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BGH Urteil vom 13.04.2005 – XII ZR 48/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Freiwillige Zuwendungen eines Dritten, die nur dem Zuwendungsempfänger

zugute kommen sollen und deshalb unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu blei-

ben haben, können auch darin liegen, daß der Dritte ein zinsloses Darlehen

gewährt, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

BGH, Urteil vom 13. April 2005 - XII ZR 48/02 - OLG Celle

AG Soltau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom

16. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Verpflichtung

des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt.

Sie haben am 7. März 1986 die Ehe geschlossen, aus der die Töchter

Lisa-Janine, geboren am 26. Dezember 1988, und Lara-Madeline, geboren am

11. März 1992, hervorgegangen sind. Seit dem 10. Juni 1998 leben die Ehegat-

ten voneinander getrennt. Die Klägerin zog mit den Töchtern aus der (damals)

im Alleineigentum des Beklagten stehenden Eigentumswohnung aus. Jeden-

falls seit Juli 2001 wohnt sie mit einem neuen Partner in einem diesem gehö-

renden Haus zusammen.

Während der Ehe war die Klägerin bis zur Geburt der zweiten Tochter

stundenweise erwerbstätig; einige Jahre danach nahm sie eine Tätigkeit im

Umfang von etwa acht Wochenstunden wieder auf. Nach der Trennung übte sie

zunächst eine geringfügige Beschäftigung aus, durch die sie ein Einkommen

von ca. 620 DM netto monatlich erzielte. Im Oktober 1999 begann sie eine

Ausbildung zur Krankenschwester. Sie erhielt neben einer Ausbildungsvergü-

tung Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt. Ihr monatliches Nettoeinkommen belief

sich - nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen - im Jahre 1999 auf ca.

2.360 DM, im Jahr 2000 auf ca. 2.570 DM und im Jahr 2001 auf ca. 2.640 DM.

Der Beklagte war bei der D. Bank beschäftigt. Am 30. März 1998 schloß

er mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Anstel-

lungsverhältnis zum 30. September 1998 beendet wurde, der Beklagte aber

berechtigt war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der Bank auszuschei-

den. Hiervon machte er zum 30. Juni 1998 Gebrauch. Er erhielt eine Abfindung

in Höhe von netto 83.536,23 DM. Mit diesem Betrag löste der Beklagte bei der

D. Bank bestehende Angestelltendarlehen

in Höhe

von

insgesamt

90.111,21 DM ab und glich - unter Verwendung des Verkaufserlöses aus einem

Wertpapier-Depot - außerdem einen Sollsaldo von 14.101,63 DM auf seinem

laufenden Konto aus. Zuvor waren auf die Darlehen monatliche Zahlungen von

insgesamt 600 DM zu leisten.

Zum 1. Juli 1998 nahm der Beklagte zu einer Bruttovergütung von mo-

natlich 3.500 DM eine Erwerbstätigkeit bei der DG. GmbH auf, bei der sein Va-

ter als einer von zwei Geschäftsführern tätig war. Diese Gesellschaft kündigte

den Arbeitsvertrag mit dem Beklagten zum 31. Januar 1999. Aufgrund eines in

dem anschließenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Ver-

gleichs zahlte die GmbH das vereinbarte Gehalt noch bis zum 15. Februar 1999

sowie eine Abfindung in Höhe von 17.750 DM. In der Folgezeit war der Beklag-

te arbeitslos. Von November 1999 bis Oktober 2000 war er bei der G. &

H. GmbH tätig; seit dem 1. November 2000 ist er bei der K. GmbH beschäftigt.

Die von den Parteien bewohnte Eigentumswohnung des Beklagten war

diesem vor der Heirat von seinen Eltern übertragen worden. Mit notariellem

Vertrag vom 14. Juli 1999 (vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) über-

trug der Beklagte die Eigentumswohnung auf seinen Vater. Der Vertrag enthält

unter "§ 2 Gegenleistung" folgende Vereinbarung:

"Die Erschienenen zu 2 und 3 haben gemeinsam ihrem Sohn Thorsten in der Zeit vom 20.01.1989 bis 15.10.1996 Darlehensbeträge in Höhe von insgesamt 225.000 DM zur Verfügung gestellt. Tilgungsbeträge sind nicht gezahlt worden. Das Darlehen valutiert in der vorgenannten Höhe.

Mit Grundbuchvollzug der Eigentumsübertragung auf den Übernehmer wird vorgenannte Darlehensschuld vollständig erlassen. Eventuell aufge- laufene Zinsrückstände werden ebenfalls erlassen. Soweit in dieser Er- klärung ein Verzicht liegt, nehmen die Beteiligten diesen Verzicht gegen- seitig an.

Der Übergeber erhält an vorgenanntem Wohnungseigentum ein höchst- persönliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB, einzutragen in das vorgenannte Wohnungsgrundbuch und löschbar gegen Vorlage des To- desnachweises.

(…)

Zunächst ist das Wohnungsrecht unentgeltlich. Die Parteien behalten sich jedoch vor, außerhalb dieser Urkunde einen Mietvertrag über eine monatliche Nutzungsentschädigung zu schließen."

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe

von monatlich jeweils 681 DM sowie auf Trennungsunterhalt in Höhe von mo-

natlich 2.574 DM, jeweils ab 1. August 1998, in Anspruch genommen. Sie hat

die Auffassung vertreten, der Beklagte und seine Eltern würden bewußt zu ih-

rem Nachteil zusammenwirken, was sich sowohl aus der Beendigung des Be-

schäftigungsverhältnisses bei der D. Bank und dem Wechsel zu der DG. GmbH

als auch aus der Übertragung der Eigentumswohnung auf den Vater ergebe.

Hierzu hat sie eine Ablichtung des Darlehensvertrages vom 20. Januar 1989

vorgelegt, nach der das von den Eltern des Beklagten zinslos gewährte Darle-

hen zunächst 115.000 DM betrug und am 30. November 1989 um 25.000 DM

erweitert wurde. Der Beklagte hat den Anspruch auf Kindesunterhalt für die Zeit

ab 1. Januar 1999 teilweise anerkannt und im übrigen Klageabweisung begehrt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt

vom 1. August 1998 an in unterschiedlicher Höhe verurteilt und der Klägerin für

die Zeit vom 1. August 1998 bis 30. September 1999 Trennungsunterhalt in

Höhe von monatlichen Beträgen, die zwischen 1.084,18 DM und 1.464,75 DM

liegen, zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin

hat für die Zeit ab 1. Juli 2001 höheren Kindesunterhalt begehrt und für die Zeit

ab 1. Oktober 1999 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 685 DM sowie

ab 1. Januar 2000 von monatlich 580 DM verlangt. Der Beklagte hat den An-

spruch auf Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. Juli 2001 teilweise anerkannt und

Klageabweisung bezüglich des Trennungsunterhalts und wegen des Kindesun-

terhalts insoweit beantragt, als er den Anspruch nicht anerkannt bzw. Zahlun-

gen geleistet hat. Das Berufungsgericht hat durch Anerkenntnisteil- und Teilur-

teil vorab über den Kindesunterhalt entschieden. Durch Schlußurteil hat das

Berufungsgericht der Berufung der Klägerin bezüglich des Trennungsunterhalts

in vollem Umfang stattgegeben; die Berufung des Beklagten hatte insoweit nur

für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 einen Teilerfolg und

führte zu einer Herabsetzung des monatlichen Unterhalts von 1.464,75 DM auf

1.440 DM. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begeh-

ren auf Abweisung der Klage hinsichtlich des Trennungsunterhalts weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum

Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und in diesem Umfang zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte schulde der

Klägerin nach den zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen und unter

Berücksichtigung des ihm weiterhin zuzurechnenden Wohnvorteils Trennungs-

unterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB; das eigene Einkommen der Klägerin habe

zunächst insgesamt und für die Zeit ab Oktober 1999 zur Hälfte unberücksich-

tigt zu bleiben, da es durch eine überobligatorisch ausgeübte Erwerbstätigkeit

erzielt worden sei. Zu den Einkommensverhältnissen des Beklagten hat das

Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Einkünfte bei der D. Bank,

die im Jahr 1998 ca. 4.220 DM netto monatlich betragen hätten, seien auch für

die Zeit nach dem Ausscheiden dort und dem Beginn der Tätigkeit bei der

DG. GmbH für das restliche Kalenderjahr 1998 fortzuschreiben. Dem Beklagten

könne zwar nicht vorgeworfen werden, den Arbeitsplatz bei der Bank unter-

haltsbezogen leichtfertig aufgegeben zu haben, denn der Aufhebungsvertrag

stamme aus der Zeit vor der Trennung der Parteien. Der Beklagte sei aber vor-

zeitig, nämlich zum 30. Juni 1998 und nicht erst zum 30. September 1998, aus

dem Beschäftigungsverhältnis bei der Bank ausgeschieden und habe eine aus-

bildungsfremde, befristete Tätigkeit zu dem sehr viel geringeren Verdienst von

3.500 DM brutto monatlich aufgenommen, anstatt eine seiner Ausbildung ent-

sprechende, besser dotierte Stelle zu suchen. Unter diesen Umständen habe er

die von der D. Bank bezogene Abfindung nicht im wesentlichen dazu verwen-

den dürfen, sein Vermögen zu erhöhen, indem er die für die Eigentumswoh-

nung bestehenden Belastungen abgelöst habe, sondern habe zumindest für

eine Übergangszeit Rücklagen bilden müssen, um den Unterhalt der Klägerin

und der gemeinsamen Kinder nach dem bisherigen Lebensstandard sicherzu-

stellen. Die höheren Kosten für die Änderung des Mitarbeiterkredits in einen

Fremdkredit habe er mit der im Jahr 1998 erhaltenen Steuererstattung von mo-

natlich ca. 100 DM bestreiten können. Für 1998 sei deshalb von einem unter-

haltsrechtlich relevanten Einkommen von 4.009 DM (4.220 DM abzüglich 5 %

berufsbedingter Aufwendungen) und nach Abzug der ehebedingten Kreditbela-

stung (monatlich 600 DM) von 3.409 DM auszugehen. Hiervon sei der Tabel-

lenunterhalt für die Kinder mit monatlich jeweils 570 DM für August und Sep-

tember 1998 bzw. monatlich jeweils 603 DM für Oktober bis Dezember 1998 in

Abzug zu bringen, so daß sich unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbo-

nus von 1/7 ein bereinigtes Einkommen von 1.945 DM bzw. von 1.890 DM er-

rechne. 1999 habe der Beklagte unter Einbeziehung des von der DG. GmbH

gezahlten Gehalts, der Abfindung von 17.500 DM, dem bezogenen Arbeitslo-

sengeld sowie des von der G. & H. GmbH gezahlten Gehalts über Gesamtein-

künfte von 41.306,67 DM netto, monatlich also von ca. 3.442 DM netto, verfügt.

Dabei seien die berufsbedingten Aufwendungen bereits berücksichtigt. Da in

das Jahreseinkommen ein erheblicher Anteil an Arbeitslosengeld eingeflossen

sei, für das ein Erwerbstätigenbonus nicht in Betracht komme, sei der Bonus

nicht mit 1/7, sondern nur mit 10 % zu bemessen. Dann errechne sich nach Ab-

zug des Kindesunterhalts sowie des Bonus ein in die Unterhaltsberechnung

einzustellendes Einkommen, das zwischen monatlich 1.994 DM und monatlich

2.104 DM liege. Im Jahr 2000 habe der Beklagte bei der G. & H. GmbH ein um

berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes durchschnittliches monatliches Net-

toeinkommen von 2.920 DM erzielt. Dieser Betrag sei auch für die Zeit ab

1. November 2000, dem Beginn der Beschäftigung bei der K. GmbH, zugrunde

zu legen, auch wenn die betreffenden Verdienstbescheinigungen einen gering-

fügig niedrigeren Lohn auswiesen. Denn der Beklagte habe vorgetragen, die

Arbeitsstelle gewechselt zu haben, um sich finanziell zu verbessern. Unter Be-

rücksichtigung von Kindesunterhalt und Erwerbstätigkeitsbonus verbleibe ein

Einkommen von monatlich 1.505 DM für Januar bis November 2000 und von

1.413 DM für Dezember 2000. Für das Jahr 2001 sei ein Gehalt von - um 5 %

bereinigt - 3.000 DM zugrunde zu legen und nach Abzug von Kindesunterhalt

und Erwerbstätigenbonus mit 1.482 DM für Januar bis Juni und mit 1.450 DM

ab Juli 2001 in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

2. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen

Nachprüfung stand.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

daß das Gehalt, das der Beklagte bei der D. Bank bezogen hat, auch für die

Zeit nach seinem Ausscheiden dort für das restliche Jahr 1998 fortzuschreiben

ist. Der Beklagte hätte das höhere Gehalt noch bis einschließlich September

1998 beziehen können und hat im übrigen - auch zum Ausgleich finanzieller

Nachteile - eine Abfindung erhalten, mit der er einen zeitweisen Einkommens-

rückgang hätte auffangen können. Gegen diese Beurteilung erhebt auch die

Revision keine Einwendungen. Da dem Beklagten mithin anzusinnen war, die

Abfindung zunächst nicht zur Schuldentilgung einzusetzen, sind die Kreditraten

von insgesamt 600 DM, die in diesem Fall zu entrichten gewesen wären, zu

Recht in Abzug gebracht worden. Auch gegen die Berechnung im übrigen ist

bezüglich des Einkommens für 1998 nichts zu erinnern.

b) Hinsichtlich der Einkommensermittlung für die folgenden Jahre rügt

die Revision allerdings zu Recht, daß der Beklagte nicht so hätte behandelt

werden dürfen, als habe er die Bankverbindlichkeiten in vollem Umfang getilgt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beliefen sich diese Darlehens-

schulden auf

insgesamt 90.111,21 DM. Hinzu kam der Sollsaldo von

14.101,63 DM auf dem laufenden Konto, so daß die Gesamtverbindlichkeiten

gegenüber der Bank 104.212,84 DM betrugen. Die Abfindung von netto

83.536,23 DM sowie der Verkaufserlös aus dem Wertpapier-Depot von

19.903,41 DM, zusammen 103.439,64 DM, hätten deshalb ohnehin nur knapp

ausgereicht, um die Verbindlichkeiten abzulösen. Wenn von dem Beklagten

aber verlangt wird, die Abfindung teilweise einzusetzen, um zunächst den Un-

terhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder entsprechend dem bisherigen

Lebensstandard sicherzustellen, was mit dem gegenüber dem durchschnittli-

chen monatlichen Nettoeinkommen von 4.220 DM bei der D. Bank deutlich ge-

ringeren monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.668 DM bei der G. & H. GmbH

nicht möglich war, standen die hierfür benötigten Beträge nicht mehr zur Schul-

dentilgung zur Verfügung. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Betrag, den

der Beklagte von der Abfindung für Unterhaltszwecke einzusetzen verpflichtet

war, ermitteln und die dann verbleibende Kreditbelastung auch für die Zukunft

berücksichtigen müssen. Im Hinblick darauf ist der Unterhaltsberechnung für

die Zeit ab 1999 ein zu hohes Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt wor-

den.

3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durchgehend den mit

990 DM bemessenen Wohnwert der Eigentumswohnung zugerechnet, obwohl

die Eigentumswohnung durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1999 auf den Va-

ter des Beklagten übertragen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsge-

richt ausgeführt: Der Übertragungsvertrag sei unterhaltsrechtlich nicht zu be-

rücksichtigen, weil er ersichtlich der Benachteiligung der Unterhaltsberechtigten

diene. Der Beklagte habe die Übertragung der Wohnung damit gerechtfertigt,

daß er als zu dieser Zeit Arbeitsloser die Belastungen nicht habe tragen kön-

nen. Er habe aber nicht behauptet, seine Eltern hätten von ihm verlangt, das

ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Tatsächlich habe der Beklagte auf das

Darlehen zu keiner Zeit Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Daß und aus

welchen Gründen sich das in der nächsten Zukunft hätte ändern sollen, sei

nicht dargetan. Damit fehle es an einem anerkennenswerten Grund für die

Übertragung, zumal die angeblichen Verbindlichkeiten des Beklagten bei seinen

Eltern nur mit 140.000 DM - und zwar zinslos - zu berücksichtigen seien. Soweit

er geltend gemacht habe, das Darlehen habe 225.000 DM betragen, sei mit

7 % zu verzinsen und 2009 zurückzuzahlen, sei sein Vortrag wegen Wider-

sprüchlichkeit unbeachtlich. Seine Prozeßbevollmächtigte, die auch den Über-

tragungsvertrag beurkundet und mit der er nach seinen Ausführungen im Ter-

min zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die schriftliche Gestal-

tung des angeblich nachträglich aufgestockten Darlehens besprochen habe,

habe sich mehrfach zum Zwecke des Beweises auf die Vorlage der "Darle-

hensverträge" bezogen, diese aber - entgegen ihrer Ankündigung - auch im

Termin nicht vorgelegt. Dagegen habe die Klägerin eine Ablichtung des Darle-

hensvertrages übergeben, jedoch ohne die angeblichen Fortschreibungen ab

April 1992. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hätten der Beklagte und seine

Prozeßbevollmächtigte Einblick genommen, ohne darauf hinzuweisen, daß dies

nicht die derzeit gültige Fassung des Vertrages sei. Auch in den folgenden

Schriftsätzen sei dieser Umstand nicht erwähnt worden, sondern erst nachdem

durch Verfügung des Berufungsgerichts auf den fehlenden Vortrag zu Zinsen

und Rückzahlungspflichten hingewiesen worden sei. Die unaufgeklärten Wider-

sprüche stünden einer Beweisaufnahme entgegen. Es bedeute Ausforschung,

nunmehr die Eltern des Beklagten zu befragen, wann sie ihm welche Summen

mit welcher Absprache übergeben und welche Umstände zu der Rückübertra-

gung der Wohnung geführt hätten. Aber selbst wenn die Eltern dem Beklagten

die Darlehen in der von diesem behaupteten Weise gewährt hätten, ergebe sich

kein Grund, die Übertragung unterhaltsrechtlich zu akzeptieren mit der Folge,

daß ein Wohnwert nicht mehr zuzurechnen sei, da der Beklagte nicht vorgetra-

gen habe, Zinsen an seine Eltern zahlen zu müssen. Darüber hinaus sei nicht

nachvollziehbar, daß eine 87 m² große Wohnung, die mit einem finanziellen

Aufwand von 335.000 DM auf eine Wohnfläche von 160 m² erweitert worden

sei, nur 230.000 DM wert sei. Wenn der Wert aber höher sei, so sei nicht zu

erklären, warum der Beklagte die Wohnung allein gegen den Schuldenerlaß

zurückübertragen habe.

4. Auch diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten rechtsbedenken-

frei.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings an-

genommen, daß es dem Beklagten unterhaltsrechtlich verwehrt ist, sich ohne

anerkennenswerten Grund eines Vermögenswertes zu begeben, dessen Nut-

zung ihm geldwerte Vorteile gebracht hat und der deshalb zu seiner finanziellen

Leistungsfähigkeit beigetragen hat. Die Revision macht aber zu Recht geltend,

daß ohne die Übertragung der Wohnung auf den Vater und den damit verbun-

denen Erlaß der bei den Eltern bestehenden Darlehensschuld diese Verbind-

lichkeit weiter bestehen würde. Die Klägerin hat eine Darlehensgewährung von

insgesamt 140.000 DM eingeräumt. Jedenfalls die daraus resultierenden Bela-

stungen in Form von Zinszahlungen mindern den dem Beklagten zugerechne-

ten Wohnwert. Der Umstand, daß das Darlehen nach dem Vortrag der Klägerin

zinslos gewährt worden ist, hat unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben.

Das Unterhaltsrecht wird u.a. von dem allgemeinen Grundsatz geprägt,

daß ohne Rechtsanspruch gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem

Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, sich aber auf ein Unterhalts-

rechtsverhältnis nicht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des Zuwen-

denden läßt sich anderes entnehmen. Deshalb sind freiwillige Leistungen Dritter

an den Unterhaltsverpflichteten bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit nur

dann zu beachten, wenn sie nach dem Willen des Dritten nicht allein dem Un-

terhaltsverpflichteten, sondern auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kom-

men sollen. Liegt keine ausdrückliche Willensbestimmung des Zuwendenden

vor, läßt sie sich in der Regel aus den persönlichen Beziehungen der Beteilig-

ten zueinander erschließen (Senatsurteile vom 19. Mai 1999 - XII ZR 210/97 -

FamRZ 2000, 153, 154 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ

1995, 537, 538 f.).

Eine derartige Zuwendung ist in der zinslosen Gewährung des Darlehens

durch die Eltern des Beklagten zu sehen. Auch wenn nach dem von der Kläge-

rin eingeräumten Darlehensvertrag Zinsen nicht zu entrichten waren, vermag

das an der Beurteilung nichts zu ändern. Denn nach dem Vorbringen der Kläge-

rin war für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so daß

die Eltern das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten hätten kündigen kön-

nen (§ 609 Abs. 2 BGB a.F.). Nach der Kündigung hätte eine Zinsvereinbarung

geschlossen werden können oder der Beklagte hätte sich anderweit um ein

- verzinsliches - Darlehen bemühen müssen. Daraus wird ersichtlich, daß die

Eltern rechtlich nicht gehindert waren, ihre Zuwendungen zu beenden. Da sie

von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, liegt in der zinslosen

Überlassung des Darlehens eine freiwillige Zuwendung, die - wie aus den per-

sönlichen Beziehungen geschlossen werden kann - allein ihrem Sohn zugute

kommen sollte. Auch ausgehend von dem Vorbringen des Beklagten liegt eine

freiwillige Zuwendung der Eltern vor. Danach war das Darlehen zwar mit 7 %

pro Jahr zu verzinsen, die Eltern haben eine Zinszahlung aber nicht verlangt.

b) Inwieweit der Wohnwert der Eigentumswohnung aufgrund der Bela-

stung durch Zinszahlungen gemindert wird, hängt zum einen davon ab, ob der

Beklagte seiner Behauptung entsprechend Zinsen von 7 % an seine Eltern zu

zahlen hätte und ob ihm über den Betrag von 140.000 DM hinaus ein Darlehen

gewährt worden ist. Der Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend

angenommen hat, zum Beweis seines Vorbringens, von seinen Eltern ein Dar-

lehen von insgesamt 225.000 DM erhalten zu haben, auf deren Zeugnis bezo-

gen. Das Berufungsgericht hat die Erhebung dieses Beweises mit der Begrün-

dung abgelehnt, die festgestellten Widersprüche stünden einer Beweisaufnah-

me entgegen, es laufe auf eine Ausforschung hinaus, die Eltern zu befragen,

wann sie dem Beklagten welche Beträge und mit welcher Absprache überge-

ben hätten und welche Umstände zu der Rückgabe der Wohnung geführt hät-

ten.

Diese Verfahrensweise rügt die Revision mit Recht als fehlerhaft. Die

vom Berufungsgericht gegebene Begründung vermag die Übergehung des Be-

weisantritts des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Beweisaufnahme über

eine beweiserhebliche Tatsache darf nur dann abgelehnt werden, wenn die un-

ter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre Erheblichkeit nicht

beurteilt werden kann, oder wenn sie aufs Geratewohl gleichsam "ins Blaue

hinein" aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist (BGH Urteil vom

8. November 1995 - VIII ZR 227/94 - NJW 1996, 394 m.w.N.; Stein/Jonas/Lei-

pold ZPO 21. Aufl. § 284 Rdn. 47; MünchKomm-ZPO/Prütting 2. Aufl. § 284

Rdn. 74).

Beides ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat für eine bestimmte Tatsa-

che, nämlich die Darlehensgewährung durch seine Eltern entsprechend dem

vorgelegten Darlehensvertrag, d.h. über den Betrag von 140.000 DM hinaus

durch Überlassung weiterer Beträge von 40.000 DM am 7. April 1992 und von

45.000 DM am 15. Oktober 1996, insgesamt 225.000 DM, sowie die Vereinba-

rung einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Verzinsung von 7 %, Beweis durch

deren Zeugnis angetreten. Das prozessuale Verhalten des Beklagten hat nicht

zur Folge, daß sich die betreffende Behauptung als willkürliche, ohne greifbare

Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung darstellt. Ob mit Rücksicht auf die-

ses Verhalten sowie die sonstigen vom Berufungsgericht angeführten Umstän-

de der Prozeßvortrag letztlich Erfolg haben wird, kann erst im Rahmen der ab-

schließenden Würdigung nach § 286 ZPO unter Einschluß der verfahrensrecht-

lich gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden (vgl. auch Senatsurteil vom

27. August 2003 - XII ZR 300/01 - FamRZ 2003, 1544, 1546).

c) Im Rahmen des Revisionsverfahrens kann deshalb nicht ausgeschlos-

sen werden, daß sich das Vorbringen des Beklagten als zutreffend erweist. Hät-

te er aber 7 % Zinsen aus 225.000 DM, mithin monatlich 1.312,50 DM zu zah-

len, so verbliebe kein zu berücksichtigender Wohnwert. Denn das Berufungsge-

richt hat den nach dem Auszug der Klägerin und der Kinder verbleibenden

Wohnwert während des Getrenntlebens zu Recht nur mit dem Betrag ange-

setzt, den der Beklagte als Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung

auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte (Senatsurteile vom 22. April 1998

- XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR

297/99 - FamRZ 2000, 351, 353). Soweit das Berufungsgericht diesen Mietzins

in tatrichterlicher Verantwortung auf monatlich 990 DM geschätzt hat, sind da-

gegen aus Rechtsgründen keine Einwände zu erheben. Auch die Revision erin-

nert dagegen nichts.

5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit

es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, da es bereits an einer Ermittlung

des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, die Grundlage der Unterhaltsbe-

messung sein könnte, fehlt. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und den

angebotenen Beweis erhebt.

6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das seitens der Klägerin er-

zielte Einkommen sei dieser für die Zeit bis September 1999 in vollem Umfang

anrechnungsfrei zu belassen und für die Zeit danach nur zur Hälfte abzüglich

eines Erwerbstätigenbonus in Ansatz zu bringen. Die Erwerbstätigkeit der Klä-

gerin sei mit Rücksicht auf die ihr obliegende Betreuung der 1988 und 1992

geborenen Kinder als überobligatorisch zu bewerten. Denn im Gegensatz zu

den während des Zusammenlebens der Parteien übernommenen stundenwei-

sen Tätigkeiten, mit der die Betreuung der Kinder problemlos zu vereinbaren

gewesen sei, stelle sich die Situation nach der Trennung grundlegend anders

dar. Die Klägerin arbeite vollschichtig in einem Krankenhaus, wobei sich insbe-

sondere der zu verrichtende Schichtdienst sowie die Wochenenddienste bela-

stend auswirkten. Darüber hinaus müsse sie unter Umständen kurzfristig neu

disponieren, wenn nämlich "Not am Mann" sei und die Arbeit deshalb anders

eingeteilt werde. Angesichts dieser hohen Anforderungen sei der Klägerin der

Erwerbstätigenbonus und ein anrechnungsfreier Teil von ½ zu belassen. Soweit

sich die Situation dadurch entspannt habe, daß sie seit Juli 2001 mit einem

neuen Partner zusammenlebe, ändere dies an der Beurteilung nichts. Die Be-

treuungsleistungen des - ebenfalls ganztätig berufstätigen - Partners stellten

sich als freiwillige Leistungen dar, die dem Beklagten nicht zugute kommen soll-

ten. Fiktive Einkünfte wegen des Zusammenlebens mit dem neuen Partner sei-

en nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit der Beklag-

ten und der Zeugenvernehmung des Partners, dessen beide Kinder sich über-

wiegend ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt aufhielten, sei davon auszu-

gehen, daß sich beide die anfallende Hausarbeit teilten und die Klägerin sich

auch an den Hauslasten angemessen beteilige. Im Hinblick darauf könne nicht

angenommen werden, daß sie im Rahmen der Haushaltsführung Leistungen

erbringe, für die ein Entgelt anzusetzen wäre.

Die Annahme, daß die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht (19. Dezember 2001) und noch einige Zeit

danach insgesamt überobligatorisch erwerbstätig war, steht in Einklang mit der

Rechtsprechung des Senats. Danach sind die Grundsätze, nach denen die Er-

werbsobliegenheit eines Elternteils beurteilt wird, der ein einzelnes minderjähri-

ges Kind betreut, bei der Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern nicht in

entsprechender Weise anzuwenden. Hier wird vielmehr die Auffassung vertre-

ten, daß eine Teilzeitbeschäftigung nicht vor Vollendung des 14. oder

15. Lebensjahres eines der beiden Kinder in Betracht zu ziehen sei (Senatsur-

teil vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 875 f.; vgl. auch

Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373).

Mit Rücksicht darauf bestand jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht, zu der die Töchter etwa 13 und knapp 10

Jahre alt waren, noch keine Erwerbsobliegenheit der Klägerin. Insofern dürfte

allerdings für die Zeit etwa von Beginn des Jahres 2003 an eine abweichende

Beurteilung, nämlich die Annahme einer teilweisen Erwerbsobliegenheit, in Be-

tracht kommen.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Einkommen aus

einer überobligatorischen Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten bei der Unter-

haltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des

Senats nicht pauschal beantworten, sondern hängt von den besonderen Um-

ständen des Einzelfalles ab (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004

- XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444). Maßgebend ist dabei insbesondere,

wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berück-

sichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenen-

falls zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbe-

suchs zeitweise der Betreuung nicht bedürfen (Senatsurteil vom 29. November

2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352).

Soweit das Berufungsgericht das Einkommen der Klägerin für die Zeit bis

September 1999 in vollem Umfang unberücksichtigt gelassen hat, wird dies von

den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Es ist nicht ersichtlich, in

welchem zeitlichen Umfang und zu welchen Zeiten die Klägerin seinerzeit gear-

beitet hat, so daß sich nicht beurteilen läßt, welchen Schwierigkeiten sie hin-

sichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung ausgesetzt war. Für

die Zeit ab Oktober 1999 bestehen dagegen mit Rücksicht auf die ausgeübte

anstrengende Tätigkeit im Schichtdienst keine Bedenken gegen die vorgenom-

mene Einkommensbehandlung, die der Klägerin die Hälfte ihres Einkommens

(abzüglich eines Erwerbstätigkeitsbonus) anrechnungsfrei beläßt.

Auch gegen die Beurteilung, daß der Klägerin keine fiktiven Einkünfte für

haushälterische Leistungen zuzurechnen sind, ist aus Rechtsgründen nichts

einzuwenden. Nach den getroffenen Feststellungen stehen den Leistungen der

Klägerin vergleichbare Leistungen ihres Partners gegenüber.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht das teilweise zu berücksichtigende

eigene Einkommen der Klägerin im Wege der Additionsmethode in die Berech-

nung eingestellt und auch nur diesen Einkommensteil von dem ermittelten Be-

darf in Abzug gebracht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR

273/02 - zur Veröffentlichung bestimmt).

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme des Be-

klagten sei nicht gemäß § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 BGB

grob unbillig, erscheint ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Denn der Prozeßvortrag

der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr bestrittenen weiteren Darle-

hensgewährung durch die Eltern des Beklagten kann, wie das Berufungsgericht

zu Recht angenommen hat, nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist vor

dem Hintergrund des Prozeßverhaltens des Beklagten zu würdigen, der nach

den getroffenen Feststellungen mehrfach unwahre Behauptungen aufgestellt

hat. Das Berufungsgericht wird aber zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme

des Beklagten gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB grob unbillig ist. Das

könnte der Fall sein, wenn die Klägerin inzwischen zwei bis drei Jahre mit ihrem

neuen Partner in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt (vgl. Senats-

urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00 - FamRZ 2002, 810, 811 ff.).

d) Daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen gemäß § 1613

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3 BGB Unterhalt für die

Vergangenheit verlangt werden kann, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

bejaht.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose