BGH Beschluß vom 10.10.2001 – IV ZR 120/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch
das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 29. März 2001 auf einen 60.000 DM über-
steigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren beträgt
50.000 DM.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe eines
Versicherungsscheins.
Sie sind die Erben ihres am 25. August 1999 tödlich verunglückten
Vaters. Dieser hatte am 5. Juni 1986 bei der S.-Versicherung AG zur
Versicherungsnummer 7.... eine Lebensversicherung über eine Versiche-
rungssumme von 40.000 DM mit Unfallzusatzsumme von ebenfalls
40.000 DM abgeschlossen. Bezugsberechtigt für den Todesfall sollten
seine Eltern, die Beklagten, sein und im Falle der Heirat sein" in gültiger
Ehe lebender Ehegatte". Die am 23. Oktober 1987 geschlossene Ehe
des Versicherungsnehmers wurde am 5. März 1998 geschieden. Nach
Auffassung des Versicherers gehört die unter dem Datum vom
12. Januar 2000 mit
insgesamt 94.971 DM abgerechnete Versiche-
rungsleistung zum Nachlaß. Er macht gegenüber den Klägern die Aus-
zahlung aber von der Vorlage des Originalversicherungsscheines ab-
hängig, der sich im Besitz der Beklagten befindet. Die Beklagten verwei-
gern die Herausgabe an die Kläger mit der Begründung, sie selbst
könnten die Versicherungsleistung beanspruchen, da ihr ursprüngliches
Bezugsrecht nach dem Scheitern der Ehe ihres Sohnes wiederaufgelebt
sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Wert ihrer
Beschwer gemäß § 3 ZPO auf 50.000 DM festgesetzt. Der Streit der
Parteien gehe nur um das Recht zum Besitz an der Beweisurkunde für
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Gegenüber dem Wert des
Rechts aus dem Versicherungsschein sei daher ein hälftiger Abschlag
gerechtfertigt. Die Beklagten möchten mit der Revision ihr Ziel der
Klagabweisung weiterverfolgen. Zu diesem Zwecke begehren sie die
Festsetzung des Wertes
ihrer Beschwer auf einen Betrag über
60.000 DM. Wirtschaftlich sei der Streit auf die Auszahlung der Versi-
cherungsleistung von 94.971,10 DM gerichtet. Durch das Berufungsurteil
drohe ihnen der Verlust des Betrages, so daß sie in dieser Höhe be-
schwert seien.
II. Der Antrag der Beklagten ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2
ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwer
ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden und
daher nicht gehindert, diesen höher festzusetzen (BGH, Beschluß vom
15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1). Indes ist
die durch das Berufungsgericht erfolgte Wertfestsetzung in Höhe von
50.000 DM nicht zu beanstanden, so daß sich der Antrag als unbegrün-
det erweist.
Das Berufungsgericht hat für die Wertfestsetzung zutreffend auf
Diese wird nur dann einschlägig, wenn der Besitz der Urkunde unmittel-
bar den Wert eines Rechts verkörpert, wie es insbesondere bei Inhaber-
papieren der Fall ist (BGH, Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB
61/91 - FamRZ 1992, 169 unter 2; Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB
26/93 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 11 unter 2 a). Um ein sol-
ches handelt es sich hier nicht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 seiner Allge-
meinen Lebensversicherungsbedingungen kann der Versicherer den In-
haber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Lei-
stungen in Empfang zu nehmen. Die damit vereinbarte Inhaberklausel
macht den Versicherungsschein lediglich zu einem qualifizierten Legiti-
mationspapier im Sinne der §§ 4 Abs. 1 VVG, 808 BGB (Senatsurteil
vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 1 c), nicht
hingegen zu einem echten Inhaberpapier, das eine Wertbemessung
nach den Grundsätzen des § 6 ZPO rechtfertigen könnte.
Maßgebend für die freiem Ermessen unterliegende Bewertung
nach § 3 ZPO ist das Interesse der Beklagten, ihre Verurteilung zu be-
seitigen und die Versicherungspolice nicht herausgeben zu müssen (vgl.
BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - IX ZR 104/93 - WM 1993, 2229).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Interesse nicht mit
dem wirtschaftlichen Wert der Versicherungsleistung
in Höhe von
94.971,10 DM gleichzusetzen. Denn allein durch die Vorlage des Versi-
cherungsscheins beim Versicherer können sie die Auszahlung der Versi-
cherungssumme an sich nicht bewirken. Kennzeichnend für ein qualifi-
ziertes Legitimationspapier ist gemäß § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß der
Schuldner zwar an den Inhaber der Urkunde leisten darf, letzterer die
Leistung jedoch nicht verlangen kann (Senatsurteil vom 22. März 2000
aaO). Die Leistungspflicht des Schuldners besteht nur gegenüber dem
aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis materiell-berechtigten
Gläubiger der Forderung. Der Aussteller kann von demjenigen, der das
Papier zur Einlösung vorlegt, den Nachweis dieser materiellen Berechti-
gung verlangen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ALB). Darin liegt der wesentli-
che Unterschied zum echten Inhaberpapier, bei dem der Aussteller zur
Leistung an den Inhaber schlechthin verpflichtet sein soll, sofern er nicht
seinerseits dessen mangelnde Berechtigung nachweist
(Staudin-
ger/Marburger [1997] § 808 BGB Rdn. 7, 21).
Durch sein Schreiben vom 4. April 2000 und das vorangegangene
vom 28. Februar 2000 hat der Versicherer zu erkennen gegeben, daß
nach seiner Auffassung die von ihm geschuldete Versicherungsleistung
in den Nachlaß fällt und daher gegenüber den Klägern als Erben zu er-
bringen ist. Die materielle Berechtigung der Beklagten wird somit nicht
anerkannt. Mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit
vermögen sie den Nachweis ihrer materiellen Berechtigung nicht zu füh-
ren. Auch wenn für die rechtliche Beurteilung des Herausgabeanspruchs
der Kläger die Bezugsberechtigung der Beklagten entscheidende Vorfra-
ge ist, wird diese von der Rechtskraft der ohnehin nur im Verhältnis der
Prozeßparteien wirkenden Entscheidung nicht erfaßt (vgl. BGHZ 123,
137, 140). Diese Umstände sind bei der Wertbemessung gemäß § 3 ZPO
zu berücksichtigen, wobei die Beklagten gegen den vom Berufungsge-
richt vorgenommenen hälftigen Abschlag nichts erinnern.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf