BGH Urteil vom 27.02.2002 – IV ZR 238/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. Februar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 12 Abs. 1; AVB f. Unfallvers. (AUB 88) § 7 I (1)
Die Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein noch nicht entstandener Anspruch fällig wird.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2002
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. August 2000
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Un-
fallversicherung, der Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen
(AUB 88) zugrunde liegen. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
Am 11. Oktober 1994 erlitt die Klägerin bei einem Verkehrsunfall
erhebliche Verletzungen. Sie übersandte der Beklagten Ende Oktober
1994 einen Unfallbericht. Mit Schreiben vom 4. November 1994 lehnte
die Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung ab, weil die Klägerin
mit rückständigen Prämien im Verzug und der Versicherungsfall nach
Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen eingetreten
sei.
Die Klägerin trägt vor, der Eintritt unfallbedingter Invalidität sei am
22. August 1995 ärztlich festgestellt worden. Ende September 1995 habe
sie die Invalidität gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht.
Verhandlungen zwischen dem Rechtsanwalt der Klägerin und der Be-
klagten in der Zeit von Mitte 1996 bis März 1997 blieben ergebnislos,
weil die Beklagte an der Leistungsfreiheit wegen Prämienverzugs fest-
hielt. Im September 1997 erhielt die Klägerin von ihrem Anwalt die Mit-
teilung, er habe den Vorgang abgeschlossen, weil er die Ansprüche
nicht für durchsetzbar halte. Am 26. August 1998 reichte die Klägerin
Klage auf Zahlung von 200.000 DM Invaliditätsleistung und 6.550 DM
Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld ein.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revisi-
on verfolgt die Klägerin den Anspruch auf die Invaliditätsleistung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Er-
gebnis mit Recht angenommen, daß auch der Anspruch auf die Invalidi-
tätsleistung verjährt ist.
1. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt wer-
den, daß der Anspruch der Klägerin auf die Invaliditätsleistung mit Z u-
gang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 4. November 1994
fällig geworden sei und die Verjährung mit dem Schluß des Jahres 1994
begonnen habe. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Vor-
aussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs im Jahr 1994 noch
gar nicht eingetreten waren und der Anspruch demgemäß noch nicht fäl-
lig werden konnte.
a) Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Invali-
ditätsleistung ist neben dem Unfall, der den Versicherungsfall darstellt,
nach § 7 I (1) AUB 88 (ebenso nach § 8 II (1) AUB 61), daß unfallbedingt
Invalidität eingetreten ist, und zwar innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall, und daß dies spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei
Monaten ärztlich festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978
- IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 unter 1; BGHZ 137, 174, 176 ff.).
Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ende des Jahres 1994 noch
nicht vor. Ob der Unfall vom 11. Oktober 1994 zu einer dauernden Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der
Klägerin geführt hatte oder führen würde, war nicht abzusehen. Ebenso
gab es keine ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität. Diese ist
nach Behauptung der Klägerin erst im August 1995 getroffen worden.
b) Nach § 198 Satz 1 BGB (in der hier noch anzuwendenden frü-
heren Fassung) beginnt die Verjährung eines Anspruchs im Zeitpunkt
seiner erstmaligen Entstehung. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen,
in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im We-
ge der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 17. Dezember
1999 - V ZR 448/98 - NJW-RR 2000, 647 unter II 2 c). Vorher kann die
Verjährung nicht beginnen. § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG weicht davon nur in-
soweit und zugunsten des Versicherungsnehmers ab, als für den Beginn
der Verjährung nicht schon die Entstehung des Anspruchs, sondern erst
seine Fälligkeit in dem Sinne maßgebend ist, daß nicht nur auf Fes t-
stellung, sondern auf sofortige Leistung geklagt werden kann (BGH, Ur-
teile vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54 - VersR 1955, 97; vom 23. Juni
1954 - II ZR 69/54 - VersR 1954, 388 unter I 1; vom 4. November 1987
- IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 14. April 1999
- IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a m.w.N.). Bei einem Anspruch
auf Invaliditätsentschädigung ist Voraussetzung für die Leistungsklage
nicht nur, daß es die in § 7 I AUB 88 geforderte fristgerechte ärztliche
Invaliditätsfeststellung objektiv gibt; vielmehr muß der Versicherungs-
nehmer davon auch Kenntnis haben. Nach einem Unfall gibt es oft zahl-
reiche ärztliche Stellungnahmen und Gutachten zur Frage unfallbeding-
ter Invalidität, von denen der Versicherungsnehmer nicht immer alle
kennt. Es ist nicht gerechtfertigt, für die Fälligkeit im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 2 VVG, von der der Beginn der Verjährung abhängt, auf eine
dem Versicherungsnehmer unbekannte ärztliche Feststellung abzuheben
(vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR
1994, 337 unter 2 b und BGHZ 73, 363, 365 ff.).
c) Allerdings gibt es zugunsten des Versicherers besondere Fäl-
ligkeitsregelungen. Nach § 11 Abs. 1 VVG ist die Fälligkeit bis zur Been-
digung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen aufgeschoben. Darüber
hinausgehend enthält § 11 I bis III AUB 88 weitere Fälligkeitsregelungen
zugunsten des Versicherers. Diese betreffen aber nur den Fall der posi-
tiven Entscheidung über den vom Versicherungsnehmer erhobenen An-
spruch (BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000,
753 unter 2 c). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es um die Feststellungen
zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht geht. Davon
abgesehen richtet sich die Fälligkeit bei Leistungsablehnung nach § 11
Abs. 1 VVG. Mit der Leistungsablehnung stellt der Versicherer klar, daß
keine weiteren Feststellungen zur Entschließung über den erhobenen
Anspruch erforderlich sind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit
weiter hinauszuschieben (Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO). Die Lei-
stungsablehnung bewirkt demgemäß nur, daß der dem Versicherer zur
Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber,
daß ein noch gar nicht entstandener Anspruch fällig wird (vgl. zum Ei n-
tritt des Verzugs bei Erfüllungsverweigerung schon vor Fälligkeit Stau-
dinger/Löwisch [2001] § 284 Rdn 77).
2. Der Anspruch auf die Invaliditätsleistung ist aber im Jahr 1995
fällig geworden, so daß die Verjährung mit dem Schluß dieses Jahres
begonnen hat und mit Ablauf des Jahres 1997 eingetreten ist.
Die Voraussetzungen für eine Klage auf sofortige Leistung lagen
1995 vor. Nach dem Vortrag der Klägerin wußte sie, daß Ende August
1995 unfallbedingte Invalidität eingetreten und ärztlich festgestellt wor-
den war. Einer Geltendmachung der Invalidität und einer erneuten Lei-
stungsablehnung danach bedurfte es wegen der Leistungsablehnung
vom 4. November 1994 nicht mehr. Denn die Leistungsablehnung vom
4. November 1994 hat die Fälligkeit in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem alle
übrigen Voraussetzungen für das klageweise Geltendmachen des An-
spruchs eingetreten waren. Die Beklagte hatte Leistungen aus der Un-
fallversicherung endgültig und umfassend wegen Leistungsfreiheit nach
§ 39 Abs. 2 VVG abgelehnt. Damit hatte sie unmißverständlich klarge-
stellt, daß ihre Feststellungen zum Versicherungsfall beendet sind und
weitere Feststellungen zu einzelnen Leistungsarten von vornherein nicht
in Betracht kommen. Bei einer so gearteten Leistungsablehnung kommt
es für die Fälligkeit auf Mitwirkungshandlungen des Versicherungsneh-
mers wie die Geltendmachung der Invalidität und das Beibringen von
Unterlagen i.S. von § 11 I Abs. 1 AUB 88 nicht mehr an. Die Fälligkeit
durch Leistungsablehnung wirkt einheitlich für und gegen beide Seiten
und nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers.
Auf die von der Revision angesprochene Frist von einem Jahr
nach Eintritt des Unfalls gemäß § 11 II Abs. 2 AUB 88 kommt es nicht
an. Diese Frist war Mitte Oktober 1995 abgelaufen und steht dem Beginn
der Verjährung mit Ablauf des Jahres 1995 damit nicht entgegen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch