BGH Beschluß vom 08.05.2002 – IV ZR 263/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 8. Mai 2002
beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer
durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Celle vom 22. Oktober 2001 auf mehr als
60.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren beträgt
100.000 DM (= 51.129,19 €).
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus ei-
ner notariellen Urkunde vom 1. Juli 1977. In dieser Urkunde hatten sie
und ihr geschiedener Ehemann als Miteigentümer eines Grundstücks in
La. zugunsten der L. V. eG eine in Abteilung III Nr. 7 eingetragene
Grundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst 14% Jahreszinsen bestellt
und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Grund-
schuld diente der Absicherung des Kredits, den der Ehemann zur Finan-
zierung des Grundstückskaufpreises aufgenommen hatte. Das Darlehen
wurde in der Folgezeit zurückgeführt. Am 4. Februar 1997 trat die L. V.
auf Veranlassung des Ehemannes die nicht mehr valutierende Grund-
schuld an dessen damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau, die Be-
klagte, ab. Im Teilungsversteigerungsverfahren, das ihr Ehemann ange-
strengt hatte, blieb die Klägerin Meistbietende. Das Grundstück wurde
ihr am 25. Februar 1997 zugeschlagen. Die Grundschuld III Nr. 7 blieb
als Teil des geringsten Gebots bestehen. Wegen dieser Grundschuld
betreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung.
Das Landgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-
rückgewiesen. Die von ihr in zweiter Instanz erhobenen Hilfswiderklagen
auf Zahlung von 50.000 DM und auf Verurteilung der Klägerin, der hälfti-
gen Teilung der Grundschuld zuzustimmen und die Herstellung eines
Teilgrundschuldbriefes zu bewilligen, hat es für nicht sachdienlich er-
achtet und als unzulässig abgewiesen. Den Wert der Beschwer der Be-
klagten hat das Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzt. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, im Rechtsmittelverfahren seien gemäß § 14
GKG allein die Anträge des Rechtsmittelführers maßgebend. Danach
bemesse sich das Interesse der Beklagten auf lediglich 50.000 DM.
Denn sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt,
sich im Zusammenhang mit der Grundschuld und der Verteilung eines
etwaigen Versteigerungserlöses lediglich einer Forderung in Höhe von
50.000 DM zu berühmen, was der Hälfte des Nennwertes der Grund-
schuld entspreche. Erstrecke sich der Antrag aber nur auf einen Teil des
Schuldtitels, sei dieser wertbestimmend, wobei es genüge, daß sich eine
solche Beschränkung aus dem Parteivorbringen ergebe. Die von der Be-
klagten gestellten Hilfswiderklaganträge wirkten sich gemäß § 19 Abs. 2
GKG nicht streitwerterhöhend aus, weil über sie eine Entscheidung nicht
ergangen sei.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision
eingelegt. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer auf
einen Betrag über 60.000 DM. Die Klage verfolge das Ziel, die Zwangs-
vollstreckung aus dem Titel insgesamt für unzulässig zu erklären. Da-
nach richte sich ihre Beschwer. Ihre vom Berufungsgericht herangezo-
gene Erklärung beinhalte nicht, sich bereits bei Durchsetzung ihrer
Rechte aus der Grundschuld auf einen Teilbetrag
in Höhe von
50.000 DM zu beschränken. Jedenfalls müßten ihre beiden Hilfswider-
klaganträge beschwererhöhend berücksichtigt werden.
II. Der Antrag der Beklagten ist statthaft (§§ 554 Abs. 4, 546
Abs. 2 Satz 2 ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert
der Beschwer ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht
gebunden und daher nicht gehindert, diesen höher festzusetzen (Se-
natsbeschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 120/01 - NJW-RR 2002, 573
unter II; BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW
2000, 1724 unter II 1).
Er erweist sich darüber hinaus als begründet. Entgegen der An-
nahme des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der Beschwer der Be-
klagten den Betrag von 60.000 DM.
1. Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem
Umfang der von der Klägerin erstrebten Ausschließung der Zwangsvol l-
streckung. Entsprechend richtet sich die Beschwer der Beklagten da-
nach, inwieweit die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für
unzulässig erklärt worden ist, sie mithin durch den Inhalt der angefoch-
tenen Entscheidung materiell belastet wird
(BGH, Urteile vom
20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318 unter II 2 b; vom
29. Mai 1991
- XII ZR 22/91 - WM 1991, 1616; Beschluß vom
23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das Beru-
fungsurteil enthält gegenüber dem Klagantrag keine Einschränkungen.
Vielmehr spricht es in Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung
rechtskraftfähig aus, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Urkunde vom 1. Juli 1977 insgesamt unzulässig ist. Damit wäre die Be-
klagte gehindert, wegen einer Grundschuld über nominal 100.000 DM
aus dem Titel gegen die Klägerin vorzugehen. Sie ist daher in Höhe ei-
nes Betrages beschwert, der 60.000 DM übersteigt.
2. Auf weiteres kommt es nicht an. Insbesondere ist dem Beru-
fungsgericht nicht darin zu folgen, daß sich aus dem Parteivorbringen
eine Beschränkung der Klage nach § 767 ZPO auf einen Teil des
Schuldtitels ergibt. Zwar ist richtig, daß für diesen Fall nur der Teil wer t-
bestimmend ist, auf den sich die Vollstreckungsabwehrklage bezieht
(Schneider, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4909, 4911). Maßgebend
dafür sind aber der Klagantrag oder die Klagebegründung, denn allein
die klagende Partei bestimmt den Umfang des prozessualen Angriffs
(BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806).
Die Beklagte hat erklärt, aus dem nach Abschluß der Zwangsver-
steigerung zu verteilenden Erlös nicht mehr als 50.000 DM zu beanspru-
chen. Sie hat dies dahin ergänzt, unbeschadet der beabsichtigten hälfti-
gen Teilung des Erlöses die Zwangsvollstreckung im Umfang von
100.000 DM zu betreiben. Darin liegt keine Aufgabe der Rechte aus dem
von der Klägerin bekämpften Titel. Folgerichtig hat die Klägerin auch in
der Berufungsinstanz ausdrücklich an ihrem Klageziel festgehalten, die
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde
insgesamt und nicht nur wegen eines abgrenzbaren Teils zu erreichen.
Dem hat das Berufungsgericht durch seinen Urteilsausspruch Rechnung
getragen, was zu einer entsprechenden Beschwer der Beklagten führt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch