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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – AnwZ 7/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ 7/01

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. April 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien

beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird unter Zurückwei-

sung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Antragsfrist verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 € (= 50.000 DM) festge-

setzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt seit dem Jahre 1995 bei Gerichten

des ersten Rechtszuges und seit dem Jahre 2000 beim Oberlandesgericht

Dresden zugelassen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 stellte er beim Bundes-

ministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulas-

sungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsa-

chen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte den Antrag mit Be-

scheid vom 26. Juni 2001 ab. Dem Antragsteller wurde dieser Bescheid am

29. Juni 2001 zugestellt.

Am 1. August 2001 ist beim Bundesgerichtshof ein Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung eingegangen, mit dem der Antragsteller sein Begehren wei-

terverfolgt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2001, beim Bundesgerichtshof einge-

gangen am 7. August 2001, hat der Antragsteller wegen der Versäumung der

Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Der Antragsteller trägt vor, er habe zugleich mit dem Diktat der Antrags-

schrift auf Band die mit der Fertigung betraute - bis dahin stets zuverlässige -

Kanzleimitarbeiterin angehalten, die Adresse und Faxnummer des Bundesge-

richtshofs, Senats für Anwaltssachen, herauszusuchen, in das Adreßfeld des

Schriftsatzes einzutragen sowie die Antragsschrift sodann noch am 30. Juli

2001 per Fax an den BGH abzusenden. Die Mitarbeiterin habe versehentlich

die Telefaxnummer des Bundesverfassungsgerichts statt derjenigen des Bun-

desgerichtshofs herausgesucht und in der Antragsschrift eingetragen. Bevor er

diese endgültig zur Übermittlung per Telefax freigegeben habe, habe er

- Antragsteller - die Benennung des Gerichts und die Adresse überprüft. Die

Telefaxnummer habe er anhand der ihm geläufigen Vorwahl als eine Karlsru-

her Nummer erkannt; aufgrund dieser Plausibilitätskontrolle habe er sich darauf

verlassen, daß auch die Teilnehmernummer stimme. Nach Absendung, die am

30. Juli 2001 nach 20.00 Uhr erfolgt sei, habe er den Sendebericht daraufhin

überprüft, ob das Telefax an die in dem Schriftsatz angegebene Nummer ab-

gegangen sei. Aus dem Sendebericht sei der Empfänger namentlich nicht er-

sichtlich gewesen. Daß das Telefax nicht an den Bundesgerichtshof, sondern

an das Bundesverfassungsgericht gelangt sei, habe er erst durch einen Anruf

seitens des Bundesverfassungsgerichts am 1. August 2001 erfahren.

III.

Der Antragsteller hat die Antragsfrist von einem Monat (§ 21 Abs. 2

Satz 1 BRAO) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm

nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die

Frist einzuhalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).

1. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein

Rechtsanwalt, der fristgebundene Schriftsätze zulässigerweise per Telefax ein-

reicht, gehalten ist, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, daß

die für das angeschriebene Gericht zutreffende Telefaxnummer verwendet wird

(BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; v. 20. De-

zember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99,

NJW 2000, 1043, 1044; v. 28. März 2001 - XII ZB 32/01, NJW-RR 2001, 1071;

v. 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGH-Report 2001, 809; v. 12. März 2002 - IX ZR

220/01, z.V.b.; ebenso BAGE 79, 379; BAG NJW 2001, 1594, 1595; OLG

Stuttgart OLGR Stuttgart 2000, 332). Bei der erforderlichen Ausgangskontrolle

muß ein Sendebericht ausgedruckt und auf die korrekte Angabe des Adressa-

ten geachtet werden; dazu gehört auch die richtige Empfängernummer.

2. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, daß er sein Büropersonal all-

gemein angewiesen habe, den Sendebericht auf die Eingabe der richtigen

Empfängernummer zu kontrollieren.

Dies würde nichts schaden, wenn er selbst im konkreten Fall die erfor-

derliche Kontrolle vorgenommen hätte. Daran hat es der Antragsteller jedoch

fehlen lassen. Da er lediglich kontrolliert hat, ob die im Sendebericht wiederge-

gebene Empfängernummer mit derjenigen übereinstimmte, die von der Büro-

kraft im Adreßfeld des Schriftsatzes vermerkt worden war, war nicht gewährlei-

stet, daß ein etwaiger Fehler bei der Ermittlung der Empfängernummer aufge-

deckt wurde. Das ist jedoch erforderlich, weil das Risiko eines Versehens bei

der Ermittlung der Empfängernummer hoch ist. Es ist besonders hoch, wenn

die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektroni-

schen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort

mehrere Empfänger in Betracht kommen. In einem derartigen Fall versagt eine

"Plausibilitätskontrolle", die sich auf die Vorwahlnummer beschränkt.

IV.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unzulässig zu

verwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen,

wie vom Antragsteller beantragt.

Deppert Ganter Otten Frellesen

Schott Frey Wosgien