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BGH Beschluß vom 10.01.2000 – II ZB 14/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 14/99

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 (Fd)

Wird beim Telefax-Verkehr mit den Gerichten die Telefax-Nr. des Adressaten von

der Computeranlage im Büro des Rechtsanwaltes automatisch aus einem Stamm-

datenblatt übernommen, dann hat der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkeh-

rungen dafür zu sorgen, daß die Eintragung der Telefax-Nr. in das Stammdatenblatt

kontrolliert wird oder aber daß jede einzelne Sendung z.B. anhand des Sendebe-

richts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefax-Nr. überprüft wird.

BGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 31. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 77.000,-- DM

Gründe:

I. Der Beklagte hat rechtzeitig und formgerecht am 1. März 1999 bei dem

Hanseatischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Den an den Berufungs-

zivilsenat adressierten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

hat sein Prozeßbevollmächtigter am 1. April 1999 per Telefax versandt, dabei

ist nicht die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts, sondern diejenige der

5. Zivilkammer des Landgerichts, gegen deren Urteil sich die Berufung richtete,

verwendet worden. Grund dafür war, daß die zuständige Mitarbeiterin des Pro-

zeßbevollmächtigten das sog. Stammdatenblatt, das u.a. die Telefax-Nummer

des Gerichts enthält, bei dem die Sache anhängig ist, im Zuge der Einlegung

der Berufung geändert hat und dabei die Nummer des Anschlusses der

5. Zivilkammer des Landgerichts übernommen hat. Aus dem Stammdatenblatt

übernimmt die Computeranlage des Prozeßbevollmächtigten automatisch die

Telefax-Nummer des Gerichts, wenn ein Schriftsatz per Fax versandt werden

soll. Bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Hamburg

ist der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist,

nämlich am 6. April 1999 eingegangen. Der Senatsvorsitzende hat gleichwohl

die Berufungsbegründungsfrist verlängert und ist in gleicher Weise auch hin-

sichtlich eines weiteren - ebenfalls mit der unrichtigen Telefax-Nummer ver-

sandten - Fristverlängerungsantrages verfahren.

Nachdem das Berufungsgericht Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Be-

rufungsbegründung geäußert hat, hat der Beklagte einen Antrag auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gestellt und durch eidesstattliche Versiche-

rung der Büroangestellten M. glaubhaft gemacht, daß diese bei der Änderung

des Stammdatenblattes versehentlich die falsche Telefax-Nummer eingetragen

hat.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückge-

wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die

formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem

Beklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

verweigert, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung (§ 233 ZPO) fehlt, daß

er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung

einzuhalten. Sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich an-

rechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat nicht alle erforderlichen organisa-

torischen Vorkehrungen getroffen, um den fristgerechten Eingang des Verlän-

gerungsantrages bei dem Berufungsgericht sicherzustellen.

Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein

Rechtsanwalt, der sich zulässigerweise bei der Anbringung fristgebundener

Schriftsätze des Telefax-Verkehrs bedient, gehalten ist, durch organisatorische

Anweisungen sicherzustellen, daß die notierten gerichtlichen Telefax-Nummern

überprüft und ggfs. korrigiert werden (BGH, Beschl. v. 3. November 1998

- VI ZB 29/98, LM Nr. 62 zu § 511 ZPO m.w.N.). Diese Überprüfung, die Teil

der gebotenen Ausgangskontrolle ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995

- XII ZB 123/95, VersR 1996, 778), darf er zwar seinem als zuverlässig er-

kannten Büropersonal überlassen

(BGH, Beschl. v. 23. März 1995

- VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 f.; Beschl. v. 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95,

VersR 1996, 778; BAG, Urt. v. 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94, NJW 1995,

2742). Diesen organisatorischen Anforderungen ist der Prozeßbevollmächtigte

des Beklagten indessen nicht gerecht geworden.

Es reichte dazu nicht aus, daß im Büro des Rechtsanwalts die zutreffen-

de Telefax-Nummer des Berufungsgerichts bekannt und außerdem die Kopie

einer Mitteilung des Hamburger Anwaltvereins mit den Telefax-Nummern aus-

gehängt war. Hierdurch wurde die unerläßliche Ausgangskontrolle nicht ge-

währleistet. Da die Zielnummer für den Telefax-Verkehr bei dem Prozeßbe-

vollmächtigten des Beklagten automatisch aus dem Stammdatenblatt aufgeru-

fen und dem Telefax-Gerät für die jeweilige Sendung zugewiesen wird, war es

geboten, in geeigneter Weise die Eintragung der jeweiligen Nummern in die

Stammdatenblätter zu kontrollieren oder aber sicherzustellen, daß ein Sende-

bericht ausgedruckt und auf die Korrektheit des Adressaten überprüft wurde.

Schon ein Vergleich der ausgedruckten Telefax-Nummer mit der nach der ei-

desstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Anwalts wohlbekannten

Nummer des Oberlandesgerichts hätte den Fehler offenbart, ganz abgesehen

davon, daß die Sendeberichte moderner Geräte den Adressaten üblicherweise

nicht nur mit der Telefax-Nummer, sondern zusätzlich mit einer individuellen

Bezeichnung ausweisen.

Gegenüber diesem Fehlen einer funktionsfähigen Ausgangskontrolle in

der Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten spielt es kei-

ne Rolle, daß der Vorsitzende des Berufungszivilsenats die Verfristung der

verschiedenen Verlängerungsanträge nicht bemerkt und den Anträgen ent-

sprochen hat. Wird der Fristverlängerungsantrag verspätet bei Gericht einge-

reicht, ist die Entscheidung rechtskräftig; eine gleichwohl gewährte Fristverlän-

gerung des Gerichts kann daran nichts ändern. Insofern ist die Lage entgegen

der Meinung des Beklagten anders, als wenn fristgerecht ein prozessual un-

wirksamer Antrag angebracht und diesem durch den Vorsitzenden entsprochen

wird (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98, LM Nr. 139 zu § 519

ZPO m.w.N.).

Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß der

Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht hat erwarten können, er werde am

1. April 1999 in den wenigen noch verbliebenen Bürostunden vom Landgericht

darauf aufmerksam gemacht, daß er seinen Antrag nicht an das allein zustän-

dige Oberlandesgericht gesandt hatte. Im Gegenteil ergibt sich schon aus der

von ihm selbst vorgelegten Mitteilung des Hamburger Anwaltvereins, daß jeder

Anwalt selbst das Risiko trägt, daß seine fristgebundenen Schriftsätze an das

zuständige Gericht oder an die hierfür eingerichtete gemeinsame Postannah-

mestelle gesandt werden müssen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer