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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – 4 StR 561/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 561/01

BESCHLUSS

vom

9. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß

des Senats vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bochum vom 10. August 2001 mit Beschluß vom 10. Januar 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung

wendet sich der Angeklagte mit seinen Eingaben, mit denen er um Überprüfung

bittet, ob dem Senat bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung des

Verteidigers vorgelegen habe. Ausdrücklich stellt der Angeklagte den Antrag

auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand ist schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte keine Frist versäumt

hat. Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grund-

sätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR

StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachver-

fahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlus-

ses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner

Entscheidung kein Verteidigungsvorbringen übersehen. Insbesondere hat er

auch die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten vom

5. November 2001 berücksichtigt, zu der der Generalbundesanwalt mit An-

tragsschrift vom 11. Dezember 2001 Stellung genommen hat. Es verbleibt des-

halb bei dem Beschluß des Senats vom 10. Januar 2002.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann