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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – 4 StR 48/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 48/02

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

21. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil

des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2001, soweit

es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a)

im Fall II. 2 der Urteilsgründe,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Wohnungs-

einbruchsdiebstahls unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen versuchter

schwerer räuberischer Erpressung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht

stand. Die Beweiswürdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen

Bedenken.

Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte, der unter Vorhalt einer

geladenen Pistole vom Geschädigten S. die Zahlung von Geld forderte,

habe weder eine eigene noch eine fremde Geldforderung durchsetzen wollen.

Er sei auch nicht von K. W. beauftragt gewesen, dessen gegen das

Tatopfer bestehende Forderung

in Höhe von 100.000 DM einzutreiben

(UA 27). Die zuletzt genannte Feststellung stützt das Landgericht ausschließ-

lich auf die Aussage des Zeugen W. (UA 21).

Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Strafkammer hat nicht erör-

tert, weshalb sie dem Zeugen W. trotz Bedenken gegen seine

Glaubwürdigkeit an anderer Stelle gerade zu diesem Punkt glaubt (vgl. BGHR

StPO § 261 Zeuge 5, 8).

Nach den Urteilsgründen ging nämlich der Bedrohung des S.

durch den Angeklagten bereits ein ähnlicher Vorfall im Haus des Mitangeklag-

ten Si. voraus, bei welchem sowohl K. W. als auch der An-

geklagte zugegen waren. Damals bedrohte Si. den S. massiv und

verlangte von ihm Begleichung der - möglicherweise teilweise an ihn, Si.

abgetretenen - Forderung des W. . Zu einer Zahlung des

S. kam es nicht. Der Zeuge W. hat bestritten, daß es ein sol-

ches Treffen im Hause des Si. gegeben hat (UA 17). Die Kammer hat

ihm dies nicht geglaubt, sondern ist den anders lautenden Angaben des Ange-

klagten und des Geschädigten gefolgt.

Zu dem Motiv, weshalb der Zeuge zu diesem ersten Vorfall falsch aus-

gesagt hat, verhält sich das Urteil nicht. Diese Frage hätte jedoch erörtert wer-

den müssen. Es liegt nämlich nicht fern, daß der Zeuge W. das

Treffen im Hause des Si. deshalb wahrheitswidrig in Abrede gestellt

hat, um nicht selbst in den Verdacht einer Beteiligung an der Bedrohung seines

Schuldners zu geraten. Das selbe Motiv könnte ihn jedoch veranlaßt haben,

ebenfalls wahrheitswidrig eine Beauftragung des Angeklagten mit der Einzie-

hung seiner nach wie vor nicht beglichenen Forderung gegen S. abzu-

streiten. Die Erörterung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu die-

sem Punkt hätte sich darüber hinaus auch deshalb aufgedrängt, weil die Kam-

mer dem Gehilfen des Angeklagten im Fall II. 2, dem Mitangeklagten Sch.

, zu dessen Gunsten zugebilligt hat, subjektiv davon ausgegangen zu

sein, das Vorgehen des Angeklagten gegen das Tatopfer diene der Durchset-

zung einer berechtigten Forderung (UA 30). Auch die Aussage des von der

Kammer als glaubwürdig angesehenen Geschädigten S. , der Angeklagte

habe ihn schon einmal im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forde-

rung des Zeugen W. in dessen Beisein bedroht (UA 20), hätte der

Kammer Anlaß geben müssen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen W.

hinsichtlich seiner Aussage zur Tat II. 2 zu erörtern.

Auf dieser lückenhaften Beweiswürdigung kann der Schuldspruch wegen

versuchter schwerer räuberischer Erpressung beruhen. War der Angeklagte

vom Zeugen W. mit der Einziehung der Forderung gegen S. be-

auftragt und wollte er diese mittels der festgestellten Bedrohung durchsetzen,

entfiele bei der Erpressung das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswid-

rigkeit der Bereicherung (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6). In diesem Fall hätte das

mit der beanstandeten Handlung des Angeklagten verfolgte Endziel der

Rechtsordnung entsprochen. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig, daß zu

seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl. BGHR

StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).

Die Nichterörterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. ist

deshalb ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II.2 führen muß. Die

Aufhebung hat den Wegfall der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Mona-

ten, deren Begründung für sich genommen aus den in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts angeführten Gründen ebenfalls sachlich-rechtlicher

Überprüfung nicht stand hielte, zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des Ge-

samtstrafenausspruchs nach sich.

Die Abfassung des Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftl i-

chen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der

Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Ge-

setzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeu-

genäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wie-

dergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die

Wiedergabe von Zeugenaussagen kann die Würdigung der Beweise nicht er-

setzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung

der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-

deutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäu-

ßerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeu-

gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR

1999, 272 m.w.N.).

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible