Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.03.2002 – IV ZR 40/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. März 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AUB 61 §§ 11, 13; BGB § 242 A

Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversi- cherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.

Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Lei- stungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungs- nehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt.

BGH, Urteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01 - OLG Hamm LG Dortmund

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. März 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. No-

vember 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Invaliditätsentschädigung

aus einer Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-

Bedingungen 1961 (AUB 61) zugrunde liegen.

Am 6. März 1993 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall u.a. ein

Schädelhirntrauma zweiten Grades.

Im ärztlichen Erstbericht vom

7. April 1993 wurde festgestellt, daß der Unfall voraussichtlich eine dau-

ernde Beeinträchtigung (Invalidität) hinterlassen werde. Die Schwester

des Klägers zeigte der Beklagten den Unfall am 23. März 1993 an. Im

Anschluß an die stationären Klinikaufenthalte des Klägers rechnete die

Beklagte mit Schreiben vom 20. August 1993 Krankenhaustagegeld und

Genesungsgeld ab und wies zugleich darauf hin, daß ein Dauerschaden

innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfalltag geltend gemacht werden

müsse.

Im Juli 1998 wurde für den Kläger ein Betreuungsverfahren ein-

geleitet. Das in diesem Verfahren eingeholte ärztliche Gutachten kam zu

dem Ergebnis, daß er infolge einer auf den Unfall zurückzuführenden

hirnorganischen Schädigung als geschäftsunfähig anzusehen sei. Am

17. September 1998 wurde dem Kläger u.a. für Vermögensangelegen-

heiten ein Betreuer bestellt. Der von diesem beauftragte Rechtsanwalt

machte mit Schreiben vom 23. November 1998 Invaliditätsleistungen

geltend. Die Beklagte lehnte diese mit Schreiben vom 12. Februar 1999

ab, weil die 15-monatige Frist des § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 nicht einge-

halten worden sei; der Kläger habe Invalidität nicht rechtzeitig geltend

gemacht. Nachfolgend berief sie sich auch auf Verjährung.

Mit der am 15. Dezember 1999 zunächst über einen Teil des gel-

tend gemachten Anspruchs eingereichten, mit der Berufungsbegründung

am 5. September 2000 auf die volle Invaliditätsleistung von 300.000 DM

erweiterten Klage beruft sich der Kläger darauf, er sei seit dem Unfall

geschäftsunfähig beziehungsweise ohne Verschulden nicht in der Lage

gewesen, den Anspruch geltend zu machen.

In beiden Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben, weil

der Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt sei. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob mit

dem Anwaltsschreiben vom 23. November 1998 die Invalidität des Klä-

gers noch fristgerecht geltend gemacht worden sei. Der Anspruch auf In-

validitätsleistung sei gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt. Gehe man zugun-

sten des Klägers davon aus, daß die Invaliditätsleistung erst zu dem

Zeitpunkt habe verlangt werden können, in dem auch der Grad der Inva-

lidität festgestanden habe - nach Auffassung des Berufungsgerichts drei

Jahre nach dem Unfall -, so habe der Lauf der zweijährigen Verjäh-

rungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG am 31. Dezember 1996 begon-

nen und grundsätzlich mit dem 31. Dezember 1998 geendet. Da der Klä-

ger nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten zu diesem

Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei und der Mangel seiner Vertre-

tung erst am 17. September 1998 geendet habe, habe sich die Verjäh-

rungsfrist gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bis zum 17. März 1999

verlängert. Außerdem sei die Verjährung von der Anmeldung des An-

spruchs auf Invaliditätsleistung bis zur Leistungsablehnung der Beklag-

ten am 12. Februar 1999 gemäß § 12 Abs. 2 VVG gehemmt und damit

jedenfalls Ende Juni 1999 vollendet gewesen.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 12

Abs. 1 VVG in zwei Jahren. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beginnt die

Verjährung mit Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt

werden kann. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf

die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Es muß al-

so Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (vgl. nur BGH,

Urteile vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II; vom

14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a und zuletzt

vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - unter 1 b, zur Veröffentlichung

vorgesehen, jeweils m.w.N.). Werden Leistungen, die ein Versicherer

aus Anlaß eines Versicherungsfalls schuldet, zu unterschiedlichen Zei-

ten fällig, so laufen für die einzelnen Teilleistungen auch unterschiedli-

che Verjährungsfristen (Senatsurteil vom 14. April 1999 aaO).

a) Geldleistungen des Versicherers sind gemäß § 11 Abs. 1 VVG

mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des

Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Diese

Vorschrift ist in zulässiger Weise (§ 15 a VVG) durch die §§ 11 und 13

Abs. 1 AUB 61 modifiziert worden (vgl. BGH, Urteile vom 4. November

1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und - zu § 11 AUB 88 -

vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 c). Gemäß

§ 13 Abs. 1 AUB 61 wird die Entschädigung zwei Wochen nach ihrer

Feststellung gemäß §§ 11 und 12 AUB 61 gezahlt. Die Feststellung des

Versicherers erfolgt, soweit Invaliditätsentschädigung beansprucht wird,

innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vom Anspruchsteller ge-

mäß § 11 Satz 2 AUB 61 beizubringenden Unterlagen. Somit hängen der

Eintritt der Fälligkeit und damit auch der Verjährungsbeginn - wenn der

Versicherer nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt die Leistung end-

gültig und umfassend abgelehnt hatte (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar

2002 aaO unter 1 b) - von bestimmten vorausgehenden Handlungen des

Anspruchstellers ab. Ein früherer Verjährungsbeginn in Fällen, in denen

diese Mitwirkung unterbleibt, ergibt sich weder aus den vereinbarten

Versicherungsbedingungen noch aus den gesetzlichen Verjährungsvor-

schriften. Die Verjährung kann deshalb grundsätzlich nicht vor den Mit-

wirkungshandlungen des Anspruchstellers zu laufen beginnen, selbst

wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg nicht vorgenommen

werden.

aa) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei darauf abzu-

heben, wann der Kläger die Invaliditätsleistung spätestens hätte verlan-

gen können, gibt es keine Rechtsgrundlage; zudem bliebe unklar, wo-

nach sich der hierfür maßgebliche Zeitpunkt bestimmen soll. Ebensowe-

nig geht es an, die Verjährung - etwa in Anlehnung an die für die Nicht-

ausübung eines Kündigungs- oder Anfechtungsrechts geltenden Be-

stimmungen der §§ 199, 200 BGB a.F. - bereits mit der Möglichkeit be-

ginnen zu lassen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Denn da-

durch würde beim zögernden Anspruchsteller der Verjährungsbeginn in

einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise vorverlegt (vgl. Senats-

urteil vom 4. November 1987 aaO unter II 3). Schließlich kann nicht auf

ein etwaiges Verschulden des Versicherungsnehmers abgestellt werden.

Andernfalls würde ein dem Gesetz in diesem Zusammenhang fremdes

Merkmal eingeführt, das auch nicht verläßlich genug die Feststellung

des maßgeblichen Zeitpunkts gestatten würde (BGH, Urteile vom

4. November 1987 aaO VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 19. Januar

1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 c). Eine Vorverlegung

des Verjährungsbeginns kann nur in Betracht kommen, wenn der Versi-

cherungsnehmer durch das Unterlassen seiner "Mitwirkung" gegen die

allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstößt (§§ 162 Abs. 1,

242 BGB; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG § 12 Rdn. 11). Die Darle-

gungs- und Beweislast für einen solchen Verstoß trägt der Versicherer,

der sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. Römer aaO).

bb) Diese Abhängigkeit der Fälligkeit eines Leistungsanspruchs

und damit des Verjährungsbeginns von einer vorausgehenden Handlung

des Gläubigers ist keine Besonderheit des Versicherungsvertragsrechts.

Auch in anderen Fällen entspricht es ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs, daß die Verjährung ohne die an sich vorgesehene

Handlung des Gläubigers grundsätzlich, also abgesehen von einem

treuwidrigen Verhalten, nicht beginnen kann (vgl. zur vereinbarten

"Zahlung gegen Dokumente" beim Kaufvertrag BGHZ 55, 340, 343 f.; zur

Schlußrechnung des Auftragnehmers beim VOB-Werkvertrag Urteile vom

24. Mai 1971 - VII ZR 155/70 - NJW 1971, 1455 unter 2 d und vom

16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 - WM 1977, 1053 unter 2; zur Honorar-

schlußrechnung des Architekten Urteile vom 19. Juni 1986 - VII ZR

221/85 - WM 1986, 1388 unter 2 und vom 11. November 1999 - VII ZR

73/99 - WM 2000, 675 unter II 3 a; zur Heizkostenrechnung des Ver-

mieters BGHZ 113, 188, 195 ff.). Denn es gibt gerade keinen allgemei-

nen Grundsatz, daß bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des

Gläubigers abhängenden Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeit-

punkt beginnt, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit herbeiführen kann

(BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 - NJW 1982, 930 unter II

2 b bb; BGHZ 113, 188, 195 sowie Urteil vom 11. November 1999 aaO

WM 2000, 675 unter II 3 a (3)).

b) Der Kläger hat die Invaliditätsleistung erstmals mit Schreiben

vom 23. November 1998 geltend gemacht. Die Beklagte hat die Leistung

mit Schreiben vom 12. Februar 1999 abgelehnt. Folglich konnte die

Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht vor Ablauf des Jahres

1999 beginnen. Ein treuwidriges Verhalten des Klägers ist den bisheri-

gen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die verspätete Geltendmachung

der Invalidität allein genügt hierfür nicht. Treuwidrigkeit scheidet von

vornherein aus, wenn er tatsächlich unfallbedingt gehindert war, die zur

Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten erforderlichen Handlun-

gen vorzunehmen. Bei dieser Sachlage ist der - für die Revision zu un-

terstellende - Leistungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Vielmehr

haben die Klage und die Klageerweiterung im zweiten Rechtszug die

Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.

3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als

im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.).

a) Vom Eintritt der am 7. April 1993 ärztlich festgestellten unfall-

bedingten Invalidität des Klägers innerhalb eines Jahres seit dem Un-

falltag gemäß § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 ist nach seinem zwar bestrittenen,

aber unter Beweis gestellten Vortrag für die Revision auszugehen.

b) Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Versäumung

der 15-monatigen Frist zur Geltendmachung der Invalidität gemäß § 8 II

(1) Satz 1 AUB 61 entgegen. Die Frist ist eine Ausschlußfrist, deren Ver-

säumen unbeachtlich bleibt, wenn der Versicherungsnehmer ausrei-

chend entschuldigt

ist (BGHZ 130, 171, 173 f.; Senatsurteil vom

19. November 1997 - IV ZR 348/96 - VersR 1998, 175 unter 2 b cc). Es

kommt daher auf die streitige und unter Beweis gestellte Behauptung

des Klägers an, er sei seit dem Unfall geschäftsunfähig beziehungsweise

unverschuldet nicht in der Lage gewesen, den Anspruch geltend zu ma-

chen.

Daß seine Schwester, die der Beklagten den Unfall gemeldet hat-

te, nicht auch die Invalidität des Klägers geltend gemacht hat, ist ihm

nicht zuzurechnen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die

Schwester als seine Vertreterin oder Repräsentantin anzusehen (zum

Repräsentantenbegriff vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR

287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b m.w.N.).

Allerdings beginnt bei entschuldbarer Fristversäumung keine neue

Frist. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer die Geltendmachung der

Invalidität nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes unverzüglich, d.h.

ohne schuldhaftes Zögern, nachholen (BGHZ 130, 171, 175). Der von

dem Kläger behauptete Entschuldigungsgrund war spätestens mit der

Bestellung des Betreuers am 17. September 1998 behoben. Zwar wurde

die Invalidität erst mit Anwaltsschreiben vom 23. November 1998 geltend

gemacht. Das ist jedoch entgegen der Revisionserwiderung den bisher

festgestellten Umständen nach noch als unverzüglich anzusehen. Denn

der Betreuer musste sich erst einarbeiten, was nach den beigezogenen

Betreuungsakten nicht ohne Schwierigkeiten möglich war.

4. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Zurück-

verweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Beweisange-

boten des Klägers zum bedingungsgemäßen Eintritt der Invalidität sowie

zur Entschuldigung der Überschreitung der Geltendmachungsfrist gemäß

§ 8 II (1) Satz 1 AUB 61 durch Einholung eines Sachverständigengut-

achtens nachzugehen.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch