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BGH Beschluss vom 14.01.2009 – XII ZB 146/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegat-

ten, der u.a. Angaben über Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf

einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen.

BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - OLG Köln AG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und

Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Köln vom 27. Juni 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 1.500 €.

Gründe

I.

1

Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in

Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-

teilt,

der Klägerin durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Be-

standsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva

seines Endvermögens zum 10. Februar 2006 sowie die Auskunft hin-

sichtlich der Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch Vorla-

ge der geschlossenen Gesellschaftsverträge und der Bilanzen mit Ge-

winn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2001 bis 2005 zu belegen.

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Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der von den Parteien ge-

schlossene Ehevertrag, durch den u.a. Gütertrennung vereinbart worden war,

sei unwirksam, da die Gesamtheit der einzelnen Regelungen die Klägerin in

unangemessener Weise benachteilige, so dass ungeachtet der in den Vertrag

aufgenommenen salvatorischen Klausel von einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

des gesamten Vertrages auszugehen sei.

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Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das

Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht

übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der

er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.

II.

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1. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt den An-

spruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGHZ

154, 288, 296).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwer

des Beklagten ist mit mehr als 600 € zu bewerten.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffas-

sung im Wesentlichen ausgeführt: Der Wert der Beschwer sei nach dem Inte-

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resse des Beklagten zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ohne

Belang sei dabei, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt sei. Das Abwehrinteresse

bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des

titulierten Anspruchs erfordere, wobei ein gegebenenfalls vorhandenes Ge-

heimhaltungsinteresse zusätzlich zu berücksichtigen sei. Nach dem Vorbringen

des Beklagten lägen die zu überlassenden Bilanzen nebst Gewinn- und Verlust-

rechnungen vor; es sei auch bereits eine Zusammenstellung der Strukturen der

im Besitz des Beklagten befindlichen Firmenanteile erfolgt. Zwar werde geltend

gemacht, die erstellten Übersichten machten nur einen Teil der zu erteilenden

Auskunft aus. Es fehle aber jeglicher Anhalt dafür, aus welchen Gründen die

Erfüllung der Ausgleichspflicht bezüglich des nicht dargelegten restlichen Teils

Kosten von mehr als 600 € verursache. Ein besonderes Geheimhaltungsinte-

resse sei jedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden.

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3. Gegen diese Beurteilung wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Be-

rufungsgericht habe maßgeblichen Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass der Beklagte über

umfangreiches Vermögen verfüge, nämlich 11 direkte und/oder indirekte Fir-

menbeteiligungen, Grundbesitz - teils als Sonderbetriebsvermögen, teils als

Privatvermögen - sowie weitere Vermögenswerte in Form von Forderungen und

Bankguthaben. Andererseits sei er mit Verbindlichkeiten belastet. Die Erfüllung

der Auskunftspflicht erfordere, dass der Beklagte in erheblichem Umfang Auf-

stellungen anzufertigen und Unterlagen beizubringen habe. Die bereits über-

reichte Vermögensübersicht stelle keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar,

weil diese in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig sei.

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Diesem Einwand ist der Erfolg nicht zu versagen.

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4. a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht

allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft ver-

urteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müs-

sen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit ein beson-

deres Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Ar-

beitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verur-

sacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB

192/06 - FamRZ 2008, 1336 m.w.N.). Zutreffend ist weiterhin, dass der Wert

des Beschwerdegegenstandes nur nach dem Interesse zu bemessen ist, die

restliche Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Zulässigkeit eines Rechts-

mittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (Senatsbe-

schlüsse vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156; vom

27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteile

vom 7. April 2002 - XII ZR 267/01 - FUR 2002, 423 und vom 10. Dezember

2008 - XII ZR 108/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

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b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehlten Anhaltspunkte

dafür, dass der restliche Teil der Auskunft mit Kosten von mehr als 600 € ver-

bunden sei, ist indessen nicht gerechtfertigt.

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Der Beklagte hat nach dem Teilurteil Auskunft über alle Aktiva und Pas-

siva seines Endvermögens zum 10. Februar 2006 zu erteilen. Die von seinem

Steuerberater angefertigte Übersicht verhält sich dagegen zu dem Vermögen

des Beklagten zum 31. Dezember 2006. Dadurch ist die Auskunftspflicht auch

nicht teilweise erfüllt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht entge-

gen der Formulierung im Tenor des Teilurteils die Auskunftspflicht auch für die

Vermögensaufstellung auf vollständige Geschäftsjahre bezogen hat, sind nicht

ersichtlich. Vielmehr unterscheidet sich die Auskunftspflicht, die auf dem Stich-

tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (10. Februar 2006) bezogen

ist, insofern von der Belegpflicht, die die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlust-

rechnungen für vollständige Geschäftsjahre umfasst. Diese Differenzierung hat

aber notwendigerweise zur Folge, dass der Beklagte die zusammenzustellen-

den Vermögenswerte nicht ohne weiteres den Bilanzen entnehmen kann, weil

die Angaben für einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt zu

machen sind.

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Dass der Beklagte angesichts des Umfangs seiner Firmenbeteiligungen

und seines sonstigen Vermögens - die Aktiva sind zum 31. Dezember 2006 mit

mehr als 30 Mio. € beziffert worden - für die danach geschuldete Auskunft, wie

er geltend macht, sachkundiger Hilfe, nämlich derjenigen eines Steuerberaters

oder Wirtschaftsprüfers bedarf, liegt auf der Hand. Nach dem weiteren Vortrag

des Beklagten hat sein Steuerberater nach einer zweistündigen Vorbespre-

chung für die bisher gefertigte Zusammenstellung der Unterlagen weitere fünf

Stunden benötigt. Entsprechender Zeit- und Kostenaufwand fällt zumindest für

die teilweise noch nicht erteilte Auskunft an. Selbst wenn für den Steuerberater

nicht ein Stundensatz von 200 €, sondern mit der Rechtsbeschwerde lediglich

ein solcher von 150 € angesetzt wird, übersteigt die Beschwer bereits den Be-

trag von 600 €. Dazu kommt noch der Aufwand für das Anfertigen von Kopien

von 55 Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen (5 Jahre x 11 Firmenbe-

teiligungen) sowie von 11 Gesellschaftsverträgen. Darüber hinaus ist auch der

eigene Zeiteinsatz des Beklagten zu bewerten (vgl. BGH Urteil vom 7. März

2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47; Senatsbe-

schluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).

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Insgesamt kann es danach nicht zweifelhaft sein, dass die für die Zuläs-

sigkeit der Berufung erforderliche Beschwer erreicht ist, ohne dass es noch

darauf ankommt, ob ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten

vorliegt.

Hahne

Weber-Monecke

Frau Richterin am Bundes- gerichtshof Dr. Vézina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert.

Hahne

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 08.02.2008 - 313 F 338/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2008 - 25 UF 44/08 -