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BGH Beschluss vom 11.04.2002 – V ZR 308/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-

teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

6. August 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil zur Räumung und Her-

ausgabe des von ihr bewohnten, dem Kläger gehörenden Hauses verurteilt

worden. Mit der Revision erstrebt sie die Klageabweisung und beantragt, die

Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen

einzustellen.

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2

ZPO setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu

ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die Voll-

streckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten

(vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es

nach dem eigenen Vortrag der Beklagten.

Sie macht nämlich, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, geltend,

mit der Nennung konkreter Räumungsabsichten habe sich bei ihr eine gedank-

liche Fixierung und Identifizierung mit der von ihr als zutiefst ungerecht emp-

fundenen Auseinandersetzung mit zwei Söhnen und deren Vater, ihrem ge-

schiedenen Mann, entwickelt, die zu einer konkreten Suizidgefahr geführt ha-

be. Sie sehe den Verlust des Hauses als endgültigen Verlust und endgültige

Niederlage an. Daraus wird deutlich, daß der Grund für den geltend gemachten

Nachteil nicht die vorläufige Vollstreckung ist, sondern das Urteil selbst, das

die Beklagte nicht akzeptieren kann.

Unabhängig davon scheitert der Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung aber auch daran, daß die Revision keine Aussicht auf

Erfolg bietet. Die Rügen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Beru-

fungsurteils greifen nicht durch.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier