Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.03.2002 – X ZR 43/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu Leitsatz 1)

Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69

Kunststoffrohrteil

1. Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsätz- lich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind.

EPÜ Art. 108

2. Der Rücknahme der Beschwerde des Patentinhabers gegen die in einem Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung kommt rechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung über Aufrechter- haltung oder Widerruf des europäischen Patents in Bestandskraft erwächst.

BGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 43/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 aufgeho-

ben, soweit in diesem zum Nachteil der Beklagten erkannt worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden europäischen

Patents 0 254 375 (Klagepatents) die Beklagte wegen Patentverletzung in An-

spruch. Das Klagepatent betrifft ein Kunststoffrohrteil; Patentanspruch 1 lautet

in der Fassung, die er im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat, in

deutscher Übersetzung:

"Ein extrudiertes oder spritzgußgeformtes Kunststoffrohrteil aus thermoplastischem Material mit schalldämmenden Eigenschaften geeignet zum Fördern von Flüssigkeiten in Abwasserrohrsystemen, wobei die Innenseite des Kunststoffrohrteils mit der Flüssigkeit in Berührung kommt, dadurch gekennzeichnet, daß dem Kunststoff- rohrteil ein Gewicht pro Flächeneinheit von zumindest 8 kg/m2 und eine Dichte von 1,8 bis 2,7 g/cm3 durch Aufnahme eines Barium- sulfat-Füllers in das thermoplastische Material verliehen ist."

Die Beklagte bietet Kunststoffrohre in der Bundesrepublik Deutschland

an, darunter auch eine Ausführungsform, die ein Gewicht pro Flächeneinheit von mehr als 8 kg/m2 und eine Dichte von 1,6 g/cm3 bei einer Rohrwanddicke

von 5,6 mm aufweist. Hinsichtlich dieser Ausführungsform hat das Berufungs-

gericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und die Beklagte zu Unterlas-

sung und Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß diese zur Scha-

densersatzleistung verpflichtet ist. Hiergegen richtet sich die Revision der Be-

klagten, die die Wiederherstellung des auch insoweit klageabweisenden er-

stinstanzlichen Urteils begehrt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit in ihm

zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Dabei ist dem Berufungsgericht

zugleich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-

tragen.

I. Das Berufungsgericht hat dem Klagepatent das technische Problem

entnommen, ein Kunststoffrohrteil zu schaffen, bei dem es anders als bei vor-

bekannten Rohrteilen nicht mehr notwendig sei, eine gesonderte Schaum-

kunststoffschicht aufzubringen, das aber gleichwohl die beim Durchströmen mit

Flüssigkeiten bei derartigen Rohrteilen auftretenden Schallbelästigungen er-

heblich verringere. Es hat daraus abgeleitet, daß es bei der Erfindung nicht

vorrangig darum gehe, mit verhältnismäßig dünnen Wandstärken auszukom-

men, sondern um das Erreichen einer guten Schallabsorption ohne Aufbringen

einer gesonderten Kunststoffschicht. Dabei biete die erfindungsgemäße Lö-

sung den Vorteil, mit verhältnismäßig geringen Wandstärken auszukommen.

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Das Berufungsgericht hat die Merkmale des Patentanspruchs 1 des

Klagepatents dahin gegliedert, daß es sich um ein

1. extrudiertes oder spritzgußgeformtes Kunststoffrohrteil

a) aus thermoplastischem Material,

b) mit geräuschdämmenden Eigenschaften handle,

c) das zum Fördern von Flüssigkeiten in Abwasserrohrsyste-

men geeignet sei und

d) dessen Innenseite mit der Flüssigkeit in Berührung komme,

wobei

2. das Rohrteil

a) ein Gewicht von mindestens 8 kg/m2 und

b) eine Dichte von 1,8 bis 2,7 g/cm3

durch Aufnahme eines Bariumsulfat-Füllers in das thermopla-

stische Material aufweise.

Für das Revisionsverfahren kann von dieser Gliederung ausgegangen

werden. Die Parteien wenden sich nicht gegen sie.

III. 1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der fachkundige Leser

entnehme der Beschreibung des Klagepatents, daß es für das Erreichen der

Geräuschdämpfung (objektiv) allein auf das Einhalten des Mindestgewichts an-

komme. Er wisse, daß dieses Gewicht das Produkt aus Dichte und Wanddicke

sei. Er erkenne, daß die patentgemäß vorgeschlagene Dichte den Vorteil biete,

das geforderte Gewicht mit verhältnismäßig geringen Wanddicken erreichen zu

können. Dem Fachmann bleibe es aber überlassen, sowohl mit einem höheren

Gewicht als auch mit höheren Wandstärken zu arbeiten, wie dies auch die

Ausführungsbeispiele zeigten. Von daher verstehe er auch die Angabe eines

Dichtebereichs im Klagepatent nur als die eines Kernbereichs. Auch daraus,

daß bei der Angabe des Dichtebereichs anders als bei der Gewichtsangabe

eine auf eine zwingende Angabe fehlende Formulierung wie "zumindest ... bis

höchstens" fehle, werde für ihn deutlich, daß er bei der Wahl der Dichte einen

gewissen Spielraum habe.

Das Berufungsgericht meint weiter unter Bezugnahme auf die Recht-

sprechung des Senats und auf seine eigene Rechtsprechung, Zahlenangaben

seien stets aus dem Wesen der Erfindung heraus zu verstehen und stellten in

der Regel nur ungefähre Werte dar. Der Schutzbereich des Patents dürfe in

solchen Fällen allerdings nicht in Bereiche erstreckt werden, die wesentlich

von denen des Patentanspruchs abwichen, wenn in den Zahlen- und Maßan-

gaben das erfinderisch Neue liege.

2. Diese Auffassung beanstandet die Revision zu Recht als mit der hier

maßgeblichen Bestimmung des Art. 69 EPÜ nicht vollen Umfangs im Einklang

stehend.

a) Nach dieser Vorschrift wird der Schutzbereich des Patents durch den

Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung

und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der er-

kennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprü-

che nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläute-

rung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Be-

deutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12,

18 f.

- Formstein; 105, 1, 10

- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f.

- Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR

1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabei

auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung

des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe

abhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausge-

henden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maß-

gebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte

Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Ver-

ständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem An-

spruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die ange-

griffene Ausführungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentan-

spruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt. Bei

einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann ei-

ne Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegun-

gen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Er-

findung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten

abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des

der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte

(BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR

1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR

2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben

dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung

stehende Gebot der Rechtssicherheit, daß der durch Auslegung zu ermittelnde

Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die

maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese

hat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f.

- Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 3.10.1989

GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR

1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I). Für die Zugehörigkeit einer vom Wort-

sinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich ge-

nügt es hiernach nicht, daß sie (1.) das der Erfindung zu Grunde liegende Pro-

blem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und

(2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel

als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orien-

tierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu

Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr),

müssen (3.) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen

muß, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten

technischen Lehre orientiert sein, daß der Fachmann die abweichende Ausfüh-

rung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige

Lösung in Betracht zieht.

Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Sie stehen

in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ

(BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ

106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992

- X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung)

auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 der

Münchener Revisionsakte zum Europäischen Patentübereinkommen vom

29.11.2000 soll zukünftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 aus-

drücklich vorsehen, daß bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäi-

schen Patents solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen ist, die

Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.

b) Die Grundsätze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann an-

zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maßangaben enthält. Sol-

che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maß-

geblicher Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufnah-

me von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, daß sie den

Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sol-

len (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich

daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-

gungen der geschützten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-

sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EPÜ und der

entsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts für möglich erachtet wor-

den ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v.

10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preßhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f.

- künstliche Wursthüllen).

c) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maß-

angaben grundsätzlich der Auslegung fähig. Wie auch sonst kommt es darauf

an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-

anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erläuterung dieses Zusammenhangs

Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu berücksichti-

gen, daß Zahlen- und Maßangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der

auch das Verständnis des Fachmanns prägen wird, nicht einheitlich sind, son-

dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen

Inhalten bezeichnen können.

d) Schon diese Umstände schließen es aus, daß der Fachmann Zahlen-,

Maß- oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen

wird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen höheren Grad an

Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-

menten der erfindungsgemäßen Lehre der Fall wäre (v. Rospatt, GRUR 2001,

991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, während sprachlich formu-

lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-

neten Gegenstand bedeuten. Zudem müssen solche Begriffe, wenn sie in einer

Patentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-

den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimißt; die Pa-

tentschrift kann insoweit ihr "eigenes Wörterbuch" bilden (vgl. Sen.Urt. v.

2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999

- X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-

männischen Lesers kann durch Zahlen- und Maßangaben konkretisierten

Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daß der objektive, erfindungs-

gemäß zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt

wird, als dies bei bloß verbaler Umschreibung der Fall wäre. Da es Sache des

Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niederge-

legt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR

1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992,

594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patent-

schrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlen-

angaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist. Dies gilt

um so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaß hat, sich

über die Konsequenzen der Anspruchsformulierung für die Grenzen des nach-

gesuchten Patentschutzes klar zu werden.

Daher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der

Praxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen,

GRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den

geschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; ihre Über- oder

Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Pa-

tentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jährigen Bestehen der

Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,

S. 543, 577).

Andererseits schließt dies nicht aus, daß der Fachmann eine gewisse,

beispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem techni-

schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of

Lords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982,

136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Königreich vor der europäi-

schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten

Anspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° v om rechten Winkel als mit

der Annahme einer Benutzung der geschützten Lehre vereinbar angesehen. In

einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob im An-

spruch von einem rechten Winkel oder von 90° die Rede ist. Maßgeblich ist

vielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-

mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang

kann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-

tende Größe darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit

Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl.

auch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125

Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unveröffentlichten

Entscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ver-

ständnis, daß ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstel-

lung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daß es sich um einen "kri-

tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maßangabe im Pa-

tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen

Beurteilung unterliegenden fachmännischen Verständnisses im Einzelfall.

d) Wie für die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patentan-

spruchs gilt auch für die Bestimmung eines über diesen hinausreichenden

Schutzbereichs, daß im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maßangaben mit

den angegebenen Werten den geschützten Gegenstand begrenzen. Im Rah-

men der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und

Maßangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der

Fachmann eine Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden

Zahlenwert auf Grund von Überlegungen, die sich am Sinngehalt der im An-

spruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lösung auf-

finden kann, muß vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingren-

zung des objektiven, erfindungsgemäß zu erreichenden Erfolgs berücksichtigt

werden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Aus-

führungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden

kann, die nicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig

eingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejeni-

ge, die nach seinem Verständnis anspruchsgemäß der zahlenmäßigen Ei n-

grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-

tiv und für den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende

Ausführungsform vom Schutzbereich des Patents grundsätzlich nicht umfaßt.

Damit im Kern übereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Verei-

nigten Königreich zur Feststellung einer Verletzung geprüft, ob die fachkundige

Öffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daß es nach dem Patent

auf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll

(vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; für das harmonisierte Recht u.a. Patents

Court, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-

mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995,

585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes

Merkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal

dem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschließlich wortsinngemäß

benutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln

eingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int.

1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verständnis kann insbesondere

bei Zahlen- und Maßangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,

R.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.).

Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die

anspruchsgemäße Wirkung nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch

enthaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden. Es reicht daher für

die Einbeziehung abweichender Ausführungsformen in den Schutzbereich

grundsätzlich nicht aus, daß nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfin-

dungsgemäße Wirkung im übrigen unabhängig von der Einhaltung des Zah-

lenwertes eintritt. Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-

wert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich

der Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Patentanspruchs

hinaus. Die anspruchsgemäße Wirkung des zahlenmäßig bestimmten Mer k-

mals wird in diesem Fall nach dem Verständnis des Fachmanns durch die (ge-

naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-

weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem

solchen Fall genügt es nicht, daß der Fachmann auch eine von der Zahlenan-

gabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt.

Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-

dung erkennen und ausschöpfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob ihm

das rechtlich möglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. Be-

schränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere An-

spruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-

über dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,

daß der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann

verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter

Schutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,

daß die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefüh r-

ten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich

hinaus erreicht werden könnte.

3. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, aus dem Ablauf

des Erteilungsverfahrens und des europäischen Einspruchsverfahrens, in de-

nen das ursprünglich weitere Patentbegehren und das zunächst mit einem weiteren, bei 1,6 g/cm3 beginnenden Dichtebereich erteilte Patent auf den

nunmehr geltenden Bereich eingeschränkt worden seien, folge, daß der

Schutzbereich des Klagepatents selbst dann nicht auf eine Dichte von

1,6 g/cm3 ausgedehnt werden könne, wenn dieser Wert dem geschützten äqui-

valent wäre.

Art. 69 EPÜ knüpft für die Schutzbereichsbestimmung - und nicht nur für

die Auslegung des Patentanspruchs, wie die Revision meint - ausschließlich an

die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen an. Es kommt für

sie daher zunächst schon grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsver-

fahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Es besteht auch kein

praktisches Bedürfnis dafür, Vorgängen im Erteilungs- wie im Einspruchsver-

fahren als solchen, die in der Patentschrift oder in der geänderten Patentschrift

keinen Niederschlag gefunden haben, für sich schutzbegrenzende Wirkungen

zuzuerkennen (vgl. hierzu Busse, PatG, 5. Aufl., Rdn. 156 zu § 34). Soweit sie,

insbesondere durch beschränkte Aufrechterhaltung, in der Patentschrift ihren

Niederschlag gefunden haben, ergibt sich ihre Beachtlichkeit unmittelbar aus

der Regelung in Art. 69 EPÜ. Die Revision verweist selbst zutreffend darauf,

daß in solchen Fällen die Beschränkung des Schutzumfangs so zu beachten

ist, wie sie der Leser den Patentansprüchen entnimmt. Der Senat hat bereits

früher entschieden (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch), daß

sich aus dem Ablauf des Erteilungsverfahrens ergebende Tatsachen schon im

Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit bei der Bemessung des Schutzbe-

reichs eines Patents keine Berücksichtigung finden können (vgl. hierzu auch

Kraßer, GRUR 1985, 689, 694; Preu, GRUR 1985, 728, 731; Rogge, Mitt.

1998, 201, 202; von Falck, Festschrift zum 100jährigen Bestehen der Deut-

schen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 543,

556; Scharen, GRUR 1999, 285, 288 ff.; Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Pa-

tentrechts, 4. Aufl., S. 391 ff. und S. 523; Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. § 14

PatG Rdn. 80; Busse, PatG, 5. Aufl. § 14 Rdn. 72; jetzt wohl auch Schulte,

PatG, 6. Aufl. § 14 PatG Rdn. 68; vgl. auch Cour d’Appel Paris Ann. propr. ind.

1990, 235 = GRUR Int. 1993, 173, 174, wonach es unzulässig ist, die Prü-

fungsakte heranzuziehen). Auch wenn - worauf die Revision an sich zutreffend

hinweist - eine Einschränkung des Schutzes auf Grund von lediglich aus den

Akten erkennbaren Vorgängen nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtssi-

cherheit Dritter führt, gilt dies wegen der in Art. 69 EPÜ getroffenen Regelung

ganz allgemein. Spätere Senatsentscheidungen haben dies nur auf Grund der

insoweit bestehenden Sonderbeziehung für das Verhältnis zwischen Patentin-

haber und Einsprechendem, nicht aber für die Bestimmung des Schutzbereichs

des Patents an sich relativiert (Sen.Urt. v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993,

886 - Weichvorrichtung I; v. 5.6.1997 - X ZR 73/95, Mitt. 1997, 364, ber. 408

= NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II). Für dieses Ergebnis spricht schließ-

lich auch, daß eine Revision des Europäischen Patentübereinkommens, nach

der eine Berücksichtigung der Erteilungsakten vorgesehen werden sollte, nicht

zustande gekommen ist. Der gelegentlich auch in Vertragsstaaten des Euro-

päischen Patentübereinkommens geäußerten Auffassung, daß auf die Erte i-

lungsakten zurückgegriffen werden könne (vgl. Rechtbank Den Haag BIE 1999,

447, 448; Gerechtshof Den Haag BIE 2000, 307, 309; König, GRUR 1999, 809,

816 sowie den Hartog (Entscheidungsanm.) BIE 1999, 143) vermag der Senat

deshalb nicht beizutreten. Einzelne abweichende ausländische Regelungen

wie die in § 163 Abs. 5 des österreichischen Patentgesetzes können schon

wegen des völkerrechtlichen Charakters der hier maßgeblichen Regelung nicht

zu deren Interpretation herangezogen werden.

Es braucht deshalb nicht abschließend entschieden zu werden, ob für

die Annahme eines Verzichts auf Teile des Schutzumfangs im europäischen

Einspruchsverfahren, auf den sich die Revisionsklägerin insbesondere gestützt

hat, überhaupt eine rechtliche Grundlage gegeben ist. Der Verzicht auf ein eu-

ropäisches Patent richtet sich, wie sich aus Art. 99 Abs. 3 EPÜ und Regel 60

Abs. 1 EPÜ jedenfalls mittelbar ergibt, nach den Bestimmungen des jeweils

anwendbaren nationalen Rechts, im vorliegenden Fall nach § 20 PatG. Diese

Vorschrift sieht jedenfalls keinen Verzicht auf Teile des Schutzbereichs des

Patents vor. Ein Sachverhalt, aus dem sich nach ihr ein Verzicht ergeben

könnte, ist zudem nicht vorgetragen worden. Der auch im Rahmen der Rege-

lung in Art. 108 EPÜ möglichen Rücknahme der Beschwerde der Patentinhabe-

rin gegen die im europäischen Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung,

auf die die Revision hier abstellen will, kommt in bezug auf das erteilte Patent

rechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung der

Einspruchsabteilung über Aufrechterhaltung oder Widerruf des europäischen

Patents in Bestandskraft erwächst. Die aus der Rücknahme fließende materiell-

rechtliche Wirkung geht damit nicht über die rechtsgestaltende Wirkung der

Entscheidung nach Art. 102 EPÜ hinaus (vgl. zu letzterer Günzel in Sin-

ger/Stauder, EPÜ, 2. Aufl., Rdn. 54 zu Art. 102 EPÜ; Heinrich, PatG/EPÜ, Zü-

rich 1998, Rdn. E 102.05).

IV. 1. Das Berufungsgericht hat zur angegriffenen Ausführungsform

festgestellt, daß diese die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 2. a) durch

Aufnahme eines Bariumsulfat-Füllers in der Weise verwirkliche, daß das Ge- wicht pro Flächeneinheit 8,96 kg/m2 bei einer Wandstärke von 5,6 mm betrage.

Allerdings sei das Merkmal 2. b) dem Wortsinn nach nicht verwirklicht, da die Dichte des Kunststoffrohrteils 1,6 g/cm3 betrage und damit unterhalb der unte-

ren Bereichsgrenze liege. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie

lassen, soweit eine wortsinngemäße Verwirklichung verneint wird, einen

Rechtsfehler nicht erkennen.

2. a) Das Berufungsgericht hat eine äquivalente Benutzung des Merk-

mals 2. b) bejaht. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.

aa) Das Argument der Revision, der Fachmann verstehe Zahlen- und

Maßangaben als echte Begrenzung, führt nicht weiter. Auch wenn dies im vor-

liegenden Fall so sein sollte, stände dies nur der Annahme einer wortsinnge-

mäßen Benutzung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Klagepatents

entgegen, nicht aber notwendigerweise auch der Annahme, daß in äquivalen-

ter Weise in dessen Schutzbereich eingegriffen werde. Bereits der Gesichts-

punkt, daß in den Schutzbereich des Patents auch Ausführungsformen einzu-

beziehen sein können, die vom Wortsinn der Patentansprüche nicht erfaßt

werden, verbietet es entgegen der Auffassung der Revision, Über- oder Unter-

schreitungen der Bereichsangabe als von vornherein aus dem Schutzbereich

des Patents fallend anzusehen.

bb) Insbesondere bestehen grundsätzlich keine Bedenken, etwa einen

äquivalenten Stoffaustausch auch dann als in den Schutzbereich eines Patents

fallend anzusehen, wenn der im Patentanspruch genannte, ausgetauschte

Stoff durch eine Bereichs-, Anteils- oder Mengenangabe präzisiert ist. Darum

geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, der sich lediglich dadurch auszeich-

net, daß der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Dichtebereich verlas-

sen, aber gleichwohl das vorgeschriebene Gewicht je Flächeneinheit durch

entsprechende Wahl der Wanddicke eingehalten wird.

b) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, nach der Beschreibung

des Klagepatents werde das Geräuschniveau bei einem Gewicht von zumin-

dest 8 kg/m2 merklich herabgesetzt; insbesondere sei gefunden worden, daß

es im logarithmischem Verhältnis in dem Maß abnehme, wie das Gewicht pro

Flächeneinheit zunehme. Daraus ergebe sich für den fachkundigen Leser, daß

es allein auf die Einhaltung des Mindestgewichts ankomme. Dieser Leser wisse

aber auch, daß es sich bei dem Gewicht pro Flächeneinheit um das mit der

Wandstärke multiplizierte spezifische Gewicht handle. Er verstehe die Be-

schreibung des Klagepatents hinsichtlich der Dichteangabe deshalb dahin, daß

man bei Einhaltung des vorgeschlagenen Dichtebereichs mit verhältnismäßig

dünnen Wandstärken auskommen könne. Es bleibe ihm nach dem Klagepatent jedoch überlassen, auch mit einem höheren Gewicht als 8 kg/m2 zu arbeiten,

was bei Einhaltung des vorgeschlagenen Dichtebereichs zu erheblich höheren

Wandstärken führe. Er sehe deshalb, daß das Klagepatent ihm die Wahl der

Wandstärke im Einzelfall überlasse. Vor diesem Hintergrund verstehe er aber

auch die Angabe des Dichtebereichs nur als die eines Kernbereichs, in dem er

sich bewegen solle, um nicht durch die Wahl einer zu starken Wand zu dem

vorgegebenen Mindestwert für das Gewicht pro Flächeneinheit zu gelangen. In

diesem Verständnis sehe sich der Fachmann auch dadurch bestätigt, daß die

Angabe des Gewichts pro Flächeneinheit als zwingend einzuhaltende Mindest-

angabe gefaßt sei, während bei der Angabe des Dichtebereichs eine entspre-

chende Formulierung fehle. Auch daß in der Beschreibung von "relativ dünnen

Wänden" die Rede sei, mache ihm deutlich, daß er bei der Wahl der Dichte

des Materials einen gewissen Spielraum habe.

c) Damit wird das Berufungsgericht dem Erfordernis nicht in vollem Um-

fang gerecht, daß bei der Prüfung der Gleichwirkung und ihrer Erkennbarkeit

für den Fachmann auf die (spezielle) Wirkung des Merkmals in seiner konkre-

ten zahlenmäßigen Eingrenzung im Kontext des Patentanspruchs abgestellt

werden muß.

aa) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß eine höhere

Dichte geringere Wandstärken ermöglicht und sich somit auf die Dimensionie-

rung der Rohre auswirkt. Es liegt deshalb auf der Hand, daß die Unterschrei-

tung der im Patentanspruch geforderten Mindestdichte zu konstruktiven An-

passungen in Form erhöhter Wandstärken führt. Die spezielle patentgemäße

Wirkung des Merkmals mit seiner konkreten Dichteangabe liegt somit jeden-

falls auch darin, daß solche geringeren Wandstärken gewählt werden können.

Das kann nicht damit abgetan werden, daß das Klagepatent insoweit nur von

einem "großen Vorteil" ("great advantage") und nicht wie an anderer Stelle vom

"vorrangigen Ziel" ("primary object") der Erfindung spricht; auch solche Vorteil-

sangaben sind bei der Beurteilung der Wirkung einzelner Anspruchsmerkmale

heranzuziehen. Da es dem Patent gerade auch auf die Erzielung geringer

Wandstärken ankommt, kann von einer Gleichwirkung deshalb nur dann aus-

gegangen werden, wenn auch die bei der angegriffenen Ausführungsform ge-

wählte Dichte die Wahl solcher noch ermöglicht.

bb) Das Berufungsgericht sieht die Dichte von 1,6 g/cm3 gegenüber dem

Wert des Merkmals 2. b) als äquivalent an. Es begründet seine Auffassung

damit, daß durch die Wahl des etwas unterhalb der unteren Bereichsgrenze

liegenden Dichtewerts bei einer Wandstärke von 5,6 mm im wesentlichen all

das erreicht werde, was erfindungsgemäß erreicht werden solle. Es gelinge

nämlich, dem Rohrteil das angestrebte Gewicht pro Flächeneinheit zu verlei-

hen, das für die angestrebte Geräuschminderung verantwortlich sei. Das bei

der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Ersatzmittel der Dichte von 1,6

g/cm3 bei einer Wanddicke von 5,6 mm mache wie das erfindungsgemäße

Mittel des Merkmals 2. b) eine Schaumstoffumhüllung zur Geräuschminderung

überflüssig. Daß bei der angegriffenen Ausführungsform etwas mehr Kunst-

stoffmaterial eingesetzt werden müsse und der Innendurchmesser des Rohr-

teils etwas verkleinert werde, stehe der Annahme im wesentlichen gleicher

Wirkung nicht entgegen. Der Fachmann habe die Gleichwirkung auch bei einer

Orientierung an der Offenbarung der Erfindung auffinden können. Er sehe

nämlich, daß er bei Verlassen des Dichtebereichs einen Ausgleich durch die

Änderung der Wandstärke erzielen könne, um zu dem erfindungsgemäß ange-

strebten Gewicht pro Flächeneinheit zu gelangen; dabei liege es besonders

nahe, den Dichtebereich nach unten zu verlassen und dies durch eine leichte

Verstärkung der Wand auszugleichen, da Patentanspruch 2 des Klagepatents

besage, daß der untere Dichtebereich bevorzugt werde, und da den Ausfüh-

rungsbeispielen zu entnehmen sei, daß Wandstärken von mehr als 7 mm noch

als hinreichend dünn angesehen würden.

cc) Diese für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden Fest-

stellungen werden indessen durch weitere, unzutreffende oder jedenfalls frag-

würdige Überlegungen des Berufungsgerichts relativiert. So hat das Beru-

fungsgericht bei seiner Beurteilung den für das geltende Recht nicht zutreffen-

den Grundsatz mit herangezogen, daß Maßangaben (nur dann) nicht in Bere i-

che erstreckt werden dürfen, wenn in diesen Maßangaben das erfinderisch

Neue liegt. Zum anderen hat das Berufungsgericht einen maßgeblichen Ge-

sichtspunkt für das Verständnis des Fachmanns darin gesehen, daß die Anga-

be des Gewichts pro Flächeneinheit als zwingend einzuhaltende Mindestanga-

be ("at least") formuliert sei, während bei der Angabe des Dichtebereichs eine entsprechende Angabe wie "zumindest 1,8 g/cm3 bis höchstens 2,7 g/cm3"

fehle. Diese Überlegung erscheint jedenfalls ohne nähere Begründung als von

Rechtsfehlern beeinflußt. Sie läßt nämlich außer Betracht, daß einseitig offene

Bereichsangaben bei sprachlicher Umschreibung eher mit solchen Angaben

versehen werden als beidseits geschlossene Bereichsangaben, wo die Gren-

zen schon in Werteangaben zum Ausdruck kommen. Die auf § 286 ZPO ge-

stützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine unzulässige philo-

logische Betrachtung angestellt, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen.

Es ist nicht auszuschließen, daß diese Überlegungen auch das vom B e-

rufungsgericht gefundene Ergebnis beeinflußt haben.

d) Sofern das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu dem

Ergebnis kommt, daß die angegriffene Ausführungsform auch der speziellen

Wirkung des Merkmals 2.b) mit seiner Bereichsangabe entspricht, wird es

weiter zu prüfen haben, ob nicht gleichwohl eine so wesentliche Abweichung

vorliegt, daß der von der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Wert in

den Augen des Fachmanns nicht mehr als gleichwertig und damit nicht mehr in

den Schutzbereich des Klagepatents fallend angesehen werden kann. Bleibt

das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfin-

dung zurück, beschränkt sich der Schutz nämlich auf das, was noch mit dem

Sinngehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist (näher hierzu

Sen.Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 135/01 - Schneidmesser II, zur Veröffentlichung

vorgesehen).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf