Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2005 – VIII ZR 208/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den

Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Wolst, Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 18. August 2005

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagten sind Mieter, der Kläger Vermieter einer Doppelhaushälfte

mit Gartenfläche in B. , S. weg

Nr. 59. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis am 1. September 2004 fristlos

wegen Zahlungsverzugs der Beklagten mit der Miete. Durch Urteil des Amtsge-

richts Köpenick vom 3. März 2005 sind die Beklagten zur Räumung des Mietob-

jekts und zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 10.131,51 € nebst Zin-

sen verurteilt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Ber-

lin die Beklagten unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung

von 10.040,65 € nebst Zinsen verurteilt, die Berufung i m Übrigen zurückgewie-

sen und den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2005 gewährt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 31. August

2005 zugestellten Berufungsurteil haben die Beklagten am 16. September 2005

Beschwerde eingelegt. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde ist auf ihren Antrag bis zum 2. Januar 2006 verlängert worden; eine

Begründung liegt noch nicht vor. Die Beklagten beantragen, die Zwangsvoll-

streckung aus dem Urteil des Landgerichts gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstwei-

len einzustellen.

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung ist nicht begründet.

1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ein-

gelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an,

dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstre-

ckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und

wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Im Ver-

fahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544

Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes kann sich der Schuldner nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzen-

den Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-

ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies ver-

säumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2

ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn

es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-

lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder

wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluss

vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II

m. w. Nachw.). Hier haben die Beklagten weder in der Berufungsinstanz Voll-

streckungsschutz nach § 712 ZPO beantragt, noch vorgetragen, dass oder wa-

rum es ihnen nicht möglich war, dies zu tun.

2. Die Beklagten machen vielmehr geltend, die Durchführung der

Zwangsvollstreckung sei für die Beklagte zu 2 mit einer akuten Suizidgefahr

verbunden. Ob unter Beachtung der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 2

Abs. 2 Satz 1 GG eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß

§ 719 Abs. 2 ZPO auch dann geboten sein kann, wenn der Schuldner eine sol-

che – von ihm wie hier von den Beklagten bereits im Berufungsrechtszug gese-

hene – Gefahr nicht zum Anlass für einen Schutzantrag nach § 712 ZPO ge-

nommen hat, kann dahinstehen. Denn die Beklagten haben eine ohne Einstel-

lung der Zwangsvollstreckung nicht beherrschbare Suizidgefahr für die Beklagte

zu 2 entgegen § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Soweit es um die Verurteilung zur Zahlung geht, folgt dies schon dar-

aus, dass die von ihnen vorgelegten Atteste von Ärzten und Psychologen allein

die Räumung als möglichen Auslöser für eine krisenhafte Zuspitzung der gege-

benen depressiven Symptomatik der Beklagten zu 2 ansehen. Dass schon die

bloße Zahlungsvollstreckung die bestehende Konfliktsituation bis hin zu einer

akuten Suizidgefahr verschärfen könnte, ergibt sich daraus nicht.

b) Soweit es um die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel geht,

kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zur Glaubhaftmachung der Sui-

zidgefahr eingereichten ärztlichen und psychologischen Bescheinigungen zum

überwiegenden Teil aus dem ersten Halbjahr 2005 und damit aus der Zeit vor

Erlass des Berufungsurteils stammen. Nach der psychotherapeutischen Be-

scheinigung der Diplompsychologin Dr. M. vom 6. Juni 2005 bestand damals

eine akute Suizidgefährdung durch die „rechtlich ungeklärte und offene Situati-

on“. Der Diplompsychologe D. des Bezirksamtes T. von

B. schreibt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2005 einer „Konfliktklä-

rung wesentlichen Anteil an einer möglichen Zustandsverbesserung“ zu. Damit

übereinstimmend befürworteten alle Atteste aus dem ersten Halbjahr 2005 eine

Aussetzung der Zwangsvollstreckung nur bis zu weiteren gerichtlichen Ent-

scheidungen, die zu jener Zeit durch das Berufungsgericht noch bevorstanden.

c) Eine auch nach Erlass des Berufungsurteils fortbestehende Suizidge-

fährdung der Beklagten zu 2 im Falle einer Zwangsräumung lässt sich allein der

sozialpsychiatrischen Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychi-

atrie D. des Bezirksamtes T. vom 19. August 2005 ent-

nehmen. Danach lag am 18. August 2005 bei der Beklagten zu 2 eine depressi-

ve Symptomatik mit latenter Suizidalität vor, für die die „bekannte Wohnungs-

problematik“ ursächlich war, und hatte sich trotz medikamentöser und psycho-

therapeutischer Behandlung der psychische Zustand der Beklagten zu 2 nicht

verbessert. Es könne – so die Stellungnahme – davon ausgegangen werden,

dass sich die depressive Symptomatik verschlechtern werde, falls es zur Räu-

mung komme.

Selbst wenn dies eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der

Beklagten zu 2 bedeuten sollte, kann aber die Zwangsvollstreckung nicht ohne

weiteres einstweilen eingestellt werden. Es ist vielmehr stets sorgfältig zu prü-

fen, ob der Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der

Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom

4. Mai 2005 – I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, unter B III 2 b). Im Hinblick auf das

entgegenstehende Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums

(Art. 14 Abs. 1 GG) kann dabei auch von dem Schuldner selbst jedes zumutba-

re Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden

(BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, unter

II 2 b cc; NJW 2004, 49, 50; NJW-RR 1993, 463, 464; NJW 1992, 1155).

Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist,

zugemutet werden, fachliche Hilfe – auch durch einen stationären Aufenthalt in

einer Klinik – in Anspruch zu nehmen, um die Gefahr einer Selbsttötung auszu-

schließen oder zu verringern (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005, aaO). Die Be-

klagten haben lediglich glaubhaft gemacht, dass die bisherige ambulante Be-

handlung der Beklagten zu 2 ihren psychischen Zustand nicht stabilisiert habe.

Sie machen jedoch nicht geltend, dass sich auch durch eine stationäre Behand-

lung der Beklagten zu 2 vor und während der Räumung der Gefahr einer

Selbsttötung nicht wirksam begegnen lasse. Nach der vorgenannten sozialpsy-

chiatrischen Stellungnahme vom 19. August 2005 rechtfertigte zwar das aktuel-

le Krankheitsbild zu jener Zeit eine stationäre Unterbringung nach dem Gesetz

für psychisch Kranke (PsychKG) des Landes B. nicht, muss aber gegebe-

nenfalls aktuell beurteilt werden, ob sie während einer eventuellen Räumungssi-

tuation erforderlich wird. Das lässt den Schluss zu, dass die Suizidgefahr jeden-

falls durch eine stationäre Behandlung der Beklagten zu 2 in zeitlichem Zu-

sammenhang mit der Räumung beherrschbar erscheint.

3. Schließlich muss eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-

ckung auch daran scheitern, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag-

ten nach ihrer Begründung in dem Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung keine Aussicht auf Erfolg bietet (BGH, Beschluss vom

11. April 2002 – V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090, unter II). Der Senat hat die

von den Beklagten vorgetragenen Zulassungsgründe geprüft (§ 543 Abs. 2

ZPO) und nicht für durchgreifend erachtet.

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns