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BGH Beschluß vom 16.03.2000 – VII ZB 36/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2000

in dem Rechtsstreit

VII ZB 36/99

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 236 A Abs. 2 Satz 1

Der Partei, die die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, des-

sen rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gericht

den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen (im An-

schluß an BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997,

1312).

BGH, Beschluß vom 16. März 2000 - VII ZB 36/99 - OLG Frankfurt am Main

LG Kassel

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1999,

25. Zivilsenat in Kassel, aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Mai 1999 zugestellte Urteil des

Landgerichts mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Juni 1999

Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel der allge-

meinen Briefannahmestelle der Justizbehörden in K. vom Montag, den 28. Juni

1999. Der Kläger hat nach Mitteilung dieses Eingangsdatums am 7. Juli 1999

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Er hat unter Vorlage von

drei eidesstattlichen Versicherungen zur Begründung vorgetragen, der Ablauf

der Berufungsfrist sei im Fristenbuch der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtig-

ten wie üblich einen Tag vor Fristablauf und mithin auf den 24. Juni 1999 no-

tiert worden. Am Vormittag dieses Tages sei die Berufungsschrift unterzeichnet

und sodann von der Sekretärin Ko. in das Postausgangsfach für die Post zum

Land- und Oberlandesgericht gelegt worden. Dieses Fach sei nach allgemeiner

Anweisung für solche Schriftsätze bestimmt, die noch am selben Tag durch

Boten zur allgemeinen Briefannahmestelle zu bringen seien. Am Nachmittag

des selben Tages habe die Auszubildende H. sämtliche Postausgangsfächer

geleert und die Post in ihre Mappe gelegt. Davon habe sich die Mitarbeiterin

Ka. überzeugt, die u.a. darauf zu achten habe, daß die Fächer vollständig ge-

leert würden. Die Auszubildende H. habe die für das Land- und Oberlandesge-

richt bestimmte Post auf den Schreibtisch des diensthabenden Justizwachtmei-

sters in der allgemeinen Briefannahmestelle gelegt und sodann die für Rechts-

anwälte bestimmte Post in die Anwaltsfächer gegeben.

Nach Hinweis des Berufungsgerichts, der Kläger behaupte die Recht-

zeitigkeit der Berufung, hat der Kläger vorgetragen, er müsse nach den ihm

bekannten Umständen den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift be-

haupten. Er könne allerdings angesichts des Eingangsstempels nicht aus-

schließen, daß die Berufungsfrist tatsächlich versäumt worden sei. Für diesen

Fall gelte die beantragte Wiedereinsetzung, da der (sachbearbeitende) Pro-

zeßbevollmächtigte organisatorisch alles veranlaßt habe, um die Rechtsmittel-

frist zu wahren.

Das Berufungsgericht hat eine dienstliche Stellungnahme der Ju-

stizwachtmeister eingeholt, die am 24. Juni 1999 in der Briefannahmestelle

tätig gewesen waren. Nach ihrer Darstellung kann die Berufungsschrift frühe-

stens am Montag, den 28. Juni 1999, eingegangen sein.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und

das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet

sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufungs-

frist nicht gewahrt ist. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erbringt der Eingangsstempel

der allgemeinen Briefannahmestelle der Justizbehörden in K. vom 28. Juni

1999 den Beweis dafür, daß die Berufungsschrift erst an diesem Tage und da-

mit verspätet bei Gericht eingegangen ist. Der durch den Eingangsstempel be-

gründete Beweis kann zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis ent-

kräftet werden; dies erfordert indes die volle Überzeugung des Gerichts vom

rechtzeitigen Eingang.

Das Berufungsgericht hat sich angesichts des Widerspruchs zwischen

der dienstlichen Stellungnahme der beiden Justizwachtmeister und der eides-

stattlichen Versicherung der Auszubildenden H. von der Rechtzeitigkeit der

Berufung nicht überzeugen können. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts. Sie wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Das Berufungsgericht hat sich gehindert gesehen, Wiedereinsetzung

zu gewähren. Es hat dies damit begründet, der Kläger habe eine Fristversäu-

mung nicht behauptet. Das trifft nicht zu.

Der Senat teilt diese Ansicht schon deshalb nicht, weil der Kläger einen

Wiedereinsetzungsantrag gestellt und ihn damit begründet hat, er habe die

Berufungsfrist ohne eigenes und ohne Verschulden seiner Prozeßbevollmäch-

tigten nicht eingehalten. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger in erster

Linie geltend macht, die Berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen, aber erst

später mit einem Eingangsstempel versehen worden. Einer Partei, die die Zu-

lässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, dessen rechtzeitige

Einlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gericht den Ge-

genbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen (BGH,

Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). So ist

hier der Vortrag des Klägers zu verstehen, der sich ausdrücklich für den Fall

einer anzunehmenden Fristversäumung auf die beantragte Wiedereinsetzung

berufen hat.

3. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat hinreichend

glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist, von der nach sei-

nem Vortrag auszugehen ist, weder von ihm selbst noch von einem seiner Pro-

zeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden ist. Die vom Kläger

im einzelnen dargelegte Organisation der Ausgangskontrolle für fristwahrende

Schriftsätze ist nicht zu beanstanden.

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Wendt