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BGH Urteil vom 05.03.2002 – VI ZR 442/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a.F.

Verkündet am: 5. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze

und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es,

dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine

günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten,

der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt

hat.

BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00 -

OLG Hamm LG Detmold

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt die Beklagte aus

übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellung

der zukünftigen Haftung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Am 10. Januar 1984 wurde der damals 7-jährige Alexander F. beim

Überqueren einer Straße von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten

Pkw erfaßt und so schwer verletzt, daß er aufgrund des Unfalls zu 100 % be-

hindert ist. Auf die Klage des Geschädigten wurde durch Urteil des Landge-

richts B. vom 20. Dezember 1985 rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte

als Gesamtschuldnerin mit dem Führer des Fahrzeuges verpflichtet ist, dem

Geschädigten hälftigen Ersatz für alle ihm erwachsenden Schäden aus dem

Unfall zu leisten, soweit nicht der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger

übergegangen ist. Am 6. Juni 1991 erklärte sich der Geschädigte gegenüber

der Beklagten gegen Zahlung eines weiteren Betrages mit allen Ersatzansprü-

chen, ausgenommen einen eventuellen Minderverdienst sowie Rentenschaden,

für abgefunden.

Der Kläger wurde erstmals am 27. April 1984 mit dem Fall befaßt. Auf

seine Anfrage teilten die Eltern des Geschädigten mit Schreiben vom 9. August

1984 mit, daß sie Zivilklage erheben würden. Der Kläger ging dieser Informati-

on nicht weiter nach. Ab 14. September 1997 übernahm er die Kosten für die

Beschäftigung des Geschädigten in einer Behindertenwerkstatt. Bei einer

Fachausschußsitzung am 28. Oktober 1996 wurde er darauf hingewiesen, daß

die Behinderung des Alexander F. auf einem Unfall beruhe. Am 5. November

1996 erhielt der Kläger durch das in den Akten des Arbeitsamts B. enthaltene

Urteil des Landgerichts B. Kenntnis von der Person des Schädigers und dem

Schadenshergang. Daraufhin informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben

vom 7. November 1996 darüber, daß er eventuell Sozialhilfeaufwendungen für

Alexander F. zu erbringen habe und machte mit Schreiben vom 25. Januar

1999 Erstattungsansprüche geltend. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück

und berief sich auf deren Verjährung.

Der Kläger hat daraufhin am 28. Oktober 1999 Klage eingereicht, die der

Beklagten am 10. November 1999 zugestellt worden ist. Er verlangt die hälftige

Erstattung der ihm für den Zeitraum vom 14. September 1997 bis zum 31. De-

zember 1998 entstandenen Aufwendungen für die Betreuung des Geschädig-

ten sowie die Feststellung, daß die Beklagte auch alle weiteren unfallbedingten

Aufwendungen des Klägers zur Hälfte nebst Zinsen zu ersetzen habe. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Er-

folg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klageziel.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ansprüche des Klägers seien

bereits nach § 14 StVG, § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG ver-

jährt. Zwar sei für die Kenntniserlangung vom Schaden und der Person des

Ersatzpflichtigen allein auf den Sozialhilfeträger abzustellen. Aufgrund der

Schwere der Verletzungen, der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Klä-

gers und des geringen Einkommens seiner Eltern sei aber abzusehen gewe-

sen, daß eine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten werde. Der Schadensersatzan-

spruch des Geschädigten wegen seiner vermehrten Bedürfnisse sei deshalb

bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X

übergegangen. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginne bei Behör-

den und öffentlichen Körperschaften erst, wenn die verfügungsberechtigte Be-

hörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlange. Ihr

könne nur der Wissensstand der eigenverantwortlich mit der Betreuung und

Verfolgung der fraglichen Regreßforderungen betrauten Bediensteten zuge-

rechnet werden. Danach habe der Kläger zwar erst am 5. November 1996

Kenntnis von der Person des Schädigers und über den Schadenshergang er-

halten, er müsse sich aber so behandeln lassen, als habe er bereits Anfang

1986 die erforderliche Kenntnis gehabt, so daß die 3-jährige Verjährungsfrist

Anfang 1989 abgelaufen sei. Seit dem Schreiben der Eltern des Geschädigten

vom 9. August 1984 habe der Kläger gewußt, daß beabsichtigt sei, Klage zu

erheben. Er habe die Eltern nur darum bitten müssen, ihm die Ablichtung der

abschließenden Entscheidung vom 20. Dezember 1985 zu übersenden, um

sich die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Er habe

versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkundigungsmöglichkeit

wahrzunehmen, so daß die Berufung auf Unkenntnis als Förmelei erscheine,

weil jeder andere in der Lage des Klägers unter denselben konkreten Umstän-

den die Kenntnis gehabt hätte.

Darüber hinaus seien die geltend gemachten Ansprüche auch schon vor

Klageeinreichung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG verjährt gewesen.

Ob die im Unfallzeitpunkt auf den Kläger nach § 116 Abs. 1 SGB X

übergegangenen Ansprüche Gegenstand des von dem Geschädigten geführ-

ten Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht B. gewesen seien, könne dahinste-

hen, weil die sich daraus ergebende Verjährungsunterbrechung nach § 209

Abs. 1 BGB geendet habe, als das Urteil vom 20. Dezember 1985 im Februar

1986 rechtskräftig geworden sei, so daß spätestens im Februar 1996 die Ver-

jährungsfrist abgelaufen sei.

Auch könne das Urteil des Landgerichts B. keine Rechtskraft gegenüber

dem Kläger entfalten, weil er nicht Partei des Vorprozesses gewesen sei, so

daß auch die Verjährungsfristen des § 218 BGB nicht einschlägig seien.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die An-

sprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall des Alexander F. vom 18. Januar

1984 sind nicht verjährt.

1. Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe späte-

stens Anfang 1986 in zumutbarer Weise die für den Beginn der Verjährung er-

forderliche Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schädiger erlangen kön-

nen, begegnet rechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat hat mehrfach

darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Ge-

setz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist

vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Ver-

treter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismög-

lichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis

als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter

denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile

BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539;

vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom

18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).

Im Streitfall begegnet die Annahme des Berufungsgerichts Bedenken,

daß der Kläger sich die erforderlichen Kenntnisse ohne Mühe in zumutbarer

Weise dadurch habe beschaffen können, daß er bei den Eltern des Geschä-

digten Erkundigungen einzog. Hierzu ist der Geschädigte grundsätzlich nicht

verpflichtet. Indes kommt es darauf nicht entscheidend an.

2. Die Ansprüche des Klägers unterfallen nämlich infolge des rechtskräf-

tigen Urteils des Landgerichts B. vom 20. Dezember 1985 nicht mehr den Ver-

jährungsfristen nach § 14 StVG, § 852 BGB a.F., § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG, son-

dern richten sich nach denen des § 218 BGB a.F.. Ob und unter welchen Um-

ständen das vom Geschädigten erstrittene Urteil zugunsten des Klägers

Rechtskraft wirken könnte, muß für den vorliegenden Fall nicht entschieden

werden. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 218 BGB a.F. analog heranzuzie-

hen. Bei dieser Sachlage rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht

dahinstehen ließ, ob die auf den Kläger nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegan-

genen Ansprüche Gegenstand des vom Geschädigten geführten Zivilrechts-

streits vor dem Landgericht B. waren.

a) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120,

126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandet

angenommen, daß der Schadensersatzanspruch des Alexander F. gegen die

Beklagte bereits im Unfallzeitpunkt insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf

den Kläger übergegangen ist, als dieser mit dem Schaden kongruente Sozial-

hilfeleistungen erbringen würde. Aufgrund der Schwere der Verletzungen und

der materiellen Verhältnisse des Geschädigten waren nämlich konkrete An-

haltspunkte für eine Bedürftigkeit des Geschädigten gegeben und war mit der

Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen. Auf dieser Grund-

lage waren die Ansprüche des Klägers - wie im folgenden darzustellen ist -

Gegenstand des Prozesses vor dem Landgericht B..

b) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nämlich für den Ge-

schädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er in Prozeßstand-

schaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen konnte, um im Umfang

des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem

Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen

kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136). Durch die di-

rekte Inanspruchnahme des Schädigers und seines Versicherers soll der Weg

der dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzleistungen verkürzt und

sollen die öffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermäch-

tigung müßten andernfalls zunächst vom Sozialhilfeträger die mit den Scha-

densersatzforderungen kongruenten Zahlungen übernommen werden, die dann

später durch den Regreß des Sozialhilfeträgers beim Ersatzpflichtigen wieder

ausgeglichen würden. Dementsprechend hat der Geschädigte hier die Ansprü-

che des Klägers auch tatsächlich geltend gemacht; die Entscheidung bezieht

sich auf alle Ansprüche, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger über-

gegangen sind. Die Ansprüche des Sozialhilfeträgers waren also nicht ausge-

nommen.

c) Die Frage, welchen Einfluß die rechtskräftige Feststellung der Scha-

densersatzpflicht im Prozeß des Geschädigten gegen den Schädiger und des-

sen Versicherer auf die Verjährungseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger

hat, hat der Senat noch nicht entschieden. Insoweit gebietet es die Zielsetzung

der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in

der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung, dem Ersatzpflich-

tigen gegenüber dem Sozialhilfeträger, dessen Anspruch durch den Prozeß

jedenfalls dem Geschädigten gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde, für die

Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegen-

über dem Geschädigten.

(1) Die oben dargestellte Einziehungsermächtigung, die dem Geschä-

digten im Verhältnis zum Sozialhilfeträger als Legalzessionar zusteht, muß

nach Sinn und Zweck dieser Konstruktion folgerichtig dazu führen, die Verjäh-

rungsvoraussetzungen für den Geschädigten und den Sozialhilfeträger nach

rechtskräftiger Feststellung der Schadensersatzansprüche zu vereinheitlichen.

Bei einem anderen Verständnis würde die für den Geschädigten bestehende

Einziehungsermächtigung zur Folge haben, daß auch dann, wenn der Geschä-

digte einen Titel erstritten hätte, sich der Ersatzpflichtige bei einer Inanspruch-

nahme, z.B. wegen einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit, nach Ablauf der

Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. und § 3 Nr. 3 PflVG seiner Lei-

stungspflicht entziehen könnte. Der Sozialhilfeträger müßte zwar jedenfalls bei

eintretender Bedürftigkeit des Geschädigten und - unter Umständen sogar we-

gen der fehlenden Zahlung durch den Ersatzpflichtigen - für etwaige Bedürfnis-

se aufkommen, sähe sich aber im Rückgriffsprozeß gegen den Ersatzpflichti-

gen der Verjährungseinrede ausgesetzt. Es liegt auf der Hand, daß dies dem

Gesetzeszweck des § 116 Abs. 1 SGB X zuwiderliefe.

Einen solchen Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen hat das

Oberlandesgericht Köln bei einer Unterbrechung der Verjährung nach § 208

BGB a.F. hinsichtlich der auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X

übergegangenen Ansprüche für den Fall angenommen, daß vom Ersatzpflichti-

gen gegenüber dem Unfallgeschädigten der Anspruch anerkannt worden ist

(OLG Köln, Urteil vom 8. Mai 1998 - 19 U 210/97 - VersR 1998, 1307, 1308).

Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen

(Beschluß vom 23. März 1999 - VI ZR 179/98 - nicht veröffentlicht). Entspre-

chendes muß auch für ein titelersetzendes Anerkenntnis und die damit verbun-

dene Verjährungsfrist des § 218 BGB a.F. gelten (vgl. Senatsurteil vom

23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387 f.). Die Zielsetzung des § 116

Abs. 1 SGB X i.V. mit § 2 BSHG gebietet, den für das außergerichtliche titeler-

setzende Anerkenntnis geltenden Gleichlauf der Verjährung für den Geschä-

digten und den Sozialhilfeträger als Anspruchsinhaber auch bei einer gerichtli-

chen Feststellung des Anspruchs anzunehmen.

(2) Daneben zeigt auch die gesetzliche Regelung in § 209 BGB a.F.,

daß die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs den Verjährungslauf

unterbricht, wenn die Klage durch den zur Klage Berechtigten erhoben wird,

ohne daß er Anspruchsinhaber ist (vgl. BGHZ 78, 1, 3 ff.). Der Geschädigte

war im vorliegenden Fall jedenfalls Berechtigter i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.F.

(vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 140 f.). Nur durch die rechtliche Möglichkeit,

die Klage zu erheben, erlangt die Einziehungsermächtigung die ihr zukommen-

de Bedeutung. Insoweit kam allerdings der Unterbrechung der Verjährung nach

§ 209 Abs. 1 BGB a.F. im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung

zu. Maßgeblich ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die

Beendigung der Unterbrechungswirkung mit Rechtskraft des Urteils (§§ 211

Abs. 1, 217 BGB a.F.), sondern der Beginn der neuen Verjährungsfrist nach

§ 218 BGB a.F. für den Geschädigten, auf den sich der Ersatzpflichtige auch

gegenüber dem Sozialhilfeträger verweisen lassen muß.

(3) Schließlich rechtfertigt auch das vom Schutzzweck der Verjährung

umfaßte Interesse der Beklagten nicht, ihr die Möglichkeit zu belassen, sich auf

die 3- bzw. 10-jährige Verjährung berufen zu können. Die Verjährung dient der

Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Ihre Geltendmachung ist vor

allem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des Gläubigers er-

wächst. Werden Ansprüche jahrelang nicht geltend gemacht, ist der Schuldner

vor ihrer Durchsetzung zu schützen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehr

gerechtfertigt sind (vgl. BGHZ 59, 72, 74 m.w.N.). Im Streitfall hatte die Be-

klagte weder einen Anlaß zu der Annahme, sie werde wegen des Schadens-

falls nicht mehr in Anspruch genommen, nachdem der Geschädigte ein rechts-

kräftiges Feststellungsurteil gegen sie erwirkt hatte, noch konnte sie sich ange-

sichts des vorangegangenen Rechtsstreits auf die Sicherheit des Verkehrs und

den Rechtsfrieden berufen. Vielmehr war ihr durch den Rechtsstreit mit dem

Geschädigten ihre Haftung dem Grunde nach bekannt. Bezüglich der Frage

eines Forderungsübergangs und der Höhe der Ansprüche ist sie in verjäh-

rungsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 133, 129, 142).

Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, daß der Kläger rechtzeitig

hätte klagen können. Eine frühere Prozeßführung lag nicht nahe, weil er erst

am 14. September 1997 zum ersten Mal Kosten für den Geschädigten zu über-

nehmen hatte. Zwar war am 27. April 1984 ein Antrag auf Kostenerstattung für

eine Rehabilitationsmaßnahme an ihn gerichtet worden, doch bestand damals

kein Grund, die Klage gegen die Beklagte einzureichen, nachdem die Eltern

des Geschädigten mitgeteilt hatten, daß sie Klage erheben würden. Trotz der

Schwere der Verletzungen und der Mittellosigkeit des Geschädigten war unge-

wiß, ob und wann der Kläger in Anspruch genommen werden würde. Deshalb

war eine Klageerhebung im Interesse der Vermeidung unnötiger Prozesse und

dadurch verursachter Kosten nicht geboten. Zudem gebietet die Zielsetzung

der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG enthaltenen Grundsätze, den Sozial-

hilfeträger möglichst umfassend von einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme

frei zu halten. Demgegenüber verlangt der Schutz der Beklagten es nicht, die

kennt-nisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG

eingreifen zu lassen, nachdem der dem Kläger zustehende Schadensersatzan-

spruch jedenfalls gegenüber dem Geschädigten rechtskräftig festgestellt wor-

den ist.

Dr. Müller Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen Stöhr