Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.03.2002 – IX ZR 235/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. März 2002 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR ja

ZPO §§ 56, 244

Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbst-

vertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung

in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbre-

chung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbre-

chungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen wer-

den.

BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01 - KG Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 29. März 2001 wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 13. Dezember 1997 verstarb der Sohn des Beklagten. Er war Mitge-

sellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die der Beklagte seit dem 1. Juni

1993 im Rahmen eines Dauermandates außerhalb gerichtlicher Verfahren an-

waltlich vertrat. Nach dem Tod seines Sohnes zog der Beklagte die zugunsten

der Klägerin bestehenden Lebensversicherungen

im Gesamtbetrag von

562.194 DM ein, leitete hiervon aber nur 280.000 DM an die Klägerin weiter.

Abzüge auf den Differenzbetrag in Gesamthöhe von 28.937,20 DM sind un-

streitig. Auf den Rest von 253.256,80 DM nebst Zinsen hat die Klägerin den

Beklagten, der sich in den Tatsacheninstanzen selbst vertrat, in Anspruch ge-

nommen. Das Landgericht hat der Klage am 10. März 2000 in Höhe von

221.704,80 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie wegen der Aufrechnung des

Beklagten mit restlichem Beratungshonorar aus dem Dauermandat vom 1. Juni

1993 in Höhe von 31.552 DM abgewiesen.

Gegen das Landgerichtsurteil, welches dem Beklagten am 9. Juni 2000

zugestellt worden ist, hat er am 7. Juli 2000 Berufung eingelegt, das Rechts-

mittel jedoch nicht bis zum 7. August 2000 begründet. Auf Hinweis des Kam-

mergerichtes vom 24. August 2000, daß eine Berufungsbegründung dort nicht

eingegangen sei, hat der Beklagte in der Anlage des von ihm gezeichneten

Schriftsatzes vom 31. August 2000 zwei Kopien einer Berufungsbegründung

vom 3. August 2000 übersandt, die selbst weder unterzeichnet noch anwaltlich

beglaubigt waren. Auf weiteren Hinweis des Kammergerichtes, der dem Be-

klagten nach seinem Vorbringen am 18. Dezember 2000 zugegangen ist, daß

seine Berufung nur als unselbständige Berufung zu behandeln sei, hat er am

12. Januar 2001 beantragt, ihm wegen der versäumten Berufungsbegrün-

dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Klägerin hat ihre gleichfalls eingelegte Berufung gegen das Urteil

des Landgerichts zurückgenommen. Das Kammergericht hat daraufhin unter

Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages vom 12. Januar 2001 die Berufung

des Beklagten verworfen.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er weiterhin

die Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe

I.

Über die Revision des Beklagten ist, obwohl die Klägerin im Verhand-

lungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versäumnisurteil,

sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden.

Denn die Revision erweist sich bereits auf der Grundlage des vom Berufungs-

gericht festgestellten Sachverhalts auch unter Berücksichtigung ihres eigenen

Vorbringens als unbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1993 - XII ZR

239/91, NJW 1993, 1788; v. 12. Juli 2001 - I ZR 89/99, NJW 2002, 376, 377).

II.

Das Kammergericht hat angenommen, der Wiedereinsetzungsantrag

des Beklagten vom 12. Januar 2001 sei erst nach Ablauf der Wiedereinset-

zungsfrist eingegangen. Mit dem Schriftsatz vom 31. August 2000 sei noch kei-

ne Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt

worden; auch Angaben zum Wiedereinsetzungsgrund seien dort nur unzurei-

chend enthalten gewesen.

III.

Die Revision wiederholt demgegenüber die Ansicht, der Schriftsatz des

Beklagten vom 31. August 2000 sei nach den Umständen als Wiedereinset-

zungsantrag zu werten. Näherer Angaben zum Wiedereinsetzungsgrund habe

es nicht bedurft. Die anliegenden einfachen Abschriften der Berufungsbegrün-

dung seien hier auch zur Nachholung der versäumten Prozeßhandlung genü-

gend gewesen. Mindestens sei danach zu prüfen, ob das Berufungsgericht

Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen

hätte gewähren müssen und ein etwa in dieser Hinsicht bestehendes Ermes-

sen ausgeübt habe.

Der Beklagte läßt unter Beifügung eines ärztlichen Attestes im Revisi-

onsverfahren schließlich vortragen, er sei von April 2000, spätestens jedoch

seit Zustellung des landgerichtlichen Urteils, bis zum September 2000 (partiell)

geschäfts- und prozeßunfähig gewesen. Falls danach das Landgerichtsurteil

überhaupt wirksam zugestellt worden sei, sei spätestens das weitere Verfahren

unterbrochen worden, so daß eine Berufungsbegründungsfrist nicht habe ver-

säumt werden können.

IV.

Die nach § 547 ZPO a.F. unbeschränkt statthafte Revision ist wirksam

eingelegt. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren unterbrochen war; § 249

Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR

220/96, WM 1997, 486). Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Berufungsbegründung ist verspätet eingegangen. Eine Verfah-

rensunterbrechung vor oder nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils ver-

mag der Senat nicht festzustellen.

a) Für eine Wiedereinsetzung des Beklagten in die versäumte Beru-

fungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., §§ 233, 234, 236 ZPO)

wäre kein Raum, wenn das Verfahren, wie die Revision vorträgt, bereits nach

Verkündung oder spätestens nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils

unterbrochen worden wäre. Infolge vorheriger Unterbrechung wäre schon die

Zustellung des landgerichtlichen Urteils unwirksam gewesen (BGHZ 111, 104,

107). Bei nachheriger Unterbrechung hätte der Lauf der Berufungsfrist aufge-

hört; die volle Frist hätte nach Beendigung der Unterbrechung von neuem be-

Die Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit einer Partei kann sich auf die

Führung eines bestimmten Rechtsstreites beschränken (BGHZ 143, 122, 125

a.E.), wie es die Revision hier im Hinblick auf die besonderen persönlichen

Umstände des Beklagten behauptet. Durch den (partiellen) Verlust seiner Pro-

zeßfähigkeit wird der Anwalt im Sinne des § 244 ZPO unfähig, die Vertretung

der Partei fortzuführen (BGHZ 30, 112, 118); das gilt auch für einen Rechtsan-

walt, der sich nach § 78 Abs. 4 ZPO in den Tatsacheninstanzen selbst vertritt

(vgl. BGHZ 111, 104, 107).

b) Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, sei-

ne Selbstvertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensun-

terbrechung entsprechend § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts

wegen zu beachten (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 244 Rn. 22; Mu-

sielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 239 Rn. 1; allgemeine Ansicht). Ist die Unterbre-

chung in den Vorinstanzen eingetreten, kann der Unterbrechungsgrund trotz

der Grenzen, die § 561 ZPO a.F. den tatsächlichen Grundlagen von Revisi-

onsangriffen zieht, noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen

werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59).

c) Der Beklagte hat sich zur Stützung seines Vorbringens auf das Attest

einer Internistin vom 28. November 2001 bezogen, in dem bescheinigt wird, er

sei ab April 2000 im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Tötungsdelikts

gegen seinen Sohn in einen Blockadezustand mit nervlicher Überbelastung

verfallen, der aus ärztlicher Sicht für den Zeitraum April bis September 2000

Prozeßunfähigkeit bewirkt habe. An der Richtigkeit dieses Attestes bestehen

erhebliche Zweifel.

Die ausstellende Ärztin hat keine fachärztliche Qualifikation für die Be-

urteilung des beschriebenen Leidenszustandes. Der Tod des Sohnes lag bei

Beginn des angegebenen Blockadezustandes mehr als zwei Jahre zurück. Der

Beklagte war in der Lage, in erster Instanz seine Forderungen, mit denen er

sich gegen die Klage verteidigt, in geordneter Weise vorzutragen. Er hat auch

die Berufungsfrist gewahrt und auf den Hinweis des Kammergerichts, daß die

in seinem weiteren Schriftsatz vom 23. August 2000 erwähnte Berufungsbe-

gründung vom 3. August 2000 nicht eingegangen sei, bereits zwei Tage später

reagiert und einfache Abschriften eines Begründungsschriftsatzes vom

3. August 2000 übersandt. Das spricht nicht für eine Blockade im Sinne

zwanghafter Untätigkeit.

Der Beklagte hat sich auch selbst in der Berufungsinstanz nicht auf

zeitweilige Prozeßunfähigkeit berufen, obwohl er sein Schreiben an den Gene-

ralstaatsanwalt des Landes Brandenburg vom 4. Januar 2001 damit einleitete,

jetzt erkennen zu müssen, daß der Tod des Sohnes seine objektive Hand-

lungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt habe, was sich erst in letzter Zeit merk-

lich löse.

Mangels näherer fachärztlicher Befunde aus der Zeit von April bis Sep-

tember 2000 sieht der Senat auch keine Möglichkeit, von Amts wegen mit

sachverständiger Hilfe noch zuverlässigere Erkenntnisse über die Prozeßfä-

higkeit des Beklagten in der genannten Zeitspanne zu gewinnen.

d) Die materielle Beweislast für die Prozeßunfähigkeit eines Anwaltes

als Grund der Verfahrensunterbrechung gemäß § 244 ZPO trifft den Beru-

fungskläger, der nach § 249 Abs. 1 ZPO damit einer Verwerfung des Rechts-

mittels wegen versäumter Begründungsfrist entgehen will (vgl. BAG AP ZPO

§ 244 Nr. 1 m. Anm. Leipold).

2. Eine Wiedereinsetzung des Beklagten in die abgelaufene Berufungs-

begründungsfrist hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt.

a) Das Revisionsgericht hat Prozeßhandlungen der Parteien selbständig

auszulegen. Das gilt auch für die Frage, ob eine vorinstanzliche Prozeßerklä-

rung als Antrag auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegrün-

dungsfrist zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB

177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Ein solcher Antrag kann auch hilfsweise ge-

stellt werden (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, aaO; v. 16. März 2000

- VII ZB 36/99, NJW 2000, 2280).

b) In seinem Schriftsatz vom 31. August 2000 hat der Beklagte nur mit-

geteilt: "Es (ist) hier unverständlich, warum die Berufungsbegründung vom

03.08.2000 dem Gericht nicht vorliegt. Diese

ist ordnungsgemäß am

03.08.2000 mit der Post weggeschickt worden. Anliegend werden zwei Kopien

der Berufungsbegründung vom 03.08.2000 diesem Schreiben beigefügt." Diese

Mitteilung genügte für die später ausdrücklich beantragte Wiedereinsetzung

nicht.

Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein kön-

nen, müssen grundsätzlich innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetra-

gen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nur erkennbar unklare

oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO ge-

boten ist, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl.

BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709; v.

7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 778, 779; v. 5. Februar 1998

- VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498; v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, VersR 2000, 515

= NJW 1999, 2284; st. Rechtspr.). In dem Schriftsatz des Beklagten vom

31. August 2000 ist ohne jede Substantiierung nur mitgeteilt worden, die Beru-

fungsbegründung sei "ordnungsgemäß am 3. August 2000 mit der Post wegge-

schickt worden". Was damit konkret gemeint war, ließ sich ohne das spätere

Vorbringen in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2001 nebst anliegender eides-

stattlicher Versicherung auch nicht ansatzweise feststellen. Denn erst dort

brachte der Beklagte die notwendigen tatsächlichen Angaben über die Post-

aufgabe des Berufungsbegründungsschriftsatzes: persönlicher Einwurf in den

örtlich näher bezeichneten, regelmäßig genutzten Briefkasten, Verwendung

eines Fensterumschlages mit sichtbarer Adressierung an das Berufungsge-

richt, ausreichende Frankierung des Briefumschlages mit DM 3,10.

Entgegen der Ansicht der Revision decken sich hiernach die Anforde-

rungen, die das Berufungsgericht bei Prüfung des Schriftsatzes vom

31. August 2000 an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes gestellt

hat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Wiedereinsetzung des

Beklagten in die versäumte Berufungsbegründungsfrist von Amts wegen nach

§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht gezogen, weil es dazu keine hinrei-

chende Veranlassung hatte. Denn eine solche Wiedereinsetzung des Beklag-

ten in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, welche die Revision zu erwä-

gen gibt, hätte gleichfalls vorausgesetzt, daß ein Wiedereinsetzungsgrund

fristgerecht akten- oder offenkundig war (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR

124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.w.N.). Daran fehlte es, weil das Beru-

fungsgericht außer dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2000 inso-

weit über keine anderen Erkenntnisquellen verfügte.

d) Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 12. Januar 2001

war selbst dann nach § 234 ZPO verspätet, wenn man zu seinen Gunsten un-

terstellt, das Hindernis sei erst am 18. Dezember 2000 im Sinne des § 234

Abs. 2 ZPO behoben worden. Denn spätestens aus der Mitteilung des Kam-

mergerichts vom 7. Dezember 2000, die der Beklagte am 18. Dezember 2000

erhalten haben will, hat er erkennen müssen und tatsächlich auch erkannt, daß

die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war. Ob der Beklagte diesen

Umstand schon aus der Mitteilung des Kammergerichts vom 24. August 2000

entnehmen mußte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, spielt danach

im Ergebnis keine Rolle mehr.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel