Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2002 – 5 StR 1/02

5. Strafsenat

5 StR 1/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002

beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August

2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-

worfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel

wirksam verzichtet hat.

Der Rechtsmittelverzicht wurde durch den Pflichtverteidiger des An-

geklagten zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderliche ausdrückliche Er-

mächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ist in dem zustimmenden Nicken des Ange-

klagten zu sehen, das sowohl die beiden Berufsrichter als auch der Vertreter

der Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben. Angesichts dessen, daß das

Urteil aufgrund der vorangegangenen Verständigung inhaltlich dem Ange-

klagten bereits im wesentlichen bekannt war und ein Rechtsmittelverzicht mit

seinem Verteidiger vorbesprochen war, bestehen hier keine Bedenken, das

Gesamtverhalten des Angeklagten als eine ausreichende Ermächtigung im

Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. auch BGHSt 45, 51, 53; BGH

GA 1968, 86).

Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirk-

sam. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des

4. Strafsenats (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonach

ein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer Ab-

sprache gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-

telverzicht 18 und 21, BGH wistra 2002, 108). Die hier unzweifelhaft erfolgte

Verständigung umfaßte jedenfalls kein Versprechen auf einen Rechtsmittel-

verzicht. Dies haben die beteiligten Berufsrichter wie auch der Sitzungs-

staatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend betont.

Soweit der Verteidiger in seiner Stellungnahme ausführt, mit den Mitgliedern

der Strafkammer sei ein Rechtsmittelverzicht verabredet worden, betrifft dies

ersichtlich nur das Vorgespräch, das ohne den Staatsanwalt zunächst ge-

führt wurde. Im übrigen widerspricht die insoweit pauschale Erklärung des

Verteidigers nicht der Darstellung der anderen Prozeßbeteiligten. Es liegt

auf der Hand, daß im Rahmen von Verhandlungen über eine einverständli-

che Verfahrensbeendigung nicht nur die Rechts- und Beweislage erörtert,

sondern auch die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten und der Umfang des-

sen, was sie eventuell hinzunehmen bereit sind, ausgelotet werden. Derjeni-

ge Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft

weitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weite-

rer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entspre-

chenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angespro-

chen Gründen sogar dezidiert wollen. Deshalb ist häufig in solchen Ver-

handlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die Be-

teiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in die-

sem Sinne als endgültig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer

Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4.

Strafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach

sich

der

Ange-

klagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor Ab-

schluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglich-

keit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung begibt.

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause