 Abs. 1
BGB a.F.).
6. Die Sache ist deshalb zu weiterer Sachaufklärung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die im Revisions-
verfahren entstandenen Kosten zu übertragen ist.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf