Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.06.2006 – I ZR 249/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Stadt Geldern

BGB §§ 12, 1004

Verwendet ein privater Auskunftsdienst den Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Anzeigen und entsteht dadurch der falsche Eindruck, der Na- mensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung erteilt, wird das Namensrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft verletzt. Handelt es sich um eine grobe Namensverletzung, die unschwer zu erkennen ist, weil ein Ho- heitsträger üblicherweise über seinen Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt und nicht einen privaten Auskunftsdienst einschaltet, kann auch der Herausge- ber eines Verzeichnisses von Telekommunikationsteilnehmern auf Unterlas- sung in Anspruch genommen werden.

BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 249/03 - OLG Düsseldorf

LG Kleve

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Stadt Geldern. Die Beklagte, eine Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts, gibt das gedruckte und das elektronische Telekommunikati-

onsteilnehmerverzeichnis "D. " für den Bereich der Stadt Geldern und

Umgebung heraus. In den Verzeichnissen erscheinen neben den von der

T. AG zur Verfügung gestellten Standarddaten der Inhaber von

Telefonanschlüssen auch vergütungspflichtige Anzeigen. Die Telefonverzeich-

nisse 2002/2003 enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiede-

nen Stichwörtern eine Auskunft der L. GmbH anführten. Unter an

derem erschienen die nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeigen der L.

GmbH, ohne dass zu deren Veröffentlichung ein Einverständnis der

Klägerin vorlag.

3

Auf Beschwerden der Klägerin entfernte die Beklagte die streitgegen-

ständlichen Anzeigen. Die T. AG ließ die Telefonnummer sper-

ren.

Die Klägerin sieht in der Veröffentlichung der Anzeigen eine Verletzung

ihres Namensrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie

ist der Ansicht, jedenfalls wenn es sich bei den Veröffentlichungen nicht um

Standardeintragungen, sondern um Anzeigen handele, bei denen die Aufträge

aufgrund eines individuellen Beratungsgesprächs mit Vertretern der Beklagten

erteilt worden seien und bei denen die Anzeigen eine Vielzahl unterschiedlichs-

ter Branchen beträfen, sei das beantragte Verbot auszusprechen.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

es zu unterlassen, in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnis-

sen - auch elektronischer Art - Eintragungen mit den Begriffen

"Stadt Geldern" oder "Stadtverwaltung Geldern" zu veranlassen

und/oder zu dulden, sofern solche Eintragungen auf Teilnehmer-

rufnummern Dritter verweisen und die Eintragung als besonders

zu bezahlende Anzeige aufgrund eines individuellen Auftragsge-

sprächs erfolgt und der Inserent gleichzeitig Anzeigen für Aus-

kunftsdienste in einer Vielzahl unterschiedlichster Branchen in

Auftrag gibt, wenn die Eintragungen erfolgen wie in den vorste-

hend wiedergegebenen Anzeigen.

6

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-

weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-

sung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der Unter-

lassungsanspruch im zuerkannten Umfang nach § 12 BGB zu. Zur Begründung

hat es ausgeführt:

9

Die konkreten Anzeigen in den Telekommunikationsverzeichnissen ver-

letzten das Namensrecht der Klägerin. Für diese Verletzung des Namensrechts

sei die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls verantwort-

lich.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten setze die Verletzung von Prüfungs-

pflichten voraus. Zwar gelte für die Beklagte als Verlegerin von Telefonbüchern

auch bei der Veröffentlichung von vergütungspflichtigen Anzeigen, bei denen es

sich nicht um Standardeinträge handele, nur eine eingeschränkte Prüfungs-

pflicht. Diese bestehe aber, wenn die Anzeige in einem individuellen Auftrags-

gespräch besprochen werde und die gewünschte Anzeigengestaltung besonde-

re Auffälligkeiten aufweise, die den Verdacht betrügerischen Verhaltens nahe

legten. Vom Vorliegen derartiger Auffälligkeiten sei auszugehen.

10

Ein Auftragsdienst mit einem derart weiten Betätigungsfeld sei bereits

ungewöhnlich. Aufgrund der Gesamtgestaltung der Anzeigen habe sich die Be-

klagte die Frage stellen müssen, ob die Eintragungen nicht darauf angelegt sei-

en, dass der Verkehr nur das Stichwort und die Bezeichnung "Auskunft" mit der

Telefonnummer zur Kenntnis nehme und den weiteren Hinweis auf die L.

GmbH übersehe. Hinzu komme, dass die erste, graphisch besonders

ausgestaltete Anzeige den Zusatz "L. GmbH" links, in verhältnis-

mäßig kleiner Schrift und senkrecht stehend und damit nur an verdeckter Stelle

aufweise. Diese Besonderheiten hätten die Anzeigenwünsche aus dem Mas-

senverkehr hervorgehoben und hätten der Beklagten Veranlassung zur näheren

Prüfung geben müssen.

11

Wie die spätere Reaktion der Beklagten zeige, habe sie die Rechtsver-

letzung als derart eindeutig empfunden, dass sie nach Entdecken der Anzeige

mit allem Nachdruck gegen den Verantwortlichen der Anzeigenaufträge vorge-

gangen sei.

12

II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht we-

gen des Abdrucks der Anzeigen gegen die Beklagte als Störerin der vom Beru-

fungsgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch zu (§ 12 BGB i.V. mit § 1004

BGB analog). Bei der Prüfung der Anzeigen vor ihrer Veröffentlichung hätte sich

der Beklagten aufdrängen müssen, dass sie das Namensrecht der Klägerin ver-

letzten.

13

1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung

in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in

irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten

Rechts beiträgt. Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurück-

haltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und

erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach

den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen

(vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003,

1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 155, 189, 194 f.

- Buchpreisbindung), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine

Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht (BGHZ 158, 236, 251 - Inter-

net-Versteigerung). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Verletzung

des Namensrechts und damit eines absoluten Rechts (vgl. BGHZ 8, 318, 322;

Staudinger/Habermann [2004], § 12 BGB Rdn. 254 und Rdn. 350).

14

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein

Presse- oder Verlagsunternehmen bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen

Dritter als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat,

ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurtei-

lung der Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Ent-

scheidung steht (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618,

619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung II). Die Prüfungspflicht beschränkt sich

daher auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (st. Rspr.; BGH, Urt.

v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 843 = WRP 1994, 739 - Suchwort;

BGHZ 149, 247, 268 - "H.I.V. POSITIVE II"; BGH, Urt. v. 26.1.2006

- I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Tz 13 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln).

Dies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen in Telekommuni-

kationsteilnehmerverzeichnissen (vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort).

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte wegen des massenhaften

Anfalls derartiger Anzeigen nicht von jeder Prüfungspflicht freigestellt. Das An-

zeigengeschäft der Beklagten ist mit der automatisierten Erstregistrierung von

Domainnamen nicht vergleichbar, für die der Senat eine auch nur einge-

schränkte Prüfungspflicht verneint hat (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de).

15

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte

nach diesen Grundsätzen als Störerin. Die beanstandete Anzeigenwerbung

verletzt das Namensrecht der Klägerin (hierzu nachstehend unter a). Die ihr

obliegende Prüfungspflicht hat die Beklagte nicht beachtet. Die Verletzung des

Namensrechts der Klägerin durch die Anzeigen war grob und unschwer er-

kennbar (hierzu nachstehend unter b).

16

a) Die streitgegenständlichen Anzeigen mit den Begriffen "Stadt Geldern"

und "Stadtverwaltung Geldern" verletzen das Namensrecht der Klägerin. Eine

unberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den

gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und

schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 149, 191,

199 - shell.de; 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica). Von dem Gebrauch eines

Namens i.S. des § 12 BGB ist nicht nur bei einer namens- oder kennzeichen-

mäßigen Benutzung der Bezeichnung durch einen Dritten auszugehen, sondern

auch bei einer Verwendungsweise des Namens, durch die der Namensträger

zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Produkten in Beziehung gesetzt

wird, mit denen er nichts zu tun hat. Dabei genügt, dass im Verkehr der falsche

Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur ent-

sprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGHZ 119, 237, 245 f.

- Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917,

919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGHZ 161, 216, 221 - Pro

Fide Catholica). Davon ist vorliegend auszugehen.

17

Die streitgegenständlichen Anzeigen rufen eine Zuordnungsverwirrung

hervor. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das

den Parteien bekannte Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2002

- 20 U 141/02 (GRUR-RR 2003, 381) angenommen. Die den streitgegenständ-

lichen Anzeigen vorangestellten Bezeichnungen "Stadt Geldern" und "Stadt-

verwaltung Geldern" sind eindeutig auf eine öffentlich-rechtliche Stelle als An-

schlussinhaber der angegebenen Telefonnummer bezogen. Weil diese Informa-

tion nicht zutrifft, bewirken die Anzeigen eine Zuordnungsverwirrung. Dies gilt

nicht nur dann, wenn der Verkehr den Zusatz "L. GmbH" übersieht,

wie sich dies vor allem bei der ersten Anzeige aufdrängt. Von einer Zuord-

nungsverwirrung ist vielmehr auch auszugehen, wenn der Verkehr den Zusatz

wahrnehmen sollte, weil zumindest der unzutreffende Eindruck entsteht, die

Klägerin habe ihr obliegende Auskunftsdienste auf die L. GmbH

übertragen und sie als privatrechtliche Serviceagentur eingerichtet, arbeite mit

ihr zusammen oder empfehle sie. Auf die von der Revision in diesem Zusam-

menhang angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen einer Rufausbeutung

vorliegen, kommt es für die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung nicht an.

18

b) Bei der beanstandeten Namensanmaßung handelt es sich um eine

grobe und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts der Kläge-

rin. Dies folgt jedenfalls aus den vom Berufungsgericht festgestellten und im

Verbotsausspruch enthaltenen besonderen Umständen, die die streitgegen-

ständlichen Anzeigenwünsche der L. GmbH vom Massengeschäft

unterschieden. Ob ein weitergehender Unterlassungsanspruch bestand, wie ihn

die Klägerin in den Vorinstanzen verfolgt hat, braucht nicht entschieden zu wer-

den, weil der entsprechende Antrag nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.

19

aa) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den

Umständen des Streitfalls nicht an, die in dem besonderen individuellen Auf-

tragsgespräch und der besonderen Gestaltung der Anzeigen bestehen, die na-

he legten, dass der Verkehr den Zusatz "L. GmbH" übersehen soll-

te. Sie meint vielmehr, trotz ihrer individuellen Besonderheiten blieben die An-

zeigenwünsche Teil des Massengeschäfts. Für den Verdacht einer Rechtsver-

letzung genüge nicht ein weites Betätigungsfeld des beworbenen Auskunfts-

dienstes, zumal die L. GmbH unter Angabe ihrer Firma geworben

habe. Diesen Angriffen der Revision hält das Berufungsurteil stand.

20

bb) Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungspflicht der

Beklagten musste sich ihr die Verletzung des Namensrechts der Klägerin auf-

drängen. Die durch die streitgegenständlichen Anzeigen hervorgerufene Zuord-

nungsverwirrung erschließt sich ohne weiteres, weil das zuerst angegebene

Stichwort den Namen der Klägerin als Hoheitsträgerin angibt, die üblicherweise

über ihren Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt, während Anschlussinhaber

ein privates Unternehmen ist. In diesem Fall kann allein der Zusatz "L.

GmbH", der isoliert den Begriffen "Stadt Geldern" oder "Stadtverwal-

tung Geldern" nachfolgt (vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort), die Zu-

ordnungsverwirrung nicht verhindern (hierzu vorstehend Abschnitt II 3 a).

21

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe kei-

ne Feststellungen dazu getroffen, dass die fehlende Berechtigung der L.

GmbH zur Benutzung des Namens der Klägerin für die Beklagte rasch

und ohne unzumutbaren Aufwand festzustellen gewesen sei. Da es sich bei der

Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit hoheitlichen Funktionen

handelt, die L. GmbH aber ein privates Unternehmen war, war es

der Beklagten zumutbar, von der L. GmbH den Nachweis der Be-

rechtigung zum Gebrauch des Namens der Klägerin zu verlangen oder sich bei

der Klägerin hiernach zu erkundigen.

22

Das Bestehen einer auf diese Rechtsverletzung bezogenen Prüfungs-

pflicht überspannt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Anforderungen

an die Beklagte als Herausgeberin der Telekommunikationsverzeichnisse, die

kurzfristig über die Veröffentlichung von Anzeigen zu entscheiden hat. Die An-

zeigenwünsche sind in einem individuellen Auftragsgespräch zwischen einem

Mitarbeiter der Beklagten und einem Vertreter der Anzeigenkundin besprochen

worden. Deshalb kommt der Beklagten die Privilegierung, die für Massenge-

schäfte wie Standardeinträge oder Erstregistrierungen von Domainnamen gilt,

nicht zugute. Die Veröffentlichung von Eintragungen und Anzeigen mit Na-

mensbezeichnungen gehört zudem zum Kerngeschäft der Beklagten.

23

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 O 395/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2003 - I-20 U 35/03 -