Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.12.2002 – XI ZR 82/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Dezember 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit rui- nöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheits- gesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeuten- den Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kom- men.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - XI ZR 82/02 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die

Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

18. Januar 2002 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzel-

richterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-

Baden vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Autohaus B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) nahm im Jahre

1992 bei der beklagten Bank einen Geschäftskredit auf. Zur Sicherung

ihrer Ansprüche übernahmen der Kläger und beide Mitgesellschafter eine

Höchstbetragsbürgschaft über 350.000 DM und erhöhten die Haftungs-

summe im nächsten Jahr auf 400.000 DM. Als die Kreditlinie nochmals

erweitert wurde, schlossen die Beteiligten am 4. Mai 1995 einen Bürg-

schaftsvertrag bis zum Höchstbetrag von 469.000 DM.

Der Kläger hatte im November 1992 an der B. GmbH, deren

Stammkapital 50.000 DM betrug, einen nominellen Geschäftsanteil von

5.000 DM für 50.000 DM gekauft und war damals bei ihr als Kfz-Meister

beschäftigt. Geschäftsführer war der Mehrheitsgesellschafter H.. Außer

der Gesellschaftsbeteiligung besitzt der Kläger gemeinsam mit seiner

Ehefrau ein Hausgrundstück.

Der Kläger, der den Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 wegen

krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig erachtet und mit der

Klage dessen Unwirksamkeit festgestellt haben will, hat u.a. vorgetra-

gen: Das ihm und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte gehörende Haus-

grundstück sei zum damaligen Zeitpunkt erheblich belastet und höch-

stens 390.000 DM wert gewesen. Mit dem von der B. GmbH bezogenen

Gehalt habe er keinen erheblichen Beitrag zur Erfüllung der Bürgschafts-

verpflichtung leisten können. Zur Unterzeichnung der Bürgschaft sei er

durch den geschäftsführenden Mitgesellschafter H. gedrängt und durch

verharmlosende Erklärungen veranlaßt worden.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers abgewie-

sen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Re-

vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung

der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat die Höchstbetragsbürgschaft des Klä-

gers über 469.000 DM für sittenwidrig erachtet und zur Begründung im

wesentlichen ausgeführt:

Der Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 überfordere den Kläger

finanziell in krasser Weise. Nach seinen Gehaltsbescheinigungen für das

Jahr 1995 habe er bei der B. GmbH

im Monat durchschnittlich

3.483,60 DM netto verdient und infolgedessen die von den Darlehens-

vertragsparteien festgelegte monatliche Zinslast von 3.419,79 DM nicht

allein auf Dauer tragen können. Die ihm gehörende Haushälfte sei unter

Berücksichtigung der nachgewiesenen dinglichen Belastungen nicht so

wertvoll, daß ein Verkaufserlös ihn dazu vermutlich in die Lage versetzen

würde.

Außer der krassen finanziellen Überforderung lägen auch zusätzli-

che erschwerende und der Beklagten zurechenbare Umstände vor. Nach

der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß sie die Kreditlinie der

B. GmbH ohne die Bürgschaftserklärungen aller Gesellschafter nicht er-

weitert hätte. Der Kläger habe daher keine andere Wahl gehabt, als ent-

weder die Vertragsurkunde auf Drängen des geschäftsführenden Mehr-

heitsgesellschafters H. zu unterzeichnen oder den Verlust seiner Ar-

beitsstelle in Kauf zu nehmen. Diese Zwangslage habe die Beklagte be-

wußt ausgenutzt.

Daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kredit-

institut regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Mithaftung aller

maßgeblich beteiligten Gesellschafter habe, entlaste die Beklagte nicht.

Der Kläger sei an der B. GmbH weder maßgeblich beteiligt noch für die

entstehenden Forderungen der Beklagten rechtlich und wirtschaftlich

verantwortlich gewesen. Ein besonderes Interesse des Klägers am Fort-

bestehen der Gesellschaft sei nicht festzustellen, zumal er keine Ge-

winnausschüttung erhalten habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts verstößt der Bürgschaftsvertrag der Parteien vom 4. Mai 1995

nicht gegen die guten Sitten.

1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des

IX. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die

Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten

Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge

regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem

Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem

Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichte-

ten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37,

42; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223,

224; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ

vorgesehen; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 und

vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 sowie XI ZR

205/01, WM 2002, 1649, 1651).

2. Diese Grundsätze gelten jedoch abgesehen davon, daß es hier

an einem persönlichen Näheverhältnis des Klägers zu einem Mitgesell-

schafter fehlt, grundsätzlich nicht für Bürgschaftserklärungen von GmbH-

Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der GmbH.

a) Nach der Rechtsprechung des vormals für das Bürgschaftsrecht

zuständigen IX. Zivilsenats (BGHZ 137, 329, 336 ff.; BGH, Urteile vom

11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236, insoweit in

BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt, und vom 18. September 2001

- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157; BGH, Beschluß vom 28. Februar

2002 - IX ZR 153/00, WM 2002, 923; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002

- IX ZR 443/00, WM 2002, 2278 f.) und des erkennenden Senats (Urteile

vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436; vom 28. Mai 2002

- XI ZR 199/01, aaO S. 1648 und vom 17. September 2002 - XI ZR

306/01, Umdr. S. 11 f.) hat - wie auch das Berufungsgericht nicht ver-

kannt hat - ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG ein Darlehen ge-

währt, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haf-

tung ihrer Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung

von Gesellschaftskrediten Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen,

ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Bank im all-

gemeinen davon ausgehen, daß die Beteiligung an der Gesellschaft aus

eigenem finanziellen Interesse erfolgt und die Bürgschaft für den betref-

fenden Gesellschafter kein unzumutbares Risiko darstellt.

b) Zwar hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem vom

Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 18. September 2001

(IX ZR 183/00, aaO S. 2157; vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 1997

- IX ZR 274/96, WM aaO S. 236) seine Rechtsprechung ohne nähere

Begründung auf

"maßgeblich" beteiligte GmbH-Gesellschafter be-

schränkt, überdies ist an gleicher Stelle von für die Gesellschaftsschul-

den "rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen" Personen die Rede.

Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, daß sich grundsätzlich nur

Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer-Gesellschafter

für ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit weit übersteigende Be-

triebsmittelkredite wirksam verbürgen könnten. Wie seinem Urteil vom

16. Januar 1997 (IX ZR 250/97, WM 1997, 511, 513) zu entnehmen ist,

ist dies auch bei einer Beteiligung in Höhe von 10% an der darlehens-

nehmenden GmbH möglich, ohne daß der betroffene Gesellschafter als

Geschäftsführer für deren Kreditaufnahmeverhalten verantwortlich sein

muß. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in

dem erst nach der angefochtenen Entscheidung veröffentlichten Urteil

vom 15. Januar 2002 (XI ZR 98/01, aaO S. 436) die beklagte Bürgin, die

bei Vertragsschluß 25% der Geschäftsanteile der Hauptschuldnerin

(GmbH) hielt, ohne zur Geschäftsführung befugt zu sein, als "maßgeb-

lich" beteiligt angesehen.

c) Im vorliegenden Streitfall gilt nichts anderes. Mit dem Begriff der

"maßgeblichen Beteiligung" des Bürgen an der kreditsuchenden GmbH

bzw. KG oder ähnlichen Formulierungen sollen lediglich unbedeutende

Bagatell- oder Splitterbeteiligungen ausgeschieden werden. Nur bei ih-

nen kann es - namentlich bei ertragsschwachen und auch über kein ins

Gewicht

fallendes Eigenkapital verfügenden Gesellschaften - aus-

nahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, den unter wirtschaftlichen Ge-

sichtspunkten nicht nennenswert an der Kreditnehmerin beteiligten fi-

nanzschwachen Bürgen nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1

BGB im Ergebnis wie einen bloßen Strohmanngesellschafter ohne jedes

Eigeninteresse an der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zu behan-

deln (zum Strohmanngesellschafter vgl. Senatsurteile vom 15. Januar

2002 - XI ZR 98/01, aaO S. 437; vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, aaO

S. 1648 f. und vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01, Umdr. S. 12 f.

m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.

Eine Beteiligung in Höhe von 10% an einer werbenden GmbH, wie

sie der Kläger bei Abgabe der Bürgschaftserklärungen an der B. GmbH

hielt, stellt gewöhnlich einen erheblichen Vermögenswert dar. Außerdem

repräsentiert sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung einen nen-

nenswerten Anteil am Gesellschaftskapital. Dies ist auch die Vorstellung

des Gesetzgebers. § 50 GmbHG läßt einen Anteil von 10% am Stamm-

kapital der Gesellschaft zur Ausübung der bedeutsamen Minderheits-

rechte genügen. Daß sich ein solcher Minderheitsgesellschafter - ähnlich

wie ein Strohmann ohne jedes eigene wirtschaftliche Interesse - von den

Wünschen des ihm persönlich besonders nahe stehenden und die Ge-

schäftspolitik bestimmenden Mehrheitsgesellschafters oder Dritten leiten

läßt und weitgehend fremdbestimmte Bürgschaftserklärungen abgibt, ist

bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten. Die Beklagte durfte des-

halb annehmen, dem Kläger sei es im Hinblick auf seine Beteiligung an

der Hauptschuldnerin und nicht nur aus Sorge um seinen Arbeitsplatz

persönlich wichtig, daß diese ihren Geschäftsbetrieb weiter führen

konnte und nicht insolvent wurde. Es wäre daher verfehlt, wollte man der

Beklagten vorwerfen, sich mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht

befaßt und von ihr die Kreditvergabe abhängig gemacht zu haben.

Eine andere Betrachtungsweise läge im übrigen auch nicht im In-

teresse der Gesellschafter, die das Bürgenrisiko im Innenverhältnis ohne

Rücksicht auf die Größe des jeweiligen Anteilsbesitzes verteilen wollen.

Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Anteilsbesitz auf

zahlreiche Gesellschafter gleichmäßig verteilt ist und es wechselnde

Mehrheiten gibt. Daß auch Gesellschaften mit derartigen Beteiligungs-

verhältnissen grundsätzlich in der Lage sein müssen, sich das zur Be-

triebsführung notwendige Fremdkapital mit Hilfe von Bürgschaften ihrer

mehr oder weniger finanzkräftigen Gesellschafter zu verschaffen, liegt

auf der Hand.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Nich-

tigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB auch nicht durch den Kläger be-

sonders belastende und der Beklagten zurechenbare Umstände oder

Verhältnisse ausgelöst.

Die Tatsache, daß ein Gesellschafter der Hauptschuldnerin von

der kreditgebenden Bank vor die Alternative gestellt wird, entweder eine

ihn wirtschaftlich ruinierende Bürgschaft zu übernehmen oder aber die

Nichtgewährung eines Geschäftskredits und die sich daraus ergebenden

rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen, stellt für sich

genommen keine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfrei-

heit dar (vgl. Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 15). Daß der geschäftsfüh-

rende Mehrheitsgesellschafter der B. GmbH, der Zeuge H., die Grenze

des rechtlich Zulässigen überschritten und den Kläger zur Abgabe der

streitgegenständlichen Bürgschaftserklärung widerrechtlich genötigt hat,

hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch dem Sachvortrag

des Klägers nicht zu entnehmen. Sein weiterer Vorwurf, über die rechtli-

che Bedeutung und Tragweite der streitgegenständlichen Bürgschaft ar-

glistig getäuscht worden zu sein, ist vor dem Hintergrund der vorher im

Auftrag der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärungen sowie der

als Gesellschafter und Kfz-Meister gewonnenen geschäftlichen Erfah-

rungen ohne Substanz. Überdies ist nicht ersichtlich, daß H. als Vertreter

oder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Beklagten tätig geworden ist oder

sie sich sein Handeln aus anderen Gründen zurechnen lassen müßte.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-

che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Ent-

scheidung wiederherstellen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen