BGH Urteil vom 15.07.2004 – I ZR 142/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
ZPO (2002) § 559
Verkündet am: 15. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Metallbett
Die nach Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Löschung des Ge- schmacksmusters im Musterregister ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
GeschmMG (Fassung vor dem 1.6.2004) § 10c Abs. 2 Nr. 1
Ist der Musterinhaber rechtskräftig zur Einwilligung in die Löschung verurteilt worden, weil das Muster am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war, so ent- fällt mit der Löschung im Register der Geschmacksmusterschutz auch für die Vergangenheit mit Wirkung für und gegen alle.
BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - I ZR 142/01 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann, den
Richter Prof. Dr. Bornkamm, die Richterin Ambrosius und die Richter
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 5. April 2001 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien handeln mit Möbeln. Die Klägerin vertreibt unter der Be-
zeichnung "F. " ein Metallbett. Dessen Gestaltung entspricht einem aus der
nachfolgenden Abbildung ersichtlichen Geschmacksmuster, das aufgrund einer
Sammelanmeldung vom 1. Juni 1993 eingetragen wurde (im folgenden: Klage-
geschmacksmuster):
Das Geschmacksmuster wurde am 27. Juni 1997 auf den Geschäftsfüh-
rer der Klägerin umgeschrieben, der dieser die "Ausübung der Geschmacksmu-
sterrechte" übertragen hat.
Auf die Klage eines Dritten ist der Geschäftsführer der Klägerin als Inha-
ber des Klagegeschmacksmusters rechtskräftig gemäß § 10c Abs. 2 Nr. 1
GeschmMG (in der bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung; im folgenden:
a.F.) zur Einwilligung in die Löschung verurteilt worden. Das Klagegeschmacks-
muster ist daraufhin am 9. April 2001 auf Antrag des Dritten im Musterregister
gelöscht worden.
Ein zumindest ähnliches Bett wurde bereits im Jahre 1992 gleichfalls un-
ter dem Namen "F. " vertrieben. Dieses Bett war von der in Z. , Slowakei,
ansässigen C. AG - bei der es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um
deren Tochtergesellschaft handelt - bei der ebenfalls in Z. ansässigen Firma
P. in Auftrag gegeben und ausgeliefert worden.
Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung "L. " ein mit dem Klage-
geschmacksmuster identisches Bett an, das sie von der Firma P. bezieht.
Die Klägerin, die vorgetragen hat, ihr Geschäftsführer habe das Bett
"F. " erdacht und entworfen, hat in dem Vertrieb des Bettes der Beklagten
eine Geschmacksmuster- und Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß
gegen § 1 UWG (in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung; im folgenden:
a.F.) gesehen. Die Beklagte nutze fremden Vertragsbruch aus, weil die Klägerin
über ihre Tochtergesellschaft mit der Firma P. einen Vertrag geschlossen
habe, nach dem diese das Bett ausschließlich für die Klägerin bzw. deren Toch-
tergesellschaft herzustellen habe.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftli-
chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Bett "L. " im Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder an-
bieten, bewerben oder vertreiben zu lassen. Ferner hat sie beantragt, die Be-
klagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und die bezeich-
neten, im Bundesgebiet befindlichen Betten zum Zwecke der Vernichtung oder
gegen angemessenes Entgelt herauszugeben, sowie die Schadensersatzpflicht
der Beklagten festzustellen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Bett sei bei der
Firma P. geschaffen worden, die im Juni und August 1992 jeweils unter
anderem 100 Stück an zwei Unternehmen in Hamburg und Garching geliefert
habe. Die C. AG sei keine Tochtergesellschaft der Klägerin. Etwaige Ver-
einbarungen zwischen der Firma P. und der Klägerin, von denen sie, die
Beklagte, ohnehin nichts gewußt habe, seien hinfällig geworden, nachdem die
Firma P. diese am 8. August 1996 gekündigt habe.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die auf Geschmacksmuster-, Urheber- und
Wettbewerbsrecht gestützten Klageansprüche verneint. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Auf Rechte an dem Geschmacksmuster könne die Klage nicht gestützt
werden, weil das Bett schon außerhalb der Schonfrist des § 7a GeschmMG
a.F. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Urheberrechte stünden
der Klägerin, wie bereits im Verfahren der einstweiligen Verfügung ausgeführt
worden sei, nicht zu. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten begrün-
de keine Zweifel an der bisherigen Auffassung, daß dem Bett kein Werkcharak-
ter zukomme, so daß kein Anlaß bestehe, ein gerichtliches Sachverständigen-
gutachten einzuholen.
Auch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ließen
sich die Ansprüche der Klägerin nicht stützen. Die Klägerin erläutere nicht nä-
her, worin die Unlauterkeit der "Übernahme" des Bettes liege. Soweit sie der
Beklagten vorwerfe, sie nutze einen Vertragsbruch der Firma P. aus, kön-
ne dies nicht als unlauter angesehen werden, weil das Ausnutzen eines frem-
den Vertragsbruchs von der Rechtsordnung grundsätzlich nicht mißbilligt wer-
de.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche der Klägerin scheiden aller-
dings aus, weil die Eintragung der Anmeldung des Klagegeschmacksmusters
im Musterregister am 9. April 2001 gelöscht worden ist. Diese nach der Ver-
kündung des Berufungsurteils (5. April 2001) eingetretene Veränderung der
Schutzrechtslage ist auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. zum
vergleichbaren Fall der Löschung einer Marke: BGH, Urt. v. 24.2.2000
- I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Ballermann). Das
Klagegeschmacksmuster ist gelöscht worden, weil der Musterinhaber rechts-
kräftig gemäß § 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F. zur Einwilligung in die Lö-
schung verurteilt worden ist. Infolge der auf § 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F.
beruhenden Löschung des Klagegeschmacksmusters ist ein Schutz gegen
Nachbildung (§ 7 Abs. 1 GeschmMG a.F.) nicht nur für die Zukunft, sondern
auch für die Vergangenheit entfallen. Die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur
Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2501) eingeführte Klage auf Einwilligung in die Löschung gemäß § 10c
Abs. 2 GeschmMG a.F. sollte bei fehlender Schutzfähigkeit in ihrer Wirkung
einer Nichtigkeitsklage in Patentsachen entsprechen (vgl. Regierungsentwurf
des Gesetzes zur Änderung des GeschmMG v. 18.12.1986, Begründung zu
§ 10c, BT-Drucks. 10/5346, S. 22). Die patentrechtliche Nichtigkeitsklage hat
nach § 22 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG 1981 die Folge, daß
die Wirkungen des Patents und der Anmeldung mit der Löschung als von An-
fang an nicht eingetreten gelten (so jetzt ausdrücklich auch § 33 Abs. 3 Satz 1
GeschmMG
i.d.F. des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12.3.2004
[BGBl. I S. 390]). Da die Löschung des Geschmacksmusters nach § 10c Abs. 2
Nr. 1 GeschmMG a.F. voraussetzte, daß die Schutzfähigkeit bereits am Tage
der Anmeldung fehlte, hat sie wie die Nichtigerklärung des Patents zur Folge,
daß ein Schutz von Anfang an nicht bestanden hat (im Ergebnis ebenso Eich-
mann in: Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 10c
Rdn. 7, 13, nach dessen Ansicht der Löschung zwar keine Rückwirkung zu-
kommt, sich aber auch Dritte darauf berufen können, daß das wegen Schutzun-
fähigkeit gelöschte Geschmacksmuster ein Scheinrecht war). Der Löschung
des Geschmacksmusters gemäß § 10c Abs. 2 GeschmMG a.F. kommt wie der
Nichtigerklärung eines Patents und der Löschung eines Gebrauchsmusters
(vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1962 - I ZR 42/61, GRUR 1963, 519, 520 f. - Klebemax;
Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 643, 648) Wirkung für und gegen alle zu (vgl.
Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 10c Rdn. 24, 27). Ist dem-
nach der Schutz des vor dem 28. Oktober 2001 angemeldeten Klagege-
schmacksmusters nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Ge-
schmacksmustergesetzes mit seiner Löschung am 9. April 2001 entfallen, kön-
nen Rechte aus ihm auch nicht nach dem am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen
Geschmacksmustergesetz geltend gemacht werden, § 66 Abs. 2 Satz 2
GeschmMG n.F..
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht urheberrechtliche Ansprü-
che der Klägerin unter Bezugnahme auf die im Verfahren der einstweiligen Ver-
fügung ergangenen Entscheidungen mit der Begründung verneint, das Bett
"F. " weise zwar die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche Eigen-
tümlichkeit auf, nicht aber die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche
Gestaltungshöhe. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne
Erfolg.
a) Die Beurteilung, ob einem Gegenstand die für einen Urheberrechts-
schutz erforderlichen Eigenschaften zukommen, insbesondere ob es sich um
eine persönliche geistige Schöpfung i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, ist, so-
weit es darum geht, ob das Erzeugnis auf der Grundlage der dazu erforderli-
chen tatsächlichen Feststellungen, etwa zu seiner Gestaltung und zum vorbe-
kannten Formengut, den Rechtsbegriff des Werks i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG er-
füllt, eine Rechtsfrage und somit insoweit in der Revisionsinstanz nachprüfbar
(BGHZ 27, 351, 355 - Candida; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, GRUR
2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen, m.w.N.).
Mit der Revision kann insbesondere geltend gemacht werden, daß der Tatrich-
ter bei seiner Würdigung von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen
ist, seine (tatsächlichen) Feststellungen die Bejahung oder Verneinung des
Rechtsbegriffs des Werks nicht tragen oder verfahrensfehlerhaft getroffen wor-
den sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 - Le
Corbusier-Möbel; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP
1995, 908 - Silberdistel).
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtli-
chen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist - wie schon das Landge-
richt - zutreffend davon ausgegangen, daß bei einem - hier in Rede stehenden -
Werk der angewandten Kunst an die Urheberrechtsschutzfähigkeit höhere An-
forderungen zu stellen sind als bei der zweckfreien bildenden Kunst und, da
sich die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durch-
schnittsgestaltung abheben muß, für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch
weiterer Abstand, d.h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu
fordern ist (BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel; BGHZ 138, 143, 147
- Les-Paul-Gitarren).
aa) Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht ver-
wiesen hat, hat ausgeführt, das Bett weise zwar in seiner gesamten Gestaltung
durch die Verwendung der sich nach unten verjüngenden Dreiecksbleche an
den Seitenteilen und durch die Modellierung des verwendeten Stahls mit den
kreisförmigen Schliffen eine gewisse Eigentümlichkeit auf, die den ge-
schmacksmusterrechtlichen Anforderungen genüge, die Zubilligung von Kunst-
werkschutz i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG aber in keinem Fall rechtfertige. Die-
se Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision,
das Berufungsgericht habe den Berufungsvortrag der Klägerin zur Werkqualität
des Bettes sowie den dazu angetretenen Beweis verfahrensfehlerhaft übergan-
gen, ist unbegründet. Der von der Revision dazu angeführte Vortrag, daß das
Bett vollkommen ohne Verschraubung auskomme, bei ihm erstmals der Ge-
danke des bis dahin aus Holz gefertigten sogenannten Tiefschläfers in Form
eines Metallbetts aufgegriffen worden sei und dazu noch derart eigentümlich
und eigenständig, zeigt keine Gestaltungsmerkmale auf, die zu einer anderen
Beurteilung führen müßten. Technische Konstruktionsteile können für die Frage
der künstlerisch-ästhetischen Ausgestaltung und Wirkung nicht herangezogen
werden (BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 307 - Büro-
möbelprogramm). Die Verwendung eines bestimmten Werkstoffs ist als solche
nicht schutzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235,
236 - Play-family). Soweit sich die Verwendung des Werkstoffs hier in der kon-
kreten (ästhetischen) Gestaltung des Betts niedergeschlagen hat, ist dies von
den Vorinstanzen in ihre rechtlich unbedenkliche Würdigung einbezogen wor-
den.
bb) Für die Beurteilung, ob die festgestellten Eigentümlichkeiten über ei-
nen Geschmacksmusterschutz hinausgehen und eine für die Zubilligung des
Urheberrechtsschutzes genügende Gestaltungshöhe erreichen, kommt es auf
den Eindruck an, den das Erzeugnis nach dem durchschnittlichen Urteil des für
Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen
vermittelt (BGHZ 27, 351, 356 - Candida; Erdmann, Festschrift für v. Gamm,
S. 389, 400). Es begegnet daher auch keinen rechtlichen Bedenken, daß die
Vorinstanzen die für diese (rechtliche) Beurteilung erforderlichen (tatsächlichen)
Feststellungen aus eigener Sachkunde getroffen haben.
3. Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen
es Ansprüche der Klägerin aus § 1 UWG a.F. verneint hat, der revisionsrechtli-
chen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Vertrieb eines nachgeahm-
ten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbe-
werblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachah-
mung unlauter erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR
2003, 356, 357 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmeßgeräte, m.w.N.). Dabei be-
steht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise
und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen
Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und
je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an
die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nach-
ahmung begründen (BGH GRUR 2003, 356, 357 - Präzisionsmeßgeräte,
m.w.N.). In der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des UWG vom
3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) ist diese Fallgruppe des wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes in § 4 Nr. 9 geregelt.
b) Das Landgericht ist - wie auch übereinstimmend die Parteien - von
dem Vorliegen einer für einen Geschmacksmusterrechtsschutz ausreichenden
Eigentümlichkeit und von einer wettbewerblichen Eigenart ausgegangen. Das
Berufungsgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen, so daß die-
se Beurteilung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, auch in der Revisi-
onsinstanz zugrunde zu legen ist.
c) Das von der Beklagten unter der Bezeichnung "L. " angebotene
Bett ist mit dem von der Klägerin unter der Bezeichnung "F. " vertriebenen
Bett identisch, so daß an das Vorliegen unlauterkeitsbegründender Umstände
nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Mit Recht rügt die Revision als Ver-
letzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht, soweit es nähere Erläute-
rungen zur Frage der Unlauterkeit der Übernahme vermißt hat, wesentliches
Vorbringen der Klägerin übergangen hat.
aa) Rechtlich unbedenklich ist es allerdings, daß das Berufungsgericht
darin, daß die Firma P. die Beklagte möglicherweise unter Verletzung ei-
nes mit der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnisses beliefert, keinen die
Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstand gesehen hat. Das Ausnutzen
des Vertragsbruchs eines durch eine Ausschließlichkeitsabrede gebundenen
Händlers stellt für sich allein gesehen noch keinen die Unlauterkeit begründen-
den besonderen Umstand dar (vgl. BGHZ 143, 232, 240 f. - Außenseiteran-
spruch II). Daran hat auch das neue UWG nichts geändert. Das (bloße) Aus-
nutzen eines Vertragsbruchs unterfällt weder einer der im dortigen § 4 Nr. 9
ausdrücklich - aber nicht abschließend (vgl. Begründung zum Regierungsent-
wurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18) - genannten Fallgruppen (insbesondere nicht
Nr. 9 lit. c), noch liegt darin ein sonstiger unlauterkeitsbegründender Umstand.
bb) Die Klägerin hat aber weiter geltend gemacht, daß das Verhalten der
Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig
sei. Nach ihrem Vortrag bringen die angesprochenen Verkehrskreise das Bett
"F. " mit der Klägerin als dessen Herstellerin in Verbindung. Die Klägerin hat
dazu unter Beweisantritt vorgetragen, daß einer ihrer Abnehmer, bei dem es
sich um einen der größten Möbeleinzelhändler im süddeutschen Raum hande-
le, die Kündigung des bestehenden Bezugsvertrags angedroht habe, wenn die
Klägerin es nicht unterlasse, kleinere Möbelhäuser in Stuttgart, Karlsruhe und
Freiburg mit dem Bett "F. " zu beliefern. Tatsächlich habe sie, die Klägerin,
gar nicht an diese kleineren Händler geliefert; vielmehr hätten diese das Bett
offensichtlich bei der Beklagten erworben.
cc) Diesem Vorbringen der Klägerin hätte das Berufungsgericht nachge-
hen müssen. Nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. können Ansprüche
aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegeben sein,
wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumut-
bare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung un-
terlassen hat (BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 524
- Betonsteinelemente; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 =
WRP 2001, 534 - Viennetta; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275,
277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR
2002, 820, 822 f. = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Dem entspricht § 4 Nr. 9
lit. a UWG n.F. (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 18).
Feststellungen dazu, ob im vorliegenden Fall die Gefahr einer Herkunfts-
täuschung gegeben ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; insbesondere
läßt sich seinen Feststellungen nichts dazu entnehmen, ob die Beklagte ausrei-
chende Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung unternommen
hat. Bei einer identischen Übernahme kann grundsätzlich die Gefahr einer Her-
kunftstäuschung bestehen, weil der interessierte Betrachter zwangsläufig davon
ausgeht, die beiden identischen Produkte stammten von demselben Hersteller
(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 753 = WRP 1999,
816 - Güllepumpen; BGH GRUR 2002, 820, 823 - Bremszangen).
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin auf-
zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die-
ses die notwendigen Feststellungen dazu trifft, ob der Klägerin Ansprüche aus
ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz, die grundsätzlich in
Betracht kommen, solange die wettbewerbliche Eigenart nicht verlorengegan-
gen ist und auch die besonderen Unlauterkeitsumstände nicht weggefallen sind
(BGH GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen), unter dem Gesichtspunkt der Ge-
fahr einer Herkunftstäuschung zustehen.
Sollte es danach auf die zwischen den Parteien streitige Frage der
Rechtsinhaberschaft ankommen, werden die zwischen der Klägerin und der
Firma P. getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen sein. Ein eigen-
ständiges wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht kann neben demjeni-
gen, dessen Leistung nachgeahmt wird, auch einem ausschließlich Vertriebs-
berechtigten erwachsen (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994,
630, 634 = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif, insoweit in BGHZ 125, 322 nicht
abgedruckt). Die danach bestehenden Ansprüche können sich außer gegen
den Hersteller der Nachahmung auch gegen deren Importeur (vgl. BGH, Urt. v.
23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 520 - Rollhocker) sowie gegen den
Händler richten (vgl. Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 599).
Ullmann
Bornkamm
Ambrosius
Schaffert
Bergmann