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BGH Beschluss vom 17.04.2002 – XII ZB 46/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zur weiteren

Behandlung zurückgegeben.

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des Amtsgerichts vom 17. Januar 2001, mit dem diesem Prozeßkosten-

hilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin versagt worden

war, durch Beschluß vom 17. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich das als weitere Beschwerde bezeichnete und beim

Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers.

Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit der

Begründung vorgelegt, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-

schwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in

Betracht.

Dies rechtfertigt die Vorlage nicht.

Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Be-

schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Land-

gerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeßordnung

nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleich-

wohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes

Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten.

Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerde-

gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht,

und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbe-

schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine

Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht

in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck die-

nenden Prozeßhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember

2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl.

Einleitung III Rdn. 20).

Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich of-

fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß

nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil

sie

nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-

legt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt