BGH Urteil vom 10.12.2002 – XI ZR 82/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Dezember 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 138 Abs. 1 Bb
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit rui- nöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheits- gesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeuten- den Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kom- men.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - XI ZR 82/02 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
18. Januar 2002 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzel-
richterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-
Baden vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Autohaus B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) nahm im Jahre
1992 bei der beklagten Bank einen Geschäftskredit auf. Zur Sicherung
ihrer Ansprüche übernahmen der Kläger und beide Mitgesellschafter eine
Höchstbetragsbürgschaft über 350.000 DM und erhöhten die Haftungs-
summe im nächsten Jahr auf 400.000 DM. Als die Kreditlinie nochmals
erweitert wurde, schlossen die Beteiligten am 4. Mai 1995 einen Bürg-
schaftsvertrag bis zum Höchstbetrag von 469.000 DM.
Der Kläger hatte im November 1992 an der B. GmbH, deren
Stammkapital 50.000 DM betrug, einen nominellen Geschäftsanteil von
5.000 DM für 50.000 DM gekauft und war damals bei ihr als Kfz-Meister
beschäftigt. Geschäftsführer war der Mehrheitsgesellschafter H.. Außer
der Gesellschaftsbeteiligung besitzt der Kläger gemeinsam mit seiner
Ehefrau ein Hausgrundstück.
Der Kläger, der den Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 wegen
krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig erachtet und mit der
Klage dessen Unwirksamkeit festgestellt haben will, hat u.a. vorgetra-
gen: Das ihm und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte gehörende Haus-
grundstück sei zum damaligen Zeitpunkt erheblich belastet und höch-
stens 390.000 DM wert gewesen. Mit dem von der B. GmbH bezogenen
Gehalt habe er keinen erheblichen Beitrag zur Erfüllung der Bürgschafts-
verpflichtung leisten können. Zur Unterzeichnung der Bürgschaft sei er
durch den geschäftsführenden Mitgesellschafter H. gedrängt und durch
verharmlosende Erklärungen veranlaßt worden.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers abgewie-
sen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Re-
vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung
der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat die Höchstbetragsbürgschaft des Klä-
gers über 469.000 DM für sittenwidrig erachtet und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt:
Der Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 überfordere den Kläger
finanziell in krasser Weise. Nach seinen Gehaltsbescheinigungen für das
Jahr 1995 habe er bei der B. GmbH
im Monat durchschnittlich
3.483,60 DM netto verdient und infolgedessen die von den Darlehens-
vertragsparteien festgelegte monatliche Zinslast von 3.419,79 DM nicht
allein auf Dauer tragen können. Die ihm gehörende Haushälfte sei unter
Berücksichtigung der nachgewiesenen dinglichen Belastungen nicht so
wertvoll, daß ein Verkaufserlös ihn dazu vermutlich in die Lage versetzen
würde.
Außer der krassen finanziellen Überforderung lägen auch zusätzli-
che erschwerende und der Beklagten zurechenbare Umstände vor. Nach
der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß sie die Kreditlinie der
B. GmbH ohne die Bürgschaftserklärungen aller Gesellschafter nicht er-
weitert hätte. Der Kläger habe daher keine andere Wahl gehabt, als ent-
weder die Vertragsurkunde auf Drängen des geschäftsführenden Mehr-
heitsgesellschafters H. zu unterzeichnen oder den Verlust seiner Ar-
beitsstelle in Kauf zu nehmen. Diese Zwangslage habe die Beklagte be-
wußt ausgenutzt.
Daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kredit-
institut regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Mithaftung aller
maßgeblich beteiligten Gesellschafter habe, entlaste die Beklagte nicht.
Der Kläger sei an der B. GmbH weder maßgeblich beteiligt noch für die
entstehenden Forderungen der Beklagten rechtlich und wirtschaftlich
verantwortlich gewesen. Ein besonderes Interesse des Klägers am Fort-
bestehen der Gesellschaft sei nicht festzustellen, zumal er keine Ge-
winnausschüttung erhalten habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts verstößt der Bürgschaftsvertrag der Parteien vom 4. Mai 1995
nicht gegen die guten Sitten.
1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des
IX. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die
Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten
Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge
regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem
Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem
Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichte-
ten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37,
42; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223,
224; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ
vorgesehen; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 und
vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 sowie XI ZR
205/01, WM 2002, 1649, 1651).
2. Diese Grundsätze gelten jedoch abgesehen davon, daß es hier
an einem persönlichen Näheverhältnis des Klägers zu einem Mitgesell-
schafter fehlt, grundsätzlich nicht für Bürgschaftserklärungen von GmbH-
Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der GmbH.
a) Nach der Rechtsprechung des vormals für das Bürgschaftsrecht
zuständigen IX. Zivilsenats (BGHZ 137, 329, 336 ff.; BGH, Urteile vom
11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236, insoweit in
BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt, und vom 18. September 2001
- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157; BGH, Beschluß vom 28. Februar
2002 - IX ZR 153/00, WM 2002, 923; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002
- IX ZR 443/00, WM 2002, 2278 f.) und des erkennenden Senats (Urteile
vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436; vom 28. Mai 2002
- XI ZR 199/01, aaO S. 1648 und vom 17. September 2002 - XI ZR
306/01, Umdr. S. 11 f.) hat - wie auch das Berufungsgericht nicht ver-
kannt hat - ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG ein Darlehen ge-
währt, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haf-
tung ihrer Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung
von Gesellschaftskrediten Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen,
ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Bank im all-
gemeinen davon ausgehen, daß die Beteiligung an der Gesellschaft aus
eigenem finanziellen Interesse erfolgt und die Bürgschaft für den betref-
fenden Gesellschafter kein unzumutbares Risiko darstellt.
b) Zwar hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem vom
Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 18. September 2001
(IX ZR 183/00, aaO S. 2157; vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 1997
- IX ZR 274/96, WM aaO S. 236) seine Rechtsprechung ohne nähere
Begründung auf
"maßgeblich" beteiligte GmbH-Gesellschafter be-
schränkt, überdies ist an gleicher Stelle von für die Gesellschaftsschul-
den "rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen" Personen die Rede.
Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, daß sich grundsätzlich nur
Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer-Gesellschafter
für ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit weit übersteigende Be-
triebsmittelkredite wirksam verbürgen könnten. Wie seinem Urteil vom
16. Januar 1997 (IX ZR 250/97, WM 1997, 511, 513) zu entnehmen ist,
ist dies auch bei einer Beteiligung in Höhe von 10% an der darlehens-
nehmenden GmbH möglich, ohne daß der betroffene Gesellschafter als
Geschäftsführer für deren Kreditaufnahmeverhalten verantwortlich sein
muß. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in
dem erst nach der angefochtenen Entscheidung veröffentlichten Urteil
vom 15. Januar 2002 (XI ZR 98/01, aaO S. 436) die beklagte Bürgin, die
bei Vertragsschluß 25% der Geschäftsanteile der Hauptschuldnerin
(GmbH) hielt, ohne zur Geschäftsführung befugt zu sein, als "maßgeb-
lich" beteiligt angesehen.
c) Im vorliegenden Streitfall gilt nichts anderes. Mit dem Begriff der
"maßgeblichen Beteiligung" des Bürgen an der kreditsuchenden GmbH
bzw. KG oder ähnlichen Formulierungen sollen lediglich unbedeutende
Bagatell- oder Splitterbeteiligungen ausgeschieden werden. Nur bei ih-
nen kann es - namentlich bei ertragsschwachen und auch über kein ins
Gewicht
fallendes Eigenkapital verfügenden Gesellschaften - aus-
nahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, den unter wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten nicht nennenswert an der Kreditnehmerin beteiligten fi-
nanzschwachen Bürgen nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1
BGB im Ergebnis wie einen bloßen Strohmanngesellschafter ohne jedes
Eigeninteresse an der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zu behan-
deln (zum Strohmanngesellschafter vgl. Senatsurteile vom 15. Januar
2002 - XI ZR 98/01, aaO S. 437; vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, aaO
S. 1648 f. und vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01, Umdr. S. 12 f.
m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.
Eine Beteiligung in Höhe von 10% an einer werbenden GmbH, wie
sie der Kläger bei Abgabe der Bürgschaftserklärungen an der B. GmbH
hielt, stellt gewöhnlich einen erheblichen Vermögenswert dar. Außerdem
repräsentiert sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung einen nen-
nenswerten Anteil am Gesellschaftskapital. Dies ist auch die Vorstellung
des Gesetzgebers. § 50 GmbHG läßt einen Anteil von 10% am Stamm-
kapital der Gesellschaft zur Ausübung der bedeutsamen Minderheits-
rechte genügen. Daß sich ein solcher Minderheitsgesellschafter - ähnlich
wie ein Strohmann ohne jedes eigene wirtschaftliche Interesse - von den
Wünschen des ihm persönlich besonders nahe stehenden und die Ge-
schäftspolitik bestimmenden Mehrheitsgesellschafters oder Dritten leiten
läßt und weitgehend fremdbestimmte Bürgschaftserklärungen abgibt, ist
bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten. Die Beklagte durfte des-
halb annehmen, dem Kläger sei es im Hinblick auf seine Beteiligung an
der Hauptschuldnerin und nicht nur aus Sorge um seinen Arbeitsplatz
persönlich wichtig, daß diese ihren Geschäftsbetrieb weiter führen
konnte und nicht insolvent wurde. Es wäre daher verfehlt, wollte man der
Beklagten vorwerfen, sich mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht
befaßt und von ihr die Kreditvergabe abhängig gemacht zu haben.
Eine andere Betrachtungsweise läge im übrigen auch nicht im In-
teresse der Gesellschafter, die das Bürgenrisiko im Innenverhältnis ohne
Rücksicht auf die Größe des jeweiligen Anteilsbesitzes verteilen wollen.
Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Anteilsbesitz auf
zahlreiche Gesellschafter gleichmäßig verteilt ist und es wechselnde
Mehrheiten gibt. Daß auch Gesellschaften mit derartigen Beteiligungs-
verhältnissen grundsätzlich in der Lage sein müssen, sich das zur Be-
triebsführung notwendige Fremdkapital mit Hilfe von Bürgschaften ihrer
mehr oder weniger finanzkräftigen Gesellschafter zu verschaffen, liegt
auf der Hand.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Nich-
tigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB auch nicht durch den Kläger be-
sonders belastende und der Beklagten zurechenbare Umstände oder
Verhältnisse ausgelöst.
Die Tatsache, daß ein Gesellschafter der Hauptschuldnerin von
der kreditgebenden Bank vor die Alternative gestellt wird, entweder eine
ihn wirtschaftlich ruinierende Bürgschaft zu übernehmen oder aber die
Nichtgewährung eines Geschäftskredits und die sich daraus ergebenden
rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen, stellt für sich
genommen keine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfrei-
heit dar (vgl. Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 15). Daß der geschäftsfüh-
rende Mehrheitsgesellschafter der B. GmbH, der Zeuge H., die Grenze
des rechtlich Zulässigen überschritten und den Kläger zur Abgabe der
streitgegenständlichen Bürgschaftserklärung widerrechtlich genötigt hat,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch dem Sachvortrag
des Klägers nicht zu entnehmen. Sein weiterer Vorwurf, über die rechtli-
che Bedeutung und Tragweite der streitgegenständlichen Bürgschaft ar-
glistig getäuscht worden zu sein, ist vor dem Hintergrund der vorher im
Auftrag der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärungen sowie der
als Gesellschafter und Kfz-Meister gewonnenen geschäftlichen Erfah-
rungen ohne Substanz. Überdies ist nicht ersichtlich, daß H. als Vertreter
oder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Beklagten tätig geworden ist oder
sie sich sein Handeln aus anderen Gründen zurechnen lassen müßte.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-
che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Ent-
scheidung wiederherstellen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen