BGH Beschluss vom 17.04.2002 – XII ZB 46/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zur weiteren
Behandlung zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des Amtsgerichts vom 17. Januar 2001, mit dem diesem Prozeßkosten-
hilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin versagt worden
war, durch Beschluß vom 17. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich das als weitere Beschwerde bezeichnete und beim
Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers.
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit der
Begründung vorgelegt, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-
schwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in
Betracht.
Dies rechtfertigt die Vorlage nicht.
Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Be-
schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Land-
gerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeßordnung
nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleich-
wohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes
Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten.
Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerde-
gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht,
und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbe-
schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine
Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht
in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck die-
nenden Prozeßhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember
2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl.
Einleitung III Rdn. 20).
Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich of-
fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß
nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil
sie
nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-
legt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt