BGH Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 231/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: nein : BGHZ BGHR : ja
Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Technische Lieferbedingungen
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2, § 97; ZPO § 286 B
a) Bei einem technischen Regelwerk kann die schöpferische Leistung nicht nur in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, son- dern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen Sach- verhalts liegen.
b) Der Beklagte, der sich gegenüber dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung mit dem Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. BGH GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II), muß die Entgegenhaltungen im einzelnen bezeichnen und darlegen, inwieweit der Urheber auf frühere Gestaltungen zurückgegriffen hat.
BGH, Urt. v. 11. April 2002 – I ZR 231/99 – OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 4. März 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebe-
ne Forschungseinrichtung, zu deren Aufgaben es gehört, in verschiedenen Ar-
beitskreisen technische Regelwerke auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrs-
wesens zu erstellen. Von der Klägerin stammen auch die „Technischen Lieferbe-
dingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächen-
behandlungen“ (TL-PmOB) und die „Technischen Lieferbedingungen für Beton-
schutzwand-Fertigteile“ (TL BSWF 96), die das Bundesministerium für Verkehr mit
Allgemeinen Rundschreiben vom Juli 1992 und vom April 1996 für den Bereich
des Bundesfernstraßenbaus eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden
der Länder zur Einführung in ihrem Zuständigkeitsbereich empfohlen hat. In den
Rundschreiben heißt es jeweils, daß Mehrfertigungen der in Rede stehenden Lie-
ferbedingungen beim Verlag der Klägerin zu beziehen seien.
Der beklagte Verlag gibt das zweimal im Monat erscheinende Amtsblatt des
Bundesministeriums für Verkehr – das „Verkehrsblatt“ – heraus. Dort werden auch
die Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr veröffent-
licht. Darüber hinaus bietet der Beklagte die beiden Regelwerke TL-PmOB und
TL BSWF 96 in seinem Verlag als gesonderte „Verkehrsblatt-Dokumente“ unter
Verwendung des Bundesadlers und der Kopfzeile „Bundesministerium für Verkehr
– Abteilung Straßenbau“ an. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung des Urhe-
berrechts an den Lieferbedingungen, hinsichtlich dessen ihr ausschließliche Nut-
zungsrechte zustünden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-
lassen, die beiden Werke
a) TL BSWF 96 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile,
Dokument Nr. B 5217, und
b) TL-PmOB Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifi-
zierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen, Dokument Nr. B 6746,
ihres Verlagsprogramms herzustellen und zu vertreiben;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Exemplare
von den beiden streitbefangenen Werken er bisher gedruckt und verkauft hat;
3.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den durch die bisher verkauften Exemplare entstandenen Schaden zu ersetzen;
4. den Beklagten zu verurteilen, die bisher gedruckten Exemplare, die der Beklagte
noch in Besitz hat, zu vernichten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht, das zu-
nächst im Verfügungsverfahren das vom Landgericht ausgesprochene Verbot be-
stätigt hatte (OLG Köln ZUM-RD 1998, 110), hat die Klage abgewiesen (OLG Köln
GRUR 2000, 1022).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Klageanträge
weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zwar – unter Berufung auf seine Ausführungen
im Verfügungsverfahren – angenommen, die Klägerin sei grundsätzlich aktivlegi-
timiert; auch stehe § 5 UrhG einer Geltendmachung der Ansprüche nicht entge-
gen. Es hat jedoch – anders als im Verfügungsverfahren – die urheberrechtliche
Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Lieferbedingungen verneint und zur Be-
gründung ausgeführt:
Im Streitfall handele es sich um Werke rein technischen Inhalts, bei denen
ein Urheberrechtsschutz nur in Betracht zu ziehen sei, wenn die persönliche gei-
stige Schöpfung in der individuellen Darstellung selbst, also in der Formgestaltung
zum Ausdruck komme. Auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen
oder technischen Inhalts sei dagegen nicht abzustellen. Der Aufforderung, im ein-
zelnen darzulegen, worin konkret bei den fraglichen Regelwerken die eigen-
schöpferische Prägung liege, sei die Klägerin nicht in ausreichendem Maße nach-
gekommen. Ihr Hinweis auf den hohen wissenschaftlich-technischen Gehalt und
die Einmaligkeit des Regelwerks ziele allein auf den Inhalt ab und lasse nicht er-
kennen, daß gerade die Gedankenformung und -führung, die besonders geistvolle
Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes
eigenschöpferische Züge aufwiesen. Beispielsweise fehle jeder Sachvortrag dazu,
an welchen Stellen der Regelwerke von der sonst im Fachbereich üblichen Aus-
drucksweise abgewichen werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung
des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
1. Hinsichtlich der Sachbefugnis der Klägerin hat das Berufungsgericht auf
seine Ausführungen Bezug genommen, die es hierzu in dem im Verfügungsver-
fahren ergangenen Urteil gemacht hat. Die dort im einzelnen begründete Annah-
me des Berufungsgerichts, die Mitglieder der zuständigen Arbeitskreise hätten der
Klägerin stillschweigend ausschließliche Nutzungsrechte an den erarbeiteten Re-
gelwerken eingeräumt, zumindest liege eine solche Rechtseinräumung in den ei-
desstattlichen Versicherungen, mit denen sie eine solche Rechtseinräumung be-
stätigt hätten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet
die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge ein, das Berufungsgericht habe sich
darüber hinweggesetzt, daß der Beklagte die Rechtseinräumung (mit Nichtwissen)
bestritten habe. Die tatsächlichen Grundlagen, aufgrund deren das Berufungsge-
richt den – naheliegenden – Schluß gezogen hat, daß die einzelnen Mitglieder der
zuständigen Arbeitskreise der Klägerin als Veranstalterin die erforderlichen Nut-
zungsrechte eingeräumt haben, sind indessen unstreitig. Die rechtliche Würdigung
des Berufungsgerichts ist der erhobenen Verfahrensrüge dagegen nicht zugäng-
lich und läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Soweit der Beklagte die Berechtigung der Klägerin unter Hinweis auf die
Nutzungsrechte des – als gesonderte Rechtspersönlichkeit organisierten – Ver-
lags der Klägerin in Zweifel gezogen hat, ist von dem unbestritten gebliebenen
Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach sie dem Verlag keine ausschließlichen
Nutzungsrechte eingeräumt hat.
2. Das Berufungsgericht hat den in Rede stehenden technischen Lieferbe-
dingungen zu Unrecht den urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7
sowie Abs. 2 UrhG versagt. Es hat nicht hinreichend beachtet, daß demjenigen,
der ein – inhaltlich vorgegebenes – komplexes technisches Regelwerk in Worte
faßt, für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht un-
erheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt.
a) Die Frage, ob einem Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderli-
chen Eigenschaften zukommen (§ 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere die Frage, ob es
sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, ist eine im Revisionsverfah-
ren uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage (vgl. BGHZ 22, 209, 216 – Euro-
papost; 24, 55, 68 – Ledigenheim; 27, 351, 355 – Candida; BGH, Urt. v. 27.2.1961
– I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 – Stahlrohrstuhl I).
b)
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-
gen, daß technische Vorschriften der hier in Rede stehenden Art als Schriftwerke
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder techni-
scher Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) Urheberrechtsschutz genießen können. Voraus-
setzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG eine individuelle geistige Schöpfung, die sowohl
in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung
als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes
zum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1980 – I ZR 106/78, GRUR
1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27.2.1981 – I ZR 20/79, GRUR
1981, 520, 521 – Fragensammlung; BGHZ 116, 136, 144 – Leitsätze; 134, 250,
254 f. – CB-infobank I; 141, 329, 333 f. – Tele-Info-CD). Liegt die schöpferische
Kraft dagegen allein im innovativen Charakter des Inhalts – hier des zu beschrei-
benden Regelwerks –, käme ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht.
c) Bei der sprachlichen und zeichnerischen Darstellung eines technischen
Regelwerks kann die urheberrechtlich geschützte Leistung in erster Linie in der Art
der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen. Regelwer-
ke der streitigen Art zeichnen sich – wenn sie den Ansprüchen genügen – darüber
hinaus dadurch aus, daß sie technische Vorgaben nicht nur als solche wiederge-
ben, sondern im einzelnen verständlich beschreiben; es können daher hier auch
Ausdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Form ins Gewicht fallen. Sie
sind in dieser auf eine verständliche sprachliche Umsetzung gerichteten Leistung
am ehesten mit Betriebsanleitungen vergleichbar, bei denen es ebenfalls darum
geht, ein – häufig komplexes – technisches Regelwerk nicht nur in übersichtlicher
Auswahl und Anordnung, sondern vor allem in gut verständlicher, klarer Sprache
auszudrücken (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 =
WRP 1992, 160 – Bedienungsanweisung; ferner Urt. v. 17.4.1986 – I ZR 213/83,
GRUR 1986, 739, 740 – Anwaltsschriftsatz). Zudem enthalten die in Rede stehen-
den Regelwerke Tabellen und Zeichnungen, also Darstellungen technischer Art im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, an deren Individualität nach gefestigter Recht-
sprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v.
10.5.1984 – I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 – Elektrodenfabrik; Urt. v.
28.2.1991 – I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen; BGHZ
134, 250, 255 – CB-infobank I). Insofern unterscheiden sich diese Regelwerke
grundlegend von bloßen Verzeichnissen, bei denen die darin enthaltenen Anga-
ben – urheberrechtlich betrachtet – Gemeingut sind und die individuelle schöpferi-
sche Leistung lediglich in der Auswahl und Ordnung des Stoffes liegen kann (vgl.
BGH, Urt. v. 12.3.1987 – I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 705 – Warenzeichenlexi-
ka; Urt. v. 12.7.1990 – I ZR 16/89, GRUR 1991, 130, 132 f. – Themenkatalog;
BGHZ 141, 329, 333 f. – Tele-Info-CD), oder von Ausschreibungsunterlagen, die
sich häufig darin erschöpfen, die – dem Urheberrechtsschutz unzugänglichen –
technischen Vorgaben aufzulisten, ohne sie verbal zu umschreiben (vgl. BGH, Urt.
v. 29.3.1984 – I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 f. – Ausschreibungsunterlagen).
d) Bei Berücksichtigung dieser Grundlagen kann den Regelwerken der Klä-
gerin der urheberrechtliche Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG nicht
versagt werden.
aa) Das Berufungsgericht hat sich von der unzutreffenden Vorstellung leiten
lassen, dem Urheberrechtsschutz stehe im Streitfall der Umstand entgegen, daß
die beiden Regelwerke technisches Gedankengut enthielten. Es hat zu Unrecht
angenommen, die Darstellung erschöpfe sich in der Wiedergabe der technischen
Lehre und weise keine eine schöpferische Leistung zum Ausdruck bringende Indi-
vidualität auf. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem
Fall, der der Entscheidung „Ausschreibungsunterlagen“ (BGH GRUR 1984, 659)
zugrunde lag. Dort war der untaugliche Versuch unternommen worden, den Urhe-
berrechtsschutz damit zu begründen, daß die in den Unterlagen enthaltenen In-
formationen eine neue, keinem Fachbuch und keiner sonstigen Gebrauchsanwei-
sung zu entnehmende technische Lösung darstelle und es sich um ein spezifi-
sches, anderen Fachkreisen nicht zugängliches Know-how handele. Der Darstel-
lung war dagegen in jenem Fall keinerlei individuelle Prägung zu entnehmen; sie
ergab sich dort aus der Natur der Sache und war – etwa durch einfache Gesetze
der Zweckmäßigkeit – vorgegeben (BGH GRUR 1984, 659, 661 – Ausschrei-
bungsunterlagen).
bb) Im Streitfall verhält es sich anders. Dies kann der Senat aufgrund der
vorliegenden Regelwerke, die durch Bezugnahme Teil des vom Berufungsgericht
festgestellten Sachverhalts geworden sind, sowie aufgrund des unstreitigen Par-
teivorbringens selbst beurteilen. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht bedarf es hierfür nicht.
(1) Die „Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile“
(TL BSWF 96) stellen einen umfangreichen Stoff in übersichtlicher, klar geglie-
derter Form dar. Sie beginnen mit einem kurzen Vorspann, in dem der Zweck des
Regelwerks beschrieben wird („0. Allgemeines“) und dem vier Abschnitte folgen:
Sie dienen der Begriffsbestimmung („1. Begriffe“), der Beschreibung der Anforde-
rungen an die verwendeten Baustoffe und an die Fertigteile („2. Anforderungen“),
der Darstellung der durchzuführenden Prüfungen und der einzuhaltenden
Prüfverfahren („3. Prüfungen“) sowie der Beschreibung weiterer Lieferbedingun-
gen („4. Lieferung“). Der erste Abschnitt („Begriffe“) enthält mehrere graphische
Darstellungen mit Angabe der Maße. Die weiteren Abschnitte sind auf mehreren
Ebenen untergliedert; so weist der zweite Abschnitt „Anforderungen“ insgesamt 14
Untergliederungspunkte auf.
Entsprechendes gilt für die „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchs-
fertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen“ (TL-PmOB).
Auch sie geben einen umfangreichen, komplexen Stoff technischer Bedingungen
und Regeln klar gegliedert und gut verständlich wieder. Auch hier wird der Zweck
der Lieferbedingungen in einem Abschnitt „Allgemeines“ umschrieben, dem wie-
derum ein Abschnitt folgt, in dem die verwendeten Begriffe definiert werden. Ein
dritter Abschnitt enthält eine Tabelle mit den Bindemittelarten und Liefersorten,
während im vierten Abschnitt die Bedingungen für die Lieferung, Lagerung und
Verarbeitung kurz beschrieben sind. Der zentrale fünfte Abschnitt enthält fünf Ta-
bellen, in denen die erforderlichen Eigenschaften des polymermodifizierten Bitu-
mens übersichtlich dargestellt sind. Es folgen ein sechster Abschnitt mit der Aufli-
stung einzuhaltender Prüfnormen und Prüfverfahren sowie ein siebter Abschnitt
mit weiteren Anforderungen. Im fünften und im sechsten Abschnitt wird teilweise
auf DIN-Normen verwiesen, denen verwendete Stoffe entsprechen müssen oder
nach denen Prüfungen zu erfolgen haben, teilweise werden eigene Prüfverfahren
– etwa zur Stabilität gegen Entmischung, zur thermischen Beanspruchung in dün-
ner Schicht oder zur Bestimmung des Splitthaltevermögens – angeführt, die in den
Anlagen A bis G im einzelnen, zum Teil auch unter Verwendung graphischer Dar-
stellungen, ausführlich beschrieben sind. Schließlich enthält ein „Anhang 1“ einen
Fragenkatalog zur Umweltverträglichkeit von polymermodifizierten Bindemitteln für
Oberflächenbehandlungen.
Insgesamt weist die sprachliche und graphische Darstellung der komplexen
Regelwerke ein den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG grundsätzlich genügen-
des Maß an schöpferischer Individualität auf. Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß
die fraglichen Regeln auf vielfältige Weise hätten dargestellt und gegliedert wer-
den können. Der gewählte Weg ist in beiden Fällen durch eine klare Konzeption
der Gliederung und eine insgesamt gut verständliche und einleuchtende Darstel-
lung des Stoffes gekennzeichnet.
(2) Bei dieser Sachlage könnte an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit
nur gezweifelt werden, wenn bei der Erstellung der Regelwerke andere Regelun-
gen – etwa frühere Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt wor-
den wären – Modell gestanden hätten. Aus dem Parteivorbringen ergibt sich, daß
dies nicht der Fall war. Den Vortrag der Klägerin hierzu hat das Berufungsgericht
in der Weise zusammengefaßt, daß es „keine Vorläufer von anderer Seite oder
andere vergleichbare Regelwerke“ gebe. Entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts hat die Klägerin damit nicht (nur) auf den schöpferischen Gehalt des
wissenschaftlichen oder technischen Inhalts abgestellt, sondern die in der Dar-
stellung der Regelwerke liegende eigenschöpferische, individuelle Leistung der
Verfasser betont.
Unter diesen Umständen hätte es dem Beklagten oblegen, im einzelnen dar-
zulegen, daß die Verfasser der beiden Regelwerke – es handelt sich um die Mit-
glieder der zuständigen Arbeitskreise der Klägerin – für die Darstellung auf Vorbe-
kanntes zurückgegriffen haben. Er hätte durch Vorlage von konkreten Entgegen-
haltungen darlegen müssen, inwieweit bei den beiden Regelwerken in der gestal-
terischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes
Formengut zurückgegriffen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 – I ZR 102/79,
GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 – I ZR 78/89, GRUR
1991, 531, 533 – Brown Girl I; BGHZ 112, 264, 273 – Betriebssystem; BGH, Urt.
v. 6.11.1997 – I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 479 = WRP 1998, 377 – Trachten-
janker; BGHZ 139, 68, 76 – Stadtplanwerk). Dem wird das Vorbringen des Be-
klagten – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – nicht gerecht. Der Be-
klagte hat es lediglich als unrichtig bezeichnet, daß es keine Vorläufer gebe, und
behauptet, vergleichbare Regelwerke existierten in großer Zahl. Auch dem von
ihm in diesem Zusammenhang als Anlage BB 2 vorgelegten „Verzeichnis der Ver-
gabebestimmungen und Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Straßen- und
Brückenbau“ lassen sich konkrete Entgegenhaltungen nicht entnehmen.
3. Der urheberrechtliche Schutz an den beiden Regelwerken ist nicht des-
wegen ausgeschlossen, weil es sich um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG
handelte.
Auch insoweit hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen in seinem das
vorangegangene Verfügungsverfahren abschließenden Urteil verwiesen. Dort
hatte es dargelegt, daß den beiden Regelwerken der Charakter eines amtlichen
Erlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG
fehle, weil sie nicht aus einem Amt stammten, sondern von den Arbeitskreisen der
Klägerin erstellt worden seien. Diese Arbeitskreise seien nicht als beliehene Un-
ternehmer tätig geworden; denn ihnen seien keine hoheitlichen Befugnisse über-
tragen worden. Auch durch Bezugnahmen in amtlichen Verlautbarungen seien die
Regelwerke nicht zu amtlichen Werken geworden, weil es an einer hoheitlichen
Willensbekundung des Bundesministeriums für Verkehr fehle, wonach es die bei-
den Regelwerke als verbindliche Regelungen in Kraft setzen wolle.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stehen
insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Ausschluß des Urheberrechtsschutzes bei amtlichen Werken nach § 5 UrhG (vgl.
BGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 – VOB/C; Urt. v.
26.4.1990 – I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003 – DIN-Normen). Anders als in dem der
Entscheidung „DIN-Normen“ zugrundeliegenden Fall fehlt es vorliegend an einer
gesetzlichen Regelung, die auf die hier in Rede stehenden technischen Lieferbe-
dingungen in der Weise Bezug nimmt, daß diese mit unmittelbarer Außenwirkung
normausfüllenden Charakter erlangen.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzu-
heben. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des
Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert