BGH Urteil vom 19.03.2008 – I ZR 166/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; §§ 14, 39
Verkündet am: 19. März 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
St. Gottfried
Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urhe- berrechtsschutz, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Um- gestaltungen von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ab.
Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nut- zen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichti- gen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeu- gungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach ei- ner entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen.
Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.
BGH, Urt. v. 19. März 2008 - I ZR 166/05 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld vom 30. November 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochter des im Jahre 1966 verstorbenen Kirchen-
künstlers Hans D. . Dieser hatte seine Ehefrau als Alleinerbin einge-
setzt, die nach ihrem Tod von der Klägerin und deren beiden Schwestern be-
erbt wurde.
Die Beklagte ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten
St.-Gottfried-Kirche in M. . Die Klägerin behauptet, ihr Vater habe die Kir-
che und deren Innenraum entworfen. Die nachfolgende Fotografie zeigt die ur-
sprüngliche Gestaltung des Altarraums der Kirche:
Die um sechs Stufen erhöhte Chorinsel folgt dem Verlauf der halbrunden
Außenwand, von der sie durch einen Umgang abgesetzt ist. Auf einer um drei
Stufen erhöhten Plattform ist am hinteren Rand der Chorinsel mittig der von
einer Kreuzigungsgruppe überhöhte Sakramentsaltar aufgestellt. Davor steht,
durch einen Zwischenraum getrennt, der Zelebrationsaltartisch. Die Chorinsel
ist mit juragelbem Marmor belegt und - mit Ausnahme der der Gemeinde zuge-
wandten Seite - von einem geschmiedeten Brüstungsgitter umgeben. Auf das
Gitter sind in der halbrunden Führung zu beiden Seiten des Sakramentsaltars
Kerzenhalter aufgesetzt. Das Brüstungsgitter endet an der Vorderseite der
Chorinsel in halbrunden Ambonen, die die Stufenanlage rechts und links ab-
schließen. Vor der Chorinsel steht eine zweigeteilte Kommunionbank.
Ende des Jahres 2002 gestaltete die Beklagte den Altarraum um. Die
nachstehende Fotografie zeigt das Ergebnis dieser Umgestaltung:
Die zweigeteilte Kommunionbank und die vorderen sechs Bankreihen
sind entfernt. An deren Stelle ist ohne Anbindung an die vorhandene Chorinsel
ein drei Stufen hohes Podest errichtet. Auf dieser neuen Altarinsel stehen ein
Altar, ein Ambo und ein Leuchter. Bei dem Altar handelt es sich um den alten
Zelebrationsaltartisch, der von seinem ursprünglichen Platz entfernt und ver-
kleinert wurde. Die Kerzenhalter auf dem Brüstungsgitter seitlich des Sakra-
mentsaltars sind gleichfalls entfernt. An den beiden Seiten der neuen Altarinsel
sind jeweils drei Bänke im rechten Winkel zu den übrigen Bänken aufgestellt, so
dass sich eine u-förmige Anordnung der Bänke um die neue Altarinsel ergibt.
Die Klägerin sieht in dieser Umgestaltung eine Urheberrechtsverletzung.
Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraums ausgebaute Altar- ebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen;
2. den ursprünglichen Altartisch in jura-gelbem Marmor, 240 Zentimeter breit und 130 Zentimeter tief, ruhend auf vier runden Säulen aus glei- chem Material, auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ur- sprünglichen Altarraums vor der Kreuzigungsgruppe in einem Ab- stand von jeweils einem Meter zu den vorderen und seitlichen drei Stufen aufzustellen;
3. die schmiedeeisernen Kommunionbänke jeweils in einer Länge von 5,5 Meter und einem Abstand von der ersten Stufe zum ersten Po- dest von 2,1 Meter wieder aufzustellen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben
(OLG Hamm ZUM 2006, 641).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-
klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bean-
tragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Beseitigungsanspruch der Klägerin nach
§ 97 Abs. 1 UrhG für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Der frühere Zustand der Chorinsel der St.-Gottfried-Kirche weise die er-
forderliche Schöpfungshöhe auf, um als Werk der bildenden Kunst urheber-
rechtlich geschützt zu sein. Als Urheber des Werkes, nämlich des Innenraums
der Kirche mit der Chorinsel als beherrschendem Element, sei allein der Vater
der Klägerin, Hans D. , anzusehen. Dem Architekten Josef B. ha-
be nur die Bauausführung oblegen, er habe keine eigenen Beiträge zur Gestal-
tung des Innenraums geleistet. Durch die Umbaumaßnahmen habe die Beklag-
te gegen das im Urheberrecht bestehende Änderungsverbot verstoßen. Die
gebotene Interessenabwägung führe im Streitfall dazu, dass das Interesse des
Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes schwerer wiege als
das von der Beklagten allein geltend gemachte liturgische Interesse an der
Umgestaltung des Kircheninnenraums. Die Klägerin könne den auf die Erben-
gemeinschaft übergegangenen Beseitigungsanspruch als Miterbin im eigenen
Namen geltend machen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-
lung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Mit Recht ist das Be-
rufungsgericht von der Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten katholischen
Kirchengemeinde ausgegangen (vgl. RGZ 118, 22, 27; BGHZ 124, 173, 174 f.;
161, 216, 219 f. - Pro Fide Catholica; MünchKomm.BGB/Reuter, 5. Aufl., § 89
Rdn. 8; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl., Vor § 89 Rdn. 2). Das Beru-
fungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass es sich bei der Gestaltung
des Kircheninnenraums um eine persönliche geistige Schöpfung des Vaters der
Klägerin handelt und dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten in dessen Ur-
heberrecht eingreifen. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat das Beru-
fungsgericht jedoch verkannt, dass das liturgische Interesse der Beklagten an
der Umgestaltung des Kircheninnenraums schwerer wiegt als das Erhaltungsin-
teresse des Urhebers.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gestaltung des Kircheninnen-
raums mit der Chorinsel als beherrschendem Element als ein schutzfähiges
Werk der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des
Berufungsgerichts zur Schöpfungshöhe nicht deshalb verfehlt, weil sie den Ge-
genstand des Urheberrechtsschutzes nicht hinreichend bestimmen. Zwar stellt
das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Schöpfungshöhe sowohl auf
den Zustand der Chorinsel bzw. die Gestaltung des Altarraums als auch auf die
Gesamtgestaltung des Kircheninnenraums ab. Aus dem Berufungsurteil geht
aber zweifelsfrei hervor, dass das Berufungsgericht das urheberrechtlich ge-
schützte Werk in der Gestaltung des Kircheninnenraums mit der Chorinsel als
beherrschendem Element gesehen hat.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst schutzfähig sein
kann und dass ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks nur dann urheber-
rechtlichen Schutz genießt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaf-
fens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109
- Kirchen-Innenraumgestaltung).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Vor-
aussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Hierzu hat es ausgeführt, die ursprüngli-
che Gestaltung des Kircheninnenraums der St.-Gottfried-Kirche überrage das
übliche Kirchenbauschaffen. Alle Teile seien streng aufeinander bezogen, so
dass alles wie zu einer Einheit verschmolzen erscheine. In rhythmischer Abfol-
ge konzentriere sich alles auf den Altar, wobei diese Konzentrationsbewegung
sowohl in horizontaler wie in vertikaler Richtung abgestimmt sei. Dabei erzeug-
ten die eingeschlagenen Chorschranken sowohl eine schützende wie auch eine
öffnende Wirkung. Alles habe Maß und Form in strenger Durchgliederung. Die-
sen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der durch die bauliche Gliederung
und Gestaltung des Innenraums hervorgerufene Gesamteindruck die für einen
Bauwerkschutz nötige schöpferische Individualität aufweist (vgl. BGH GRUR
1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.
aa) Der Annahme einer ausreichenden schöpferischen Individualität
steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass der Sachverständige
in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten ausgeführt hat, die von Hans
D. geschaffene Gestaltung des Altarraums sei typisch für den Kir-
chenbau der Nachkriegszeit und entspreche genau der bereits seit dem Jahre
1920 bekannten Idee der Messopferkirche. Auch die Verwendung allgemeinbe-
kannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtsschutzfähig
sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestal-
tung erzielt wird, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier
der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417
- Bauaußenkante). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat
auch nicht durch Vorlage konkreter Entgegenhaltungen dargelegt, dass der Va-
ter der Klägerin bei der Schaffung des Kircheninnenraums auf Vorbekanntes
zurückgegriffen hat, was einer Anerkennung als eigenschöpferischer Leistung
hätte entgegenstehen können (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR
1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, GRUR 2002,
958, 960 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht
nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, soweit es weiter
ausgeführt hat, auch der Sachverständige stelle in seinem Gutachten die aus-
reichende Schöpfungshöhe im Ergebnis nicht in Abrede.
(1) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Schöpfungshö-
he nicht auf das Sachverständigengutachten, sondern auf den unstreitigen Vor-
trag der Parteien und die von der Klägerin vorgelegten Fotografien gestützt. Mit
der Vorlage der Fotografien hat die Klägerin, die im Urheberrechts-Verletzungs-
prozess allerdings die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geis-
tigen Schöpfung trägt, ihren Vortrag zu den die Urheberrechtsschutzfähigkeit
begründenden Elementen der ursprünglichen Innenraumgestaltung verdeutlicht
und ergänzt. Damit hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Geht es - wie hier bei
der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es wesentlich
auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamtein-
druck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht,
kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des
Werkes genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deut-
lich zu erkennen sind (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem; BGH, Urt. v.
14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staats-
bibliothek).
(2) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht die Schöpfungshö-
he aus eigener Sachkunde beurteilen. Für die Feststellung der Schöpfungshöhe
eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das
Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst-
fragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 1982,
107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweite-
rung, jeweils zur Beurteilung einer Entstellung). Da das Berufungsgericht nach
seinen - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen insoweit über eige-
ne Sachkunde verfügt, brauchte es sich nicht auf das vom Landgericht zur Fra-
ge der Schöpfungshöhe eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen.
Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht daher im
Hinblick darauf, dass dieses Gutachten die Frage der Schöpfungshöhe nicht
eindeutig beantwortet, kein Ergänzungsgutachten einholen.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, allein der Vater der Klägerin
sei der Urheber der Kircheninnenraumgestaltung, ist gleichfalls frei von Rechts-
fehlern. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch in
diesem Punkt nicht gegen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast ver-
stoßen. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage, ob die
Art und Weise der früheren Innenraumgestaltung der Kirche im Wesentlichen
das Ergebnis der Umsetzung von Entwürfen und Plänen des Künstlers Hans
D. sei, dahin beantwortet, dies lasse sich abschließend nicht mehr klä-
ren. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht deshalb aber
nicht die Klägerin als beweisfällig ansehen oder auf eine Vervollständigung des
Gutachtens hinwirken. Das Berufungsgericht hat den Nachweis der alleinigen
Urheberschaft bereits aufgrund einer Fülle von Indizien als geführt angesehen,
namentlich deshalb, weil sämtliche vorgelegten Äußerungen Hans D.
als denjenigen bezeichnen, der den Kircheninnenraum in alleiniger künstleri-
scher Verantwortung geschaffen hat, und dem Architekten Josef B. allen-
falls bauausführende Aufgaben zuschreiben. Diese Beurteilung lässt keine
Rechtsfehler erkennen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Umbau-
maßnahmen der Beklagten gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot ver-
stoßen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Ur-
heberrecht ein grundsätzliches Änderungsverbot besteht. Es wird vom Gesetz
stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und hat seine Grundlage
im Wesen und Inhalt des Urheberrechts. Es besagt, dass auch der Eigentümer
des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifen-
den Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGHZ 55,
1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982,
107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Der Urheber hat grundsätzlich ein
Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle
künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt
in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399
- Felseneiland mit Sirenen; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt.
v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).
Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Ände-
rungsverbot sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit
des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung richtet und der
Begriff der Werkänderung daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz
erfordert (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).
b) Den für die Annahme einer Werkänderung erforderlichen Eingriff in die
Substanz hat das Berufungsgericht in der Entfernung und Neuerrichtung des
Zelebrationsaltars auf einer vorgezogenen neuen Altarinsel sowie in der Entfer-
nung der Kommunionbänke gesehen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend,
es fehle an einer substantiellen Änderung, weil die Beklagte damit nicht die
baulich festen Bestandteile der Chorinsel geändert habe. Darauf kommt es
nicht an. Die Beklagte hat jedenfalls durch die Errichtung einer neuen Altarinsel
in die Substanz der urheberrechtlich geschützten Innenraumgestaltung einge-
griffen. Hierfür reicht es aus, dass die neue Altarinsel fest mit dem baulichen
Innenraum verbunden ist, und ein Betrachter annehmen kann, sie sei von dem
Gestalter des Innenraums entworfen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kir-
chen-Innenraumgestaltung).
4. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
ein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und
des Eigentümers andererseits ergebender Konflikt nur durch eine Abwägung
der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden kann (BGHZ 62, 331, 334
- Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Bei
dieser Abwägung hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg
rügt, die Interessen der Beklagten als Eigentümerin zu Unrecht hinter dem In-
teresse des Vaters der Klägerin als Urheber zurückstehen lassen. Werden die
Interessen der Parteien in der rechtlich gebotenen Weise bewertet, wiegt das
liturgische Interesse der Beklagten an dem Umbau schwerer als das Erhal-
tungsinteresse des Vaters der Klägerin. Dies kann der Senat aufgrund der ge-
troffenen Feststellungen selbst beurteilen. Zu einer weiteren tatrichterlichen
Aufklärung gibt der Parteivortrag keinen Anlass. Einer Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht bedarf es daher nicht.
a) Das Berufungsgericht hat dem Erhaltungsinteresse des Urhebers al-
lerdings rechtsfehlerfrei ein durchschnittliches Gewicht beigemessen.
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das In-
teresse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes von der
Schöpfungshöhe des Werkes beeinflusst wird (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schul-
erweiterung). Je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönli-
chen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefähr-
dung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen (Erdmann
in Festschrift für Piper, 1996, S. 655, 672). Das Berufungsgericht ist bereits mit
Blick auf die festgestellte Originalität der Innenraumgestaltung rechtsfehlerfrei
von einer durchschnittlichen Schöpfungshöhe des Werkes und dementspre-
chend von einem durchschnittlichen Erhaltungsinteresse des Urhebers ausge-
gangen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kircheninnenraum - wie das
Berufungsgericht weiter angenommen hat - einen Meilenstein in der Kirchen-
baukunst der Nachkriegszeit darstellt. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Beru-
fungsgericht seine Beurteilung der Gestaltungshöhe und des Erhaltungsinteres-
ses nicht gestützt.
bb) Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, nicht unbe-
rücksichtigt gelassen, dass das Erhaltungsinteresse des Urhebers auch von
dem Ausmaß des Eingriffs abhängt (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweite-
rung; BGH GRUR 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung). Es hat - wenn
auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die neu geschaffene Altarinsel
mit den um sie herum angeordneten Bankreihen habe die Gesamtwirkung des
Innenraums verändert; sie habe der Chorinsel ihre Bedeutung als Zielpunkt des
Innenraums genommen und aus einer Richtungskirche einen zumindest ange-
deuteten Zentralraum gemacht. Soweit die Revision dem entgegenhält, das
Ausmaß des Eingriffs sei äußerst gering, weil die Änderungen der Beklagten
sich in das Gesamtbild des Innenraums einfügten, kann sie damit im Revisions-
verfahren keinen Erfolg haben. Sie ersetzt damit lediglich die tatrichterliche Be-
urteilung durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler des Beru-
fungsgerichts aufzuzeigen.
cc) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass die Urheberinteressen
Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe
Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87,
GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II). Es hat berück-
sichtigt, dass die Umbaumaßnahmen mehr als 50 Jahre nach dem Bau der Kir-
che und mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Vaters der Klägerin durchgeführt
wurden. Die Annahme, dass sich das Urheberinteresse gleichwohl nicht verrin-
gert habe, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen
Rechtsfehler erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der Beklagten allein ins
Feld geführten liturgischen Interessen reichten nicht aus, die Interessenabwä-
gung zu ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Diese Gründe seien eher mit dem
Wandel von ästhetischen Auffassungen zu vergleichen als mit Fragen der be-
stimmungsgemäßen Nutzung der Kirche. Solche im Geschmacksbereich lie-
genden Gründe für einen Umbau seien gegenüber dem Erhaltungsinteresse
des Urhebers nicht zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrge-
meinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich zunächst einmal an der
Gestaltung des Kirchenraumes auszurichten, wenn diese urheberrechtlich ge-
schützt sei. Die Beklagte habe keine beachtlichen Gründe für ihre geänderte
Liturgieauffassung aufgeführt, die Gläubigen bei der Feier der heiligen Messe
um den Altar herum stehen zu lassen.
aa) Die Revision rügt zu Recht, dass diese Auffassung des Berufungsge-
richts das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137
Abs. 3 Satz 1 WRV) und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und
2 GG) der Beklagten nicht hinreichend beachtet.
(1) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Religionsge-
sellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selb-
ständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und
zu verwalten (BVerfGE 53, 366, 391; 70, 138, 162). Die Garantie freier Ordnung
und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich
selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wir-
kens der Religionsgemeinschaften und Kirchen die zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normset-
zung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 164). Zu den
eigenen Angelegenheiten der Kirchen gehören die Errichtung und Ausstattung
der Kirchengebäude (vgl. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht,
4. Aufl., S. 106 und 189) und damit auch die Gestaltung der Kircheninnenräu-
me.
(2) Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder
liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Reli-
gionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401;
70, 138, 167; 83, 341, 356; v. Campenhausen in Festschrift für Delbrück, 2005,
S. 113, 125 f.). Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege
und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische
Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen,
kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120). Die den Kirchen
nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem
eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem
Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht be-
rücksichtigt würde (BVerfGE 24, 236, 247 f.).
(3) Die Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde. Ihr kommt als
Teil der Kirche nicht nur das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zugute (vgl.
BVerfGE 53, 366, 392, 393 f.; 70, 138, 162), sondern sie kann sich als lokale
Untergliederung der katholischen Kirche auch auf das Grundrecht der Religi-
onsfreiheit berufen (BVerfGE 53, 366, 386 ff.). Welche kirchlichen Belange bei
der Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes bedeutsam sein kön-
nen, richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben
(vgl. BVerfGE 70, 138, 166). Für die Beurteilung, ob und inwieweit im vorlie-
genden Fall liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes
bestehen, kommt es daher auf das Selbstverständnis der Leitungsorgane der
Beklagten an (vgl. Ehlers in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 140, Art. 137
WRV Rdn. 6). Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubensüber-
zeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung
erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glau-
benserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.).
(4) Die Beklagte hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, einge-
hend und plausibel dargetan, dass der Kirchenvorstand und der Pfarrgemeinde-
rat als die zuständigen Gremien der Gemeinde sich am Ende einer langen und
ausführlichen Diskussion mit deutlichen Mehrheiten für die durchgeführte Um-
gestaltung entschieden haben, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikani-
schen Konzils in der St.-Gottfried-Kirche räumlich umzusetzen. Die Beklagte hat
dargelegt, dass die Liturgiereform nach ihrem Verständnis auf eine verstärkte
Einbeziehung der Kirchenbesucher in das gottesdienstliche Geschehen gezielt
habe. Die von ihr vorgenommenen Änderungen hätten der Verwirklichung die-
ses Ziels gedient. Der Altarraum sei nun an drei Seiten statt bisher nur an einer
Seite von Gottesdienstbesuchern umgeben. Der Abstand der Gottesdienstbe-
sucher zum Altarraum sei deutlich verringert. Die Absenkung des Standorts des
Zelebrationsaltars um sechs auf nunmehr drei Stufen verschaffe den Gläubigen
viel eher als die ursprüngliche Gestaltung das Gefühl der aktiven Teilnahme am
Gottesdienst. Auch die Entfernung der Kommunionbänke, die ihren liturgischen
Zweck nach der nicht mehr praktizierten Mundkommunion eingebüßt hätten,
habe zu einer stärkeren Einbeziehung der Gottesdienstbesucher geführt.
(5) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die von der Be-
klagten für den Umbau vorgebrachten Gründe nicht als gegenüber dem Erhal-
tungsinteresse des Urhebers unbeachtliche Gesichtspunkte der Ästhetik und
des Geschmacks werten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es
der Beklagten nicht verwehrt, sich auf das Zweite Vatikanische Konzil zu beru-
fen, weil dessen Liturgiekonstitution keine bindenden Regeln für bauliche Ver-
änderungen und die Aufstellung des Altares festlegt, sondern nur allgemein ei-
ne tätige Teilnahme aller Gläubigen an den liturgischen Feiern für erwünscht
erklärt. Darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die Umgestaltung nach
der Glaubensüberzeugung der Beklagten der Verwirklichung des Zieles der Li-
turgiereform diente, die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzube-
ziehen. Die Beklagte ist, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht des-
halb gehindert, sich auf die Liturgiereform zu berufen, weil sie die Kirche erst
nahezu 40 Jahre nach Beendigung des Zweiten Vatikanischen Konzils umge-
baut hat. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Konzil auf langfristige Wirkung
angelegt war und die Diskussion um die Interpretation und die Konsequenzen
der Liturgiereform des Konzils auch 40 Jahre nach dessen Abschluss nichts an
Bedeutung verloren hatte.
bb) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht schran-
kenlos, sondern unterliegt dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu
zählt auch das Urheberrecht, dem nach Art. 14 GG gleichfalls Verfassungsrang
zukommt (BVerfGE 31, 229, 238 ff.; 49, 382, 392). Insoweit besteht eine Wech-
selwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck, der durch eine Abwägung
der entsprechenden Güter Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstver-
ständnis der Kirchen, soweit es - wie im Streitfall - in dem Bereich der durch Art.
4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung
verwirklicht, ein besonderes Gewicht zuzumessen (BVerfGE 53, 366, 400 f.; 70,
138, 167; 83, 341, 356).
Auf Seiten des Urhebers ist im Rahmen der Interessenabwägung bei ei-
nem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksich-
tigen (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 39 Rdn. 25; Schricker/Dietz, Urheber-
recht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 36; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 39
UrhG Rdn. 36; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen (Hrsg.), Des Künst-
lers Rechte - die Kunst des Rechts, S. 47, 59 f.). Der Urheber eines Bauwerks
weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwen-
den möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürf-
nissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks erge-
ben kann (vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung). Dem Schöpfer eines
Kircheninnenraums ist bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für
ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wan-
delnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Be-
dürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums ent-
stehen lassen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 f. - Kirchen-Innenraumgestal-
tung).
Das Interesse des Vaters der Klägerin an der unveränderten Erhaltung
seines Werkes muss daher gegenüber dem mit Rücksicht auf das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen
Interesse der Beklagten an dem Umbau des Kircheninnenraums zurücktreten.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Umgestaltungen des Kircheninnen-
raums zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hät-
ten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks,
der sich zu Abänderungen genötigt sieht, grundsätzlich eine den betroffenen
Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig
berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung ent-
schieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob
dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm
geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urhe-
ber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hier-
für nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweite-
rung).
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-
heben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des
Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 O 624/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2005 - 4 U 10/05 -