BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 1 StR 540/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 5. Juli 2001 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg
als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im
Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personen-
kraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten,
aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die
Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des
Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift
der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen ge-
schehen.
Das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, daß in der Sitzung
vom 4. Juli 2001 mehrere im einzelnen bezeichnete Aufzeich-
nungen solcher Gespräche abgespielt, also in Augenschein ge-
nommen, und von einem zu diesem Zwecke hinzugezogenen
weiteren Dolmetscher
( Z. ) übersetzt wurden
(Strafakte Bl. 2095 f.). Den Urteilsgründen entnimmt der Senat,
daß es den in der Hauptverhandlung tätig gewesenen beiden
Dolmetschern bei der Inaugenscheinnahme "einiger Bänder", die
lediglich die Gespräche an einem bestimmten Tag, dem
21. September 2000, betrafen, nur teilweise möglich war, die im
Ermittlungsverfahren von einer anderen Übersetzerin gefertigten
Niederschriften der aufgezeichneten Gespräche zu bestätigen,
weil sie einen Teil der Gespräche nicht verstanden (UA S. 37).
Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daß die Strafkammer
auch den Kriminalbeamten R. als Zeugen vernommen hat.
Dieser hat - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls
belegt - die im Urteil teilweise wiedergegebenen Gesprächspas-
sagen berichtet, die die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene
Übersetzerin niedergeschrieben hatte.
Damit hat die Strafkammer die im Urteil wörtlich zitierten Ge-
sprächsteile (UA S. 35/36) ordnungsgemäß in die Beweisauf-
nahme eingeführt. Die teilweise von den Dolmetschern in der
Hauptverhandlung nicht verstandenen Passagen hatte der Zeu-
ge R. - wenn auch als Zeuge vom Hörensagen - bekundet. Das
war unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweis-
aufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsge-
mäßen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) rechtsfehler-
frei. Es handelte sich nicht um den Beweis eines Vorganges,
dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person
möglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; nur in solchen
Fällen ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels ver-
wehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137).
Auch der von der Revision bemühte Grundsatz, daß der Ur-
kundsbeweis nicht durch eine auf Grund umfangreicher Vorhalte
zum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten gewon-
nene Zeugenaussage ersetzt werden darf (vgl. dazu BGH NStZ
2000, 427, 429 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
50. Aufl. § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.), greift hier nicht. Bei der
gegebenen Verfahrensgestaltung ist nicht etwa durch Vorhalt
der Erinnerung eines Zeugen zum umfangreichen Wortlaut einer
Urkunde aufgeholfen worden, den der Zeuge selbst so nicht
mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte und dessen Erklä-
rungsgehalt er möglicherweise nicht richtig erfassen konnte (vgl.
BGH aaO). Vielmehr hat die Strafkammer einen Polizeibeamten
als Zeugen vernommen, der mit der Sache und ersichtlich auch
der Niederschrift der Gesprächsaufzeichnungen durch eine
Übersetzerin dienstlich befaßt war, diese als Aktenteile nahelie-
gender Weise zur Verfügung hatte und darüber in der Beweis-
aufnahme berichtet hat. Dieser Bericht des Zeugen war - ergän-
zend - Beweisgrundlage, mag er teilweise auch durch nicht pro-
tokollierungspflichtige Vorhalte mitbeeinflußt gewesen sein. Hier
war also nicht eine Urkunde selbst originäres Beweismittel, son-
dern die Aufzeichnung der überwachten Gespräche. Diese
konnte - wie teilweise geschehen - durch Augenscheinseinnah-
me (Abspielen), durch Urkundsbeweis hinsichtlich der gefertig-
ten Niederschriften, aber auch - mittelbar und daher von grund-
sätzlich schwächerem Beweiswert - durch Bericht eines mit der
Auswertung befaßten Polizeibeamten eingeführt werden, und
zwar auch dann, wenn sie zuvor von einem Dolmetscher in die
deutsche Sprache übertragen worden war (vgl. BGHSt 27, 135,
137).
Danach kann allein noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht
in Betracht kommen (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision
ebenfalls beanstandet. Die Strafkammer war gehalten, sich ge-
wissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Ge-
sprächsaufzeichnungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 27, 135,
138/139). Das ist hier ausweislich der Urteilsgründe noch genü-
gend geschehen. Die Kammer hat sich über die als zuverlässig
geltende Übersetzerin, welche die Niederschriften in dem Er-
mittlungsverfahren gefertigt hatte, und über deren bisherige Tä-
tigkeit für Polizei und Justiz in Freiburg von dem Zeugen R.
berichten lassen und überdies einige der Gesprächsaufzeich-
nungen in der Hauptverhandlung durch Augenschein unter Zu-
ziehung anderer Dolmetscher auch unmittelbar in die Beweis-
aufnahme eingeführt. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung
tätig gewesenen Dolmetscher Teile dieser Aufzeichnungen nicht
verstanden haben, so hat die Strafkammer doch durch die von
diesen Dolmetschern übersetzten Gespräche eine eigenständi-
ge Möglichkeit zum Abgleich mit den zuvor niedergeschriebenen
Übersetzungen gewonnen; sie konnte sich insoweit ein Bild von
der Richtigkeit der vorliegenden Übersetzung machen. Darüber
hinaus hat die Kammer - gestützt auf die Aussage des Zeugen
R. - hervorgehoben, die Übersetzerin, die die Niederschriften
gefertigt habe, stamme wie die Angeklagten aus Tirana. Sie sei,
auch auf Grund der Auswertung von 300 Stunden Gespräch-
saufzeichnungen, mit Sprache und Dialekt der Angeklagten ver-
traut. Bei den in der Hauptverhandlung eingesetzten Dolmet-
schern, die aus dem Kosovo und aus Kroatien stammten, ver-
halte sich das anders (UA S. 37). Zudem habe sich die Verläß-
lichkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzungen
auch durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnungen
der Angeklagten bestätigt. Diese hatten in den überwachten Ge-
sprächen Hinweise auf ihre Geldverstecke gegeben, in denen
das von ihnen erbeutete Geld später tatsächlich sichergestellt
werden konnte.
Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und im Blick auf die von
der Strafkammer angestellten Erwägungen mußte sich diese
nicht gezwungen sehen, auch noch die im Ermittlungsverfahren
tätig gewesene Übersetzerin zu vernehmen, wie die Revision
meint. Dem entspricht, daß auch sonst kein Verfahrensbeteiligter
Anlaß gesehen hat, einen dahingehenden Beweisantrag zu
stellen.
2. Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls
nach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239). Der er-
weiterte Verfall (§ 73d StGB) ist hier zulässig. Das ergibt sich
aus der Verweisung in dem von den Angeklagten zugleich ver-
wirklichten Straftatbestand der Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 7
Satz 4 StGB), auch wenn die Angeklagten wegen dieses began-
genen Delikts nicht bestraft werden dürfen (§ 261 Abs. 9 Satz 2
StGB).
Bundesrichter Nack ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben.
Schäfer Schäfer Boetticher
Schluckebier Hebenstreit