BGH Urteil vom 20.03.2002 – XII ZR 159/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1361 Abs. 1 und 3, 1579 Nr. 7
a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwen-
dung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte ei-
ne länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die
sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist
(im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ
1989, 487, 490 f.).
b) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Un-
terhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Bezie-
hung unterhält, sei homosexuell.
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00 - OLG Hamburg AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Familiense-
nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
19. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger
zu 1/17 und der Beklagten zu 16/17 auferlegt. Die im Revisions-
verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger
zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet
ist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 1.693 DM zu zahlen.
Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das
Scheidungsverfahren ist seit März 1994 anhängig. Die Eheleute waren Mitei-
gentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in Hamburg. Der Kläger übernahm
den Miteigentumsanteil der Beklagten und zahlte ihr dafür 1995 einen Betrag
von 203.500 DM.
Die 1945 geborene Beklagte, die ohne Berufsausbildung bis 1966 voll-
schichtig und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise erwerbstätig war,
hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Sie ist mit B.
G. befreundet, der bis Herbst 1994 einen Gebrauchtwagenhandel in
H.
betrieb.
Im Frühjahr 1994 suchten die Beklagte und
B. G. zusammen ein Grundstück, auf dem beide wohnen konnten
und von dem aus G. berufliche Tätigkeiten ausüben konnte. Durch nota-
riellen Kaufvertrag vom 19. Mai 1994 erwarb die Beklagte ein rund 3200 qm
großes bebautes Grundstück in R. zu einem Kaufpreis von 550.000 DM
zuzüglich Nebenkosten. B. G. gab schon im Herbst 1994 dieses An-
wesen als seine neue Adresse an, die Beklagte zog im April/Mai 1995 dort ein.
Sie bewohnt die im Erdgeschoß befindliche 3-Zimmer-Wohnung. Die im Ober-
geschoß gelegene Wohnung, an der zunächst ein Wohnrecht zugunsten der
Verkäuferin des Grundstücks bestand, wurde 1999 renoviert und ist seit Januar
2000 für monatlich 700 DM (einschließlich Nebenkosten) vermietet. Ebenerdig
befindet sich im Anschluß an den von der Beklagten bewohnten Gebäudeteil
noch eine weitere Wohnung, die für monatlich 800 DM vermietet ist, sowie ein
großer Lager-/Dielenraum, ein Büroraum mit Schlafgelegenheit sowie eine
kleine Sanitärzelle, die von B. G. genutzt werden, ohne daß er
hierfür Mietzins zu zahlen hat. Für das Objekt entstehen nach dem Vortrag der
Beklagten monatliche Kosten von 2.720 DM, davon 1.900 DM an Kreditkosten.
Für die Kredite von noch 220.000 DM haftet B. G. neben der Be-
klagten als Gesamtschuldner. Außerdem hat er ihr ein zinsloses Darlehen von
200.000 DM gewährt.
Der 1940 geborene Kläger, der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt er-
litten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Vom 13. März 1999 an wurde
ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, die zunächst 2.988,43 DM mo-
natlich betrug und sich seit 1. Juli 1999 auf monatlich 3.028,57 DM belief. Ein
im Juni 1999 bei seinem früheren Arbeitgeber unternommener Arbeitsversuch
war gescheitert.
Mit der am 25. März 1999 erhobenen Klage hat der Kläger die Abände-
rung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1997 dahin be-
gehrt, daß er ab 1. Februar 1999 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die
Beklagte verpflichtet sei. Er hat die Klage auf sein infolge des Rentenbezugs
gesunkenes Einkommen sowie darauf gestützt, daß die Beklagte seit vier Jah-
ren in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebe, über Mieteinkünfte ver-
füge und außerdem in der Lage sei, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Einkommen zu erzielen.
Die Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Sie hat
insbesondere bestritten, in einer eheähnlichen Beziehung zu leben und über
Einkünfte zu verfügen.
Das Amtsgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - für die
Zeit ab Rechtshängigkeit (25. März 1999) stattgegeben. Zur Begründung hat
es ausgeführt: Der Beklagten sei ein Unterhaltsanspruch in entsprechender
Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen, da dem Kläger weitere Unter-
haltszahlungen mit Rücksicht darauf, daß seine Ehefrau seit mehreren Jahren
in einer festen sozialen Verbindung mit B. G. lebe, nicht mehr zumut-
bar seien. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachvortrag sei davon aus-
zugehen, daß die Beklagte ihre Wohnung in R. zusammen mit B.
G. bewohne, zu diesem eine enge persönliche Beziehung unterhalte, wie
sich unter anderem aus gemeinsamen Urlaubsreisen und Familienfeiern erge-
be, bei denen B. G. zusammen mit Familienangehörigen anwesend
gewesen sei, und mit dem sie durch seine Mithilfe bei der Finanzierung des
Grundstückserwerbs in enger Weise wirtschaftlich verbunden sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen
Klageabweisung eingelegt. Sie hat hier unter anderem vorgetragen, es treffe
nicht zu, daß sie mit B. G. zusammenlebe, zwischen ihnen bestehe
nur eine geschäftliche Beziehung. B. G. sei homosexuell und habe
wechselnde Beziehungen zu Männern; seit Monaten wohne er mit einem Mann
in seiner Wohnung zusammen. Zu Intimitäten sei es zwischen G. und
ihr nie gekommen, auch wenn zwischen ihnen eine vertrauliche Atmosphäre
herrsche.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert
und den Unterhalt der Beklagten in Abänderung des Urteils vom 12. Dezember
1997 für die Zeit ab 25. März 1999 auf monatlich 550 DM herabgesetzt. Im üb-
rigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückge-
wiesen. Hiergegen haben beide Parteien - zugelassene - Revision eingelegt.
Der Kläger hat sein Rechtsmittel zurückgenommen; die Beklagte verfolgt ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat eine nachträgliche Veränderung der für die
frühere Beurteilung maßgebenden Verhältnisse angenommen, weil einerseits
das Einkommen des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit gesunken sei
und sich andererseits die Beziehung der Beklagten zu B. G. seit der
Vorentscheidung so verfestigt habe, daß sie nunmehr wie eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft erscheine. Im einzelnen hat das Berufungsgericht aus-
geführt:
Der Unterhaltsbedarf der Beklagten nach Maßgabe der ehelichen Le-
bensverhältnisse sei mit der Hälfte des Renteneinkommens des Klägers anzu-
setzen und belaufe sich auf etwas über 1.500 DM monatlich. Hierauf müsse sie
sich entsprechend den Ausführungen in dem abzuändernden Urteil monatlich
750 DM an erzielbaren Zinseinkünften anrechnen lassen. Ihren Unterhaltsbe-
darf könne die Beklagte nicht aus eigenen Erwerbseinkünften bestreiten, da
sich ihre Erwerbsaussichten gegenüber den dem Vorprozeß zugrundeliegen-
den Verhältnissen eher verschlechtert hätten. Tatsächlich lebe sie von Lei-
stungen der Sozialhilfe.
Der Anspruch der Beklagten auf Trennungsunterhalt sei jedoch nach
an sie in voller Höhe Unterhalt zu zahlen, nachdem sich ihre Beziehung zu
B. G. so verfestigt habe, daß von einem mehrjährigen nichtehelichen
Zusammenleben ausgegangen werden müsse. Gegenüber den Umständen, die
in dem angefochtenen Urteil angeführt worden seien, bestreite die Beklagte
zwar ein Zusammenwohnen mit B. G. . Einer Beweiserhebung zu die-
ser Frage habe es aber nicht bedurft, weil es für die Entscheidung nicht darauf
ankomme, ob B. G. noch über eine Wohnmöglichkeit in dem von ihm
als Lager- und Büroraum genutzten Gebäudeteil verfüge. Eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft setze nicht zwingend voraus, daß die Partner zusammen
wohnten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Ein gemeinsamer Erwerb
von Immobilieneigentum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen der
wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs in der Regel schon für sich gese-
hen die Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft. Die Beklagte
räume überdies ein, daß zwischen ihr und B. G. ein vertrauensvol-
les, freundschaftliches Verhältnis bestehe. Nur so sei es zu erklären, daß er ihr
ohne grundbuchliche Absicherung 200.000 DM geliehen sowie die Mitschuld
für Kredite von ca. 220.000 DM übernommen habe und ihr bei den Darlehens-
rückzahlungen helfe. Ferner könne die Beklagte ständig die Fahrzeuge des
B. G. - einen Geländewagen und ein Motorrad - nutzen. Ihre enge
Verbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen Rei-
sen, das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deut-
lich, daß sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu feiern und dort seine Treffen mit
den Anonymen Alkoholikern abzuhalten. Der von dem Kläger bestrittenen Be-
hauptung der Beklagten, B. G. sei homosexuell, habe nicht nachge-
gangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Härtefall im Sinne des
§ 1579 Nr. 7 BGB vorliege, hänge nicht davon ab, ob zwischen den Partnern
sexuelle Beziehungen bestünden.
Wegen einer verfestigten nichtehelichen Verbindung, wie sie hier vorlie-
nungsunterhalt herabgesetzt werden. Bei einer langen Trennungsdauer, zu der
es hier offensichtlich deshalb gekommen sei, weil die Scheidung durch Streit
über den Zugewinnausgleich blockiert werde, sei es unbillig, wenn die unter-
haltsbedürftige Ehefrau, die seit Jahren in einer anderen Beziehung lebe und
keine gemeinsamen Kinder betreue, ihren Ehemann noch (uneingeschränkt)
auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen könne. Bei der zur Beurteilung
der Frage, inwieweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob un-
billig sei, anzustellenden Abwägung sei zum einen die lange Dauer der Ehe zu
berücksichtigen, in der die Beklagte die Kinderbetreuung übernommen habe,
sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sie den Ausfall des Unterhalts
nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kompensieren könne, falls sich
nicht in der Firma ihres Freundes G. eine Arbeitsmöglichkeit ergebe.
Letzteres hänge von dem noch ungewissen wirtschaftlichen Erfolg seines Ge-
schäfts ab. Es erscheine deshalb angemessen, den Bedarf der Beklagten auf
den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der
sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.300 DM belaufe. Hierauf
seien nach den unverändert zu übernehmenden Feststellungen in der Vorent-
scheidung als erzielbar zu unterstellende Zinseinkünfte von monatlich 750 DM
anzurechnen, so daß ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich 550 DM
verbleibe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine
Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB sei-
en zu Unrecht angenommen worden. Das Berufungsgericht habe nicht berück-
sichtigt, daß die herangezogenen Verhaltensweisen auch für eine normale
Freundschaft kennzeichnend sein könnten. Insbesondere sei nicht beachtet
worden, daß das Grundstück nicht im Miteigentum der Beklagten und des
B. G. stehe. Dessen bloße Mithilfe bei der Finanzierung, die zwar ein
gewisses Vertrauen voraussetze, sei nicht uneigennützig erfolgt, sondern um
einen wesentlichen Gebäude- und Grundstücksteil mietfrei nutzen zu können.
Für die zeitweise - nicht ständige - Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge erbrin-
ge die Beklagte eine Gegenleistung in Form der Post- und Paketannahme. Daß
B. G. sie nach Ungarn gefahren und von dort wieder abgeholt habe,
sei nichts weiter als ein Freundschaftsdienst gewesen, zumal er ohnehin nach
Frankfurt am Main habe fahren müssen. Die Reise nach Italien habe B.
G. günstig übernehmen können und der Beklagten den weiteren freien
Platz angeboten. Andere Urlaubsreisen habe sie allein oder als Mitglied einer
Gruppe unternommen. An den Familienfeiern habe nicht nur B. G.
teilgenommen, sondern es seien auch andere Nichtfamilienmitglieder, nämlich
die Mieter des Hauses in der A. , eingeladen worden. Die vom Beru-
fungsgericht aufgeführten Gesichtspunkte reichten für die Annahme eines ehe-
ähnlichen Verhältnisses aber auch deshalb nicht aus, weil wesentliche Aspek-
te, die ein solches Verhältnis prägen würden, fehlten, vor allem ein gemeinsa-
mes Wohnen und Wirtschaften sowie eine gegenseitige Zuneigung, die über
freundschaftliche Gefühle hinausgehe und sich in der Regel in sexuellen Be-
ziehungen äußere. Derartige Beziehungen seien zwischen der Beklagten und
B. G. im Hinblick auf dessen homosexuelle Veranlagung nicht denkbar.
Völlig
unberücksichtigt sei überdies der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten
geblieben, B. G. lebe seit Monaten mit einem anderen Mann zusam-
men.
Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger
dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner
dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes
des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (un-
eingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn
sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnl i-
ches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe ge-
treten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht
zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen ge-
meinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenle-
bens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen
Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum
unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben
geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.
Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den
Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für
gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 -
FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988
- IVb ZR 18/88 -
FamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ
1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.;
vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672 und vom
24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25).
c) Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, daß das Beru-
fungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der getroffenen Fest-
stellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu B.
G. ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprä-
gung
und Intensität einem solchen eheähnlichen Verhältnis gleichkommt. Beide ha-
ben gemeinsam ein Grundstück gesucht, das sich eignet, ihnen jeweils als
Wohnung zu dienen und B. G. überdies die Möglichkeit eröffnet, dort
eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Für die Finanzierung des Grundstück-
serwerbs sind beide erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen, zu
denen sie unabhängig voneinander nicht in der Lage gewesen wären und die
sie hätten vermeiden können, wenn jeder für sich nur seinen eigenen Wohn-
bzw. Geschäftsraumbedarf gedeckt hätte. Unter diesen Umständen ist die An-
nahme des Berufungsgerichts, daß eine solche Gestaltung einer gemeinsamen
Lebensgrundlage regelmäßig vor dem Hintergrund einer gemeinsam geplanten
Zukunft zu erklären sei, rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn kein Mitei-
gentum erworben wurde. Für die betreffende Annahme spricht auch der dem
Vorbringen der Beklagten zufolge erhebliche, langfristige finanzielle Einsatz
des B. G. , der ohne jede Absicherung allein in der Erwartung erfolgt
ist, einen Teil des Grundstücks in Zukunft, zumindest aber für die Dauer des
auf zehn Jahre gewährten zinslosen Darlehens, mietfrei nutzen zu können.
Auch über die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen hinaus ist das Ver-
hältnis, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, in
einer Weise gestaltet, die die Gleichstellung mit einer eheähnlichen Beziehung
rechtfertigt. B. G. und die Beklagte leben jedenfalls in unmittelbarer
räumlicher Nähe zueinander. Nach den getroffenen Feststellungen befindet
sich in dem von ihm genutzten Büroraum nur eine Schlafgelegenheit, aber kei-
ne Kochmöglichkeit. Deshalb spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung
alles dafür, daß er für seine Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenut-
zung der Wohnung der Beklagten, insbesondere der Küche, angewiesen ist.
Unter Berücksichtigung der herausgestellten weiteren Gemeinsamkeiten der
Beklagten und des B. G. kann dem Berufungsgericht auch nicht vor-
geworfen werden, verkannt zu haben, daß anstelle einer verfestigten Partner-
beziehung auch eine normale Freundschaft vorliegen könne. Selbst wenn es
zutreffen mag, daß einzelne der hier herangezogenen Verhaltensweisen auch
unter Freunden üblich sein können, so begegnet die tatrichterliche Annahme,
daß eine ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden
mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen,
freundschaftlichen Verhältnis und vor dem Hintergrund einer hinsichtlich der
Grundstücksnutzung und Lastentragung langfristigen gemeinsamen Zukunfts-
planung, über eine bloße Freundschaft weit hinausgeht und wie ein eheähnli-
ches Verhältnis zu bewerten ist, keinen rechtlichen Bedenken.
Dieser Beurteilung steht auch der Einwand der Revision, zwischen der
Beklagten und B. G. habe es nie sexuelle Beziehungen gegeben,
vielmehr lebe dieser seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen, aus
Rechtsgründen nicht entgegen. Deshalb brauchte das Berufungsgericht dem
betreffenden Vorbringen der Beklagten nicht nachzugehen.
Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus
der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht
davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Dar-
über wird ohnehin regelmäßig nichts nach außen dringen. Entscheidend für die
Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung
ist vielmehr der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in
einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so auf-
einander abgestellt haben, daß sie wechselseitig füreinander einstehen, indem
sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusam-
menleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden
Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt
grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partner-
schaft "wie in einer Ehe" versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994
- XII ZR 180/93 - FamRZ 1995, 344, 345).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob B.
G. wechselnde intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten hat
und seit Monaten in seiner kleinen Wohnung mit einem anderen Mann zusam-
menlebt. Die behaupteten Beziehungen des G. zu verschiedenen Män-
nern sind auf sein Verhältnis zu der Beklagten erkennbar ohne Einfluß geblie-
ben. Daß sich hieran durch die angebliche Aufnahme eines anderen Mannes in
seiner Wohnung etwas geändert hätte, hat die Beklagte nach den vom Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen selbst nicht geltend gemacht. Abgese-
hen davon würde es der Bewertung des zwischen ihr und B. G. be-
stehenden Verhältnisses als verfestigte Lebensgemeinschaft aber auch nicht
entgegenstehen, wenn sich dieses für einige Zeit etwas flüchtiger gestaltet
hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1997 aaO S. 672).
3. a) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht da-
von ausgegangen, daß auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen ei-
ner verfestigten Verbindung des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen
setzt werden könne. Der Senat habe die fehlende Möglichkeit der Eheschlie-
ßung als Grund dafür genannt, daß die Annahme eines Härtegrundes nach
§ 1579 Nr. 7 BGB bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des Unterhalts-
berechtigten ausscheide. Dann könne aber auch in der Trennungsphase nichts
anderes gelten, weil eine Wiederheirat erst nach einer Scheidung möglich sei.
Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
b) Es trifft bereits im Ansatz nicht zu, daß der Senat bei einer verfestig-
ten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Vorliegen eines Härtegrundes
verneint hat, weil die Partner nicht die Ehe miteinander schließen könnten. Er
hat vielmehr darauf abgestellt, daß - anders als bei einer Ehe und bei einer
eheähnlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichen
Wirklichkeit zunehmend Anerkennung findet - für gleichgeschlechtliche Part-
nerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren Rechtsinstituts kein
allgemeingültiges Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfertigen könne, die
Verhältnisse in einer solchen Verbindung gewährleisteten nach der Natur des
Zusammenlebens die gegenseitige Versorgung der Partner (Senatsurteil vom
14. Dezember 1994 aaO S. 345). Der Grund für die Ablehnung eines Härtefal-
les ist danach nicht in der fehlenden Eheschließungsmöglichkeit an sich gese-
hen worden, sondern in dem Umstand, daß sich deswegen in der Vergangen-
heit nicht die Vorstellung entwickelt hat, auch der in einer gleichgeschlechtli-
chen Partnerschaft lebende Unterhaltsberechtigte sei im Rahmen dieser Ver-
bindung wie in einer Ehe versorgt, und daß demzufolge grundsätzlich kein An-
laß für die hieran anknüpfende Annahme bestehe, die fortdauernde Unter-
haltsbelastung könne unzumutbar sein. Ob an dieser Auffassung mit Rücksicht
auf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266 ff.)
festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der aus dem Urteil des
Senats vom 14. Dezember 1994 (aaO) gezogene Schluß, die Inanspruchnah-
me auf Trennungsunterhalt könne nicht wegen einer auf Dauer angelegten
eheähnlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen
Partner für den Verpflichteten unzumutbar sein, ist unabhängig davon jeden-
falls nicht gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso: Schwab/Borth, Handbuch des
Scheidungsrechts 4. Aufl., Kap. IV Rdn. 503; Bosch FF 2001, 53, 54; Wieg-
mann FF 2001, 118, 119; OLG Köln FamRZ 2000, 290, 291; OLG Zweibrücken
FuR 2000, 438, 440; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1597, 1599; OLG Schleswig
NJW-RR 1994, 457; a.A. OLG München FamRZ 1998, 1589; Bütt-
ner/Niepmann NJW 2001, 2215, 2226; Palandt/Brudermüller BGB 61. Aufl.
§ 1579 BGB Rdn. 39).
c) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit es für den Unterhalts-
pflichtigen unzumutbar ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin zu unterhalten,
muß deshalb nach denselben Kriterien beantwortet werden, wie sie für den
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herangezogen werden. Hier wie dort
kann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Ein-
griffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichti-
gen unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Gemeinschaft
mit einem anderen Partner lebt, die sich derart verfestigt hat, daß sie einer Ehe
vergleichbar gestaltet ist. Für den Unterhaltspflichtigen kann es dann grob un-
billig sein, den Unterhaltsberechtigten weiterhin uneingeschränkt unterhalten
zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist.
Diese Betrachtungsweise ist sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für
den nachehelichen Unterhalt von der Möglichkeit einer Eheschließung mit dem
neuen Partner unabhängig. Denn eine Heirat kann, auch soweit es um den
nachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, daß der neue Partner des Un-
terhaltsberechtigten noch verheiratet ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der
fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten läßt sich
hieraus kein ausschlaggebender Unterschied herleiten.
4. a) Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unter-
haltsbedarf der Beklagten sei wegen des vorliegenden Härtegrundes auf den
Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der nach
der Düsseldorfer Tabelle monatlich 1.300 DM betrage, hält der revisionsrechtli-
chen Überprüfung stand.
Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch aus den in § 1579 Nr. 1 bis 7
BGB aufgeführten Gründen ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdi-
gung der Umstände des Einzelfalls ab (Senatsurteil vom 12. Januar 1983
- IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672) und ist damit grundsätzlich Gegen-
stand tatrichterlicher Beurteilung. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Billig-
keitsabwägung die langjährige Dauer der Ehe der Parteien, die von der Be-
klagten wahrgenommene Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung sowie
die Auswirkungen einer Unterhaltsherabsetzung auf ihre Lebensverhältnisse
berücksichtigt. Damit hat es die im vorliegenden Fall maßgebenden Gesichts-
punkte in seine Beurteilung einbezogen und diese in rechtlich nicht zu bean-
standender Weise gewürdigt.
b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe
außer acht gelassen, daß dem Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten n e-
ben seinem Rentenbezug fiktive Zinseinkünfte von monatlich 1.458,33 DM zu-
zurechnen seien, zeigt sie keinen Umstand auf, der die Abwägung des Beru-
fungsgerichts in Frage stellt. Nach dem von der Revision in Bezug genomme-
nen Vortrag hat die Beklagte selbst eingeräumt, daß der Kläger von dem nach
Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös aus der Veräußerung des
ehemals im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses ein anderes Haus
erworben hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat
er die zur restlichen Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten ebenso
wie solche, die gegenüber seinem früheren Arbeitgeber bestehen, abzutragen.
Das schließt aber die Annahme aus, daß ihn eine geringere Kürzung des U n-
terhalts angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht spürbar treffen würde.
c) Die Rüge der Revision, es fehle an einer ordnungsgemäßen Begrün-
dung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht auf seiten der
Beklagten fiktive Zinseinkünfte angerechnet habe (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.), er-
weist sich ebenfalls als nicht berechtigt. In der vorausgegangenen Entschei-
dung hat das Oberlandesgericht der Beklagten monatliche Einkünfte von
750 DM zugerechnet, weil sie den zur Abgeltung ihres Miteigentumsanteils an
dem inzwischen veräußerten Haus von dem Kläger erhaltenen Betrag von
203.500 DM entweder hätte einsetzen müssen, um eine kleine Eigentumswoh-
nung zu erwerben, in der sie mietfrei habe wohnen können, oder jedenfalls in
Höhe von rund 180.000 DM ertragbringend habe anlegen müssen, anstelle den
Betrag in eindeutig unwirtschaftlicher Weise in das Grundstück in R. zu inve-
stieren. Daß insoweit nunmehr von einer abweichenden Beurteilung auszuge-
hen sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Den mithin unveränderten
Umstand hat das Berufungsgericht zu Recht weiterhin zugrunde gelegt, ohne
daß dies zu Ausführungen Anlaß gegeben hätte, die über die gegebene B e-
gründung hinausgehen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt