BGH Urteil vom 28.02.2002 – I ZR 177/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja
Hotel Adlon
MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2
a) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wie- der aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu er- öffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.
b) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts wäh- rend des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzu- wehren, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbe- werbskampfes und regelmäßig nicht sittenwidrig.
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 177/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 13. April 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine am 16. Januar 1989 in das Handelsregister eingetra-
gene GmbH, betrieb in Berlin-Charlottenburg, A. platz unter der Bezeich-
nung "Café Adlon" ein Café, das sie zwischenzeitlich verpachtet hat. Sie ist In-
haberin der für
"Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch,
Wild, Geflügel, Teigwaren, Eiern, Milch, Obst und Gemüse, konser-
vierte und frische Salate; Soßen, einschließlich Salatsoßen; Spei-
seeis, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gä-
sten, auch außer Haus"
am 4. Juli 1990 angemeldeten und am 12. November 1990 eingetragenen Mar-
ke Nr. 1 167 660 "Adlon".
Die Beklagte zu 1, die J. Hotel-Adlon F. KG, ist Bauherrin
eines auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 im früheren Ost-Berlin er-
richteten Hotelgebäudes. In diesem betreibt die Beklagte zu 3, die K. AG,
ein Hotel unter der Bezeichnung "Adlon". Die Beklagte zu 1 und die Beklagte
zu 3 leiten Rechte zur Benutzung der Bezeichnung "Adlon" von der Beklagten
zu 2, der F. Hotelentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, ab.
Auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 in Berlin hatten seit 1907
Lorenz Adlon und nach seinem Tod sein Sohn Louis Adlon, ab 1941 in der
Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft, das Hotel "Adlon" betrieben.
Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" wa-
ren die Eheleute Louis und Hedwig Adlon und eine "Adlon GmbH". Louis und
Hedwig Adlon waren zudem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft
"Lorenz Adlon Weingroßhandlung".
Das Hauptgebäude des Hotels wurde am 3. Mai 1945 durch einen Brand
zerstört. Nach dem Tod von Louis Adlon am 7. Mai 1945 trug das Amtsgericht
Charlottenburg am 9. November 1956 die Auflösung der offenen Handelsge-
sellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" und als Alleininhaberin des Unterneh-
mens Frau Hedwig Adlon in das Handelsregister ein.
In Verträgen vom 18. Februar und 1. März 1957 verpflichtete sich Hed-
wig Adlon, das Hotelgrundstück Unter den Linden in Berlin und das Handelsge-
schäft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" auf Verlangen auf die Rechtsvorgängerin der
Beklagten zu 3, die H. AG, zu übertragen. Der Vertrag vom 1. März 1957
enthielt eine entsprechende Verpflichtung von Hedwig Adlon und des weiteren
Gesellschafters F. zur Übertragung der offenen Handelsgesellschaft Lorenz
Adlon Weingroßhandlung.
Unter dem 16. April 1982 trug das Amtsgericht Charlottenburg auf Anre-
gung der Industrie- und Handelskammer das Erlöschen der Handelsgesell-
schaften Adlon im Handelsregister ein. Nachdem die Löschungseintragungen
am 30. November 1992 auf Veranlassung der verbliebenen Erben der inzwi-
schen verstorbenen Hedwig Adlon wieder gelöscht wurden, übertrugen diese
1993 ihre Geschäftsanteile an den Gesellschaften verbunden mit dem Recht,
den Namen "Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" für ein Hotel in Berlin zu
nutzen, auf die Beklagte zu 3. Mitte der 90er Jahre erwarb die Beklagte zu 2
von der Beklagten zu 3 und der M. K. & Co. GmbH sowie der K. Han-
delsgesellschaft mbH mit Verträgen vom 22. August 1994 und
14. Februar 1996 die Anteile an den unter "Hotel Adlon Lorenz Adlon GmbH &
Co." und "Lorenz Adlon Weingroßhandlung GmbH & Co." firmierenden Gesell-
schaften.
Am 14. September 1994 räumte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1
das Recht ein, den Namen "Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" für das
in Berlin an seinem historischen Ort wieder zu errichtende Hotel zu nutzen und
durch den Betreiber eines Hotels führen zu lassen.
Die Beklagte zu 2 ist weiter Inhaberin der mit Priorität vom 24. April 1985
für
"heiße und kalte Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus
Fleisch oder Fisch und Kartoffeln, Teigwaren, Reis; Mineralwasser
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke,
Bier, alkoholische Getränke, nämlich Weine, Spirituosen, Liköre,
Sekt; Verpflegung von Gästen"
eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 "Restaurant ADLON". Diese Mar-
ke hat die Beklagte zu 2 während des Rechtsstreits von der R.
erworben. Diese hatte am 23. Juni 1992 mit der Klägerin eine
Vereinbarung über die Nutzung des Zeichens "Adlon" getroffen, nach der die
Klägerin sich verpflichtete, aus der Eintragung und Benutzung des Warenzei-
chens Nr. 1 167 660 sowie etwaigen Namensrechten keine Rechte gegen die
R. herzuleiten und dieser eine Lizenzgebühr zu zahlen.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts und ihrer Bezeich-
nung "Café Adlon" durch die Beklagten geltend gemacht. Hierzu hat sie vorge-
tragen, alle Adlon-Firmen seien vor dem Zeitpunkt erloschen, zu dem ihre
Kennzeichenrechte entstanden seien. Sie sei Rechtsnachfolgerin der
S. Verwaltungsgesellschaft mbH, die ab 1982 das Café Adlon am
A. platz in Berlin betrieben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der
Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "Adlon" für einen Hotel-
neubau und für den Betrieb eines Hotels am Pariser Platz in Berlin
zu benutzen, insbesondere wenn dies an, auf oder in diesem Hotel
oder in Ankündigungen, Werbung, Prospekten oder sonstigen Ge-
schäftspapieren geschieht.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben den Standpunkt
vertreten, ihnen stehe das Recht zur Benutzung des mit dem historischen
Grundstück wegen des legendären Rufs des Hotels untrennbar verbundenen
Namens "Adlon" zu. Die Beklagte zu 2 verfüge zudem im Verhältnis zur Kläge-
rin über prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung "Adlon". Die Stillegung der
Handelsgesellschaften Adlon sei nur vorübergehend erfolgt. Rechte an der Be-
zeichnung seien nicht erloschen. Die Geltendmachung der Zeichenrechte durch
die Klägerin sei rechtsmißbräuchlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung ist erfolglos geblieben (KG Rep. 1999, 337).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,
deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin
verneint (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG). Zur Begründung hat es ausge-
führt:
Die Klägerin sei zwar als Inhaberin des Kennzeichenrechts aktivlegiti-
miert. Als im Register eingetragene Inhaberin streite zu ihren Gunsten die Ver-
mutung des § 28 Abs. 1 MarkenG.
Zwischen der Marke der Klägerin und den Zeichen der Beklagten beste-
he auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Beklagten könnten sich jedoch einredeweise auf ältere Rechte be-
rufen, die der Beklagten zu 2 zuständen. Die geschäftliche Bezeichnung
"Adlon", über die die Beklagte zu 2 verfüge, weise eine Priorität von 1907 auf.
In der Zeit von 1945 bis 1997, in der das Hotel nicht betrieben worden sei, seien
die Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung nicht erloschen. Es habe sich
um eine vorübergehende Unterbrechung gehandelt. Maßgeblich hierfür sei die
Verkehrsauffassung in dem Zeitpunkt, in dem die Benutzung wieder aufge-
nommen worden sei. Einen festen Zeitrahmen, der für die Annahme einer nur
vorübergehenden Stillegung des Betriebs nicht überschritten werden dürfe, ge-
be es nicht. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Bezeichnung
"Hotel Adlon" habe in der Zeit von 1907 bis 1945 einen legendären Ruf und
damit eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben. Die Erinnerung an
den Hotelbetrieb habe sich bis zum Wiederaufbau des Hotels, der nach der
Wiedervereinigung nahegelegen habe, ohne weiteres erhalten. Die Idee, das
Hotel am historischen Standort im Ostteil der Stadt wiederzuerrichten, sei zu
keiner Zeit aufgegeben worden. Der Betriebsaufnahme durch die Beklagte zu 3
hätten die Gesellschafter der Hotel Adlon OHG ausdrücklich zugestimmt.
Die Beklagten könnten der Klagemarke auch die Rechte aus der priori-
tätsälteren, von der R. erworbenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 entgegen-
halten. Der Erwerb dieser Marke durch die Beklagte zu 2 sei nicht unwirksam,
auch wenn er nur erfolgt sei, um die Rechte der Klägerin entgegenzuhalten.
Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 15 Abs. 4 MarkenG.
Selbst wenn die Klägerin Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsge-
sellschaft mbH sei und für die Bezeichnung "Café Adlon" eine Priorität von 1982
in Anspruch nehmen könne, sei die geschäftliche Bezeichnung "Adlon" der Be-
klagten von 1907 prioritätsälter. Schließlich könnten die Beklagten der Klägerin
auch die Rechte aus der von der R. erworbenen Marke entgegenhalten. Die
Beklagte zu 2 sei in die Rechte aus der Vereinbarung mit der Klägerin einge-
treten, nach der diese sich verpflichtet habe, keine Rechte aus der Klagemarke
gegen die Marke der R. abzuleiten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß
der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5
MarkenG zusteht.
a) Es hat allerdings das Bestehen des Markenrechts der Klägerin und ih-
re Aktivlegitimation bejaht. Das ziehen die Beklagten zu Unrecht in Zweifel.
Für die Wirksamkeit des Markenrechts der Klägerin ist es unschädlich,
daß diese nach der Gewerbeanmeldung den Betrieb des Cafés erst am
13. Januar 1992 aufgenommen, die Marke aber bereits am 4. Juli 1990 ange-
meldet hat. Zwar setzte unter der Geltung des Warenzeichengesetzes die An-
meldung und Eintragung einer Marke einen Geschäftsbetrieb voraus. Dabei
reichte es aber aus, daß der Zeicheninhaber innerhalb angemessener Frist den
Betrieb eröffnete, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971
- I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 f. - Zamek II; Baumbach/Hefermehl, Wa-
renzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 17; Busse/Starck, Warenzeichengesetz,
6. Aufl., § 1 Rdn. 14).
Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Klägerin
aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis
des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt.
v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 - DIE
PROFIS, m.w.N.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Die
Beklagte zu 3 hat sich zwar auf § 27 Abs. 2 MarkenG berufen, wonach die zu
einem Geschäftsbetrieb gehörende Marke im Zweifel von der Übertragung oder
dem Übergang des Geschäftsbetriebs erfaßt wird. Hierzu hat die Beklagte zu 3
geltend gemacht, seit 1997 werde das Café nicht mehr von der Klägerin, son-
dern der "G. Gesellschaft mbH" betrieben. Dies reicht aber
nicht aus, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 MarkenG
auszugehen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin hat sie den Ge-
schäftsbetrieb nur verpachtet. Die Verpachtung eines Unternehmens, die dem
Pächter lediglich ein Nutzungsrecht einräumt (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100
BGB), stellt keine Übertragung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 27 Abs. 2
MarkenG dar.
b) Rechtsfehlerfrei - und in der Revisionsinstanz unbeanstandet - hat das
Berufungsgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klage-
marke "Adlon" und den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten bejaht
c) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 verfüge mit der geschäftlichen Be-
zeichnung "Adlon" und "Hotel Adlon" mit einer Priorität von 1907 über ein ge-
genüber der Marke der Klägerin älteres Recht i.S. des § 12 MarkenG, das die
Beklagten einredeweise im Verletzungsprozeß geltend machen können.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, der Schutz
des Unternehmenskennzeichens "Adlon" oder "Hotel Adlon" sei nicht verloren-
gegangen, weil die Unterbrechung des Betriebs des Hotels Adlon in der Zeit
von 1945 bis 1997 nur als vorübergehend anzusehen sei. Dem kann nicht bei-
getreten werden.
Schutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist grundsätzlich nur die
Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr
beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur ein, wenn
der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechs-
lungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dagegen entfällt der
Schutz des Unternehmenskennzeichens im Regelfall, wenn der Berechtigte den
Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt. Ausnahmsweise geht der
Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der
Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wieder-
eröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die
Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen,
so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch
als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961
- I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in
BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962,
419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange). Im Fall einer Betriebsauf-
nahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem
das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v.
2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH
GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126).
Zu diesem Zeitpunkt muß der Verkehr das heutige Unternehmen trotz der Dau-
er der Stillegung noch als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs
ansehen.
Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Voraus-
setzungen für eine vorübergehende Unterbrechung vorliegen. Das Berufungs-
gericht hat bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung, worauf die Revision
zutreffend hinweist, wesentliche Umstände außer acht gelassen.
Das Hotelgrundstück lag im ehemaligen Ostsektor von Berlin. 1952 wur-
de der ausgebrannte Teil des Hotels abgebrochen. Mit dem Wiederaufbau des
Hotels und dem Betrieb unter der Bezeichnung "Adlon" durch die DDR konnte
nicht gerechnet werden. Konkrete Anhaltspunkte für seine gegenteilige Annah-
me hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Ein Aufbau zur Zeit der DDR ist
auch nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu
getroffen, daß die Unternehmen "Lorenz Adlon Weingroßhandlung" und "Hotel
Adlon Lorenz Adlon" in einem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand
erhalten geblieben sind. Am 16. April 1982 wurde auf Anregung der Industrie-
und Handelskammer das Erlöschen beider Unternehmen im Handelsregister
eingetragen. Selbst wenn von der Absicht von Hedwig Adlon bis 1967 und
später ihrer Erben sowie der Beklagten zu 3 auszugehen ist, den Geschäftsbe-
trieb wieder aufzunehmen, fehlte es über mehr als 40 Jahre an der Möglichkeit,
den Geschäftsbetrieb auf dem ursprünglichen Hotelgrundstück auszuüben. Ei-
ne Fortsetzung des Hotelbetriebs an anderer Stelle als dem ursprünglichen
Hotelgrundstück in Westberlin ist dagegen jederzeit möglich gewesen und führt
ebenfalls nicht zur Annahme einer nur vorübergehenden Stillegung des Ge-
schäftsbetriebs. Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung der
kennzeichenmäßigen Benutzung für ein Hotel am alten Standort gebotenen
großzügigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGHZ 136, 11, 22 - L'Orange) ist
die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es fehlen
Handlungen oder besondere Umstände, die für den Verkehr auch noch in den
achtziger Jahren nach erfolgter Firmenauflösung die Möglichkeit einer Fortset-
zung des Unternehmens durch die Erben von Frau Hedwig Adlon oder die Be-
klagte zu 3 als naheliegend erscheinen ließen. Danach ist der heutige Hotelbe-
trieb "Adlon" nicht mehr als Fortsetzung des 1945 eingestellten ursprünglichen
Hotelbetriebs aufzufassen.
bb) Gleichwohl kann die Beklagte zu 2 für sich die Priorität des Unter-
nehmenskennzeichens "Adlon" von 1907 in Anspruch nehmen. Der Senat hat
bereits in der "L'Orange"-Entscheidung ausgeführt, daß der infolge staatlicher
Zwangsmaßnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmens-
kennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweise
überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner
Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem
wiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird (BGHZ 136, 11, 26 f.; ebenso
Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 80 a.E.; vgl. auch: v. Gamm, Wettbe-
werbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44). Dem durch staatliche Zwangsmaßnah-
men eingetretenen Verlust der Priorität ist der Fall vergleichbar, in dem die
langfristige Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unter-
nehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands
eingetretenen Unmöglichkeit beruht, das gegen Ende des Krieges zerstörte
Hotel am historischen Standort fortzuführen.
Dem Markenrecht ist auch die Vorstellung nicht fremd, daß materiell-
rechtlich nicht mehr bestehende Rechte mit der ursprünglichen Priorität wieder
aufleben können. So erlangt eine wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marke
erneut mit der ursprünglichen Priorität Schutz, wenn sie wieder benutzt wird
(vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Lediglich gegenüber Zwischenrechten, die
während der Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt mit
der Rechtsfolge einer Koexistenz der Kollisionszeichen (vgl. zum WZG: BGH,
Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252
- Malibu; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 255; zum Markengesetz: BGH,
Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 f. = WRP 2001, 1211
- ISCO; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 49 Rdn. 21; Althammer/Klaka, Mar-
kengesetz, 6. Aufl., § 49 Rdn. 19).
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Vorausset-
zungen einer derartigen Überbrückung des Prioritätsverlustes der ursprüngli-
chen Bezeichnung "Adlon" rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist davon ausgegan-
gen, daß die Bezeichnung eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben
und sich die Erinnerung an das Hotel in der Bevölkerung erhalten hat. Es hat
weiter angenommen, das Kennzeichen werde dem wieder in Betrieb genom-
menen Hotel der Beklagten zugeordnet, weil es im Zusammenhang mit dem
Hotelneubau verwendet wird, der auf dem Grundstück des früheren Hotels Ad-
lon errichtet worden ist.
cc) Die Beklagten zu 1 und zu 3 können sich im vorliegenden Rechts-
streit auch einredeweise auf die Position der Beklagten zu 2 berufen. In der
Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens
einem Dritten die Benutzung des Zeichens schuldrechtlich gestatten kann und
dieser in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die-
se bessere Position gegenüber dem Anspruchsteller geltend zu machen (vgl.
BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker).
Mit dem Vertrag vom 14. September 1994 hat die Beklagte zu 2 der Be-
klagten zu 1 und der Beklagten zu 3 als Betreiberin des Hotels das Recht ein-
geräumt, die in Rede stehenden Bezeichnungen zu nutzen.
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das
Recht an dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten sei entfallen, weil die
Beklagten zu 1 und zu 2 keine Weingroßhandlung und kein Hotel betrieben,
was auch nach ihren Satzungen ausgeschlossen sei. Es ist grundsätzlich zu-
lässig, einem Dritten die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zu ge-
statten (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 =
WRP 1985, 410 - Hydair; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 177; Ingerl/
Rohnke aaO Vor §§ 27-31 Rdn. 6). Für den Erhalt des Unternehmenskennzei-
chens ist es nicht erforderlich, daß die Beklagte zu 2 ein Hotel selbst betreibt.
Anhaltspunkte für eine Irreführung des Verkehrs durch die Kennzeich-
nung der Beklagten bestehen nicht. Die Bezeichnung blieb durch die Errichtung
des Hotelneubaus seitens der Beklagten zu 1 und die Benutzung des Kennzei-
chens durch die Beklagte zu 3, die das neu errichtete Hotel Adlon betreibt, mit
der tatsächlichen Betriebsstätte verbunden.
d) Im übrigen bleiben die Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos, soweit
sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagten
könnten der Klagemarke auch aufgrund der von der R. erworbenen Marke ein
prioritätsälteres Recht entgegenhalten.
aa) Die Revision meint, die Beklagten könnten sich auf diese Marke nicht
berufen, weil die Beklagte zu 2 die Marke erst während des Rechtsstreits er-
worben habe, um die zeichenrechtliche Stellung der Klägerin zu schwächen.
Die Beklagten könnten wegen dieser zu mißbilligenden Zielsetzung Zeichen-
rechte aus der Marke nicht gegen die Klägerin geltend machen. Dem kann nicht
zugestimmt werden. Zwar kann der Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig
zu versagen sein, wenn der Markenerwerb zweckfremd als Mittel des Wettbe-
werbskampfes eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR
1995, 117, 120 f. = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97,
GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). Das hat das Beru-
fungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Die Beklagten benutzen die
von der R. erworbene Marke nicht, um die Klägerin zu behindern, sondern nur
um Ansprüche der Klägerin abzuwehren. Dies ist, auch wenn das ältere Zei-
chenrecht erst während eines laufenden Rechtsstreits erworben wird, grund-
sätzlich unbedenklich.
bb) Unzutreffend ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt,
die Klägerin habe aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung mit der R. vom
23. Juni 1992 ein ausschließliches Nutzungsrecht für Berlin an dieser Marke
erlangt, in das die Beklagte zu 2 durch den Markenerwerb eingetreten sei. Aus
der Vereinbarung der R. mit der Klägerin, insbesondere aus den Abschnit-
ten II 1 und III 1, auf die die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt ab-
stellt, ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die R. als Lizenzgeberin ihre Marke für
Berlin nicht mehr nutzen durfte. Der räumlichen Beschränkung des der Klägerin
eingeräumten Nutzungsrechts und der Zahlung des Lizenzentgelts von
45.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer läßt sich dies nicht entnehmen.
cc) Schließlich rügt die Revision ohne Erfolg, die von der R. erworbene
Marke berechtige die Beklagten nicht, die Bezeichnung "Adlon" firmenmäßig
und als Bezeichnung eines Hotels zu benutzen. Der Zeicheninhaber ist - sofern
nicht ältere Rechte Dritter entgegenstehen - grundsätzlich berechtigt, seine
Marke auch firmenmäßig zu verwenden und zu versuchen, sich dadurch die
Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu verschaffen (vgl.
BGHZ 19, 23, 29 - Magirus). Das kann die Klägerin aufgrund einer prioritätsjün-
geren Marke nicht verhindern.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen Unterlassungsan-
spruch der Klägerin nach § 15 Abs. 4 MarkenG verneint.
a) Die Beklagten können sich insoweit ebenfalls aufgrund der geschäftli-
chen Bezeichnung "Adlon" mit einer Priorität von 1907 auf ein älteres Kennzei-
chenrecht berufen. Die Klägerin nimmt für die Bezeichnung "Café Adlon" eine
Rechtsnachfolge nach der S. Verwaltungsgesellschaft mbH in An-
spruch und leitet daraus eine Priorität von 1982 ab.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin den aus § 15 Abs. 4
MarkenG abgeleiteten Unterlassungsanspruch zudem aufgrund der Abgren-
zungsvereinbarung der Klägerin mit der R. vom 23. Juni 1992 versagt. In die-
ser Vereinbarung, in die die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der R. ein-
getreten ist, hat sich die Klägerin in Abschnitt II 2 verpflichtet, aus der Eintra-
gung und Benutzung ihres Warenzeichens sowie etwaigen Namensrechten kei-
nerlei Rechte gegen die R. herzuleiten. Zu den Namensrechten der Klägerin
hat das Berufungsgericht, ohne dies ausdrücklich anzuführen, mit Recht auch
die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin gezählt. Entgegen der Rüge der
Revision verstößt die Auslegung der Verzichtsklausel durch das Berufungsge-
richt nicht gegen die Lebenserfahrung. Denn die Klägerin verfügt nicht, wie die
Revision geltend macht, über ein im Verhältnis zur R. als Lizenzgeberin aus-
schließliches Lizenzrecht (vgl. Abschnitt II 1 d bb).
III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert