Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2003 – 5 ARs 61/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Oktober 2003 in den Strafsachen gegen

1.

2.

wegen Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz

hier: Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 – 3 StR 368 und 415/02

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2003

beschlossen:

Der Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses

bezeichneten Rechtssätzen unter Aufgabe eigener entge-

genstehender Rechtsprechung zu.

G r ü n d e

Die verbreitete Absprachepraxis der Strafgerichte läßt immer wieder

– womöglich gar zunehmend – bis zum Mißbrauch reichende Unzuträglich-

keiten in Einzelfällen erkennen. Gleichwohl nötigen die begrenzten Ressour-

cen der Strafrechtspflege zur Ausschöpfung rechtsstaatlich vertretbarer Be-

schleunigungsmöglichkeiten. Daher erachtet der Senat die praeter legem

entwickelte Praxis der „Verständigung in Strafsachen“ in den Grenzen der

maßgeblich im Urteil des 4. Strafsenats vom 28. August 1997 (BGHSt 43,

195) entwickelten Grundsätze (vgl. ferner BVerfG [Kammer] NStZ 1987, 419)

für zulässig.

1. Danach ist – ungeachtet der Erkenntnis, daß eine Verständigung

vielfach gerade aus der Sicht des Angeklagten auf eine endgültige

einverständliche Verfahrensbeendigung abzielt (vgl. Senatsbeschluß vom

20. März 2002 – 5 StR 1/02, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-

verzicht 24) – die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen der

Verständigung grundsätzlich als unzulässig anzusehen (so auch der Senats-

beschluß vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242). Der

Senat teilt hierzu die im Anfragebeschluß dargelegte Einschätzung, daß für

dieses Verdikt – abgesehen von eventuell gar nachrangigen dogmatischen

Bedenken – die begründete Besorgnis ausschlaggebend ist, daß ein vorab

vereinbarter Rechtsmittelverzicht eine Vernachlässigung der pflichtgemäßen

Bemühungen des Gerichts, womöglich auch der übrigen Verfahrensbeteilig-

ten, um eine hinreichend sorgfältige Sachverhaltsermittlung und um eine

gründliche rechtliche Ausleuchtung der angeklagten Tat nach sich ziehen

kann.

2. Der Senat billigt nach erneuter Überprüfung anläßlich des Anfrage-

beschlusses auch die darin vertretene rechtliche Folgerung regelmäßiger

Unwirksamkeit des derart unzulässig vorab abgesprochenen Rechtsmittel-

verzichts (so schon – obiter dictu – im Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002

– 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242). Dieses Ergebnis wird gerechtfertigt

durch das Bedürfnis nach Sanktionierung der unzulässigen Absprachepraxis,

insbesondere aber aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwi-

schen der fälschlichen Vermutung des Angeklagten, jene Absprache sei bin-

dend, und seinem alsbald nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelver-

zicht. Insoweit gibt der Senat entgegenstehende Rechtsprechung auf, insbe-

sondere die dem Senatsbeschluß vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01

zugrundeliegende Auffassung.

Ohne daß es, soweit ersichtlich, für die Anfrage darauf ankäme, würde

der Senat freilich für den Ausnahmefall einer „qualifizierten Belehrung“ des

Angeklagten über seine Freiheit zum Rechtsmittelverzicht ungeachtet der

insoweit unzulässigen Absprache zu einer abweichenden Beurteilung neigen

(vgl. BGHSt 45, 227, 233). Der Senat gibt auch zu bedenken, ob die Abspra-

che eines Rechtsmittelverzichts in Ausnahmefällen zu billigen ist. Das könnte

etwa in einem Fall in Betracht gezogen werden, in dem eine Folgeentschei-

dung nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB durch das erkennende Gericht un-

mittelbar nach Urteilsverkündung in die Verständigung miteinbezogen wurde.

Ferner ist an Fälle zu denken, in denen insbesondere die Staatsanwaltschaft

im Wege der Verständigung zugleich auf die Erledigung anderer offener

Strafverfahren gemäß § 154 StPO nach bestandskräftiger Bestrafung des

Angeklagten im anhängigen Verfahren abzielt.

Andererseits wird aus etwaigen Schwierigkeiten, ein „schlankes“ Ge-

ständnis zu einer den Voraussetzungen des § 261 StPO genügenden Ur-

teilsgrundlage zu machen, keine Legitimation für eine Rechtsmittelverzichts-

absprache im Einzelfall hergeleitet werden können. Mit einem Geständnis,

das die Mindestvoraussetzungen der Zuverlässigkeit und Hinterfragbarkeit

verfehlt, darf sich das Tatgericht ohnehin nicht begnügen. Bezogen auf „un-

streitige“, aber für die Urteilsfindung unerläßliche und im Wege des Geständ-

nisses nicht einführbare Zusatztatsachen wird gegebenenfalls eine weitge-

hend vereinfachte Beweisführung, etwa durch Vernehmung eines Ermitt-

lungsführers, möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sein.

3. Ohne daß insoweit eine gesonderte entgegenstehende Rechtspre-

chung des Senats ersichtlich wäre, billigt der Senat angesichts der entspre-

chenden Problematik und zur Vermeidung etwaiger Umgehungen die nämli-

che rechtliche Folgerung auch für die im Anfragebeschluß unterbreitete Fall-

variante, daß der Rechtsmittelverzicht zwar nicht unzulässigerweise aus-

drücklich zum Gegenstand der Absprache gemacht, im Rahmen der Ver-

handlung über die Verständigung jedoch vom Gericht ausdrücklich ange-

sprochen und befürwortet wurde. Der Senat geht dabei davon aus, daß die

unzulässige gerichtliche Initiative im zweiten Fall der Anfrage, wie erforder-

lich, bewiesen ist.

Eine Beweisbarkeit wird allerdings in Fällen dieser Art bei entspre-

chenden Behauptungen eines Revisionsführers mangels Protokollierung

regelmäßig nicht selbstverständlich sein.

In diesem Zusammenhang

weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er nach wie vor – unabhängig

von der Annahme grundsätzlicher Unzulässigkeit eines vorab abge-

sprochenen Rechtsmittelverzichts – bei seiner

im Senatsbeschluß vom

20. März 2002 – 5 StR 1/02 (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-

verzicht 24) vertretenen Einschätzung bleibt, daß Verständigungen häufig mit

dem Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten, namentlich des Angeklagten, nach

abschließender Erledigung des Strafverfahrens verbunden sind. Ausgehend

von diesem Verständnis wird eine Frage des Gerichts nach einem Rechts-

mittelverzicht unmittelbar nach Verkündung eines auf einer Absprache beru-

henden Urteils nicht etwa bereits als sachwidrig abzuqualifizieren sein. Allein

hieraus könnte daher kein hinreichendes Indiz für die Behauptung eines Re-

visionsführers entnommen werden, das Gericht habe unzulässigerweise „in-

formell“ bereits im Rahmen der Absprache auf den späteren Rechtsmittelver-

zicht hingewirkt.

4. Der Senat merkt im übrigen zur Folgeproblematik des Anfragebe-

schlusses an, daß er es für dringend bedenkenswert hält, ob und inwieweit

bei einer nach einer Absprache stets zulässigen Revision die Statthaftigkeit

bestimmter verfahrensrechtlicher, aber auch sachlichrechtlicher Einwände

infolge der Mitwirkung des Revisionsführers an der Absprache zu verneinen

wäre (offengeblieben im Verfahren 5 StR 286/03, vgl. Senatsurteil vom

13. August 2003). Es erscheint zweifelhaft, ob in solchen Fällen wesentlich

mehr als die Frage nach Einhaltung der Grenzen einer zulässigen Verständi-

gung zur revisionsgerichtlichen Prüfung zu stellen ist.

Schließlich ergibt sich aus Sicht des Senats aus der Billigung der zum

Gegenstand der Anfrage gemachten Rechtsfragen nicht, daß einem Ange-

klagten stets ohne weiteres Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen wäre, wenn er geltend macht, er habe die Revisionseinlegungsfrist

versäumt, weil er sich an einen wegen unzulässiger Absprache unwirksamen

Rechtsmittelverzicht gebunden glaubte.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum