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BGH Beschluss vom 07.05.2001 – II ZB 16/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2001 durch die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die

Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juni 2000 wird auf

Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß

sein Wiedereinsetzungsantrag nicht als unzulässig verworfen,

sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

Beschwerdewert: 147.288,35 DM

Gründe

I.

Der Beklagte hat am 16. März 2000 form- und fristgerecht beim

Oberlandesgericht Nürnberg gegen seine Verurteilung aus §§ 823 Abs. 2 BGB,

64 GmbHG durch das Landgericht Regensburg Berufung eingelegt. Sein

Antrag vom 17. April 2000, die Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage zu

verlängern, ist am 19. April 2000 bei dem Berufungsgericht eingegangen und

durch Verfügung vom selben Tage abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb

der am 17. April 2000 abgelaufenen Begründungsfrist gestellt worden sei. Am

2. Mai 2000 bei Gericht eingehend hat der Beklagte seine Berufung begründet.

Mit einem auf den 2. Mai 2000 datierten Schriftsatz, der am 19. Mai 2000

eingegangen ist, hat er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat er vorgetragen:

Sein Prozeßbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag am 17. April

2000 unterzeichnet und die in seiner Kanzlei als Rechtsanwaltsfachangestellte

tätige Frau K. mit seiner Übermittlung an das Berufungsgericht per Telefax

beauftragt. Die Übermittlung sei fehlgeschlagen. Frau K. habe das jedoch

nicht bemerkt, weil sie nach dem Übermittlungsvorgang den Ausdruck eines

Sendeprotokolls gefertigt habe, das als Übermittlungsresultat

"ok"

ausgewiesen

habe. Dieses Protokoll

habe

jedoch

nicht

den

Verlängerungsantrag betroffen, sondern die vor dessen

- unbemerkt

fehlgeschlagener - Übertragung ausgeführte Fax-Sendung. Das habe Frau K.

nicht

beachtet,

sondern

seinem Prozeßbevollmächtigten die Erledigung der Übermittlung per Telefax

bestätigt.

Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag und Berufung durch

Beschluß vom 5. Juni 2000 als unzulässig verworfen. Gegen diese

Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das formell einwandfreie Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Berufung ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Dem Beklagten

kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Allerdings

ist sein Wiedereinsetzungsgesuch nicht unzulässig, sondern unbegründet, so

daß der angefochtene Beschluß entsprechend zu korrigieren war.

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, wenn er innerhalb der

zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist, er ist begründet,

wenn weder die Partei noch

ihren Prozeßbevollmächtigten an der

Fristversäumung ein Verschulden trifft, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.

1. Die Antragsfrist ist gewahrt.

Da das Wiedereinsetzungsbegehren am 19. Mai 2000 bei Gericht

einging, wäre es nur dann nicht fristgemäß und damit unzulässig, wenn der

Prozeßbevollmächtigte des Beklagten schon vor dem 5. Mai 2000 Kenntnis

davon hatte, daß die Berufungsbegründung verspätet war. Das läßt sich nicht

feststellen.

Ohne Zweifel verschaffte die gerichtliche Verfügung vom 19. April 2000,

mit der sein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt wurde,

dem Prozeßbevollmächtigten Kenntnis von der Fristversäumung. Sie ist ihm

dem Beschwerdevorbringen zufolge aber erst am 5. Mai 2000, ausweislich

seines in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses sogar erst am

8. Mai 2000 zugestellt worden.

Von einer bereits am 2. Mai 2000 gegebenen Kenntnis oder jedenfalls

Erkennbarkeit der Verfristung kann nicht ausgegangen werden. Hierfür sind die

Einreichung der Berufungsbegründung am 2. Mai 2000 und die Datierung des

Wiedereinsetzungsgesuchs auf denselben Tag keine ausreichenden Indizien.

Das ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Beklagten. Es handelt sich

dabei nicht um unzulässiges Nachschieben von Tatsachen, sondern um die

zulässige Ergänzung unvollständigen Vortrags. Denn das Berufungsgericht

hätte dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu der Diskrepanz zwischen

dem

im Empfangsbekenntnis seines Prozeßbevollmächtigten genannten

Eingangsdatum der gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2000 einerseits und

dem Datum von Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag

andererseits Stellung zu nehmen, bevor es allein mit Rücksicht auf die

Datierung von Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag zum

Nachteil des Beklagten entschied.

Der Beklagte

hat mit

der Beschwerde

vorgetragen,

die

Berufungsbegründung sei am 2. Mai 2000 gefertigt und eingereicht worden,

weil an diesem Tage eine antragsgemäß um 14 Tage verlängerte

Begründungsfrist abgelaufen wäre. Zwar habe eine Bewilligung des

Verlängerungsantrags nicht vorgelegen. Da es sich um ein erstmaliges

Verlängerungsgesuch gehandelt habe, sei aufgrund der Erfahrungen in der

Vergangenheit gleichwohl mit einer vollumfänglichen Bewilligung, die

möglicherweise erst nach Fristablauf eingehen würde, zu rechnen gewesen.

Diese Darstellung erscheint plausibel und wird zudem, was das Vorkommen

ungewöhnlich langer Laufzeiten bei einer gerichtlichen Mitteilung angeht,

dadurch bestätigt, daß die Verfügung des Berufungsgerichts vom 19. April

2000 dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, wie erwähnt, erst am 5. oder

8. Mai 2000 zugegangen ist.

Die Datierung des Wiedereinsetzungsantrags auf den 2. Mai 2000

beruht nach dem nicht zu widerlegenden Beschwerdevorbringen des Beklagten

darauf, daß der Schriftsatz mit einem EDV-Programm erstellt wurde, das für

einen neuen Schriftsatz in einer Sache jeweils die Maske des vorherigen

Schreibens mit dessen Datum verwendet, die notwendige Änderung des

Datums aber unterblieb. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht indiziell,

daß Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag ausweislich der

unterschiedlichen Diktatzeichen zwar von derselben Person diktiert, aber von

verschiedenen Personen geschrieben worden sind.

2. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist jedoch unbegründet, weil den

Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Fristversäumnis ein

Verschulden trifft.

Ein Prozeßbevollmächtigter

ist verpflichtet,

für eine wirksame

Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen zu sorgen. Er hat durch

eine entsprechende Büroorganisation sicherzustellen, daß bei Übermittlung

solcher Schriftsätze per Telefax ein Sendebericht erstellt und auf etwaige

Übermittlungsfehler überprüft wird

(BGH, Beschl. v. 24. März 1993

- XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655). Die Überprüfung hat sich darauf zu

erstrecken, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des

Originalschriftsatzes übereinstimmt

(BGH, Beschl. v. 13. Juni 1996

- VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513) und ob die zutreffende Empfängernummer

verwendet wurde (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96,

NJW 1997, 948).

Eine diesen Erfordernissen entsprechende Organisation gibt es in der

Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht. Aus seiner

Darstellung der zur Fristenberechnung und Fristenkontrolle getroffenen

Regelungen im Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich keine ausdrückliche

Anweisung an das Büropersonal, bei der Übermittlung

fristwahrender

Schriftsätze den jeweiligen Sendebericht in den bezeichneten Punkten zu

kontrollieren. Obwohl die Klägerin dies in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2000

gerügt hat, enthalten weder die Erwiderung des Beklagten vom 13. Juni 2000

hierauf noch die Beschwerdeschrift insoweit eine Ergänzung, so daß von dem

Fehlen der in Rede stehenden notwendigen Regelungen auszugehen ist.

Damit

ist

die

eingetretene

Versäumung

der

Frist

zur

Berufungsbegründung nicht nur auf ein Verschulden der Mitarbeiterin des

Prozeßbevollmächtigten

des Beklagten,

sondern

auch

auf

ein

Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst zurückzuführen.

Der Fristverlängerungsantrag vom 17. April 2000 war ein fristwahrender

Schriftsatz, weil er erst am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gestellt

wurde. Die gezielte Überprüfung des Sendeprotokolls auf Seitenzahl und

korrekte

Empfängernummer

hätte

das

Fehlschlagen

des

Übermittlungsversuchs ergeben. Zunächst wäre aufgefallen, daß dem

Verlängerungsantrag ein ihn nicht betreffendes Sendeprotokoll zugeordnet

wurde. Anhand des richtigen Sendeprotokolls wäre dann festgestellt worden,

daß die Übermittlung nicht gelungen war: Das eingereichte Gesamt-

Übertragungsprotokoll weist aus, daß die nach Angabe des Beklagten um

17.29 Uhr versuchte Übermittlung an die

Empfängernummer

09113212560

ging

(die

Faxnummer

des

Oberlandesgerichts Nürnberg lautet 09113212880), eine Zeit von 00.00 Uhr

dauerte, 00 Seiten betraf und das Resultat 0041 hatte, also nicht "ok" war.

Henze

Goette

Kurzwelly

Kraemer Münke