Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 04.04.2002 – III ZR 237/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 4. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 1

Zur Haftung eines Vermögensverwalters wegen unzureichender Aufklärung

beim Erwerb von besonders risikobehafteten ("Marktenge") Aktien, die über

das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.

BGH, Versäumnisurteil vom 4. April 2002 - III ZR 237/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2001 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin schloß am 30. Mai 1994 mit der beklagten Vermögensbe-

ratungsgesellschaft einen Depotverwaltungsvertrag ab, der insbesondere den

An- und Verkauf von in- und ausländischen Wertpapieren durch die Beklagte

im Namen und für Rechnung der Klägerin zum Gegenstand hatte.

In der Zeit vom 13. Juni 1994 bis 15. November 1995 zahlte die Klägerin

insgesamt 53.176,69 US-Dollar an die Beklagte, die diese Summe in mehreren

Tranchen und in unterschiedlichen Wertpapieren anlegte. Der größte Teil des

Geldes wurde dabei zum Ankauf von Aktien der Firma H. verwendet, die über

das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.

Beim Verkauf der erworbenen Wertpapiere erhielt die Klägerin im No-

vember 1995 21.743,80 US-Dollar zurück. Sie verlangt den Verlustbetrag von

31.432,89 US-Dollar nebst Zinsen ersetzt. Sie macht geltend, die Beklagte ha-

be sie insbesondere im Zusammenhang mit dem Ankauf der H.-Aktien nicht

ausreichend über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnis-

urteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79,

81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Die Klage ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Beklagte

im Laufe des Berufungsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit nach § 141 a

Abs. 1 FGG gelöscht worden ist. Die Löschung hat keine rechtsgestaltende

Wirkung in dem Sinne, daß dadurch die Gesellschaft ohne weiteres ihre Par-

teifähigkeit verliert (§ 50 Abs. 1 ZPO). Stellt sich nach der Löschung heraus,

daß die Gesellschaft doch noch Vermögen hat, so findet eine Liquidation statt

(§ 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG; vgl. auch BGHZ 48, 303, 307). Dies ist hier der

Fall, da noch vor Abschluß des Berufungsverfahrens ein Liquidator bestellt

II.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - nach Einholung

des Gutachtens eines Sachverständigen für Warentermin-, Termin-, Börsen-

und Wertpapierhandel - im wesentlichen wie folgt begründet:

Den Ausführungen des Sachverständigen sei insgesamt zu entnehmen,

daß das NASDAQ-System als ordentlicher Markt zu bewerten sei, so daß eine

weitergehende Aufklärung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Hin-

weis- und Warnpflichten bei OTC-Werten nicht geboten gewesen sei. Der Um-

stand, daß es an der NASDAQ wegen des weiten Auseinanderliegens von An-

gebots- und Nachfragepreis im Einzelfall eher zu einer zeitweiligen Einschrän-

kung der Handelbarkeit bestimmter Wertpapiere kommen könne als bei her-

kömmlichen Börsen, stelle für einen regelmäßig ausschließlich am Wertz u-

wachs interessierten Kapitalanleger keinen so ausschlaggebenden Gesichts-

punkt dar, daß eine besondere Belehrung erforderlich sei.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergebe sich des weiteren nicht dar-

aus, daß die Klägerin nicht über die Existenz des sogenannten Spread (Diffe-

renz zwischen Kauf- und Verkaufspreis einer Aktie) aufgeklärt worden sei und

ihr gegenüber keine näheren Angaben zum Besitz und zum Handelsvolumen

der H.-Aktie gemacht worden seien. Das Vorhandensein unterschiedlicher Kur-

se für An- und Verkauf oder einer (vermeintlichen) Marktenge stellten nur mit

Wertpapiergeschäften allgemein verbundene Risiken dar, aus denen sich die

Notwendigkeit einer besonderen Belehrung nicht ableiten lasse.

Entgegen der Auffassung des Sachverständigen könne der Beklagten

auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Klägerin nicht auf die

Möglichkeit einer Stopp-Loss-Order hingewiesen und davon auch keinen Ge-

brauch gemacht habe. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine dahinge-

hende Order vorliegend notwendig gewesen sei, lägen nicht vor.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien zustande gekom-

menen Depotverwaltungsvertrag als Vermögensverwaltungsvertrag qualifiziert,

also als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§ 675

Abs. 1 BGB). Diese von der Revision für zutreffend erachtete Einstufung läßt

keinen Rechtsfehler erkennen.

Ist - wie hier - die Vermögensverwaltung auf den An- und Verkauf von

Wertpapieren ausgerichtet, so ist der Vermögensverwalter bei Vertragsschluß

oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung dazu verpflichtet, dem

Vertragspartner ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der aus-

zuführenden Geschäfte zu vermitteln. Inhalt und Umfang der Informations- und

Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind

entscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagege-

schäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom

Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die

allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapital-

markts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenhei-

ten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, Urteil vom

9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - NJW-RR 2000, 1497, 1498 zu den Beratungs-

pflichten einer Bank gegenüber einem Anlageinteressenten).

Bei der Klägerin handelt es sich nach eigenem Bekunden um eine

"Durchschnittsanlegerin". Das Berufungsgericht hat, von der Revision unange-

griffen, dem Sachvortrag der Klägerin nicht die Behauptung entnehmen kön-

nen, sie sei über das mit dem Erwerb von Aktien allgemein vorhandene Risiko

(insbesondere Kursrisiko) überhaupt nicht informiert worden.

Aufgrund dessen ist bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zu un-

terstellen, daß - zum einen - die Klägerin über keine Kenntnisse und Erfahrun-

gen hinsichtlich des amerikanischen Aktienmarkts, insbesondere des NAS-

DAQ-Computersystems, verfügt hat, und - zum anderen -, daß ihr insoweit kei-

ne besonderen Hinweise oder Informationen gegeben wurden.

Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der

Beklagten im Zusammenhang mit dem Ankauf von Aktien der Firma H. rechts-

fehlerhaft verneint.

1.

In den Tatsacheninstanzen hat sich die Klägerin vor allem auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach derjenige, der

Geldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte

Penny Stocks (Billigaktien) vermittelt, gesteigerten Aufklärungspflichten unter-

liegt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß für den OTC-Handel mit Penny

Stocks eine Marktenge typisch ist, die Kursmanipulationen durch Broker und

Aktieninhaber begünstigt, und daß demzufolge für den Anleger ein unkontrol-

lierbares zusätzliches Risiko besteht, welches in keinem Zusammenhang mit

der Ungewißheit über den wirtschaftlichen Erfolg der emittierenden Aktienge-

sellschaft steht. Deshalb ist über die besonderen Gefahren der Spekulation in

Penny Stocks umfassend aufzuklären, was angesichts der schwierigen wirt-

schaftlichen Zusammenhänge schriftlich zu geschehen hat (BGH, Versäumnis-

urteil vom 22. Januar 1991 und Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 151/89 - NJW

1991, 1108 f; 1947 f).

Diese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-

nommen hat, hier nicht einschlägig.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Berufungs-

gericht insoweit gefolgt ist, ist der NASDAQ Stock Market aufgrund der Han-

delstechnik, der Überwachung und der Vielzahl professioneller Market Maker

(Broker/Dealer-Firmen) nicht mit dem den Entscheidungen aus dem Jahre

1991 zugrundeliegenden (sonstigen) OTC-Markt vergleichbar. Darüber hinaus

kann im allgemeinen von Penny Stocks nur gesprochen werden, wenn der

Kaufpreis der Aktie weniger als 5 US-Dollar beträgt (vgl. Joswig, DB 1995,

2253, 2254 f). Im hier in Rede stehenden Zeitraum lag der Kurs der H.-Aktie,

ungeachtet aller Schwankungen, deutlich über diesem Wert.

2.

Der Umstand, daß die für die Klägerin erworbenen H.-Aktien nicht als

Penny Stocks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angese-

hen werden können, rechtfertigt indes nicht den vom Berufungsgericht - ver-

fahrensfehlerhaft - gezogenen Umkehrschluß, daß insoweit überhaupt keine

besonderen Aufklärungs- und Beratungspflichten bestanden haben.

a) Zwar hat der Sachverständige, dem das Berufungsgericht insoweit

gefolgt ist, angegeben, daß aufgrund der regulierten und überwachten Handel-

stätigkeit, der elektronischen Veröffentlichung der Kurse usw. die Kursbildung

am NASDAQ Stock Market ähnlich verlaufe wie die Kursbildung an einer Prä-

senzbörse. Gleichwohl bestehen nach Darstellung des Sachverständigen beim

NASDAQ Stock Market Besonderheiten; so sei es durchaus möglich, daß an

der NASDAQ-Computerbörse kein Handel in einer bestimmten Aktie stattfinde,

weil Angebot und Nachfrage (Differenz = Spread zwischen Ankaufspreis/Ask-

Kurs und Verkaufspreis/Bid-Kurs) zu weit auseinander stehen. Dieser Spread-

Risikofaktor sei insbesondere dann von Bedeutung, wenn es sich - wie bei der

H.-Aktie - um einen Wert mit relativ geringem Handelsvolumen handele; da-

durch ergebe sich eine nicht zu unterschätzende Marktenge, die schon bei re-

lativ geringen Umsätzen zu stark schwankenden Kursen führe. Damit sei eine

Manipulation der Kurse schon mit relativ geringen Mengen an Aktien möglich.

Dabei sei bei dem am 13. Juni 1994 vollzogenen Ankauf von 1.900 H.-Aktien

auffällig, daß der der Klägerin in Rechnung gestellte Kaufpreis um mehr als

11 % über dem Schlußkurs dieses und des vorangegangenen Handelstages

gelegen habe.

Mit diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Berufungs-

gericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die vom Sachverständigen sowohl

mit den Eigenheiten der H.-Aktien als auch mit den Eigenheiten des Marktplat-

zes NASDAQ in Zusammenhang gebrachten Risiken im wesentlichen als sol-

che angesehen, mit denen der Anleger auch im "normalen" Parketthandel kon-

frontiert werde bzw. die zu den allgemeinen Risikofaktoren dieser Kapitalanla-

geform gehörten, ohne daß ersichtlich ist, woher das Berufungsgericht die

Sachkunde für diese von der Bewertung des Sachverständigen abweichende

Beurteilung des Sachverhalts nimmt.

b) Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellte Er-

wägung, Beschränkungen der Disponibilität einer Aktie stelle für einen regel-

mäßig ausschließlich am Wertzuwachs interessierten Kapitalanleger keinen für

seine Entscheidung so ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar, daß hieran eine

Belehrungspflicht angeknüpft werden könne, ist, wie die Revision zutreffend

geltend macht, ebenfalls nicht tragfähig.

Weder aus dem Sachvortrag der Parteien noch aus dem Wortlaut des

Depotverwaltungsvertrags läßt sich entnehmen, daß es der Klägerin bei ihrer

Kapitalanlage vorrangig auf einen langfristig zu erzielenden Wertzuwachs an-

kam. Daher geht es nicht an, den Liquiditätsaspekt bei der Festlegung der von

einem Vermögensverwalter gegenüber einem durchschnittlichen Kapitalanleger

geschuldeten Aufklärung und Beratung zu vernachlässigen (s. zu diesem

Aspekt Schade, in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 2000, § 7

Rn. 128 ff; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 aaO S. 1109).

c) Insgesamt kann daher die Verneinung einer Pflichtverletzung keinen

Bestand haben. Dabei braucht der Senat nicht allgemein dazu Stellung zu

nehmen, ob überhaupt und mit welcher Intensität einem Vermögensverwalter

oder Anlageberater schon deshalb besondere Aufklärungs- und Beratungs-

pflichten obliegen, weil der Erwerb von Aktien in Rede steht, die im NASDAQ-

Computersystem gehandelt werden (s. dazu Joswig aaO S. 2253 f). Jedenfalls

durfte die Beklagte vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht nicht ver-

fahrensfehlerfrei widerlegten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen der Klägerin nicht ohne zusätzliche Aufklärung und Beratung anraten, das

für Aktienkäufe zur Verfügung gestellte Geld so umfangreich wie geschehen

(ca. 60 % des eingesetzten Kapitals) in - nach Einschätzung des Sachverstän-

digen im Anlagezeitraum als "mit besonderen Risiken belastet" einzustufen-

den - H.-Aktien anzulegen.

d) Hinzu kommt, daß nach Behauptung der Klägerin die Beklagte nicht

nur jede spezifische Risikoaufklärung und -beratung im Zusammenhang mit

dem Erwerb von H.-Aktien unterlassen hat, sondern darüber hinaus die Kläge-

rin mit auf angebliche Insiderinformationen und Marktanalysen gestützten Ren-

diteversprechungen zum Ankauf von H.-Aktien geradezu "überredet" hat. Zur

Stützung dieses mit Beweisangebot versehenen Vorbringens hat sie darüber

hinaus von der Beklagten vertriebene Börsenbriefe vorgelegt, in denen "der

Einstieg in die (H.-)Aktie massiv" empfohlen wurde. Auch mit diesem Sachvor-

trag, der, wie die Revision zu Recht rügt, genügend Substanz aufweist, hat sich

das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.

3.

Wie ausgeführt, hat sich der Sachverständige eingehend mit der Situati-

on der H.-Aktie im Jahr 1994 befaßt. Daher kann keine Rede davon sein, daß

- wie das Berufungsgericht gemeint hat und von der Revision als aktenwidrig

beanstandet wird - das Urteil des Sachverständigen, das Setzen einer Stopp-

Loss-Order sei geboten gewesen (= Verlust-Begrenzungs- bzw. Gewinn-Siche-

rungs-Stopp), auf allgemeinen Vorstellungen (Standardrepertoire eines jeden

Anlageberaters) und nicht auf einer Bewertung des konkreten Sachverhalts

beruht hat.

IV.

Die Abweisung der Klage kann keinen Bestand haben. Das Berufungs-

urteil ist aufzuheben.

Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Zwi-

schen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin über die mit dem Erwerb der H.-

Aktien verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Dies bedarf der Klärung

durch den Tatrichter. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr