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BGH Beschluß vom 10.10.2001 – IV ZR 120/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch

das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 29. März 2001 auf einen 60.000 DM über-

steigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert

für das Revisionsverfahren beträgt

50.000 DM.

Gründe

I. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe eines

Versicherungsscheins.

Sie sind die Erben ihres am 25. August 1999 tödlich verunglückten

Vaters. Dieser hatte am 5. Juni 1986 bei der S.-Versicherung AG zur

Versicherungsnummer 7.... eine Lebensversicherung über eine Versiche-

rungssumme von 40.000 DM mit Unfallzusatzsumme von ebenfalls

40.000 DM abgeschlossen. Bezugsberechtigt für den Todesfall sollten

seine Eltern, die Beklagten, sein und im Falle der Heirat sein" in gültiger

Ehe lebender Ehegatte". Die am 23. Oktober 1987 geschlossene Ehe

des Versicherungsnehmers wurde am 5. März 1998 geschieden. Nach

Auffassung des Versicherers gehört die unter dem Datum vom

12. Januar 2000 mit

insgesamt 94.971 DM abgerechnete Versiche-

rungsleistung zum Nachlaß. Er macht gegenüber den Klägern die Aus-

zahlung aber von der Vorlage des Originalversicherungsscheines ab-

hängig, der sich im Besitz der Beklagten befindet. Die Beklagten verwei-

gern die Herausgabe an die Kläger mit der Begründung, sie selbst

könnten die Versicherungsleistung beanspruchen, da ihr ursprüngliches

Bezugsrecht nach dem Scheitern der Ehe ihres Sohnes wiederaufgelebt

sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Wert ihrer

Beschwer gemäß § 3 ZPO auf 50.000 DM festgesetzt. Der Streit der

Parteien gehe nur um das Recht zum Besitz an der Beweisurkunde für

die Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Gegenüber dem Wert des

Rechts aus dem Versicherungsschein sei daher ein hälftiger Abschlag

gerechtfertigt. Die Beklagten möchten mit der Revision ihr Ziel der

Klagabweisung weiterverfolgen. Zu diesem Zwecke begehren sie die

Festsetzung des Wertes

ihrer Beschwer auf einen Betrag über

60.000 DM. Wirtschaftlich sei der Streit auf die Auszahlung der Versi-

cherungsleistung von 94.971,10 DM gerichtet. Durch das Berufungsurteil

drohe ihnen der Verlust des Betrages, so daß sie in dieser Höhe be-

schwert seien.

II. Der Antrag der Beklagten ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2

ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwer

ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden und

daher nicht gehindert, diesen höher festzusetzen (BGH, Beschluß vom

15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1). Indes ist

die durch das Berufungsgericht erfolgte Wertfestsetzung in Höhe von

50.000 DM nicht zu beanstanden, so daß sich der Antrag als unbegrün-

det erweist.

Das Berufungsgericht hat für die Wertfestsetzung zutreffend auf

§ 3 ZPO abgestellt. Die Vorschrift des § 6 ZPO kommt nicht in Betracht.

Diese wird nur dann einschlägig, wenn der Besitz der Urkunde unmittel-

bar den Wert eines Rechts verkörpert, wie es insbesondere bei Inhaber-

papieren der Fall ist (BGH, Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB

61/91 - FamRZ 1992, 169 unter 2; Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB

26/93 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 11 unter 2 a). Um ein sol-

ches handelt es sich hier nicht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 seiner Allge-

meinen Lebensversicherungsbedingungen kann der Versicherer den In-

haber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die

Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Lei-

stungen in Empfang zu nehmen. Die damit vereinbarte Inhaberklausel

macht den Versicherungsschein lediglich zu einem qualifizierten Legiti-

mationspapier im Sinne der §§ 4 Abs. 1 VVG, 808 BGB (Senatsurteil

vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 1 c), nicht

hingegen zu einem echten Inhaberpapier, das eine Wertbemessung

nach den Grundsätzen des § 6 ZPO rechtfertigen könnte.

Maßgebend für die freiem Ermessen unterliegende Bewertung

nach § 3 ZPO ist das Interesse der Beklagten, ihre Verurteilung zu be-

seitigen und die Versicherungspolice nicht herausgeben zu müssen (vgl.

BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - IX ZR 104/93 - WM 1993, 2229).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Interesse nicht mit

dem wirtschaftlichen Wert der Versicherungsleistung

in Höhe von

94.971,10 DM gleichzusetzen. Denn allein durch die Vorlage des Versi-

cherungsscheins beim Versicherer können sie die Auszahlung der Versi-

cherungssumme an sich nicht bewirken. Kennzeichnend für ein qualifi-

ziertes Legitimationspapier ist gemäß § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß der

Schuldner zwar an den Inhaber der Urkunde leisten darf, letzterer die

Leistung jedoch nicht verlangen kann (Senatsurteil vom 22. März 2000

aaO). Die Leistungspflicht des Schuldners besteht nur gegenüber dem

aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis materiell-berechtigten

Gläubiger der Forderung. Der Aussteller kann von demjenigen, der das

Papier zur Einlösung vorlegt, den Nachweis dieser materiellen Berechti-

gung verlangen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ALB). Darin liegt der wesentli-

che Unterschied zum echten Inhaberpapier, bei dem der Aussteller zur

Leistung an den Inhaber schlechthin verpflichtet sein soll, sofern er nicht

seinerseits dessen mangelnde Berechtigung nachweist

(Staudin-

ger/Marburger [1997] § 808 BGB Rdn. 7, 21).

Durch sein Schreiben vom 4. April 2000 und das vorangegangene

vom 28. Februar 2000 hat der Versicherer zu erkennen gegeben, daß

nach seiner Auffassung die von ihm geschuldete Versicherungsleistung

in den Nachlaß fällt und daher gegenüber den Klägern als Erben zu er-

bringen ist. Die materielle Berechtigung der Beklagten wird somit nicht

anerkannt. Mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit

vermögen sie den Nachweis ihrer materiellen Berechtigung nicht zu füh-

ren. Auch wenn für die rechtliche Beurteilung des Herausgabeanspruchs

der Kläger die Bezugsberechtigung der Beklagten entscheidende Vorfra-

ge ist, wird diese von der Rechtskraft der ohnehin nur im Verhältnis der

Prozeßparteien wirkenden Entscheidung nicht erfaßt (vgl. BGHZ 123,

137, 140). Diese Umstände sind bei der Wertbemessung gemäß § 3 ZPO

zu berücksichtigen, wobei die Beklagten gegen den vom Berufungsge-

richt vorgenommenen hälftigen Abschlag nichts erinnern.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf