Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 1 StR 540/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 5. Juli 2001 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg

als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im

Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personen-

kraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten,

aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die

Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des

Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift

der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen ge-

schehen.

Das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, daß in der Sitzung

vom 4. Juli 2001 mehrere im einzelnen bezeichnete Aufzeich-

nungen solcher Gespräche abgespielt, also in Augenschein ge-

nommen, und von einem zu diesem Zwecke hinzugezogenen

weiteren Dolmetscher

( Z. ) übersetzt wurden

(Strafakte Bl. 2095 f.). Den Urteilsgründen entnimmt der Senat,

daß es den in der Hauptverhandlung tätig gewesenen beiden

Dolmetschern bei der Inaugenscheinnahme "einiger Bänder", die

lediglich die Gespräche an einem bestimmten Tag, dem

21. September 2000, betrafen, nur teilweise möglich war, die im

Ermittlungsverfahren von einer anderen Übersetzerin gefertigten

Niederschriften der aufgezeichneten Gespräche zu bestätigen,

weil sie einen Teil der Gespräche nicht verstanden (UA S. 37).

Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daß die Strafkammer

auch den Kriminalbeamten R. als Zeugen vernommen hat.

Dieser hat - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls

belegt - die im Urteil teilweise wiedergegebenen Gesprächspas-

sagen berichtet, die die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene

Übersetzerin niedergeschrieben hatte.

Damit hat die Strafkammer die im Urteil wörtlich zitierten Ge-

sprächsteile (UA S. 35/36) ordnungsgemäß in die Beweisauf-

nahme eingeführt. Die teilweise von den Dolmetschern in der

Hauptverhandlung nicht verstandenen Passagen hatte der Zeu-

ge R. - wenn auch als Zeuge vom Hörensagen - bekundet. Das

war unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweis-

aufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsge-

mäßen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) rechtsfehler-

frei. Es handelte sich nicht um den Beweis eines Vorganges,

dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person

möglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; nur in solchen

Fällen ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels ver-

wehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137).

Auch der von der Revision bemühte Grundsatz, daß der Ur-

kundsbeweis nicht durch eine auf Grund umfangreicher Vorhalte

zum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten gewon-

nene Zeugenaussage ersetzt werden darf (vgl. dazu BGH NStZ

2000, 427, 429 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

50. Aufl. § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.), greift hier nicht. Bei der

gegebenen Verfahrensgestaltung ist nicht etwa durch Vorhalt

der Erinnerung eines Zeugen zum umfangreichen Wortlaut einer

Urkunde aufgeholfen worden, den der Zeuge selbst so nicht

mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte und dessen Erklä-

rungsgehalt er möglicherweise nicht richtig erfassen konnte (vgl.

BGH aaO). Vielmehr hat die Strafkammer einen Polizeibeamten

als Zeugen vernommen, der mit der Sache und ersichtlich auch

der Niederschrift der Gesprächsaufzeichnungen durch eine

Übersetzerin dienstlich befaßt war, diese als Aktenteile nahelie-

gender Weise zur Verfügung hatte und darüber in der Beweis-

aufnahme berichtet hat. Dieser Bericht des Zeugen war - ergän-

zend - Beweisgrundlage, mag er teilweise auch durch nicht pro-

tokollierungspflichtige Vorhalte mitbeeinflußt gewesen sein. Hier

war also nicht eine Urkunde selbst originäres Beweismittel, son-

dern die Aufzeichnung der überwachten Gespräche. Diese

konnte - wie teilweise geschehen - durch Augenscheinseinnah-

me (Abspielen), durch Urkundsbeweis hinsichtlich der gefertig-

ten Niederschriften, aber auch - mittelbar und daher von grund-

sätzlich schwächerem Beweiswert - durch Bericht eines mit der

Auswertung befaßten Polizeibeamten eingeführt werden, und

zwar auch dann, wenn sie zuvor von einem Dolmetscher in die

deutsche Sprache übertragen worden war (vgl. BGHSt 27, 135,

137).

Danach kann allein noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht

in Betracht kommen (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision

ebenfalls beanstandet. Die Strafkammer war gehalten, sich ge-

wissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Ge-

sprächsaufzeichnungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 27, 135,

138/139). Das ist hier ausweislich der Urteilsgründe noch genü-

gend geschehen. Die Kammer hat sich über die als zuverlässig

geltende Übersetzerin, welche die Niederschriften in dem Er-

mittlungsverfahren gefertigt hatte, und über deren bisherige Tä-

tigkeit für Polizei und Justiz in Freiburg von dem Zeugen R.

berichten lassen und überdies einige der Gesprächsaufzeich-

nungen in der Hauptverhandlung durch Augenschein unter Zu-

ziehung anderer Dolmetscher auch unmittelbar in die Beweis-

aufnahme eingeführt. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung

tätig gewesenen Dolmetscher Teile dieser Aufzeichnungen nicht

verstanden haben, so hat die Strafkammer doch durch die von

diesen Dolmetschern übersetzten Gespräche eine eigenständi-

ge Möglichkeit zum Abgleich mit den zuvor niedergeschriebenen

Übersetzungen gewonnen; sie konnte sich insoweit ein Bild von

der Richtigkeit der vorliegenden Übersetzung machen. Darüber

hinaus hat die Kammer - gestützt auf die Aussage des Zeugen

R. - hervorgehoben, die Übersetzerin, die die Niederschriften

gefertigt habe, stamme wie die Angeklagten aus Tirana. Sie sei,

auch auf Grund der Auswertung von 300 Stunden Gespräch-

saufzeichnungen, mit Sprache und Dialekt der Angeklagten ver-

traut. Bei den in der Hauptverhandlung eingesetzten Dolmet-

schern, die aus dem Kosovo und aus Kroatien stammten, ver-

halte sich das anders (UA S. 37). Zudem habe sich die Verläß-

lichkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzungen

auch durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnungen

der Angeklagten bestätigt. Diese hatten in den überwachten Ge-

sprächen Hinweise auf ihre Geldverstecke gegeben, in denen

das von ihnen erbeutete Geld später tatsächlich sichergestellt

werden konnte.

Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und im Blick auf die von

der Strafkammer angestellten Erwägungen mußte sich diese

nicht gezwungen sehen, auch noch die im Ermittlungsverfahren

tätig gewesene Übersetzerin zu vernehmen, wie die Revision

meint. Dem entspricht, daß auch sonst kein Verfahrensbeteiligter

Anlaß gesehen hat, einen dahingehenden Beweisantrag zu

stellen.

2. Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1

Satz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls

nach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239). Der er-

weiterte Verfall (§ 73d StGB) ist hier zulässig. Das ergibt sich

aus der Verweisung in dem von den Angeklagten zugleich ver-

wirklichten Straftatbestand der Verschleierung unrechtmäßig

erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 7

Satz 4 StGB), auch wenn die Angeklagten wegen dieses began-

genen Delikts nicht bestraft werden dürfen (§ 261 Abs. 9 Satz 2

StGB).

Bundesrichter Nack ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben.

Schäfer Schäfer Boetticher

Schluckebier Hebenstreit