BGH Urteil vom 12.03.2002 – X ZR 135/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: : nein
Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Schneidmesser II
Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der
Erfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinn-
gehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist.
BGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 135/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem
deutschen Patent 37 19 721 (Klagepatent) sowie aus abgetretenem Recht die
Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. Das Klagepatent betrifft ein
Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen; Patentanspruch 1 lautet in der
Fassung, die er in einem Einspruchsverfahren erhalten hat, wie folgt:
"Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser (1) für Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem run- den, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4), des- sen zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene (6) konische Tragfläche Klingen (8) o. dergl. trägt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Klingen (8)
a) auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche (3) des Grundkörpers (4) angeordnet sind und mit der Schneidebene (6) einen Winkel (5) von 10° - 22° , vorzugsweise 16° einschließen,
b) in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene (6) in länglichen Aussparungen (18) des Grund- körpers (4) verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind, c) mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Ra- dius des Grundkörpers (4), der 9° - 12° beträgt, einschließen,
- in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind, und
- in Zahnform die Schneidfläche (13) bilden."
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, produ-
ziert und vertreibt Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier, dar-
unter eine im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Ausführungs-
form, bei der der Winkel zwischen den Klingen und der Schneidebene 25° be-
trägt. Die Klägerin hat hierin eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalen-
ten Mitteln gesehen und die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und
Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-
nommen. Insoweit haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Revision der Klägerin, die die Verurteilung der Beklagten ent-
sprechend den in der Vorinstanz gestellten Anträgen begehrt. Die Beklagten
treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne
Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß das als patentverletzend angegrif-
fene Schneidmesser der Beklagten nicht in den Schutzbereich des Klagepa-
tents fällt (§ 14 PatG). Das Rechtsmittel ist deshalb mit der Kostenfolge des
§ 97 ZPO zurückzuweisen.
I. Das Klagepatent betrifft ein mit einem Gegenmesser zusammenwir-
kendes Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier, das einen run-
den Grundkörper aufweist, dessen Schneidebene senkrecht zu seiner Dreh-
achse ausgebildet ist und der eine zur Schneidebene konisch verlaufende
Tragfläche aufweist, die Klingen oder dergl. trägt. Bei einem aus der deutschen
Offenlegungsschrift 35 36 989 bekannten derartigen Schneidmesser sind, wor-
auf die Beschreibung des Klagepatents verweist, die einzelnen Klingen in Aus-
nehmungen in einer der Schneidebene zugekehrten konischen Vorderfläche
untergebracht; nach Abnutzung der Schneidflächen der Klingen ist zwar ein
Nachschleifen möglich, jedoch verringert sich dabei der Durchmesser des
Schneidmessers.
Das Berufungsgericht hat es als das durch das Klagepatent zu lösende
technische Problem angesehen, die Lebensdauer derartiger Schneidmesser zu
erhöhen und zu gewährleisten, daß der jeweils wirksame Radius der Schneid-
flächen auch nach einem Nachschleifen unverändert bleibt, sowie insbesonde-
re den Nachteil bekannter Messer zu beseitigen, daß bei ihnen der Schnitt, der
jeweils zuerst von dem radial am weitesten vorstehenden Teil der Klingen aus-
geführt wird, nicht besonders sanft ist.
Das Berufungsgericht hat die Merkmale der erfindungsgemäßen Lösung
nach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 wie folgt aufgegliedert:
1. Es handelt sich um ein mit einem Gegenmesser zusammenwir-
kendes Schneidmesser (1) für Rotationsschneidanlagen für Pa-
pier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in
Schuppenformation;
2. das Schneidmesser hat einen Grundkörper (4), der
2.1 rund und im wesentlichen kegelstumpfförmig ist
2.2 sowie eine zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden
Schneidebene (6) konische Tragfläche aufweist, die Klingen
oder dergl. trägt;
3. die Klingen (8)
3.1 sind auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkör-
pers angeordnet,
3.2 schließen mit der Schneidebene einen Winkel (5) von 10° -
22° , vorzugsweise 16° , ein,
3.3 sind in länglichen Aussparungen (18) des Grundkörpers gelagert,
in denen sie
3.3.1 in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung
auf die Schneidebene verschiebbar und
3.3.2 arretierbar sind,
3.4 schließen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum
jeweiligen Radius des Grundkörpers ein, der 9° - 12° be-
trägt,
3.5 sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet und
3.6 bilden in Zahnform die Schneidfläche.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 - 3 der Zeichnungen der
Klagepatents zeigen eine Ausführungsform eines patentgemäßen Schneid-
messers:
II. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die im Revisionsver-
fahren noch im Streit sehende Ausführungsform der Beklagten von den Merk-
malen und Merkmalsgruppen 1, 2, 3.1 und 3.3 bis 3.6 Gebrauch mache. Für
das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß die angegriffene
Ausführungsform diese Merkmale benutzt.
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Winkel (5) betrage bei der
angegriffenen Ausführungsform 25° und liege damit nicht zwischen den im auf-
rechterhaltenen Patentanspruch 1 vorgesehenen Werten von 10° - 22° . Diese
tatrichterliche Feststellung greift die Revision nicht an; sie stimmt im übrigen
mit dem Sachvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen überein.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Merkmal, daß der Win-
kel (5), den die Klingen mit der Schneidebene (6) einschlössen, zwischen 10°
und 22° liege, sei durch den Winkel von 25° bei der angegriffenen Ausfüh-
rungsform auch nicht äquivalent verwirklicht. Bereits der Wortlaut des Patent-
anspruchs spreche dafür, daß das Klagepatent einen Winkel von 16° als opti-
mal ansehe und Abweichungen davon nur innerhalb der angegebenen Werte
zulassen wolle. Die Beschreibung des Klagepatents weise nämlich darauf hin,
daß die Wahl des Winkels so getroffen worden sei, daß zum einen eine hinre i-
chend dünne Messerklinge im Bereich der Schneidkante erzielt werde, wozu
der Winkel ziemlich spitz sein müsse, andererseits aber an dieser kritischen
Stelle eine Materialdichte bestehen bleibe, die für eine stabile Schneidkanten-
qualität sorge, was bedeute, daß der Winkel wiederum nicht zu spitz sein dür-
fe. Bei der Winkelwahl seien zudem die Temperatureinflüsse, die unterschied-
liche Papierqualität, Arbeitsgeschwindigkeit und Materialeigenschaft der Klin-
gen in ein optimales Verhältnis zueinander gesetzt worden. Der Fachmann
werde durch diese Angaben darauf hingewiesen, daß bei einem zu großen
Winkel entweder von vornherein keine hinreichend scharfe Schneidkante er-
halten werde oder die Klingen bereits nach dem Schneiden einer verhältnis-
mäßig kleinen Anzahl von Papierprodukten stumpf würden und nachgeschliffen
werden müßten. Ihm sei im übrigen bekannt, daß ein zu großer Winkel eine
befriedigende Schnittqualität verhindere, weil z.B. die Seiten ausfransten oder
einrissen. Der Fachmann entnehme der Angabe des Winkelbereichs zusam-
men mit der Beschreibung zwar, daß er durch Experimentieren den für seinen
Fall günstigsten Winkel ermitteln solle, er werde durch diese Angabe aber da-
von abgehalten, den angegebenen Bereich zu verlassen, weil er annehmen
müsse, es werde sich eine der genannten Gefahren realisieren. Es spreche
nichts dafür, daß das Klagepatent mit der Ober- und der Untergrenze etwa nur
grobe Anhaltswerte habe nennen wollen, von denen man, ohne den erfin-
dungsgemäß angestrebten Erfolg zu gefährden, auch deutlich abweichen kön-
ne. Über das Ausmaß einer danach noch hinzunehmenden Abweichung gehe
die Ausführungsform (mit einer Abweichung, die 25% des ganzen im Patentan-
spruch genannten Bereichs ausmache), deutlich hinaus. Abgesehen davon,
daß es schon mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit kaum zu vereinbaren
sein könne, daß ein Patentinhaber, der einen ganz bestimmten Größenbereich
als erfindungswesentliches Merkmal in einen Patentanspruch aufnehme, auch
Ausführungsformen in den Schutzbereich einbeziehe, die in großem Maß von
diesem abwichen, sei bereits die Gleichwirkung der Ausführungsform mit der
vom Klagepatent gelehrten Gestaltung fraglich. Selbst wenn man aber eine
hinreichende Gleichwirkung bejahe, scheitere die Annahme einer äquivalenten
Benutzung daran, daß der Fachmann, der sich an der im Patentanspruch des
Klagepatents umschriebenen und in der Beschreibung erläuterten Erfindung
orientiere, davon abgehalten werde, in einem so starken Maß über den höch-
sten Wert des vom Patentanspruch genannten Bereichs hinauszugehen, und
er somit die angegriffene Gestaltung bei einer Orientierung am Klagepatent
nicht auffinden könne.
4. Diese Auffassung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprü-
fung stand.
a) Nach § 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1
EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche
bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heran-
zuziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu ent-
wickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung
etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten
technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der
dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10
- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt.
v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvor-
richtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Ver-
ständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließ-
lich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung
des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprü-
chen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die
im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst
unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche
festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn
zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten
Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz ste-
hende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche ab-
weichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fach-
mann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprü-
chen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen
Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fach-
kenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems
gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v.
3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.
28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei for-
dert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen
Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit,
daß der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht
nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestim-
mung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen aus-
zurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v.
3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.
20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I). Für die
Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausfüh-
rung zum Schutzbereich genügt es hiernach nicht, daß sie (1.) das der Erfin-
dung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleich-
wirkenden Mitteln löst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähi-
gen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die
Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden
kann (Einzelheiten hierzu Sen. Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000,
1005, 1006 - Bratgeschirr), müssen (3.) darüber hinaus die Überlegungen, die
der Fachmann anstellen muß, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch
unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, daß der Fachmann
die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegen-
ständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Sie stehen
in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ
(BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ
106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 -
X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung)
auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 der
Münchener Revisionsakte zum Europäischen Patentübereinkommen vom
29. November 2000 soll zukünftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2
ausdrücklich vorsehen, daß bei der Bestimmung des Schutzbereichs des euro-
päischen Patents solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen ist, die
Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.
b) Die Grundsätze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann an-
zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maßangaben enthält. Sol-
che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maß-
geblicher Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufnah-
me von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, daß sie den
Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sol-
len (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich
daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-
gungen der geschützten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-
sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EPÜ und der
entsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts für möglich erachtet wor-
den ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v.
10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preßhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f.
- künstliche Wursthüllen).
c) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maß-
angaben grundsätzlich der Auslegung fähig. Wie auch sonst kommt es darauf
an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-
anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erläuterung dieses Zusammenhangs
Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu berücksichti-
gen, daß Zahlen- und Maßangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der
auch das Verständnis des Fachmanns prägen wird, nicht einheitlich sind, son-
dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen
Inhalten bezeichnen können.
d) Schon diese Umstände schließen es aus, daß der Fachmann Zahlen-,
Maß- oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen
wird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen höheren Grad an
Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-
menten der erfindungsgemäßen Lehre der Fall wäre (v. Rospatt, GRUR 2001,
991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, während sprachlich formu-
lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-
neten Gegenstand bedeuten. Zudem müssen solche Begriffe, wenn sie in einer
Patentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-
den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimißt; die Pa-
tentschrift kann insoweit ihr "eigenes Wörterbuch" bilden (vgl. Sen.Urt. v.
2.3.1999
- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912
- Spannschraube; v. 13.4.1999
- X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-
männischen Lesers kann durch Zahlen- und Maßangaben konkretisierten
Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daß der objektive, erfindungs-
gemäß zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt
wird, als dies bei bloß verbaler Umschreibung der Fall wäre. Da es Sache des
Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niederge-
legt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR
1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992,
594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patent-
schrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlen-
angaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist. Dies gilt
um so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaß hat, sich
über die Konsequenzen der Anspruchsformulierung für die Grenzen des nach-
gesuchten Patentschutzes klar zu werden.
Daher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der
Praxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen,
GRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den
geschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; ihre Über- oder
Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Pa-
tentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jährigen Bestehen der
Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,
S. 543, 577).
Andererseits schließt dies nicht aus, daß der Fachmann eine gewisse,
beispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem techni-
schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of
Lords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982,
136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Königreich vor der europäi-
schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten
Anspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° v om rechten Winkel als mit
der Annahme einer Benutzung der geschützten Lehre vereinbar angesehen. In
einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob im An-
spruch von einem rechten Winkel oder von 90° die Rede ist. Maßgeblich ist
vielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-
mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang
kann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-
tende Größe darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit
Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl.
auch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125
Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unveröffentlichten
Entscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ver-
ständnis, daß ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstel-
lung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daß es sich um einen "kri-
tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maßangabe im Pa-
tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen
Beurteilung unterliegenden fachmännischen Verständnisses im Einzelfall.
d) Wie für die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patentan-
spruchs gilt auch für die Bestimmung eines über diesen hinausreichenden
Schutzbereichs, daß im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maßangaben mit
den angegebenen Werten den geschützten Gegenstand begrenzen. Im Rah-
men der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und
Maßangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der
Fachmann eine Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden
Zahlenwert auf Grund von Überlegungen, die sich am Sinngehalt der im An-
spruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lösung auf-
finden kann, muß vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingren-
zung des objektiven, erfindungsgemäß zu erreichenden Erfolgs berücksichtigt
werden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Aus-
führungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden
kann, die nicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig
eingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejeni-
ge, die nach seinem Verständnis anspruchsgemäß der zahlenmäßigen Ei n-
grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-
tiv und für den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende
Ausführungsform vom Schutzbereich des Patents grundsätzlich nicht umfaßt.
Damit im Kern übereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Verei-
nigten Königreich zur Feststellung einer Verletzung geprüft, ob die fachkundige
Öffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daß es nach dem Patent
auf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll
(vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; für das harmonisierte Recht u.a. Patents
Court, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-
mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995,
585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes
Merkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal
dem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschließlich wortsinngemäß
benutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln
eingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int.
1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verständnis kann insbesondere
bei Zahlen- und Maßangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,
R.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.).
Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die
anspruchsgemäße Wirkung nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch
enthaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden. Es reicht daher für
die Einbeziehung abweichender Ausführungsformen in den Schutzbereich
grundsätzlich nicht aus, daß nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfin-
dungsgemäße Wirkung im übrigen unabhängig von der Einhaltung des Zah-
lenwertes eintritt. Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-
wert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich
der Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Patentanspruchs
hinaus. Die anspruchsgemäße Wirkung des zahlenmäßig bestimmten Mer k-
mals wird in diesem Fall nach dem Verständnis des Fachmanns durch die (ge-
naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-
weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem
solchen Fall genügt es nicht, daß der Fachmann auch eine von der Zahlenan-
gabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt.
Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-
dung erkennen und ausschöpfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob ihm
das rechtlich möglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. Be-
schränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere An-
spruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-
über dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,
daß der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann
verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter
Schutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,
daß die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefüh r-
ten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich
hinaus erreicht werden könnte.
5. a) Zutreffend verweist die Revision darauf, daß mangels gegenteiliger
Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren davon aus-
zugehen ist, daß die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform derjenigen
des Klagepatents objektiv gleichwirkend ist. Das gilt auch in dem Sinn, daß die
speziellen, mit der Bereichsangabe verbundenen Wirkungen erreicht werden.
b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-
gebnis gelangt, daß die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbe-
reich des Klagepatents fällt.
Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, fällt eine Ausfüh-
rungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn sie auf ein An-
spruchsmerkmal verzichtet, das für die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich
und bestimmend ist (BGHZ 113, 1, 11 - Autowaschvorrichtung m. Anm. von
Falck in GRUR 1991, 447, der darauf hinweist, daß es auf die dem Fachmann
erkennbare Tragweite der Erfindung ankommt; vgl. schon zur früheren
Rechtslage Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 -
Trockenlegungsverfahren; v. 17.10.1985 - X ZR 31/82, GRUR 1986, 238, 240
- Melkstand). Danach scheidet eine Einbeziehung von Abwandlungen in den
Schutzbereich jedenfalls dann aus, wenn aus der Sicht des Fachmanns we-
sentliche Unterschiede zu der unter Schutz gestellten Lehre vorliegen. Nichts
anderes kann gelten, wenn bei der abgewandelten Lehre nicht vollständig auf
ein Merkmal verzichtet, dieses aber so abgewandelt wird, daß der aus der Pa-
tentschrift ersichtliche Wirkungsbereich deutlich verlassen wird. Allerdings hat
die Senatsrechtsprechung bisher die Fälle nicht in diese Beurteilung einbezo-
gen, bei denen die Erwartung der Fachwelt nicht an den technischen Gehalt
des Merkmals ("wesentlich und bestimmend"), sondern an die Fassung der
Patentschrift als solche anknüpft, d.h. solche Fälle, in denen durch Formulie-
rungen in der Patentschrift - unabhängig von der erkennbaren technischen Be-
deutung des Merkmals - der Fachwelt der Eindruck vermittelt wird, es komme
für die Verwirklichung der durch das Patent unter Schutz gestellten Lehre dar-
auf an, daß das Merkmal gemäß seinem Wortsinn oder doch jedenfalls nicht in
der gesamten Breite objektiv gleichwirkender Lösungen benutzt werde.
Die bereits angesprochene Verantwortung des Patentinhabers, dafür zu
sorgen, daß das, wofür er Schutz begehrt, in den Merkmalen des Patentan-
spruchs niedergelegt ist, beschränkt daher auch in solchen Fällen, in denen
dieser das - aus welchen Gründen auch immer - versäumt hat und das Patent
bei objektiver Betrachtung hinter dem (hier mangels abweichender tatrichterli-
cher Feststellungen zu unterstellenden) weitergehenden technischen Gehalt
der Erfindung zurückbleibt, den Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt
seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist.
Von daher hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, daß das
Klagepatent von vornherein für den Winkel (5) nur eine verhältnismäßig gerin-
ge Variationsbreite zwischen 10° und 22° mit einem bevorzugten Mittelwert von
16° v orsieht. Nach seinen Feststellungen entnimmt der Fachmann dem Patent-
anspruch, daß ein Winkel von 16° das Optimum darstelle, von dem Abwei-
chungen im Sinn größerer wie kleinerer Winkel als noch im Rahmen der Erfin-
dung liegend toleriert werden könnten, der Toleranzbereich jedoch durch die
Grenzwerte in der Weise beschränkt werde, daß sich die angestrebte Optimie-
rung nur innerhalb der so erweiterten Grenzen im wesentlichen erreichen las-
se. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dieses fachmännische Ver-
ständnis schließt es aus, daß der Fachmann einen Winkel von 25° als einen
Wert in Betracht zog, der gegenüber der im Patentanspruch bezeichneten ma-
ximalen Abweichung vom Optimum eine gleichwertige Lösung darstellt. Tole-
ranzen von jeweils 3° an den Bereichsgrenzen würden zu einem vom Schutz-
bereich des Klagepatents erfaßten Winkelbereich von 7° - 25° und damit zu
einem erfaßten Bereich von Winkeln mit einem Spielraum von 18° anstatt von
12° wie nach dem Anspruchswortlaut sowie von Abweichungen vom bevor-
zugten Winkel von 16° v on 9° nach oben und nach unten führen. Angesichts
der Angabe in der Beschreibung, die Wahl des Winkels sei so getroffen wor-
den, daß zum einen eine hinreichend dünne Messerklinge im Bereich der
Schneidfläche erzielt werde, andererseits aber an dieser kritischen Stelle eine
Materialdicke bestehen bleibe, die für eine stabile Schneidkantenqualität sor-
ge, zudem seien verschiedene weitere Parameter in ein optimales Verhältnis
zueinander gesetzt worden, hatte der Fachmann zudem gesteigerten Anlaß zu
der Annahme, daß der Einhaltung des im Patentanspruch vorgegebenen Be-
reichs erhebliche Bedeutung zukommen sollte. Dies läßt es als ausgeschlos-
sen erscheinen, daß die Fachwelt dem Klagepatent über die Bereichsangabe
hinaus einen so weitgehenden Schutz zubilligen wird, daß auch die angegriffe-
ne Ausführungsform von ihm erfaßt wird; ein solcher Schutzumfang wäre mit
dem Sinngehalt des Patentanspruchs nicht mehr in Beziehung zu setzen.
Weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf es zur Begründung die-
ses Ergebnisses nicht. Es steht auch nicht zu erwarten, daß sie noch getroffen
werden können. Der Senat kann deshalb selbst in der Sache dahin erkennen,
daß die Klage unbegründet ist.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf