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BGH Urteil vom 22.03.2000 – IV ZR 233/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 22. März 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AVB f. Unfallversicherung (AUB 88) § 12 III

Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 tritt auch mit der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer ein.

BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - OLG Oldenburg LG Aurich

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert

und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

22. März 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

29. September 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus ei-

ner Unfallversicherung. Seine Ehefrau hatte bei der Beklagten eine

Gruppen-Unfallversicherung genommen, die sie selbst und den Kläger

als versicherte Personen ausweist. Diesem Vertrag liegen neben ande-

ren Bedingungen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen

(AUB 88) zugrunde.

Bei einem Unfall am 23. August 1994 erlitt der Kläger unter ande-

rem ein Schädelhirntrauma, eine Schulterblatt- und eine Rippenserien-

fraktur. Die Beklagte

erbrachte Entschädigungsleistungen

von

54.000 DM und legte hierbei eine Invalidität des Klägers bezüglich der

Kopffunktion von 10% und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung des

linken Armes von 1/20 zugrunde. Weitere - vom Kläger begehrte - Ent-

schädigungsleistungen lehnte sie mit Schreiben vom 23. Januar 1998

ab.

Der Kläger hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch ge-

nommen, daß diese verpflichtet sei, ihm weitergehende Versicherungs-

leistungen nach einem Invaliditätsgrad von 50% zu erbringen. Ausweis-

lich einer Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998 habe seine Ehefrau

ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 23. August

1994 an ihn abgetreten.

Die Beklagte erachtet die Abtretung für unwirksam; der Kläger sei

demgemäß nicht aktivlegitimiert. Ihm stehe überdies kein Anspruch auf

weitere Entschädigungsleistungen zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä-

gers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klage-

antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

1. Das Berufungsgericht erachtet die Klage schon deshalb für un-

begründet, weil es an der Aktivlegitimation des Klägers für die Geltend-

machung des hier streitigen Anspruchs fehle. Nach § 12 I AUB 88 stehe

die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Ver-

sicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu, wenn die Versiche-

rung gegen Unfälle abgeschlossen sei, die einem anderen zustoßen

(Fremdversicherung). Eine solche Fremdversicherung liege hier hin-

sichtlich des Klägers vor, der Versicherter in der von seiner Ehefrau ge-

nommenen Gruppenversicherung sei. Die Aktivlegitimation des Klägers

ergebe sich auch nicht aus der von ihm vorgelegten Abtretungserklärung

vom 1. Februar 1998. Die Abtretung sei unwirksam. Gemäß § 12 III AUB

88 könnten Versicherungsansprüche vor Fälligkeit ohne Zustimmung des

Versicherers nicht abgetreten werden. Eine solche Zustimmung sei un-

streitig nicht erfolgt; der Versicherungsanspruch sei im Zeitpunkt der

Abtretung aber auch nicht fällig gewesen. Der insoweit maßgebliche Be-

griff der Fälligkeit werde durch § 11 AUB 88 definiert. Fälligkeit setze

danach ein Anerkenntnis der Beklagten, eine Einigung der Vertragspart-

ner oder eine Feststellung durch ein ordentliches Gericht voraus. An

diesen Voraussetzungen fehle es. Ob nach § 11 VVG auch die Lei-

stungsablehnung zur Fälligkeit führe, könne dahinstehen, weil § 11 VVG

durch § 11 II AUB 88 abbedungen sei.

Dem folgt der Senat nicht.

2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht unter Berücksichtigung

von § 12 I AUB 88 zunächst zutreffend davon aus, daß der Kläger als

Versicherter

in der von seiner Ehefrau genommenen Gruppen-

Unfallversicherung zur Geltendmachung des Anspruchs auf (weitere)

Versicherungsleistungen nur dann aktivlegitimiert ist, wenn er den An-

spruch durch wirksame Abtretung erlangt hat. Das setzt gemäß § 12 III

AUB 88 - weil es an der Zustimmung der Beklagten fehlt - voraus, daß

der Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Zeitpunkt der Abtre-

tung, am 1. Februar 1998, fällig war. Davon aber ist - entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts - auszugehen. Die Beklagte hat mit

Schreiben vom 23. Januar 1998 weitere Versicherungsleistungen abge-

lehnt. Mit Zugang dieses Ablehnungsschreibens (27. Januar 1998) ist

die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88

eingetreten.

b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der gefestig-

ten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche

Spezialkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser

Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit

dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet; trifft

das zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Bedingungen dar-

unter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV

ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Der in § 12 III AUB 88 verwen-

dete Ausdruck "Fälligkeit" ist ein solcher Begriff der Rechtssprache mit

fest umrissenen Konturen. Er beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der

Gläubiger die Leistung verlangen kann, der Schuldner säumig zu werden

beginnt. Die in § 12 III AUB 88 allein und ohne weitere Hinweise mit dem

Begriff Fälligkeit beschriebene zeitliche Grenze ist demgemäß unter Be-

rücksichtigung dieses rechtlichen Verständnisses zu bestimmen.

c) Die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen

- soweit diese in Geldleistungen bestehen - regelt zunächst § 11 VVG,

der zugunsten des Versicherers von § 271 BGB abweicht. Da nur § 11

Abs. 2 VVG durch § 15a VVG als für nicht zu Lasten des Versicherungs-

nehmers abänderbar erklärt wird, bleiben im übrigen die Vorschrift des

§ 11 VVG modifizierende oder abändernde vertragliche Fälligkeitsrege-

lungen möglich. Eine solche Regelung enthält - wie sich schon aus der

Überschrift der Klausel ergibt - § 11 AUB 88. Sie regelt die Frage der

Fälligkeit der Versichererleistung indessen nur unvollständig. Denn die

Klausel beschränkt sich auf die Bestimmung der Fälligkeit in solchen

Fällen, in denen der Versicherer im positiven Sinne über den vom Versi-

cherungsnehmer erhobenen Anspruch entschieden hat, sei es durch An-

spruchsanerkenntnis oder durch Einigung mit dem Versicherungsnehmer

über Grund und Höhe des Anspruchs (§ 11 II AUB 88), sei es, daß die

Leistungspflicht bereits dem Grunde nach feststeht (§ 11 III AUB 88).

Dagegen regelt § 11 AUB 88 nicht, wann Fälligkeit eintritt, nachdem der

Versicherer die Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen

Anspruchs erklärt hat. Die Klausel enthält also insoweit eine § 11 VVG

abändernde vertragliche Vereinbarung nicht. Im Falle der Leistungsab-

lehnung ist der Eintritt der Fälligkeit der Versichererleistung daher der

gesetzlichen Vorschrift des § 11 VVG zu entnehmen.

Nach § 11 Abs. 1 VVG sind die Leistungen des Versicherers fällig,

wenn dieser seine Feststellungen zum Versicherungsfall beendet hat.

Davon ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnung

von (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Denn mit der Lei-

stungsablehnung stellt der Versicherer klar, daß keine weiteren Fest-

stellungen zur Entschließung über den erhobenen Anspruch erforderlich

sind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit weiter hinauszuschie-

ben. Mit dem Zugang der Erklärung des Versicherers über die endgültige

Leistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Versi-

chererleistung ein (BGH, Urteile vom 10. Februar 1971 - IV ZR 159/69 -

VersR 1971, 433 m.w.N.; vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 -

VersR 1990, 153, 154; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 11

AUB 88 Rdn. 3; Römer in Römer/Langheid, VVG § 11 VVG Rdn. 12;

Grimm, Unfallversicherung 2. Aufl. § 11 Rdn. 17; Wussow/Pürckhauer,

AUB 6. Aufl. § 11 Rdn. 15).

d) § 12 III AUB 88 stellt hinsichtlich der Wirksamkeit einer Über-

tragung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung - soweit keine Zu-

stimmung des Versicherers vorliegt - allein auf die Fälligkeit des Versi-

cherungsanspruchs ab. Mit dem damit eingeführten Rechtsbegriff Fällig-

keit ist eine Beschränkung auf die in § 11 AUB geregelten Fälligkeitstat-

bestände nicht erklärt, sie ist der Klausel auch im übrigen nicht zu ent-

nehmen. Allein der Umstand, daß die Bedingungen der Beklagten eine

- wenngleich unvollständige - Fälligkeitsregelung enthalten, gibt keinen

ausreichenden Anhalt für eine solche Beschränkung. Eine Verweisung

auf § 11 AUB 88 enthält § 12 III AUB 88 gerade nicht.

3. Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung schließlich dar-

auf, daß die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG vom Kläger nicht gewahrt

worden sei. Der Umstand, daß der eingereichten Klage - entgegen der

Sollvorschrift des § 133 ZPO - keine Abschriften der Anlagen für den

Prozeßgegner beigefügt waren, hinderte die sofortige Zustellung der

Klage nicht. Wenn das Gericht dennoch die Zustellung erst nach Einrei-

chung der Anlagen vorgenommen hat, stellt das die Zustellung der Klage

"demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) nicht in Frage.

Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno

Seiffert Ambrosius