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BGH Urteil vom 19.04.2007 – III ZR 75/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. April 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 280, 675

Die für die professionelle Anlageberatung geltenden Grundsätze (Verpflich-

tung zur anleger- und anlagegerechten Beratung; vgl. BGHZ 123, 126) sind

nicht ohne weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb

seines (erweiterten) Familienkreises auf Wunsch eines anderen gegen Ge-

winnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen.

BGH, Urteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 24. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist der Bruder des früheren Lebensgefährten und Vaters

der Tochter der Klägerin. Er hatte eine Banklehre durchlaufen und in der Ver-

gangenheit Aktiengeschäfte für seine eigene Mutter gegen Beteiligung am Ge-

winn getätigt. Anlässlich eines Besuchs bei ihm und seiner Mutter Ende des

Jahres 1998 bat die Klägerin den Beklagten, für sie eine Abfindung in Höhe von

ca. 100.000 DM, die sie von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten hatte, in

Aktien anzulegen. Der Beklagte bedingte sich, wie bei seiner Mutter, einen Ge-

winnanteil von 30 % für jede positive Aktion aus. Anschließend überwies ihm

die Klägerin bis zum 1. August 1999 in Teilbeträgen insgesamt 145.000 DM.

Der Beklagte legte Aktiendepots bei zwei Banken auf seinen Namen an. Nach

anfänglichen erheblichen Gewinnen, die auf Wunsch der Klägerin jeweils wie-

der reinvestiert wurden, fielen ab 2000 die Kurse der Aktien stark ab. Im Jahre

2002 nahm der Beklagte deshalb keine Transaktionen mehr vor.

2

Nachdem der Beklagte der Klägerin bereits im Juli 2002 15.000 € und im

Oktober 2002 weitere 5.000 € zurückgezahlt hatte, kündigte diese im Dezember

2002 den Vertrag. Der Beklagte übertrug daraufhin die noch vorhandenen

Wertpapiere, deren Kurswert nur noch 2.136,20 € betrug, auf ein Depot der

Klägerin.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Rückerstattung ihres

eingesetzten Kapitals, abzüglich der bereits erhaltenen 20.000 €. Landgericht

und Oberlandesgericht haben der auf Zahlung von 54.137,32 € nebst Zinsen,

Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktienwerte auf dem Depot der Kläge-

rin, gerichteten Klage stattgegeben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revisi-

on erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig aus

Verschulden bei Vertragsschluss oder wegen positiver Vertragsverletzung eines

zwischen den Parteien geschlossenen "Geschäftsbesorgungsvertrages in Form

eines Anlageberatungsvertrages". Zu einer ordnungsgemäßen Beratung hätte

hier gehört, dass der Kläger erst einmal das Anlageziel und die Risikobereit-

schaft der Klägerin abgeklärt hätte. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nahe-

zu ihr gesamtes Barvermögen anlegen wollte, hätte der Beklagte ihr bei anla-

gegerechter Beratung von einem Geschäft ausschließlich mit Aktien abraten

müssen. Wäre dies geschehen, so sei zu vermuten, hätte die Klägerin dem Be-

klagten nicht ihr Geld für die vorliegende Anlage überlassen. Ein Mitverschulden

sei der Klägerin nicht anzulasten.

II.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei die Abmachung zwi-

schen der Klägerin und dem Beklagten über die Anlage der Gelder der Klägerin

in Aktien als ein Rechtsgeschäft, nicht als bloßes Gefälligkeitsverhältnis, qualifi-

ziert (zur Abgrenzung vgl. Palandt/Sprau BGB 66. Aufl. Einf. vor § 662 Rn. 4).

Die betreffende tatrichterliche Gesamtwürdigung ist einwandfrei. Sie drängt sich

insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Vermögenswerte, die die Kläge-

rin dem Beklagten anvertraute, und die vereinbarte Gewinnbeteiligung auf. Die

Angriffe der Revision mit dem Hinweis, dass die Klägerin den Beklagten ledig-

lich um einen "Freundschaftsdienst" gebeten habe, vermögen diese Einschät-

zung aus Rechtsgründen nicht zu erschüttern.

8

2.

Bei dem Rechtsgeschäft zwischen den Parteien handelte es sich, wie

das Berufungsgericht im Ansatz ebenfalls richtig gesehen hat, um einen Ge-

schäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (vgl. Senaturteil vom

4. April 2002 - III ZR 237/01 - ZIP 2002, 795, 796).

9

Rechtlich angreifbar ist aber nach den Besonderheiten des Streitfalles,

dass das Berufungsgericht den vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag un-

eingeschränkt verknüpft gesehen hat mit den Elementen eines umfassenden

Anlageberatungsvertrags und dass es auf dieser Grundlage - in Anknüpfung an

den üblichen Pflichtenkreis eines Anlageberaters (vgl. etwa BGHZ 123, 126,

128 ff) - den Beklagten für verpflichtet gesehen hat, vor der Absprache mit der

Klägerin über die Anlegung ihres Geldes in Aktien erst einmal die persönlichen

(wirtschaftlichen) Umstände der Klägerin, ihr Anlageziel und ihre Risikobereit-

schaft zu erfragen, um ihr gegebenenfalls von Aktien ganz abzuraten. Damit hat

das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Pflichten des Beklag-

ten überspannt und diesem im Ergebnis das alleinige Risiko des Misserfolgs

eines Unternehmens auferlegt, bei dem auch der Klägerin klar sein musste,

dass selbst erhebliche Verluste nicht ausgeschlossen waren.

10

a) Dass die Klägerin zum damaligen Anlass den Beklagten ausdrücklich

als Berater über eine Anlage ihres Geldes in Aktien in Anspruch genommen

hätte, d.h., dass sie ihn um eine Prüfung des Für und Wider einer solchen An-

lage, bezogen auf ihre persönliche Situation, gebeten hätte, ergibt sich aus dem

festgestellten Sachverhalt nicht. Anlass des Gesprächs zwischen den Parteien

war der von der Klägerin bereits gefasste und an den Beklagten herangetrage-

ne Wunsch, er möge, wie bei seiner Mutter, bestimmte Geldbeträge der Kläge-

rin in Aktien anlegen. Das schließt allerdings nicht aus, dass im Zusammenhang

mit der Anbahnung des Geschäftsbesorgungsvertrags Beratungs- bzw. Aus-

kunftsverpflichtungen des Beklagten begründet wurden, ähnlich wie

im Rahmen der Anlagenvermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und

dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest still-

schweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf

eine bestimmte Anlagenentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und

Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermitt-

ler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. - auch zur Abgrenzung zwischen An-

lagevermittler und -berater - Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 -

NJW-RR 1993, 1114 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000,

998), oder es dadurch zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrages kom-

men kann, dass der Anleger bei einer Geldanlage die Dienste und Erfahrungen

einer Bank in Anspruch nimmt (vgl. Assmann/Schütze, Handbuch des Kapital-

anlagerechts, 2. Aufl. § 5 Rn. 11). Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April

2002 (aaO S. 797) ausgesprochen hat, ist auch bei einem Vermögensverwal-

tungsvertrag, der auf den An- und Verkauf von Wertpapieren ausgerichtet ist,

der Vermögensverwalter bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer

Anlageentscheidung dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes

Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln

(kritisch zum Begründungsansatz Balzer EWiR 2002, 425; Sethe WuB I G 9

Vermögensverwaltung 2.03).

11

b) Dies gilt jedoch, was das Berufungsgericht nicht genügend berück-

sichtigt hat, nicht in jedem Falle eines rechtsgeschäftlichen Kontakts der hier in

Rede stehenden Art. Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflicht

hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (Senatsurteil aaO S. 796). So

hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Beratungspflicht der Bank bei

dem gezielten Auftrag des Kunden zum Kauf bestimmter Wertpapiere, die die-

sem von dritter Seite empfohlen worden waren, abgelehnt (BGH, Beschluss

vom 12. März 1996 - XI ZR 232/95 - ZIP 1996, 872).

12

Wie der Revision zuzugeben ist, bestand im Streitfall nach den Beson-

derheiten des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts - insbe-

sondere nach der Vorgeschichte und dem (im weiteren Sinne) "familiären" Hin-

tergrund der hier in Rede stehenden Absprache zwischen den Parteien - keine

rechtliche Verpflichtung für den Beklagten, etwa wie eine Bank die Klägerin nä-

her nach ihren Vermögensverhältnissen, ihren Anlagezielen und ihrer Risikobe-

reitschaft zu befragen oder ihr sogar vom Erwerb von Aktien abzuraten. Dies

gilt, solange der Beklagte nur Aktiengeschäfte in einem konservativen Rahmen

beabsichtigte, also nicht den Ankauf von hochspekulativen oder mit besonderen

Risiken verbundenen Papieren. Unter dieser Voraussetzung genügte es, dass

der Beklagte der Klägerin - wie im angefochtenen Urteil unterstellt wird - erklär-

te (was allerdings zum Allgemeinwissen gehört und auch die Klägerin bereits

wusste), dass Aktiengeschäfte auch zu Verlusten führen könnten.

13

aa) Bei dem Beklagten handelte es sich nicht um einen professionellen

Vermögensverwalter, Anlageberater oder Anlagevermittler. Er hatte zwar eine

Banklehre abgeschlossen, war im Bankgeschäft aber nicht - weder gewerblich

noch als Angestellter - tätig. Dazu, dass er Aktienspekulationen geschäftsmäßig

betrieben hätte, ist nichts vorgetragen; bekannt ist nur, dass der Beklagte für

seine Mutter Aktien an- und verkauft hatte. Anlass, beim Beklagten eine größe-

re Geschäftserfahrung als aufgrund solcher privater Geschäfte anzunehmen,

hatte die Klägerin nicht. Sie selbst hatte sich zwar, wie das Berufungsgericht

- allerdings ohne dies näher an Einzelheiten zu verdeutlichen - feststellt, dem

Beklagten gegenüber "als in Finanz- und Börsenfragen völlig unbedarft" ge-

zeigt. Gleichwohl war auch ihr geläufig, dass Aktienkurse steigen und fallen

können; dass sie nicht auch wusste, dass Vorgänge an der Aktienbörse sogar

zum Verlust eines ganzen Vermögens führen können, lässt sich dem Vortrag

der Klägerin nicht mit Substanz entnehmen. Die Klägerin war, als sie den Be-

klagten bei diesem zu Hause anlässlich eines privaten Besuchs ansprach, dar-

an interessiert, um auf ihren Abfindungsbetrag eine höhere Rendite zu erzielen,

diesen in Aktien anzulegen; und zwar nach vorherigen Erkundigungen bei einer

Bank - auch über eine Investition von Geld in Aktien -, die ihr Sparbücher und

Sparbriefe empfohlen haben soll, die der Klägerin aber nicht genügend Rendite

geboten haben. Die Klägerin erklärte dem Beklagten, sie benötige das Geld aus

ihrer Abfindung derzeit nicht; sie wolle es möglichst gewinnbringend "parken".

Aus dem festgestellten Sachverhalt gibt es keinen Hinweis darauf, dass der

Beklagte einen Anhalt dafür hatte, dass dieser Betrag der Klägerin nicht zur

freien Verfügung stand, d.h. wenigstens im Rahmen einer "üblichen" Anlage in

Aktien. Der Beklagte durfte die Klägerin, die immerhin Eigentümerin eines Hau-

ses mit zwei Wohnungen war, als so vermögend ansehen, dass er ihr nicht

wegen des immer bestehenden Risiko des Verlustes von einer Anlage in (her-

kömmlichen) Aktien abraten musste.

14

bb) Aus dem beschriebenen, nur begrenzt "professionellen", Charakter

des geschäftlichen Kontakts der Parteien ergibt sich auch, dass der Beklagte

nicht verpflichtet war, die Klägerin nach besonderen mit der Geldanlage verfolg-

ten Zielen - etwa der Alterssicherung - zu befragen. Letzteres zur Sprache zu

bringen, wäre in der gegebenen - mit einem typischen Anlageberatungsge-

spräch nicht zu vergleichenden - Situation Sache der Klägerin gewesen.

III.

15

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Entschei-

dungsreife ist in der Revisionsinstanz nicht gegeben. Insbesondere ist der

Klaganspruch - aus der bisherigen Sicht des Berufungsgerichts folgerichtig -

noch nicht geprüft unter dem Gesichtspunkt einzelner, von der Klägerin be-

haupteter, Pflichtverletzungen des Beklagten in Durchführung des Geschäfts-

besorgungsvertrags. Die Sache muss daher zur weiteren Prüfung an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen werden.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 18.02.2005 - 6 O 341/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 14 U 83/05 -