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BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 153/00

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 28. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2000 wird nicht an-

genommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 69.000 DM

(35.279,14 €) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

1. Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB

nichtig, weil der Beklagte, der als Mönch das Armutsgelübde abgelegt hat, da-

durch finanziell kraß überfordert wurde. Die für Gesellschafterbürgschaften

geltenden Grundsätze (BGHZ 137, 329 ff; BGH, Urt. v. 18. September 2001

- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157) kommen bei Krediten an gemeinnützige

Gesellschaften mit beschränkter Haftung ebenfalls zur Anwendung. Auch dort

darf der Gläubiger grundsätzlich annehmen, dem Gesellschafterbürgen sei es

persönlich wichtig, daß die Gesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und nicht

insolvent wird. Darin ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Gesellschaf-

ters zu sehen; auf eine Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Infol-

gedessen brauchte sich das Kreditinstitut mit der eigenen finanziellen Lei-

stungsfähigkeit des Beklagten nicht zu befassen.

2. Das angefochtene Urteil hat jedoch Bestand, weil der Vertreter der

Klägerin den Beklagten über das mit der Bürgschaft verbundene Risiko unzu-

treffend informiert, insbesondere nicht darauf hingewiesen hat, daß die Aus-

fallbürgschaft die volle Haftung des Beklagten nicht einschränkt (vgl. BGHZ 73,

94, 96 f; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1978 - VIII ZR 278/77, NJW 1979, 646).

Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichts-

hofs ist die Bürgschaft einer finanziell überforderten Person in der Regel ge-

mäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Gläubiger das den Bürgen treffende

Risiko schuldhaft verharmlost hat; denn der Bürge wird dadurch in seiner Ent-

schließungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. BGHZ 120, 272, 277; 125, 206, 218;

BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 682 ff; v.

6. Oktober

1998

- XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367). In diesem Punkt ist auch der finanziell

überforderte Gesellschafterbürge schutzwürdig (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar

1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513).

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser