BGH Beschluß vom 27.02.2002 – VIII ZB 35/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 wird der Be-
schluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
14. September 2001 aufgehoben.
Beschwerdewert: 25.000 €.
Gründe
I. Der Kläger, der für die Beklagte zu 1 aufgrund des Handelsvertreter-
vertrages vom 1. April 1996 in Gebieten mit näher bezeichneten Postleitzahlen
als Handelsvertreter tätig war, nimmt diese nach Beendigung des Vertragsver-
hältnisses im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszuges, Zah-
lung sich daraus noch ergebender Provision sowie auf Versicherung der Rich-
tigkeit und Vollständigkeit des erstellten Buchauszuges an Eides Statt in An-
spruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 29. Dezember 2000 die Be-
klagte zu 1 verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte
zu erteilen, die sie mit Kunden, die in den Postleitzahlgebieten 6, 7, 8, 9, 55
und 35300 bis 36999 ansässig sind, in der Zeit vom 1. April 1996 bis
31. Dezember 1997 abgeschlossen hat; dabei soll der Buchauszug in Form
einer übersichtlichen Aufstellung erteilt werden, die Namen und Anschrift des
Kunden, Datum und Inhalt der Bestellung des Kunden, Datum, Nummer und
Inhalt der Lieferung/Rechnung, Datum und Umfang der Zahlung des Kunden,
Warenretouren und die Gründe, Provisionssatz sowie Provisionsbetrag in DM
ohne Mehrwertsteuer enthalten soll.
Hiergegen hat die Beklagte zu 1 fristgerecht Berufung eingelegt und
diese mit Schriftsatz vom 5. April 2001 begründet. Durch Beschluß vom 9. April
2001 hat das Oberlandesgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, eine
Frist zum Eingang der Berufungsantwort bestimmt sowie der Beklagten zu 1
aufgegeben, die Beschwer "in Höhe der Berufungssumme glaubhaft zu machen
(§ 511 a)". Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1 laut Akten-
vermerk vom 30. August 2001 telefonisch darauf hingewiesen worden war, daß
eine Glaubhaftmachung nach §§ 511 a Abs. 1, 294 ZPO bisher nicht erfolgt
sei, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. September 2001 die
Berufung der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen und den Wert der Be-
schwer auf 1.000 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Be-
klagte zu 1 habe weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß
die in § 511 a ZPO bestimmte Berufungssumme überschritten sei. Substanti-
ierter Vortrag zu dem Aufwand an Zeit und Kosten, der durch die Auskunftser-
teilung verursacht werde, fehle. Die pauschale Behauptung eines erheblichen
Aufwands aufgrund der Notwendigkeit der Auswertung von 20.000 Rechnun-
gen, der vom Kläger bestritten worden sei, genüge zur Darlegung nicht; zudem
sei dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden. Im Hinblick auf die Buch-
führungspflichten der Beklagten zu 1 könne auch nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß die Erteilung des Buchauszuges auf jeden Fall ei-
nen die Berufungssumme übersteigenden Aufwand verursachen werde, da sich
die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten den Büchern in der Regel
unschwer entnehmen lassen müßten.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.
II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO a.F.) hatte in der Sa-
che Erfolg.
1. Der Wert der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels
gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2
HGB bemißt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach dem Auf-
wand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert
(Senat, Beschluß vom 13. Juli 1994 - VIII ZB 27/94, NJW-RR 1994, 1271 unter
II 1; Senat, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZR 232/97, WM 1998, 1463
unter II).
2. Zwar kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nur darauf über-
prüft werden, ob es bei der Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstan-
des von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat; ist
dies nicht der Fall, so kann die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO
a.F. auf neue Tatsachen gestützt werden, die für die Festsetzung des Be-
schwerdewerts von Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001
- XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 unter II 2 a). Ein solcher Ermessensfehler
des Berufungsgerichts liegt hier jedoch vor, da dieses bei der Ermessensaus-
übung ersichtlich wesentliche Teile des Streitstoffes unberücksichtigt gelassen
hat.
a) Die Beklagte zu 1 hatte - allerdings im Rahmen einer geltend ge-
machten Verwirkung des Anspruchs des Klägers auf Buchauszug - vorgetra-
gen, für die Erstellung des Buchauszuges müßten mehr als 20.000 Einzelrech-
nungen durchgesehen werden, wobei jeder einzelne Vertrag auf provisi-
onspflichtige Vertragsbestandteile zu überprüfen sei. Zusätzlich müßte die
gleiche Anzahl von Lieferscheinen dahingehend untersucht werden, ob die
Ware tatsächlich ausgeliefert worden sei oder Stornierungen vorgelegen hät-
ten. Ferner habe sie, die Beklagte zu 1, die Debitorenbuchhaltung für den ge-
samten Zeitraum daraufhin zu überprüfen, ob Ausbuchungen aufgrund unein-
bringlicher Forderungen vorgenommen werden müßten. Sie könne diese Maß-
nahmen mit ihrem Personal nicht erledigen, ohne den normalen Geschäftsbe-
trieb zum Erliegen zu bringen. Ein Gutachter wäre mit dieser Tätigkeit über
mehrere Monate beschäftigt, wobei der Kostenaufwand nahezu einen sechs-
stelligen Betrag erreichen würde. Dieser hinreichend konkretisierte Vortrag ist
vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden und bedurfte deshalb keiner
Glaubhaftmachung.
b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die zur Erteilung der
Auskunft erforderlichen Daten müßten sich im Hinblick auf die Buchführungs-
pflichten der Beklagten zu 1 (§§ 238 f HGB) "in der Regel unschwer" den Bü-
chern entnehmen lassen, wird verkannt, daß der nach dem Teilurteil des Land-
gerichts vom 29. Dezember 2000 zu erstellende Buchauszug die Beklagte zu 1
zu einer detaillierten Angabe ihrer Kundenbeziehungen in der Zeit vom 1. April
1996 bis 31. Dezember 1997 verpflichtet; die hierfür erforderlichen Angaben
- einschließlich zu etwaigen Retouren sowie nach § 87 a Abs. 3 HGB provisi-
onspflichtigen oder noch schwebenden Geschäften - lassen sich regelmäßig
nicht den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238 f HGB entnehmen, die eine von
den Kontrollrechten des Handelsvertreters nach § 87 c HGB verschiedene
Funktion haben (Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, WM 2001,
1258 unter II 2 a). Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht daher
nicht annehmen, daß sich die im Buchauszug geforderten Angaben bereits aus
den geführten Handelsbüchern ergeben würden. Demnach sind die vom Beru-
fungsgericht mit einem Betrag von 1.000 DM geschätzten Kosten der Aus-
kunftserteilung ohne ausreichende Grundlage.
c) Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1, was aufgrund der vom Beru-
fungsgericht ermessensfehlerhaft vorgenommenen Schätzung der Berufungs-
summe weiter zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001
aaO), in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen und durch Fotokopien von
Auszügen des Haupterlöskontos für das Geschäftsjahr 1997 glaubhaft ge-
macht, daß für dieses Jahr ca. 5000 bis 6000 Geschäftsvorgänge zu überprü-
fen sind, wobei das Haupterlöskonto nicht alle der geforderten Auskünfte, ins-
besondere keine Angaben zu dem Postleitzahlengebiet des Kunden enthält.
Nach dem vorgelegten Schreiben des Steuerberaters L. vom
19. September 2001 hat dieser den Kostenaufwand für die Erstellung des
Buchauszuges für das Jahr 1997 mit einem Betrag von rund 25.000 DM bis
48.000 DM sowie für das Jahr 1996 in Höhe des hälftigen Betrages geschätzt.
Damit ist aber hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß der Wert des
Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren der Beklagten zu 1 ei-
nen Betrag von 1.500 DM weit übersteigt.
3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, ohne daß es auf
die von der Beklagten zu 1 weiter gerügte Verletzung des Grundsatzes des
a.F. ankommt.
Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball
Wiechers Dr. Wolst