Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 1 StR 557/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Deggendorf vom 2. August 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt

und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen

die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, da die

Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat

I.

Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe zwei ge-

gen die Schöffin P. gerichtete Befangenheitsanträge zu Unrecht zurückge-

1. Nachdem die Hauptverhandlung schon mehrere Monate gedauert

hatte, erschien im Plattlinger Anzeiger ein mehrspaltiger Artikel "Bankräuber-

Prozeß tritt auf der Stelle". Darin heißt es, die Schöffin habe "schon vor Wo-

chen ... bei einem zufälligen Flurgespräch auf die Frage nach der Dauer des

Prozesses gemeint, daß von einer so langen Prozessdauer bei Antritt ihres

Amtes keine Rede war." Wörtlich habe sie gesagt: "Der soll doch endlich ge-

stehen, dass er es war."

Auf diesen Satz ist der Ablehnungsantrag gestützt, der darüber hinaus

eingehende, ersichtlich an die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entschei-

dung berufenen berufsrichterlichen Mitglieder gerichtete Rechtsausführungen

enthält. Da die Hauptverhandlung bei Eingang des Schriftsatzes für einige Ta-

ge unterbrochen war, übersandte ihn der Vorsitzende - ohne weitere Zusätze -

an die Schöffin "zur eiligen Stellungnahme".

In der daraufhin eingegangenen mehrseitigen handschriftlichen Stel-

lungnahme der Schöffin legt sie eindringlich dar, sie habe lediglich auf die Fra-

ge nach der mutmaßlichen Dauer des Verfahrens geäußert, für sie sei "kein

Ende in Sicht. Es sei denn, es käme ein Geständnis, wenn der B. es ge-

wesen ist."

Darüber hinaus wendet sie sich gegen die "Vorwürfe" des Verteidigers,

sie sei befangen. "Woher will er wissen, ob und daß ich bereits von der Schuld

des Angeklagten überzeugt bin?", da er doch "nicht der liebe Gott" und auch

"kein Hellseher" sei. In diesem Zusammenhang führt sie auch aus, es sei "Tra-

dition" des Verteidigers, "erst die Staatsanwältin, dann das Gericht und jetzt die

Schöffen abzulehnen".

Ohne daß dies Gegenstand des Ablehnungsantrags gewesen wäre, be-

faßt sie sich dann auch noch mit ihren in dem Artikel wiedergegebenen Äuße-

rungen zur Dauer des Verfahrens. Wenn sie noch nicht berentet wäre sondern

noch immer als Akkordarbeiterin am Fließband einer Fabrik arbeiten würde,

hätte sie Schwierigkeiten in dem für dieses Verfahren erforderlichen Umfang

frei zu bekommen.

Diese dienstliche Äußerung, insbesondere die den Verteidiger betref-

fenden Passagen, ist Grundlage eines weiteren Ablehnungsantrags.

2. Der Senat hat das gesamte Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht

(nach "Beschwerdegrundsätzen") zu würdigen. Ebenso wie die Strafkammer

hält er die Anträge im Ergebnis für unbegründet.

a) Ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte, griffe der Ablehnungsan-

trag durch, wenn die Schöffin geäußert hätte, der Angeklagte solle endlich ge-

stehen.

Jedoch ergibt die dienstliche Äußerung, daß die Schöffin diese Aussage

nicht getan hat. Im Ergebnis erhärtet wird ihr Inhalt durch die von der Revision

nicht bestrittene Erklärung des Journalisten, er habe den Artikel erst in deutli-

chem zeitlichen Abstand zu dem Gespräch geschrieben - dies ergibt sich auch

aus dem Artikel selbst - und sich über dessen Inhalt auch keine Notizen ge-

macht. Dementsprechend könne er die Richtigkeit des Zitats "nicht beschwö-

ren"; vielmehr würde er gegebenenfalls einen Wunsch der Schöffin nach einer

Gegendarstellung befürworten. Dieses entgegen der Auffassung der Revision

widerspruchsfreie Ergebnis der Ermittlungen zu dem Pressezitat ist geeignet,

ursprünglich berechtigtes Mißtrauen gegen die Unbefangenheit der Schöffin

auszuräumen (vgl. schon BGHSt 4, 264, 269, 270 zu einer im Kern identischen

Fallgestaltung; vgl. auch Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 26 Rdn. 7 m. w. N.).

b) Auch der Inhalt der dienstlichen Äußerung begründet die Besorgnis

der Befangenheit nicht.

Nach ihrem Inhalt und ihrem gesamten Duktus versteht der Senat die

dienstliche Äußerung vielmehr dahin, daß sich die Schöffin des Kerns ihrer

richterlichen Pflicht, am Ende des Prozesses unvoreingenommen über Schuld

oder Unschuld zu entscheiden, genau bewußt ist und sie sich mit ihren Worten

nachhaltig gegen die Annahme wendet, sie werde dieser Pflicht nicht nach-

kommen. Wenn die Schöffin dies betont, folgt daraus auch dann nicht die Be-

sorgnis ihrer Befangenheit wenn sie sich dabei, wie es in dem Antrag heißt,

"den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen Befangenheit und Besorgnis

der Befangenheit nicht vergegenwärtigt" hat. "Ungeheuerliche" Vorwürfe ge-

genüber dem Verteidiger, die eine Voreingenommenheit gegen den Angeklag-

ten besorgen lassen könnten, sind auch im übrigen der dienstlichen Äußerung

nicht zu entnehmen. Schließlich führt es auch zu keinem anderen Ergebnis,

daß die Schöffin auch auf vorangegangene Verfahrensvorgänge hingewiesen

hat, mit denen mangelnde Objektivität von Verfahrensbeteiligten geltend ge-

macht wurde. Mag dieser Hinweis auch nicht unbedingt geboten gewesen sein

und überdies zeigen, daß der Schöffin der Zweck von §§ 22 ff StPO als "mate-

riell-rechtliche Garantie des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG manifestierten Prin-

zips ... gänzlich unbekannt" ist, so ist er doch in tatsächlicher Hinsicht im Kern

nicht falsch und schon deshalb kein Anzeichen für eine Befangenheit. Der ihr

in diesem Zusammenhang unterlaufene Irrtum - zusätzlich zu dem Antrag auf

Ablösung der Sitzungsstaatsanwältin war nicht das Gericht abgelehnt worden

sondern beantragt worden, insgesamt "die Staatsanwaltschaft Deggendorf

auszuwechseln" - ist unwesentlich und daher ebenfalls kein Anzeichen für Be-

fangenheit (vgl. Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 24 Rdn. 7 m. w. N.).

3. Unbeschadet der Unbegründetheit der Anträge sieht der Senat Anlaß

zu folgenden Hinweisen:

a) In aller Regel wird erfahrungsgemäß ein abgelehnter Schöffe vom

Vorsitzenden mündlich zur Abgabe der dienstlichen Erklärung (§§ 26 Abs. 3,

31 Abs. 1 StPO) aufgefordert. Ergeht diese Aufforderung, wie hier, schriftlich,

sollte bei der Gestaltung des Schriftverkehrs schon zur Vermeidung von Miß-

verständnissen darauf Bedacht genommen werden, daß ein Schöffe nicht über

die gleiche strafprozessuale Ausbildung und Erfahrung verfügt wie ein Berufs-

richter (vgl. auch Nr. 126 Abs. 2 Satz 2 RiStBV).

b) Aus dem selben Grunde sollte sich die dem Vorsitzenden anempfoh-

lene Belehrung von Schöffen über mögliche Befangenheitsgründe (vgl. Nr. 126

Abs. 1 Satz 1 RiStBV) jedenfalls in erkennbar Aufsehen erregenden Verfahren

auch auf die Behandlung von Presseanfragen in laufender Hauptverhandlung

erstrecken.

II.

Zu den übrigen Verfahrensrügen verweist der Senat auf das auch durch

die Erwiderung der Revision vom 4. Januar 2002 nicht entkräftete Vorbringen

des Generalbundesanwalts und bemerkt ergänzend:

1. Der Antrag auf Ladung des Polizeibeamten S. ist von der

Strafkammer rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden.

a) Hinsichtlich der Wertungen, die vorliegenden Banküberfälle seien für

den Angeklagten "untypisch" bzw. "persönlichkeitsfremd", war der Polizeibe-

amte entsprechend der Einordnung der Strafkammer ein völlig ungeeignetes

Beweismittel. Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrneh-

mungen vernommen werden (BGHSt 39, 251, 253). Er ist als Beweismittel völ-

lig ungeeignet, wenn er nicht über die besondere Befähigung verfügt, die zur

Wahrnehmung eines Vorgangs erforderlich ist, der nur einem Sachverständi-

gen verständlich werden kann (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im

Strafprozeß, 5. Aufl. S. 605). Die genannten Wertungen sind dem Sachver-

ständigenbeweis bzw. dem Gericht vorbehalten.

b) Hinsichtlich der Beweisbehauptung, der Angeklagte habe bei den

"Altfällen" nie Mitwisser gehabt, ist bereits fraglich, ob darin eine konkrete Tat-

sachenbehauptung liegt. Insoweit hat die Strafkammer den Antrag ausweislich

der Beschlußgründe jedenfalls rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit ab-

gelehnt.

2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die Verpflichtung zur er-

schöpfenden Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO verstoßen, weil es die

durch Verlesung eingeführten Vorstrafen des Hauptbelastungszeugen im Urteil

nicht erörtert habe, ist unbegründet. Aus dem Schweigen der Gründe zu erho-

benen Beweisen kann nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe diese

ungewürdigt gelassen (BGH NJW 1951, 325; BGH MDR 1989, 114). Richtig ist

zwar, daß es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der

Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen regelmäßig nicht unerheblich ist, ob er in

anderem Zusammenhang vorsätzlich die Unwahrheit vor Gericht bekundet hat.

Eine bindende Beweisregel des Inhalts, daß einem Zeugen, der zu anderen

Punkten vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt hat, generell nicht geglaubt

werden dürfe, besteht jedoch nicht (BGH StV 1999, 80, 81). Die Erörterung der

beiden Vorstrafen in den Entscheidungsgründen war hier nicht unbedingt er-

forderlich. Die Strafkammer stellt nämlich nicht auf die "allgemeine Glaubwür-

digkeit" des Zeugen, sondern im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung

anhand anerkannter Kriterien auf die - wesentlich besser zu überprüfende -

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage des Zeugen ab. Insbesondere aufgrund

der Selbstbelastungen des Zeugen und der Bestätigung durch andere Be-

weismittel bejaht die Kammer die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die abgeurteilte

Falschaussage des Zeugen betrifft zudem eine Konstellation, die erhebliche

Unterschiede zur vorliegenden Aussage aufweist. Bei der Vorstrafe ging es um

die Verlobte des Zeugen; dem Angeklagten steht er dagegen "neutraler" ge-

genüber. Hinzu kommt, daß Falschbelastungen hinsichtlich ihrer Indizwirkung

für die Persönlichkeit des Aussagenden schwerwiegender sind als eine - hier

bei der Vorstrafe vorliegende - falsche entlastende Aussage (vgl. Bender/Nack,

Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2. Aufl., S. 69). Es liegt schließlich

auch nicht die Fallgestaltung "Aussage gegen Aussage" vor, so daß die dort

geltenden strengeren Kriterien - die Erörterung sämtlicher Umstände (vgl. BGH

NStZ 1997, 494; Sander StV 2000, 45, 47) - nicht eingreifen.

3. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einholung ei-

nes Sachverständigengutachtens zu der Beweisbehauptung, daß es sich bei

dem Angeklagten "um einen guten Zellengeber handelt", entgegen § 244

Abs. 6 StPO nicht beschieden, ist zulässig. Die Beweisbehauptung ist der Re-

visionsbegründung zu entnehmen. Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsan-

trages, mit dem eine zunächst versehentlich nicht übersandte Ablichtung der

dritten Seite des Beweisantrages nachgereicht wurde, kann daher dahingestellt

bleiben. Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil die Strafkammer dem Be-

weisantrag nachgekommen ist. Zur Beweisfrage hat sie ein Behördengutachten

eingeholt und verlesen. Dabei ist unerheblich, daß sie einen Sachverständigen

vom BKA und nicht - wie beantragt - einen solchen vom LKA beauftragt hat.

Die Auswahl des Sachverständigen obliegt nach § 73 StPO dem Gericht. Man-

gelhafte Sachkunde des beauftragten Sachverständigen oder einen Verstoß

gegen die Aufklärungspflicht macht die Revision insoweit nicht geltend.

4. Schließlich greift auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht

durch, mit der angegriffen wird, daß die in den sichergestellten Turnschuhen

entdeckten DNA-Mischspuren nicht mit allen beim BKA gespeicherten DNA-

Daten verglichen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, was die Strafkammer zu

dieser Beweiserhebung gedrängt haben sollte. Nach den Feststellungen hat

der Angeklagte diese Turnschuhe, die zu den am Tatort gefundenen Schuhab-

drücken passen, bei den beiden Banküberfällen getragen. Daß die beiden an

den Schuhen gefundenen DNA-Spuren nicht vom Angeklagten stammten, hat

die Strafkammer gesehen. Dies wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als

entlastendes Indiz berücksichtigt. Die Spuren schließen - wie die Kammer auf-

grund sachverständiger Beratung rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht aus,

daß der Angeklagte diese Schuhe bei den Überfällen getragen hat, ohne dabei

eigene Spuren zu hinterlassen. Erkenntnisse darüber, wer die Schuhe noch

getragen hat, hätten die Täterschaft des Angeklagten daher nicht ausgeschlos-

sen. Zumal unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses brauchte

sich die Strafkammer daher zu einem Datenabgleich nicht gedrängt zu sehen.

III.

Zur Sachrüge ist lediglich zu bemerken:

Die Strafkammer hat die Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrung

nach sachverständiger Beratung rechtsfehlerfrei aus den zahlreichen Vorstra-

fen des Angeklagten (etwa wegen über zehn bewaffneten Überfällen) und den

sonstigen zu seiner Persönlichkeit angefallenen Erkenntnissen geschlossen.

Wie eine Gesamtschau der Urteilsgründe mit hinlänglicher Klarheit ergibt, hat

sie dabei nicht auch auf das Prozeßverhalten des Angeklagten abgestellt, was

rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH StV 1993, 469; BGH b. Pfister NStZ-RR 2000,

365). Sie hat vielmehr nur dargelegt, daß auch das Prozeßverhalten keinen

Anlaß gibt, die Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zu ziehen. Dies ist nicht zu

beanstanden (vgl. BGH Urteil vom 30. August 1994 - 1 StR 271/94 m. w. N.).

Schäfer Wahl Boetticher

Herr RiBGH Dr. Kolz ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Schäfer Hebenstreit